Urteil des LG Köln vom 22.12.2003

LG Köln: unwirksamkeit der kündigung, treu und glauben, versicherer, juristische person, japan, versicherungsschutz, nato, versicherungsvertrag, bestätigungsschreiben, kontrolle

Landgericht Köln, 24 O 497/01
Datum:
22.12.2003
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
24. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
24 O 497/01
Tenor:
Es wird unter Abweisung der weitergehenden Klage festgestellt, dass
die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin 21,73 % desjenigen Schadens
zu ersetzen, der daraus entstanden ist und noch entsteht, dass die
Beklagte die Ausfallversicherung für die Fußball WM 2002 in Japan /
Korea, VS-Nr. ########-####-1, und -2 mit Schreiben vom 10.10.2001
gekündigt hat.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 85 % und die
Beklagte 15 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
1
Die Klägerin verhandelte mit der W als führendem Versicherer, die zwischenzeitlich auf
die Beklagte verschmolzen wurde, über den Abschluss eines
Ausfallversicherungsvertrages für die Fußballweltmeisterschaft in Japan und Südkorea
2002. Am 29. September 2000 stellte die W einen entsprechenden Versicherungsschein
aus (Anlage B 3, AH II), der von der Klägerin und dem für sie tätigen
Versicherungsmakler gegengezeichnet wurde. Nach § 1 Ziffer 1 der Bedingungen zum
Versicherungsschein, auf die im übrigen Bezug genommen wird, gewährt der
Versicherer der Versicherungsnehmerin Versicherungsschutz für Vermögensschäden,
die dadurch verursacht werden, dass die Fußballweltmeisterschaft im Jahre 2002
abgesagt, abgebrochen, verschoben oder verlegt wird aufgrund eines
unvorhergesehenen Umstandes, der außerhalb der Kontrolle der
Versicherungsnehmerin liegt. In einem solchen Fall sollte es im Ermessen der
Versicherungsnehmerin liegen, die WM abzusagen, abzubrechen oder zu verschieben
(§ 1 Ziffer 2). Als Versicherungssumme wurden 1.380.000.000,- CHF vereinbart. Nach §
8 der Versicherungsbedingungen, auf die Bezug genommen wird, sollte die W AG als
führender Versicherer des Vertrages bevollmächtigt sein, Anzeigen und
Willenserklärungen der Versicherungsnehmerin und sonstiger Dritter für alle beteiligten
Versicherer in Empfang zu nehmen. Der Mitversicherungsanteil der Beklagten als
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Rechtsnachfolgerin der W betrug 299.820.000,- CHF bzw. 21,73 %. § 8 Ziffer 4 Satz 1
der Bedingungen zum Versicherungsvertrag sehen vor, dass die
Versicherungsnehmerin bei Streitfällen aus dem Vertrag ihre Ansprüche nur gegen den
führenden Versicherer und wegen dessen Anteil gerichtlich geltend machen wird.
