Urteil des LG Köln vom 09.12.2009

LG Köln (stpo, beschwerde, bestellung, strafkammer, höhe, dauer, betrieb, teil, abrede, verteidigung)

Landgericht Köln, 105 Qs OWi 382/09
Datum:
09.12.2009
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
5. große Strafkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
105 Qs OWi 382/09
Vorinstanz:
Amtsgericht Brühl, 52 OWi 29 Js 1158/09 290/09
Tenor:
wird auf die Beschwerde des Betroffenen vom 19.11.2009 der Beschluss
des Amtsgerichts Brühl vom 10.11.2009 (Aktenzeichen 52 OWi 29 Js
1158/09 OWi 290/09) aufgehoben.
Dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwältin L aus Bonn als
Pflichtverteidigerin beigeordnet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der insoweit
entstandenen notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers trägt die
Staatskasse.
G r ü n d e :
1
Der verfahrensrechtlich bedenkenfreie, auf § 304 StPO gestützte Beschwerde hat in der
Sache Erfolg.
2
Ein Fall der notwendigen Verteidigung gemäß § 140 Absatz 1 StPO ist zwar nicht
gegeben.
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Die Generalklausel des § 140 Absatz 2 StPO gebietet aber die Bestellung eines
Pflichtverteidigers zu Gunsten des Beschwerdeführers.
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Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer kommt eine
Pflichtverteidigerbestellung in Bußgeldverfahren nur ausnahmsweise in Betracht. Dem
angefochtenen Beschluss ist auch insoweit zuzustimmen, als der Tatsache dass der
Betroffenen nicht muttersprachlich Deutscher ist, keine ausschlagegebende Bedeutung
zukommt: Der Betroffene ist in Deutschland geboren und arbeitet in einem von
Deutschen betriebenen Autohaus in T. Die Sachlage ist auch nicht schwierig, zumal der
Betroffene ausweislich der Stellungnahmen seiner Verteidigerin die
Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht in Abrede stellt.
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Auch die Höhe der Geldbuße (640,- €) und die Dauer des verhängten Fahrverbotes
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rechtfertigen für sich allein noch nicht die Bestellung eines Pflichtverteidigers.
Durch die nachvollziehbare dargelegte Bedeutung des Führerscheins für den
Arbeitsplatz des Betroffenen in einem kleinen Betrieb und durch die Tatsache, dass
gegen den Betroffenen noch weitere Bußgeldverfahren wegen ähnlicher – zum Teil
auch erheblicher – Geschwindigkeitsüberschreitungen laufen, erhält die Bußgeldsache
aber für den Betroffenen eine überragenden Bedeutung, so dass ausnahmsweise die
Beiordnung eines Pflichtverteidigers gemäß § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. § 60 OWiG
geboten erscheint.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Absatz 1 StPO.
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Köln, 09.12.2009
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Landgericht, 5. große Strafkammer
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