Urteil des LG Köln vom 02.12.2004

LG Köln: telekommunikation, begriff, bestandteil, verkehrsgeltung, auskunft, verwechslungsgefahr, unternehmen, abrede, freihaltebedürfnis, korrespondenz

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
Aktenzeichen:
Landgericht Köln, 31 O 405/04
02.12.2004
Landgericht Köln
31. Zivilkammer
Urteil
31 O 405/04
I.Die Beklagte wird verurteilt,
1.es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro
– ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu
unterlassen,
2.durch Erklärung gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt in
die Löschung der Wortmarke „T-...„, Reg.-Nr. #####/####, angemeldet am
20.05.1999, einzuwilligen;
3.durch Erklärung gegenüber der Denic e. G. auf den Domainnamen t-
.....de zu vezichten;
4.der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang die
Beklagte die vorstehend unter Ziffer I 1 des Tenors genannten
Handlungen seit dem 14.02.2000 begangen hat, soweit diese sich auf
den Vertrieb eines Universaladaptpers für den Betrieb mehrerer
Endgeräte an einer analogen Telefonleitung beziehen, und zwar
II.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen
Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorstehend unter Ziffer I 1 des
Tenors bezeichneten Handlungen seit dem 14.02.2000 enstanden ist und
künftig noch entstehen wird, soweit diese sich auf den Vertrieb eines
Universaladapters für den Betrieb mehrerer Endgeräte an einer analogen
Telefonleitung beziehen.
III.Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
IV.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Diese
beträgt:
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- hinsichtlich der Unterlassung 200.000 Euro
- hinsichtlich der Markenlöschung 200.000 Euro
- hinsichtlich der Domainlöschung 20.000 Euro
- hinsichtlich der Auskunft 25.000 Euro
- hinsichtlich der Schadenersatzfeststellung 35.000 Euro
- hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits 20.000 Euro
T a t b e s t a n d:
Die Klägerin ist das größte deutsche Telekommunikationsunternehmen. Zu ihrem
Betätigungsfeld gehört die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen aller Art
sowie der Vertrieb von Waren auf dem gesamten Gebiet der Telekommunikation. Die
Klägerin verfügt zur Bezeichnung ihrer Dienstleistungen und Produkte über eine Vielzahl
von Marken, die jeweils aus der Kombination des Buchstabens "T-..." mit einem weiteren
Bestandteil gebildet sind. Dazu gehören etwa "T-Com", T-Mobile", "T-Online", "T-Net", "T-
DSL", "T-Punkt" und viele weitere. Darüber hinaus ist die Klägerin Inhaberin von Marken,
welche das "T" für sich genommen in Verbindung mit der Darstellung von zwei oder
mehreren sogenannten Digits zum Inhalt haben.
Die Beklagte stellt technische Komponenten und Produkte für die digitale Kommunikation
mit dem Computer her. Hierzu zählen Modems, ISDN- und Netzwerkkarten sowie weitere
Netzwerk-Hardware. Ferner entwickelt und vertreibt sie zu ihren Produkten entsprechende
Software.
Die Beklagte ist Inhaberin der deutschen Wortmarke bzw. Gemeinschaftswortmarke Nr.
xxxxxxxxund Nr. xxxxxxxx "T- " mit einer jeweiligen Priorität vom 20.05.1999. Beide Marken
beanspruchen Schutz für die, im Tenor unter Ziffer I 1 bezeichneten Waren und
Dienstleistungen der Klassen 9 und 42.
Mit diesen Marken kennzeichnet die Beklagte einen Universal-Adapter für den Betrieb
mehrerer Endgeräte an einer analogen Telefonleitung, den sie unter anderem über ihre
Website sowie über ein dichtes Netz von Vertriebshändlern auf den Markt bringt.