§ 3 der Bedingungen sieht verschiedene Risikoausschlüsse vor, so für nukleare
Ereignisse, kalkulatorische Risiken, die Nichtverfügbarkeit von Austragungsorten und
für Veranstaltungen in Nordkorea. Einen ausdrücklichen Ausschluss von Kriegs- oder
Terrorrisiken enthalten die Versicherungsbedingungen nicht. Der Ausstellung und
Unterzeichnung der Versicherungsscheins nebst Bedingungen war die Unterzeichnung
einer sogenannten "Cover Note" durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten unter dem
19.8.1999 vorausgegangen, die die folgende Klauseln "War and Civil War Exclusion
Clause has been deleted at inception date" und "Non-cancellation of this policey other
than due to non-payment of premium" enthielt (AH I, Anlage K 1, Bl. 25 AH I). Eine cover
note vom 16.10.2000 (Anlage K 6, Bl. 47 ff. AH I) enthielt dieselben Klauseln. Mit
Schreiben der Rechtsvorgängerin der Beklagten ebenfalls vom 29.9.2000
(unterzeichnet von denselben Prokuristen wie der Versicherungsschein) an den
Versicherungsmakler I wurde mitgeteilt, dass "§ 1 "Gegenstand und Umfang des
Versicherungsschutzes" dem Deckungsschutz von ""Interest" der ursprünglichen cover-
note entspricht" (Anlage K 4, Bl. 42 AH I). Mit Schreiben vom 2.10.2001, auf das Bezug
genommen wird (Anlagen K 9 und 10, Bl. 61 ff. AH I), bestätigte die Beklagte der
Klägerin zur Weiterleitung an die L GmbH & Co. KG aA (im Folgenden "L"), dass die
Bedingungen zur Ausfallversicherung eine Abtretungsberechtigung der Ansprüche aus
dem Versicherungsvertrag an die L beinhalten. In dem Schreiben, dem ein "Extraxt of
the cover note" beigefügt war, in dem wiederum die Klausel "War and Civil War
Exclusion Clause has been deleted at inception date" und die "Non-Cancellation"-
Klausel enthalten sind, heißt es am Ende: "Selbstverständliche hat der im "Extract of
Covernote" mit Datum vom 2.10.2001 beschriebene Versicherungsumfang für diese
Bestätigung Gültigkeit."
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Mit der Klägerin per Boten zugestelltem Schreiben vom 10.10.2001 kündigte die
Beklagte unter Bezugnahme auf den Terroranschlag auf das World Trade Center in
New York vom 11.9.2001 und "die derzeitige weltpoltische Situation, insbesondere die
Kampfhandlungen gegen die Taliban und die heutige Erklärung des "Heiligen Krieges"
durch die terroristische Organisation "El-Kaida" wegen Gefahrerhöhung den
Ausfallversicherungsvertrag für die Fußballweltmeisterschaft 2002 (Anlage K 11, Bl. 73
AH I). Mit Schreiben vom 15.10.2001 wies die Klägerin die Kündigung zurück (Anlage K
12, Bl. 74 f. d. A.). Unter dem 16.10.2001 bot die Beklagte der Klägerin den Abschluss
einer neuen Ausfallversicherung zu geänderten Bedingungen unter der Voraussetzung
an, dass der bisherige Versicherungsschutz per 11.11.2001 einvernehmlich beendet
werde (Anlage K 13, Bl. 76 AH I). Die Klägerin trägt vor, dass es Ende Oktober 2001
zum Abschluss eines neuen Versicherungsvertrags zwischen ihr und der US-
amerikanischen M Versicherung aus T in den USA gekommen sei.
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Mit ihrer am 24.10.2001 bei Gericht eingegangenen Klage, der Beklagten am 23.1.2002
zugestellt, behauptet die Klägerin, infolge der Kündigung des Versicherungsvertrages
habe einer ihrer wichtigsten Vertragspartner (die L) eine fällige Zahlung in dreistelliger
Millionenhöhe zurückgehalten. Auf diese Zahlung sei sie dringend angewiesen
gewesen. Die Zahlung sei 15 Tage verzögert erfolgt und habe zu einem Zinsschaden
geführt, den sie zunächst mit 421.875 CHF, dann mit 89.699,40 CHF bezifferte. Im
Übrigen habe die Anwaltskanzlei O in A noch Vergütungsansprüche gegen sie, die
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Klägerin, aufgrund in ihrem Auftrag geführte Verhandlungen mit der L Gruppe. Der
Gebührenanspruch sei jedoch noch nicht beziffert.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Kündigung des Ausfallversicherungsvertrages sei
unwirksam. Ein entsprechendes Kündigungsrecht sei vertraglich ausgeschlossen
worden, was insbesondere durch die "cover notes" zum Ausdruck komme. Gegenüber
Geschäftspartnern habe die Beklagte, behauptet die Klägerin, zum Ausdruck gebracht,
dass die deutsche Fassung des Versicherungsscheins dem in den "cover notes"
niedergelegten Versicherungsumfang entspreche. Der Anschlag auf das World Trade
Center sei mit vorangegangenen Terroranschlägen vergleichbar. Schon der
Sprengstoffanschlag auf das WTC hätte dieses ebenfalls zum Einsturz bringen können.
