Urteil des LG Köln vom 22.04.2004

LG Köln: gesellschaft, anfechtung, bürgschaft, geschäftsführer, halle, hauptsache, bilanz, zahlungsfähigkeit, anfang, zahlungsunfähigkeit

Landgericht Köln, 22 O 491/03
Datum:
22.04.2004
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
22. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 O 491/03
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
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Der Kläger ist Insolvenzverwalter der U GmbH. Die Insolvenzschuldnerin wurde 1999
als H GmbH in Duisburg gegründet. Damals war die Beklagte Alleingesellschafterin mit
einer Einlage in Höhe von 25.000,00 €.
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Am 21.12.2000 übernahm die Beklagte gegenüber der Stadtsparkasse Duisburg eine
auf 120.000,00 DM beschränkte Bürgschaft für eine am 11.1.2001 eröffnete
Kontokorrentkreditlinie bis zu 100.000,00 DM eines Kontos der Insolvenzschuldnerin
(Anlagen B1 und B2, Bl.88 und 89 GA). Desweiteren wurde dieser Kontokorrentkredit
besichert durch eine Globalabtretung der Gesellschaft (Anlage B3, Bl.90 GA).
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Mit noteriellen Urkunden vom 22.5.2001 änderte die Insolvenzschuldnerin ihre Firma
und verlegte ihren Geschäftssitz nach Halle, wo bislang eine Niederlassung betrieben
worden war. Ferner übertrug die Beklagte Geschäftsanteile in Höhe von 5.000,00 € auf
den Geschäftsführer M. Es existierte mindestens noch ein weiteres Konto der
Schuldnerin bei einer Bank in Halle. Das mit dem Kontokorrentkredit versehene Konto
bei der Stadtsparkasse Duisburg wurde ebenfalls von der Schuldnerin laufend genutzt.
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Mindestens seit November 2001 überstiegen die Einzahlungen auf dem Konto die
Auszahlungen. Zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung betrug der Saldo noch
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4.604,98 €.
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Mit Schreiben vom 15.1.2002 (Anlage K 11, Bl.50 GA) kündigte die Beklagte gegenüber
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der Stadtsparkasse Duisburg die Bürgschaft. Daraufhin kündigte die Bank mit Schreiben
vom 16.1.2002 gegenüber der Insolvenzschuldnerin den Kontokorrentkredit (Bl.49 GA).
Am 4.2.2002 stellte der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin den Antrag auf
Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die Stadtsparkasse Duisburg meldete noch eine
Forderung in Höhe von 4.604,98 € resultierend aus dem streitgegenständlichen Kredit
zur Tabelle an. Nachdem mit Beschluss vom 1.4.2002 das Insolvenzverfahren eröffnet
worden war, erklärte der Kläger gegenüber der Stadtsparkasse Duisburg die Anfechtung
der Leistungen der Insolvenzschuldnerin in Höhe von 38.409,03 € an die Bank (Anlage
K 16). Den überwiegenden Teil der zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen,
insbesondere die Forderungen der Sozialversicherungsträger, bestritt der Kläger.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beiakte 59 IN 198/02, Amtsgericht Halle-
Saalkreis, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, verwiesen.
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Der Kläger behauptet, die Insolvenzschuldnerin sei seit Januar 2001 überschuldet
gewesen. Unstreitig gibt es für die Jahre 2001 und 2002 keine Bilanzen. Der Kläger
beruft sich auf seine im Insolvenzverfahren getroffenen Feststellungen, welche u.a. auf
den Buchführungsunterlagen einzelner Monate (z.B. Bl.31: Januar 2001) basieren.
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Ferner legt er Verbindlicheiten der Insolvenzschuldnerin aus Oktober 2001 dar. Hierzu
gehört eine Forderung der B, welche für die Monate 06/01 bis 10/01 Beitragsrückstände
zur Insolvenztabelle angemeldet hat.