Die Klägerin sieht in der Verwendung der Bezeichnung "T- " eine Verletzung ihrer
Kennzeichenrechte unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens. So meint sie, der Begriff
"T-..." sei Serienbestandteil ihrer Marken und diene insoweit als Herkunftshinweis. Das
beruhe auf einer umfangreichen Nutzung des Stammbestandteils "T-...", wodurch er im
Verkehr als Herkunftshinweis, auch schon im maßgebenden Kollisionzeitpunkt am
20.05.1999, Geltung erlangt habe.
Nach Teilrücknahme beantragt die Klägerin,
wie erkannt -.
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Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zunächst stellt sie in Abrede, dass der von der Klägerin verwendete reine Wortbestandteil
"T -..." in jeder Schreibweise bereits im Kollisionszeitpunkt am 20.05.1999 in einer Weise
im Verkehr bekannt gewesen sei, dass er als herkunftshinweisender Serienbestandteil der
klägerischen Markenfamilie fungieren könne. Ein solcher könne – wenn überhaupt – nur
bei der für die Klägerin typischen Farbgestaltung sowie bildhaft stilisierten Schreibweise
des "T-..." angenommen werden, nicht aber bei einem schlichten Buchstaben "T-...". Das
gelte um so mehr, als das "T-..." im Bereich der Telekommunikationsdienstleistungen glatt
beschreibend sei, und für diesen Buchstaben jedenfalls ein Freihaltebedürfnis bestehe.
Auch der angegriffene Begriff "T-... " sei beschreibender Natur, weise er doch als
Gattungsbegriff auf den technischen Charakter des Produkts im Bereich der
Computertechnologie hin. Schließlich habe die Klägerin etwaige Ansprüche verwirkt, weil
diese zu lange zugewartet habe, bis sie nach der vorgerichtlichen Korrespondenz im Jahre
2000 nunmehr ihre Ansprüche gerichtlich verfolge.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die zur Akte
gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Die Klage ist, soweit sie nach der Teilrücknahme noch Gegenstand des Rechtsstreits ist,
im vollen Umfang begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der Nutzung des
Zeichens "T-....." durch die Beklagte nach § 14 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 2 MarkenG wegen einer
Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens.
Eine nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG relevante Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt
des Serienzeichens liegt vor, wenn die kollidierenden Zeichen in einem Bestandteil
übereinstimmen, den der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines Unternehmens
ansieht und deshalb nachfolgende Bezeichnungen, die einen identischen oder
wesensgleichen Stamm aufweisen, dem gleichen Zeicheninhaber zuordnet (s. BGH GRUR
2002, 544 ff. – BANK 24; BGH WRP 2002, 534, 536 – BIG; Ingerl/Rohnke, § 14 Rn. 729 m.
w. N.).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Das von der Klägerin zur Begründung des Serienaspekts angeführte "T-..." genießt
materiellen Markenschutz nach § 4 Ziffer 2 MarkenG. Dieser Stammbestandteil wird und
wurde von der Klägerin in einem Umfang im Verkehr genutzt, dass er als Marke
Verkehrsgeltung erlangt hat. Entgegen der Auffassung der Beklagten lag Verkehrsgeltung
in diesem Sinne bereits im maßgebenden Zeitpunkt am 20.05.1999 vor.
Die Bestimmung der Verkehrsgeltung ist eine Rechtsfrage, bei der alle Umstände des
Einzelfalles zu berücksichtigen sind, zu denen etwa Werbeaufwendungen,
Bekanntheitsgrad u. ä zählen (s. Ingerl/Rohnke, § 4 Rn. 19, 26).
Ausgehend hiervon bestehen keine Zweifel daran, dass der Stammbestandteil "T-..." der
diversen Marken und Kennzeichnungen der Klägerin bereits im maßgebenden Zeitpunkt
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am 20.05.1999 im Verkehr als Hinweis auf die betriebliche Herkunft verstanden worden ist.