Die Klägerin meint, daher liege schon keine Gefahrerhöhung im Sinne des § 27 VVG
vor. Im Übrigen sei eine solche jedenfalls den Umständen nach als mitversichert
anzusehen. Die Kündigung sei auch unwirksam, da die Beklagte, behauptet die
Klägerin, keine Vollmacht der Mitversicherer gehabt habe. Sie ist weiter der Ansicht,
persönliches Fehlverhalten des führenden Versicherers, wie es in der Kündigung vom
10.10.2001 zu sehen sei, falle nicht unter die Führungsklausel des § 8 Ziffer 4 der
Vertragsbedingungen. Hierzu trägt die Klägerin vor, es bestehe die konkrete Gefahr,
dass die übrigen Mitversicherer sich auf den Standpunkt stellen könnten, dass die
Kündigung ohne ihr Einverständnis erfolgt sei und sie sich daher durch ein obsiegendes
Urteil gegen die Beklagte nicht gebunden fühlten. Einige Mitversicherer hätten, insoweit
unstreitig, der Kündigung widersprochen. Die Beklagte sei daher allein zum
Schadensersatz verpflichtet.
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Die Klägerin behauptet, sie habe für den Abschluss der Ersatz-Ausfallversicherung mit
der M eine Prämie von 22.000.000,- CHF zahlen müssen. An
Versicherungsmaklerprovision habe sie dafür 2.200.000,- CHF zahlen müssen. Ebenso
sei Stempelsteuer von 1.100.000,- CHF angefallen und noch nicht bezifferte
Anwaltskosten von geschätzt 100.000,- CHF.
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Nachdem die Klägerin mit ihrer Klageschrift zunächst den Antrag angekündigt hatte,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr denjenigen Schaden zu ersetzen,
der daraus entstanden ist und noch entsteht, dass vertraglich vereinbarte Zahlungen, die
ihre Vertragspartner im Zusammenhang mit der Fußballweltmeisterschaft 2002 in Japan
und Südkorea zu leisten haben, infolge der Kündigung der Ausfallversicherung für diese
Weltmeisterschaft zu VS-Nr. , ########-####-#-1 und -2 vom 10.10.2001 nicht geleistet
wurden und werden,
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beantragt die Klägerin nunmehr
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festzustellen, dass die Ausfallversicherung für die Fußball WM 2002 in
Japan/Korea, VS-Nr. ########-####-1, -2 durch die Kündigung der Beklagten vom
10.10.01 nicht aufgelöst wurde,
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hilfsweise,
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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin denjenigen Schaden
zu ersetzen, der daraus entstanden ist und entsteht, dass die Beklagte die
Ausfallversicherung für die Fußball WM 2002 in Japan/Korea VS-Nr. ########-
####-1, und -2, mit Schreiben vom 10.10.2001 gekündigt hat,
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weiter hilfsweise,
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a. die Beklagte zu verurteilen, an sie 25.389.699 CHF nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen,
b. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr über die unter a) beziffert
geltend gemachten Positionen hinaus denjenigen Schaden zu ersetzen, der
daraus entstanden ist und entsteht, dass die Beklagte die Ausfallversicherung für
die Fußball WM 2002 in Japan/Korea VS-Nr. ########-####-1, - und -2, mit
Schreiben vom 10.10.2001 gekündigt hat.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte hält sämtliche angekündigten Anträge - bis auf den hilfsweise
angekündigten Zahlungsantrag- für unzulässig. Im Übrigen hat sie die Parteifähigkeit
der Klägerin in Frage gestellt. Sie ist der Ansicht, die Klägerin könne sie zudem
allenfalls in Höhe ihres Anteils an dem Versicherungsumfang in Anspruch nehmen,
dieses Ansinnen könne jedoch keinen Erfolg habe, da sie, die Beklagte, zu Recht den
Versicherungsvertrag gekündigt habe. Sie behauptet, der Kündigungsausschluss in den
"cover notes" habe nur ordentliche und schadensfallbezogene
Kündigungsmöglichkeiten betreffen sollen. Es habe bei Vertragsverhandlung Einigkeit
bestanden, dass gesetzliche Kündigungsrechte nicht ausgeschlossen werden sollten.