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Der Kläger hat mit der Klageschrift ursprünglich von der Beklagten die Zahlung von
56.750,05 € verlangt, da diese sich bis zu einem Betrag in Höhe von 61.755,03 €
verbürgt hatte und bis zu einem Betrag in Höhe von 4.604,98 € durch Zahlungen der
Insolvenzschuldnerin frei geworden war. Nachdem die Stadtsparkasse auf die
Anfechtung des Klägers hin am 1.12.2003 26.539,85 € zurückgezahlt hat, hat der Kläger
den Rechtsstreit in der Hauptsache in dieser Höhe für erledigt erklärt.
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Die Kammer hat der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung vom 5.2.2004
umfassende Hinweise zur Sach- und Rechtslage erteilt. Insbesondere wurde dem
Kläger aufgegeben, zu konkretisieren, welche Zahlungen bzw. Leistungen der
Schuldnerin an die Bank Gegenstand der Klageforderung seien. Ihm wurde ferner
aufgegeben, die Verbindlichkeiten der Insolvenzschuldnerin insbesondere gegenüber
den Sozialversicherungsträgern näher darzulegen und insbesondere zu erläutern,
warum diese bestritten seien. Auch wurde ihm aufgegeben, den Anfechtungsvorgang
mit der Stadtsparkasse Duisburg offen zu legen. Schließlich wurde in der mündlichen
Verhandlung die Problematik erörtert, ob dem klägerischen Vortrag die Krise der
Schuldnerin bereits substantiiert entnommen werden könne.
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Der Kläger beantragt noch,
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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 30.210,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.11.2003 zu zahlen sowie
festzustellen, dass sich der Rechtsstreit im übrigen in der Hauptsache erledigt hat.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
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Die Beklagte behauptet, die Insolvenzschuldnerin sei zunächst weder zahlungsunfähig
noch überschuldet gewesen Sie beruft sich auf einzelne positive Monatsergebnisse,
z.B. aus Februar 2001 (Anlage B 5, Bl.94), welche das unstreitig schlechte Ergebnis aus
Januar 2001 wieder ausgebügelt hätten. Zudem habe die Insolvenzschuldnerin noch im
Jahr 2001 über Rückstellungen von 94.000,00 DM für zukünftige Investitionen verfügt.
Diese Rückstellungen sind unstreitig in der Bilanz 1999 verzeichnet.
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Ferner behauptet die Beklagte, sie sei nur unregelmäßig von dem Geschäftsführer über
die wirtschaftliche Situation der Insolvenzschuldnerin informiert worden. Dieser habe ihr
immer das Gefühl vermittelt, die Situation sei positiv. Erst zum Jahreswechsel habe sie
Gegenteiliges von der Stadtsparkasse Duisburg erfahren und dann mit der Kündigung
der Bürgschaft rechtzeitig die Konsequenzen gezogen. Von Rückständen gegenüber
der B sei sie erst am 15.1.2002 informiert worden.
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Der Kläger erwidert, dass die Rückstellungen nicht für zukünftige Investitionen gebildet
worden seien, sondern für Verbindlichkeiten. Diese seien auch aufgelöst worden. Die
Beklagte sei durch die Mitarbeiter des Steuerberaterbüros ständig auf dem Laufenden
gehalten worden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen
den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung aus §§ 31 a, 31 b
GmbHG. Trotz der Hinweise des Gerichtes hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt,
dass die Voraussetzungen eines solchen Anspruches vorliegen:
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Der Klageanspruch ist zunächst schon nicht schlüssig, da nicht erkennbar ist, welche
konkreten "Rückzahlungen der Gesellschaft” i.S.d. § 31 b GmbH vorliegend erstattet
werden sollen. Dass auch ein Kontokorrentkredit eigenkapitalersetzenden Charakter
haben kann, ist von der Rechtsprechung anerkannt (BGH, ZIP 1995, 646-648; OLG
Düsseldorf, GmbHR 1999, 615-620 m.w.N.). Ebenso dürfte anerkannt sein, dass nicht
nur direkte Zahlungen der Gesellschaft an den Kreditgeber sondern auch Leistungen,
die sich bei der Gesellschaft vermögensmindernd auswirken, als Rückzahlung i.S.d. §
32 b GmbHG gelten können (OLG Düsseldorf aaO.), so dass sämtliche Vorgänge, die
der Rückführung eines Kontokorrentkredites dienen, betroffen sein können.
