Urteil des LG Köln vom 25.01.2002
LG Köln: bedürfnis, verfügung, vertretung, auflage, zwangsvollstreckungsverfahren, datum
Landgericht Köln, 19 T 11/02
Datum:
25.01.2002
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 T 11/02
Vorinstanz:
Amtsgericht Köln, 287 M 8715/01
Tenor:
Auf die Beschwerde der Gläubigerin vom 21.01.2 wird der
Beschluß des Amtsgerichts Köln vo
07.12.2001 - 287 M 8715/01 - , soweit darin die
Beiordnung eines Rechtsanwaltes abgelehnt
ist, abgeändert und neu gefasst:
Der Gläubigerin wird zur vorläufig unentgeltlichen
Wahrnehmung ihrer Rechte Rechtsanwältin
aus C beigeordnet.
Gründe:
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Die Gläubigerin möchte gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen
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rückständigen und laufenden monatlichen Kindes- und Ehegattenunterhalt betreiben.
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Sie hat den Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschluß mit der Bewilligung
von Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung ihrer bevollmächtigten Rechtsanwältin
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beantragt.
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Gemäß Beschluß vom 07.12.2001 hat das Amtsgericht zwar den begehrten
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Pfändungs- und Überweisungsbeschluß unter Bewilligung von Prozeßkostenhilfe
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aber ohne Beiordnung der Anwältin beschlossen. Dieser Beschluß ist der
Geschäftsstelle des Amtsgerichts mit Verfügung vom selben Tage übergeben worden.
Der
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Gläubigerin ist er nicht zugestellt, sondern ihr lediglich mitgeteilt worden, daß eine
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Beiordnung nicht erfolgen könne. Auf die Bitte nach einem rechtsmittelfähigen
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Bescheid hat das Amtsgericht geantwortet, praktisch liege die Zurückweisung im
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Pfändungs- und Überweisungsbeschluß.
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Der hierauf eingegangenen Beschwerde vom 21.01.2002 hat das Amtsgericht nicht
abgeholfen und sie dem Landgericht Köln mit der Begründung vorgelegt, das
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vorliegende Verfahren berge keine Probleme, die nur ein Anwalt lösen könne.
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Diese Beschwerde ist zulässig (§§ 11 Rechtspflegergesetz, 127 Abs. 2 Satz 2, 567, 569,
574 ZPO).
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Sie richtet sich nach altem Recht der ZPO; denn die anzufechtenende Entscheidung
vom 07.12.2001 ist mit Verfügung vom 07.12.2001 - d. h. vor dem 01.01.2002 -
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der Geschäftsstelle des Amtsgerichts übergeben worden (§ 26 Nr. 10 EGZPO).
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Demgemäß ist das Rechtsmittel der einfachen Beschwerde statthaft.
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Diese hat auch in der Sache Erfolg.
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Gemäß § 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO wird der bedürftigen Partei auf ihren Antrag ein zur
Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch
einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. Insoweit muß unter Berücksichtigung der
tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten sowie des Umfanges und der Bedeutung
der Angelegenheit ein sachliches und persönliches Bedürfnis nach anwaltlicher
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Unterstützung bestehen.
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Im Zwangsvollstreckungsverfahren sollte angesichts der tatsächlichen und rechtlichen
Schwierigkeiten beinahe zu jedem Vollstreckungsvorgang die Anwaltbeiordnung die
Regel sein (vgl. Zöller-Philippi Kommentar zur ZPO 22. Auflage, § 121 Rd. Nr. 8).
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Sie ist jedenfalls bei der Zwangsvollstreckung wegen Unterhaltes regelmäßig geboten
(vgl. so die ständige Rechtsprechung der Kammer: Aktenzeichen: 19 T 156/01;
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19 T 94/01; 19 T 135/99).
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Dieses Bedürfnis nach anwaltlicher Unterstützung liegt auch im vorliegenden Fall vor,
was umso mehr gilt, als die Gläubigerin in Süddeutschland lebt, nicht fachkundig ist, das
Vollstreckungsgericht seinen Sitz in Köln hat und sich der Schuldner sämtlichen
Unterhaltspflichten entzieht.
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Demgemäß war die Beiordnung zu bewilligen.
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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).
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