Im Übrigen sei schon vor Zeichnung des deutschen Versicherungsscheins klar
gewesen, dass allein der deutsche Vertragstext maßgeblich sein sollte. In dem
Anschlag auf das WTC liege eine Gefahrerhöhung besonderen Ausmaßes; es handele
sich um einen "Quantensprung des Terrorismus". Das Schreiben vom 2.10.2001 sei auf
Wunsch des für die Klägerin tätigen Maklers zur Weiterleitung an die L verfasst worden.
Ein Rechtsbindungswille, auf irgendwelche Gestaltungsrechte aus dem Vertrag zu
verzichten, sei mit diesem Schreiben nicht verbunden gewesen. Die Beklagte meint, das
Schreiben sei eine reine Wissenserklärung. Die Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin
müsse sich als Verstoß gegen ihre Schadensminderungspflicht vorhalten lassen, auf ihr
Angebot zum Abschluss eines neuen Versicherungsvertrags nicht eingegangen zu sein.
Hierzu behauptet die Beklagte, die Klägerin habe ohne jede Prämienzahlung bei ihr
neuen und besseren Versicherungsschutz haben können. Zudem habe die Klägerin die
Verhandlungen mit ihr nach der Kündigung des Versicherungsvertrages nur zum Schein
geführt. Im Übrigen habe der Präsident der Klägerin selbst erklärt, dass durch Abschluss
einer Ersatzversicherung Prämien eingespart worden seien. Die Klägerin habe daher
keinen Schaden, zumal die Ersatzversicherung in einer sogenannten Bondlösung
bestanden habe. Im Übrigen müsse sich die Klägerin, die Unwirksamkeit der Kündigung
unterstellt, den Vorteil anrechnen lassen, der dann im Bestand von zwei Versicherungen
für die Fußball WM bestanden habe.
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Zum weiteren Vorbringen der Parteien wird ergänzend und vertiefend auf die
gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen, insbesondere auf die Anlagen zur
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Klageschrift und zur Klageerwiderung, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist im ersten Hilfsantrag teilweise begründet, im übrigen unbegründet.
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Die Klägerin ist als juristische Person des schweizerischen Rechts parteifähig. Nach
entsprechendem Vortrag der Klägerin steht dies zwischen den Parteien nicht weiter in
Streit.
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Der von der Klägerin als Hauptantrag gestellte Antrag ist unzulässig: Es fehlt der
Klägerin am Feststellungsinteresse. Es ist nicht erkennbar, dass bei einer Feststellung
ausschließlich der Unwirksamkeit der Kündigung vom 10.10.2001 eine solche
Feststellung überhaupt geeignet wäre, Rechtsfrieden zwischen den Parteien zu
schaffen. Im Rahmen der Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung wäre nämlich
nicht zu entscheiden, im welchem Unfang die Beklagte der Klägerin zu haften hat. Da
nach Wegfall des versicherten Risikos es jedoch zwischen den Parteien nur noch um
die Folgen der Kündigung geht, ließe sich in keiner Weise erkennen, ob und inwiefern
die Beklagte für diese Folgen einzustehen hat. Der Feststellung, dass der
Versicherungsvertrag nicht wirksam gekündigt worden ist, bedarf die Klägerin im
Hinblick auf etwaige Deckungsansprüche aus dem Vertrag nach Wegfall des Risikos
gerade nicht mehr. Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung vom 12.12.2002
auch nicht gerade auf die Stellung dieses Antrages gedrungen; es wurde lediglich in
Zweifel gezogen, dass die Klägerin etwaige Zahlungsansprüche gegen die Beklagte
nicht beziffern konnte, zumal die Klägerin ihren mit Schriftsatz vom 2.12.2002
angekündigten Feststellungsantrag nur rudimentär im vorgenannten Schriftsatz erläutert
hatte. Auf diese Umstände ist die Klägerin in der mündlichen Verhandlung, die zu dieser
Entscheidung führt, hingewiesen worden.