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Im vorliegenden Fall ist aber nicht ersichtlich, zu welchem konkreten Zeitpunkt welche
konkreten Rückführungen stattgefunden haben und insbesondere welche
Rückführungen sodann Gegenstand der Klage sind. Insbesondere vor dem Hintergrund,
dass der Zeitpunkt im Hinblick auf etwa vorliegenden Eigenkapitalersatz relevant ist,
wäre dies aber erforderlich gewesen.
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Schriftsätzlich trägt der Kläger hierzu nur pauschal vor, der Kredit sei seit November
2001 um mindestens 76.000,00 € zurückgeführt worden. In welcher Höhe der Kredit
valutierte, gibt er gar nicht an. Trotz entsprechender Hinweise in der mündlichen
Verhandlung erfolgte keine Zuordnung der in den Anlagen aufgelisteten
Kontenbewegungen zu der Klageforderung. Da die Bank aufgrund der Anfechtung
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einen Ausgleich ab dem 8.1.2002 vorgenommen hat, ist davon auszugehen, dass der
Kläger nunmehr noch den Zeitraum vom 5.11.2001 bis zum 7.1.2002 abgedeckt haben
möchte. Nach der Aufstellung des Klägers erfolgten dort Einzahlungen über insgesamt
58.661,25 € und Auszahlungen über insgesamt 33.007,35 €. Welche Beträge
Klagegegenstand sein sollen, ist nicht ersichtlich. Auch kann anhand dieser Zahlen
nicht einfach davon ausgegangen werden, dass Rückführungen jedenfalls in einer die
Bürgschaft übersteigenden Höhe vorgenommen wurden. Die von dem Kläger insofern in
der Anlage aufgelisteten Summen stimmen ferner nicht mit den von ihm mit Schriftsatz
vom 2.3.2004 eingereichten Kontounterlagen überein. So werden beispielsweise zwei
Gutschriften der X vom 6.11.2001 und vom 9.11.2001 in Höhe von 151,32
DM
25.000,00
DM
25.000,00 €) übernommen. Immerhin kann den von dem Kläger letztlich eingereichten
Kontounterlagen entnommen werden, dass der Kontokorrentkredit zum 5.11.2001 mit
51.600,60 € valutierte, so dass tatsächlich von Rückführungen ausgegangen werden
könnte.
Schließlich sind auch die Ausführungen des Klägers hinsichtlich der gegenüber der
Stadtsparkasse Duisburg erklärten Anfechtung unzureichend. Denn laut
Anfechtungsschreiben vom 15.10.2003 erfolgte die Anfechtung auch für den zweiten
und dritten Monat vor Antragstellung in Höhe von 11.869,18 €. In seiner Begründung der
Anfechtung (Anlage K 16) werden im übrigen wiederum andere Zahlen genannt, als sie
in den Kontoaufstellungen aus der Klageschrift ersichtlich sind. Der Kläger hat trotz des
Hinweises der Kammer nicht näher erläutert, ob eine Erstattung dieses Betrages noch
zu erwarten ist oder warum dieser Betrag etwa nicht von der Bank gezahlt werde.
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Darüber hinaus hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt, dass der Kontokorrentkredit
in dem hier entscheidenden Zeitraum von November 2001 bis Anfang Januar 2002
eigenkapitalersetzenden Charakter hatte.