Für diese Gesamtwürdigung sind folgende Gesichtspunkte entscheidend: Zur Bezeichnung
ihrer Produkte und Dienstleistungen nutzt die Klägerin schon seit Mitte der 1990er Jahre –
wie der Kammer aus eigener Erfahrung bekannt und wie im wesentlichen auch unstreitig ist
– viele Marken und Kennzeichnungen, die mit einem "T-..." beginnen, dem mit einem
Bindestrich oder stilisiert mit sog. Digits ein weiteres Wortelement – in der Regel eine
Sachbezeichnung oder eine Bezeichnung für einen bestimmten Themenbereich – angefügt
ist. Die Klägerin hat zum Beleg dieser Nutzung diverse – als solche auch unstreitige -
Unterlagen vorgelegt, die zwar nicht allesamt, aber doch teilweise den hier relevanten
Zeitraum und zum Teil sogar schon den Zeitraum ab dem Jahr 1995 betreffen und
durchweg verdeutlichen, dass die Klägerin seit dieser Zeit den Stammbestandteil "T-..." für
eine Vielzahl von Gesamtbezeichnungen im Verkehr verwendet. Das belegen mittelbar
auch die Werbeaufwendungen der Klägerin, die bereits Mitte der 1990er Jahre immens
hoch waren und in der Folgezeit noch gestiegen sind. So beliefen sich die
Werbeaufwendungen des Gesamtkonzerns der Klägerin etwa für das Jahr 1996 auf über
206 Mio. Euro und etwa für das Jahr 1999 auf über 426 Mio. Euro. Auch die Umsätze waren
und sind beachtlich hoch. So lagen sie etwa im Jahr 1999 bei 35,5 Mrd. Euro.
Berücksichtigt man in diesem Zusammenhang, dass die Klägerin zur Kennzeichnung ihrer
Dienstleistungen und Produkte schon vom Anbeginn ihrer privatisierten Tätigkeit den
Stammbestandteil "T- ..." verwendet hat (z. B. "T-Punkt", "T-Service", "T-Com", "T-Online"
usw.), so liegt es nahe, dass der Verkehr mit Rücksicht auf die hohen Umsätze und
Werbeaufwendungen schon seit Jahren, jedenfalls spätestens seit dem Jahre 1999 daran
gewöhnt ist, den Wortbestandteil "T-..." als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen,
sprich die Klägerin zu sehen. Das gilt zusätzlich auch deshalb, weil man auch in sonstiger
Weise mit dem Stammbestandteil "T-..." vielfach konfrontiert wird und in den
zurückliegenden Jahren konfrontiert worden ist. Die Klägerin weist in dieser Hinsicht unter
anderem auf die Benutzung des Zeichenbestandteils "T-..." mit jeweils dazugehörigem
Begriff bei der Verwendung der Vielzahl von Telefonrechnungen, bei Reklameschildern in
Städten, bei den Servicegeschäften "T-Punkt" sowie im Sportsponsoring usw. hin. Auch
durch die Berichterstattung über die Klägerin in den Medien wurde man häufig mit
Bezeichnungen konfrontiert, die den Stammbestandteil "T-..." aufwiesen, wie etwa im Jahre
1996 mit der Einführung der "T-Aktie".
Bestätigt wird die schon nach den vorgenannten Umständen naheliegende Verkehrgeltung
durch die von der Klägerin vorgelegten Meinungsforschungsgutachten. So belegt das als
Anlage K 27 vorgelegte Gutachten aus dem Jahre 1997, dass 82 % der Bevölkerung
bereits seinerzeit das Zeichen "T-..." in der Farbe Grau und bei einem Schrifttyp
TeleAntiqua als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen auf dem Gebiet der
Telekommunikation angesehen hatte. Ein weiteres Gutachten aus dem Jahre 2000 belegt,
dass seinerzeit ein Anteil von immerhin 49,2 % der Befragten selbst bei einem schlichten
schwarzen "T-..." dieses als Herkunftshinweis auf ein bestimmtes Unternehmen betrachtet
hatte. Ein weiters Gutachten aus der gleichen Zeit belegt sogar eine Verkehrsbekanntheit
von 70,1 %, wenn es um einen schwarzen Buchstaben "T-..." in der Schrifttype TeleAntiqua
ging. Den Gutachten ist zwanglos zu entnehmen, dass große Teile des Verkehrs in dem
Bestandteil "T-...", mag er auch schlicht in Schwarz oder in Grau gehalten sein, einen
Herkunftshinweis erblickt.