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Der als Hilfsantrag gestellte Feststellungsantrag ist nach Auffassung der Kammer
hingegen zulässig: Zum einen liegt in diesem Antrag eine Beschränkung der
ursprünglichen Klage (§ 264 Nr. 2 ZPO), soweit ein Zinsschaden geltend gemacht, der
aus der infolge der Kündigung verspäteten Zahlung der L an die Klägerin resultieren
soll. Bei verständiger Auslegung umfasst der mit der Klageschrift angekündigte Antrag
nämlich auch einen Zinsschaden, der daraus entsteht, dass Zahlungen von
Vertragspartnern der Klägerin an diese infolge der Kündigung nicht -oder aber eben
auch- nicht rechtzeitig geleistet wurden. Dass es der Klägerin nur um Zahlungen ging,
die überhaupt nicht erfolgten, lässt der Klageantrag nicht zwingend erkennen. Soweit
der Antrag darüber hinaus auch solche Schäden erfasst, die nicht auf dem -auch
vorübergehenden- kündigungsbedingten Ausbleiben von vertraglich geschuldeten
Zahlungen Dritter an die Klägerin beruhen, liegt eine sachdienliche Klageänderung vor.
Der mit der Klage unterbreitete Streitstoff bleibt auch für den gestellten Hilfsantrag
Entscheidungsgrundlage und seine Zulassung fördert die Streitbeilegung.
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Der Zulässigkeit des Antrages steht nicht entgegen, dass die Klägerin diverse
Schadenspositionen beziffern kann. Zum einen kann die Klägerin, wie sie ausführlich
dargelegt hat, noch nicht sämtliche Schadenspositionen beziffern. Es mag zwar
verwunderlich sein, dass sie gerade den Gebührenanspruch der von ihr in der Schweiz
beauftragten Rechtsanwälte noch nicht beziffern können soll. Gleichwohl ist nicht
ersichtlich, dass die Klägerin einen etwa ihr überhaupt zustehenden Anspruch auf
Rechnungsstellung bis jetzt hätte durchsetzen können. Soweit die Klägerin ihre
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Schadenspositionen beziffert hat, ist sie dazu erst im Laufe des Rechtsstreits in die Lage
versetzt worden. Eine ursprünglich zulässige Feststellungsklage wird jedoch nicht
dadurch unzulässig, dass die Bezifferbarkeit des Antrages erst im Laufe des
Rechtsstreits eintritt (BGH, NJW 2002, 3234; 1999, 639 f.). Dass dies für die erste
Instanz nicht gelten soll, ist weder ersichtlich, noch nachvollziehbar. Dies gilt vor allem
vor dem Hintergrund, dass auch dann das Vorliegen eines Feststellungsinteresse trotz
möglicher Leistungsklage allgemein bejaht wird, wenn zu erwarten ist, dass die
beklagte Partei allein aufgrund des feststellenden Urteils leisten wird, was in
besonderen Maße bei Versicherungsgesellschaften angenommen wird (etwa BGH,
NJW 1999, 3774 f.). Geht man von dem generellen Leistungswillen der beklagten
Partein in Folge eines Feststellungsurteils aus, dann muss man erst recht ein
Feststellungsinteresse der klagenden Partei für den Fall bejahen, dass ihr
Leistungsanspruch -teilweise- erst im Laufe des Prozesses bezifferbar wird. Dabei wird
nicht verkannt, dass schon bei Ankündigung des Feststellungsantrages mit Schriftsatz
vom 2.12.2000 ein größerer Teil der geltend gemachten Schadenspositionen bezifferbar
war, den die Klägerin mit dem "Hilfs-Hilfsantrag" erfasst. Wie aufgezeigt gibt es jedoch,
bezüglich des Zinsschadens, Überschneidungen mit dem ursprünglich angekündigten
Klageantrag. Schon dies zeigt, dass der vollständige Schaden bei Anhängigkeit der
Klage gerade nicht bezifferbar war.
