Urteil des LG Köln vom 22.10.2003

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Landgericht Köln, 20 S 8/03
Datum:
22.10.2003
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
20. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 S 8/03
Vorinstanz:
Amtsgericht Kerpen, 25 C 40/02
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten und
Berufungsklägerin auferlegt. Die Streitverkündete hat ihre Kosten selber
zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
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(von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen).
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Die Berufung ist unbegründet.
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Das Urteil des AG Kerpen beruht nicht auf einem Anwendungsfehler. Die Beklagte und
Berufungsklägerin hat in dem vorliegenden Fall ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt.
Unterläßt der Versicherer vor der Regulierung des Schadens aus einem Verkehrsunfall
die genaue Prüfung der Sach- und Rechtslage und befriedigt die Ansprüche des
Geschädigten zu 100 %, so verletzt er seine Pflichten zur Abwehr unbegründeter
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Schadensersatzansprüche sowie zur Minderung und sachgerechten Feststellung des
Schadens (OLG Köln RuS 1989, 38). Gemäß § 3 Nr. 10 Satz 1 PflVG muß der
Versicherer unbegründete Entschädigungsansprüche abwehren sowie den Schaden
mindern und sachgemäß feststellen. Der Versicherer ist gehalten, sich ein hinreichend
genaues, umfassendes Bild über die Umstände zu verschaffen, aus denen die
drohenden Ansprüche hergeleitet werden, die Rechtslage sorgfältig zu prüfen und die
Aussichten für eine Abwehr der Ansprüche nach Grund und Höhe möglichst zuverlässig
einzuschätzen. Unterläßt der Versicherer eine solche Prüfung völlig und zahlt
gewissermaßen "auf gut Glück” oder unterlaufen ihm bei seiner Prüfung Fehler, die als
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schuldhafte Verletzung seiner Pflichten zu werten sind, braucht der
Versicherungsnehmer das Verhalten des Versicherers gegenüber dem Verletzen im
Innenverhältnis nicht gegen sich gelten lassen (BGH VersR 1981, 180 ff; Prölss/Martin
26. Aufl. § 10 AKB Rn 28). Die Beklagte hat den Schaden reguliert, obwohl der Kläger
den Tatvorwurf nicht nur vehement bestritten, sondern darauf hingewiesen hat, daß die
Schäden an beiden Fahrzeugen der Höhe nach nicht kompatibel seien. Dies war
aufgrund der Fotos in der Strafakte nicht abwegig. Bevor die Beklagte den Schaden
regulierte, hätte sie im vorliegenden Fall zumindest einen hauseigenen Gutachter die
Schäden an den Fahrzeugen auf ihre Kompatibilität hin untersuchen lassen müssen.
Die Klageerhebung der vermeintlich Geschädigten und das damit verbundenen
Prozeßrisiko war nicht derart hoch, daß ein weiteres Abwarten der Beklagten
hinsichtlich des Ausgangs des Strafverfahrens nicht zumutbar gewesen wäre, zumal im
Zivilverfahren eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung im Strafverfahren
hätte beantragt werden können.
Die Durchführung der Beweisaufnahme in erster Instanz war im Hinblick auf den p.V.V.-
Anspruch des Klägers nicht verfahrensfehlerhaft. Die Kosten der Beweisaufnahme sind
daher nicht niederzuschlagen, sondern gemäß der Entscheidung des Amtsgerichts der
Beklagten aufzuerlegen.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung
hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91, 537 ZPO.
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Streitwert für das Berufungsverfahren: 783,62 €
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