Bei Gesamtwürdigung all dieser – konkret von der Beklagten nicht in Abrede gestellten -
Umstände ist der Schluss gerechtfertigt und geboten, dass der Bestandteil "T-..." der
Klägerin bereits im hier maßgebenden Zeitpunkt als Marke Verkehrsgeltung erlangt hatte.
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Soweit die Beklagte dieses Ergebnis unter Hinweis auf ein erhöhtes Freihaltebedürfnis an
einem Buchstaben "T-..." in Abrede stellt, verfängt das nicht. Die Beklagte verkennt
insoweit, dass es keinen Grundsatz dahin gibt, bei einzelnen Buchstaben ein besonderes
Freihaltebedürfnis annehmen zu müssen. Vielmehr gilt der Grundsatz, dass auch einzelnen
Buchstaben vom Ansatz her eine normale Kennzeichnungskraft zukommt (vgl. nur
Ingerl/Rohnke, § 14 Rn. 362 m. w. N.).
Ebenso wenig hilft der Beklagten ihr Einwand, der Buchstabe "T-..." sei im Bereich der
Telekommunikation glatt beschreibend. Zum einen gibt es keinen greifbaren Anhaltspunkt
dafür, dass der Verkehr diesen Buchstaben im Bereich der Telekommunikation von
vornherein in einem bestimmten Sinne als Beschreibung einer Dienstleistung oder eines
Produkts deutet. Die Beklagte selbst nennt jedenfalls einen klar definierten Sinn einer
solchen Beschreibung nicht. Zum anderen steht einer beschreibenden Deutung des
Stammbestandteils "T-..." jedenfalls entgegen, dass die Klägerin diesen Buchstaben – wie
soeben im einzelnen dargelegt – in einem Umfang als Stammbestandteil genutzt hat und
derzeit nutzt, dass er im Verkehr als kennzeichnender Herkunftshinweis verstanden wird.
Angesichts der im einzelnen aufgezeigten, umfangreichen Nutzung des Bestandteils "T-..."
im Zusammenhang mit weiteren Begriffen durch die Klägerin besteht auch kein Zweifel
daran, dass der Verkehr es – auch schon im Zeitpunkt des 20.05.1999 – gewöhnt ist, den
Begriff "T-..." als Stammzeichen einer Zeichenserie der Klägerin zu sehen.
Ausgehend hiervon liegt auch eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne vor. Die von
der Beklagten genutzte Bezeichnung "T-..." fügt sich bei identischer Form des "T" und bei
vergleichbarer Struktur der Serienbezeichnung ohne weiteres in die klägerische Serie ein,
mit der Folge, dass der angesprochene Verkehr annehmen könnte, bei "T-..." handele es
sich um ein Produkt der Telekommunikation, das aus dem Hause der Klägerin stamme.
Entgegen der Auffassung der Beklagten gilt das auch für den, über die Nutzung als
Universal-Adapter hinaus greifenden, sich aus der Markeneintragung ergebenden
Dienstleistungs- und Warenbereich unter dem Aspekt der Erstbegehungsgefahr. Denn
naturgemäß wir der Verkehr bei Gewöhnung an ein Serienzeichen dazu neigen, unter der
Stammbezeichnung "T-..." im Rahmen einer Serie eine größere Bandbreite an Waren und
Dienstleistungen zu erwarten (vgl. Ingerl/Rohnke, § 14 Rn. 736), in welche der hier in Rede
stehende, aus der Markeneintragung folgende Bereich an Waren und Dienstleistungen
angesichts ihrer Nähe zur Telekommunikation ohne Zweifel fällt.