Die Bejahung des Feststellungsinteresse setzt nicht voraus, dass der Klägerin
tatsächlich ein Schaden entstanden ist, was die Beklagte bestreitet, indem sie etwa
hervorhebt, der Präsident der Klägerin habe selbst zum Ausdruck gebracht, dass die
Klägerin infolge der Kündigung Prämien gespart habe. Entscheidend ist, dass die
Klägerin Schäden als wahrscheinlich dargestellt hat (vgl. Greger, in: Zöller, ZPO, 23.
Aufl., § 256 Rdnr. 8a). Das kann man ihrem Vortrag zu den einzelnen
Schadenspositionen nicht absprechen.
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Das Feststellungsinteresse entfällt auch nicht deshalb, weil die Beklagte den
klägerischen Vortrag zu den einzelnen Schadenspositionen bestritten hat. Es ist nicht zu
erkennen, warum man in diesem Fall gerade nicht annehmen können soll, dass die
Beklagte als große Versicherungsgesellschaft erwarten lässt, auf ein Feststellungsurteil
hin auch zahlen zu werden. Dies gilt vor allem auch deshalb, weil es zwischen den
Parteien ohne weiteres möglich sein sollte, die einzelnen Schadenspositionen
abzuklären. Im Übrigen besteht insoweit kein Unterschied zu anderen Fällen, in denen
der Schaden erst im Laufe des Prozesses (teilweise) bezifferbar wird (etwa BGH, NJW
2002, 3234).
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Der Feststellungsantrag ist allerdings nur insoweit begründet, als die Beklagte nach
dem streitigen Ausfallversicherungsvertrag in Anspruch genommen werden kann. Nach
den dem Vertrag zugrunde liegenden Mitversichereranteilen (B 4, AH II) haftet die
Beklagte nur in Höhe von 21,73 %, im übrigen haften die anderen Mitversicherer. Dass
die Prozessführungsklausel des § 8 Nr. 4 des Ausfallversicherungsvertrages hier nicht
anwendbar sein soll, lässt sich nicht erkennen. Die Beklagte haftet der Klägerin, weil sie
den Ausfallversicherungsvertrag unberechtigt und damit schuldhaft gekündigt und damit
ihre vertraglichen Pflichten verletzt hat. Ein Kündigungsrecht stand ihr nämlich nicht zu.
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Im Einzelnen gilt nach Auffassung der Kammer Folgendes:
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Es ist schon sehr zweifelhaft, ob die Umstände seit dem 11.9.2001 der Beklagten ein
Recht zur Kündigung wegen Gefahrerhöhung - wegen eines "Quantensprungs des
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Terrorismus' " gaben. Auch wenn die Beklagte -formal- dies bestritten hat, so kann man
darauf verweisen, dass das Schadenspotential des 11.9.2001 auch schon anderen
Terroranschlägen innewohnte, diese nur das Ausmaß des 11.9.2001 nicht erreicht
haben. Die von den Parteien zur Terroreinschätzung vorgelegten Risikoeinschätzungen
des Bundesakademie für Sicherheitspolitik (K 22, Bl. 129 ff. AH I) oder etwa der S (B 23,
Bl. 245 ff. AH II) sprechen angesichts der Terroranschläge in der Vergangenheit dafür.