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Da es allein auf diesen Zeitraum ankommt, sind die Ausführungen zu dem Zeitraum
Januar 2001, welche im übrigen lediglich auf einer Momentaufnahme beruhen,
unerheblich. Entscheidend für die vorliegende Klage ist die Situation der Schuldnerin ab
November 2001. Diese hat der Kläger, welcher unter den Masserverbindlichkeiten
zusätzlich zu den Kosten des Insolvenzverwalters in Höhe von 36.219,83 € in den
Massekosten noch immerhin 15.000,00 € Kosten für die "Aufarbeitung von
Altunterlagen, Finanzbuchhaltung, Steuerberatung” aufführt, in völlig unzureichender
Weise dargelegt und auch auf entsprechende Hinweise der Kammer hin seine
Ausführungen nicht nachgebessert:
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Eine Überschuldung der Schuldnerin ab November 2001 ergibt sich weder aus dem
klägerischen Vortrag nebst Anlagen noch aus dem Inhalt des Insolvenzverfahrens. Die
Aufstellung des Klägers auf Seite 4 der Klageschrift (Bl.8 GA), welche ebenfalls in dem
Gutachten des Klägers vom 28.3.2002 (Bl.54 ff.BA) als Begründung für die Eröffnung
des Insolvenzverfahrens verwendet wird, ist völlig unzureichend. Dort werden lediglich
die Posten "Erlöse, Material, Personal, Absetzungen für Abnutzung und Sonstiges”
aufgelistet. Wie der Kläger auf den (geschätzten) nicht durch Eigenkapital gedeckten
Fehlbetrag in Höhe von 134.000,00 DM kommt, erläutert er – trotz entsprechender
Hinweise der Beklagten in der Klageerwiderung - weder in dem vorliegenden Verfahren
noch in seinem Insolvenzgutachten. Informationen über etwaige Rücklagen der
Gesellschaft werden keine gegeben. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass unstreitig
ist, dass die Bilanz der Gesellschaft von 1999 neben Steuerrückstellungen in Höhe von
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3.408,95 DM noch weitere Rückstellungen in Höhe von 94.000,00 DM aufwies, hätte es
aber einer Erwähnung bedurft. Da der Kläger in Besitz sämtlicher Unterlagen der
Schuldnerin ist, genügt sein Bestreiten des Beklagtenvortrages, die Rückstellungen
seien nicht aufgelöst worden, nicht. Zuzugeben ist dem Kläger, dass die
Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens (28.3.2002) in Höhe von
266.766,19 € die Aktiva der Gesellschaft auch unter Berücksichtigung etwaiger
Rücklagen bei weitem überstiegen. Konkrete Rückschlüsse für den Zeitraum von
November 2001 bis Anfang Januar 2002 können hieraus jedoch nicht getroffen werden,
auch wenn die Vermutung naheliegt, dass die Lage der Gesellschaft sich nicht viel
anders dargestellt haben könnte. Da jedoch nicht ersichtlich ist, welche
Verbindlichkeiten (und Forderungen) in dem hier interessierenden Zeitraum bereits
vorlagen, kann die Überschuldung im November 2001 allerdings nicht – jedenfalls nicht
aufgrund der Darlegungen des Klägers – mit hinreichender Sicherheit angenommen
werden. Schließlich sind keine Informationen dazu vorhanden, wann die
Verbindlichkeiten entstanden sind. Insbesondere für den Punkt "sonstige
Verbindlichkeiten” aus dem Insolvenzgutachten in Höhe von 113.670,61 € wäre dies
von Interesse gewesen. Hinzu kommt, dass ein Großteil der Verbindlichkeiten aus für
das Gericht nicht erkennbaren Gründen bestritten wurde.
Ebensowenig kann aus den vom Kläger vorgetragenen Tatsachen indiziell auf eine
Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin in dem fraglichen Zeitraum geschlossen werden.
Es fehlt an konkretem Vortrag zu Verbindlichkeiten, die von der Schuldnerin nachhaltig
nicht beglichen werden konnten. Hinsichtlich der Verbindlichkeiten gegenüber den
Sozialversicherungsträgern besteht das Problem, dass diese von dem Kläger bestritten
wurden. Hinzu kommt, dass der Kläger den Grund seines Bestreitens trotz Aufforderung
des Gerichtes nicht erläutert; so kann beispielsweise nicht einfach angenommen
werden, dass die Forderungen nur in einer bestimmten Höhe bestritten werden sollten.