Soweit die Beklagte allerdings einwendet, sie nutze die angegriffene Bezeichnung "T-..."
nicht kennzeichenmäßig, sondern nur glatt beschreibend, trifft das nicht zu. Die von der
Klägerin als Anlage K 40 vorgelegten Werbeunterlagen der Beklagten aus dem Internet
belegen das Gegenteil. In ihrem Internetauftritt bewirbt die Beklagte den Universal-Adapter
hervorgehoben und prominent unter der Bezeichnung "T-...". Ein beschreibender Charakter
dieser Verwendungsform in der Internetwerbung ist dabei nicht im Ansatz zu erkennen. Im
übrigen setzt sich die Beklagte mit diesem Einwand in Widerspruch zu ihrer eigenen
Markenanmeldung, die gerade belegt, dass sie willens ist, die Bezeichnung "T-..."
markenmäßig zu verwenden.
Schließlich hilft der Beklagten nicht der Einwand der Verwirkung nach § 21 Abs. 4
MarkenG i. V. mit § 242 BGB. Allein die Tatsache, dass die Korrespondenz zwischen den
Parteien im Jahre 2000 zunächst für zweieinhalb Jahre abbrach, begründet entgegen der
Auffassung der Beklagten schon deshalb keinen Vertrauenstatbestand, weil die Klägerin
zwischenzeitlich das Widerspruchsverfahren gegen die hier angegriffene Bezeichnung "T-
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...." weiter betrieben hatte, und insofern die Beklagte nicht damit nicht rechnen konnte und
durfte, die Klägerin nehme die Benutzung der angegriffenen Bezeichnung hin.
Nach dem vorgenannten Ergebnis steht der Klägerin gegen die Beklagte außerdem gemäß
der §§ 51, 12 MarkenG der geltend gemachte Anspruch auf Löschung der eingetragenen
Marke "T-..." zu. Die Klägerin verfügt nach diesem Ergebnis über einen
kennzeichenmäßigen Schutz an dem Serienbestandteil "T-..." im Sinne von § 4 Ziffer 2
MarkenG, der sie berechtigt, die Benutzung der Marke der Beklagten im gesamten Gebiet
der Bundesrepublik Deutschland zu untersagen, § 12 MarkenG.
Mit Rücksicht und unter Bezugnahme auf die oben genannten Erwägungen hat die
Klägerin gegen die Beklagte zudem einen Anspruch auf Löschung der Domain "T-....de".
Auch diese Bezeichnung fügt sich ohne weiteres in die Zeichenserie der Klägerin ein, und
zwar unabhängig davon, welche konkreten Inhalt diese Domain hat. Danach besteht in
jedem Falle die Gefahr, dass der Verkehr denkt, der Internetauftritt und die dort beworbenen
Produkte stammten aus dem Hause der Klägerin, stünden jedenfalls eng mit der Klägerin
im Zusammenhang.
Schließlich sind die geltend gemachten Annexansprüche (Auskunft und
Schadenersatzfeststellung" gemäß § 14 Abs. 5, Abs. 2 MarkenG i. V. mit § 242 BGB
begründet. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass der Klägerin durch die beanstandete
Nutzung der Bezeichnung "T-..." für den Vertrieb eines Universaladapters ein Schaden
entstanden sein kann und/oder noch entstehen wird, den sie indessen erst nach der
Erteilung der Auskunft beziffern kann.
Diesen Schaden hat die Beklagte schuldhaft, nämlich zumindest fahrlässig, herbeigeführt,
da sie allein schon wegen der Bekanntheit des klägerischen Serienstammes "T-..." und
außerdem wegen der frühzeitigen Abmahnung hätte erkennen können und müssen, dass
ihr Verhalten Kennzeichenrechte der Klägerin verletzen kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
Streitwert:
- Unterlassungsanspruch 200.000 Euro
- Löschungsanspruch (Marke) 200.000 Euro
- Löschungsanspruch (Domain) 30.000 Euro
- Auskunftsanspruch 30.000 Euro
- Schadenersatzfeststellung 40.000 Euro
Gesamt: 500.000 Euro