Genannt seien an dieser Stelle nur der Sprengstoffanschlag auf das World Trade Center
von 1993 und andere Anschläge der El-Kaida. So kommt die S in ihrer Einschätzung zu
den Folgen des 11.9.2001 zum Fazit, dass die mangelnde Berechenbarkeit und
Unübersehbarkeit von Terrorismusschäden schon vor dem 11.9.2001 Eingang in die
Überlegungen von Erst- und Rückversicherern gefunden habe, wenn auch Anschläge
wie die des 11.9.2001 als sehr unwahrscheinlich angesehen wurden. Das lässt zugleich
erkennen, dass solche Anschläge immerhin als denkbar erwogen wurden. Wenn sie vor
dem 11.9.2001 teilweise als sehr unwahrscheinlich eingestuft wurden, so mag dies
teilweise in bewusstem Verschließen vor den Möglichkeiten modernen Terrors
geschehen sein. Ob in diesem Sinne dem Anschlag des 11.9.2001 und seinen Folgen
eine Verschiebung des Gefahrenzustandes auf ein höheres Niveau (BGHZ 7,311, 321)
innewohnte, kann jedoch offen bleiben.
Ebenso kann offen bleiben, ob der Beklagten aus Anlass des 11.9.2001 ein
Kündigungsrecht zustand, wenn auch nach § 1 Ziffer 1 der in Deutsch abgefassten
Vertragsbedingungen (B 3, Bl. 137 AH II) Gegenstand des Versicherungsvertrages
gerade Versicherungsschutz für solche Vermögensschäden war, die dadurch verursacht
werden, dass die Fußball WM aufgrund eines unvorhergesehenen Umstandes, der
außerhalb der Kontrolle der Klägerin als Versicherungsnehmerin liegt, abgesagt,
abgebrochen, verschoben oder verlegt werden muss. Schon dem Wortlaut nach schließt
dies terroristische Ereignisse ein, liegen solche gerade außerhalb der Kontrolle der
Versicherungsnehmerin. Selbst wenn die dem Vertragsschluss vorausgegangenen
cover notes nicht ausdrücklich Vertragsbestandteil geworden sein sollten, so sind sie
nach §§ 133, 157 BGB bei der Auslegung des Vertrages heranzuziehen. Schon die
cover note vom 19.8.1999 enthielt jedoch dieselben Klauseln wie das Extract of cover
note vom 2.10.2001. Wegen Krieges oder Bürgerkrieges konnte daher, nicht zuletzt aus
der Sicht des Empfängers der cover notes, eine Kündigung gerade nicht ausgesprochen
werden. Die damit verbundenen Risiken waren versichert; dementsprechend enthält der
Vertrag unter § 3 - Ausschlüsse- auch keine solchen für Kriegsrisiken.
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Die Beklagte hat nämlich durch ihr Bestätigungsschreiben vom 2.10.2001 ein
Kündigungsrecht aus Anlass der Ereignisse des und seit dem 11.9.2001 jedenfalls
verwirkt, indem sie drei Wochen nach dem 11.9.2001 und damit nach Ablauf
maßgeblicher Folgeereignisse des 11.9.2001 der Klägerin gegenüber einen
Vertrauenstatbestand geschaffen hat, auf Grund dessen sich die Klägerin darauf
einrichten konnte, die Beklagte werde wegen der (Folge-)Ereignisse des 11.9.2001 sich
nicht vom Vertrag lossagen (zu den Voraussetzungen der Verwirkung etwa Heinrich, in:
Palandt, BGB, 61. Aufl., § 242 Rdnr. 95).