Auch fehlt es an jeglichem Vortrag zu dem Bestand konkreter Forderungen. Der Kläger
beschränkt sich im vorliegenden Verfahren darauf, die zur Insolvenztabelle
angemeldeten (überwiegend bestrittenen) Forderungen aufzulisten. Schließlich ergibt
sich aus der Anlage zu dem Schreiben der B vom 17.5.2002 (Bl.113 GA) auch, dass die
Schuldnerin auf ihre Rückstände bei der B im Oktober 2001 noch 2.556,46 € und im
November 5.112,92 € gezahlt hat. Ebenso ergeben sich anhand der Kontoauszüge des
streitbefangenen Kontos bei der Stadtsparkasse Duisburg, dass die Gesellschaft im
fraglichen Zeitraum neben erheblichen Zahlungseingängen auch noch erhebliche
Zahlungsausgänge getätigt hat. Eine umfassende Beurteilung der Zahlungsfähigkeit der
Schuldnerin kann aber auch hier letztendlich nicht vorgenommen werden, da dieses
Konto unstreitig nicht das einzige Konto der Schuldnerin war. Ferner ist festzustellen,
dass die in dem Insolvenzgutachten ausgewiesene Verbindlichkeit für "rückständige
Löhne und Gehälter” in Höhe von 64.346,16 € in Relation zu den von dem Kläger in
seiner Aufstellung aus der Klageschrift aufgeführten Personalkosten (726.000,00 DM für
den Zeitraum von Januar 2001 bis November 2001) der Gesellschaft nicht so hoch ist,
dass man davon ausgehen könnte, die Schuldnerin habe bereits seit Monaten in
großem Umfang keine Löhne und Gehälter mehr bezahlt. Die Kammer verkennt nicht,
dass sich aufgrund der Höhe der schließlich nach Insolvenzeröffnung angemeldeten
Forderungen die Vermutung aufdrängt, dass die Schuldnerin nicht erst seit kurzem zur
Bezahlung ihrer Verbindlichkeiten nicht mehr in der Lage gewesen sei. Jedoch sind die
der Kammer vorliegenden Informationen über den Zeitraum ab November 2001 aus den
oben genannten Gründen derart dürftig, dass es für die Annahme einer schlüssig
dargelegten Zahlungsunfähigkeit nicht ausreicht. Die Einholung eines
Sachverständigengutachtens liefe auf Ausforschung hinaus, da der Kläger nicht
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genügend Anknüpfungstatsachen zur Verfügung gestellt hat.
Ebenso verhält es sich mit einer etwaigen Kreditunwürdigkeit der Schuldnerin ab
November 2001, welche den eigenkapitalersetzenden Charakter des
Kontokorrentkredites bewirkt hätte. Aus o.g. Gründen können zur Zahlungsfähigkeit oder
zum Überschuldungsstatus im November 2001 keine Feststellungen getroffen werden.
Weitere Umstände dafür, dass die Schuldnerin zu diesem Zeitpunkt nicht kreditfähig
gewesen sein sollte, werden nicht vorgetragen. Entgegen der Ansicht des Klägers läßt
der Umstand, dass die Stadtsparkasse Duisburg im Dezember 2000/Januar 2001 die
Gewährung des Kontokorrentkredites von einer Globalabtretung und einer Bürgschaft
eines Gesellschafters abhängig gemacht hat, keinerlei Rückschlüsse auf die
Kreditwürdigkeit der Schuldnerin (erst recht nicht im fraglichen Zeitraum) zu. Denn
derartige Sicherheiten werden grundsätzliche auch von kreditwürdigen Gesellschaften
eingefordert.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs.1, 709 ZPO.
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Streitwert: 56.750,05 €. Da sich die Beklagte der Erledigterklärung nicht
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angeschlossen hat, hat sich der Streitwert nicht reduziert.
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