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Bis zum 2.10.2001 hatte die Entwicklung seit dem 11.9.2001 nämlich gerade schon
gezeigt, dass jedenfalls für die USA ein kriegsähnlicher Zustand erreicht war. Wie die
Beklagte selbst hervorhebt, hatte bereits am 12.9.2001 der NATO-Rat schon
entschieden, dass das Vorliegen des Bündnisfalles nach Art. 5 des NATO-Vertrages in
Betracht komme. Bis zum 2.10.2001 gab es ständige Konsultationen zwischen den
NATO-Staaten. Wenn auch der Bündnisfall durch die Bundesregierung erst am
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3.10.2001 bekannt gemacht worden ist - auf Grund Beschlusses des NATO-Rates vom
2.10.2001, so war bis zum 2.10.2001 mit diesem Beschluss ständig zu rechnen.
Indem die Beklagte unter dem 2.10.2001 (Bl. 61 AH I, K 9) vertreten durch ihre
Prokuristen T und M1 den Bestand des Versicherungsvertrages gegenüber der Klägerin
- zur Weiterleitung an die L - gerade bestätigt und dabei ausdrücklich auf das beigefügte
"Extract of Covernote" verwiesen hat, in dem die Klauseln, wie schon in den
vorangegangenen cover notes, enthalten war "War an Civil War Exclusion Clause has
been deleted at inception date," sowie "Non Cancellation of this policy other than due to
non-payment of premium", hat sie gegenüber der Klägerin als Adressatin des
Schreibens zum Ausdruck gebracht, dass sie auch angesichts der damaligen
weltpolitischen Lage an dem Vertrag festzuhalten gedachte. Soweit die Beklagte in
diesem Zusammenhang vorträgt, das Schreiben vom 2.10.2001 sei keine
Willenserlärung, sondern als Bestätigungsschreiben lediglich eine Wissenserklärung,
steht ihr Vortrag in Widerspruch zum Inhalt des Schreibens. Das Schreiben endet damit,
dass es alle vorangegangenen Bestätigungsschreiben ersetze und verweist sodann auf
das "Extract of Covernote", das gerade unter demselben Datum zur Beschreibung des
Versicherungsumfangs neu gefasst worden ist. Damit gibt das Schreiben nicht nur
Wissen seiner Verfasser wieder, sondern führt eine gewollte Rechtsfolge herbei,
nämlich gerade in Bezug auf das, was zum Umfang der Versicherung gelten soll. Der
Vortrag der Beklagten, hier liege nur eine "Wissenserklärung" vor, steht dazu erkennbar
in Widerspruch, den die Beklagte nicht näher aufgelöst hat. Wie es zu dem Schreiben
vom 2.10.2001 kam, ist daher nicht weiter entscheidungserheblich. Da, wie die Beklagte
selbst betont, die Erklärung des "Heiligen Krieges" durch die El-Kaida am 10.10.2001
nur der vorläufige Endpunkt der Entwicklung war, die sich schon bis zum 2.10.2001
abzeichnete, konnte die Klägerin nach Erhalt des Schreibens vom 2.10.2001 davon
ausgehen, dass der Bestand des Ausfallversicherungsvertrages durch die weltpolitische
Lage nicht beeinträchtigt werde. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass die
Ausrufung des Heiligen Krieges absehbar war; es ist allgemein bekannt, dass militante
islamische Gruppen wiederholt mit der Ausrufung des "Heiligen Krieges" auf ein
Vorgehen von gleichsam nicht - muslimen Staaten gegen sie reagieren (vgl. etwa: Adel
Th. Khoury, Der Islam, 3. Aufl., 1995, S. 193 ff.; siehe auch Halm, in: Gernot Rotter (Hg.),
Die Welt des Islam, 1993, S. 211 ff.). Dagegen spricht nicht, dass die Kündigungsfrist
nach § 24 VVG am 2.10.2001 gerade noch nicht abgelaufen war. Es hätte der Beklagten
oblegen, sich mit Bestätigungen des Versicherungsumfanges und -bestandes in der Zeit
bis zum 10.10.2001 zurückzuhalten oder sich aber die Kündigungsmöglichkeit
ausdrücklich offen zu halten. Eine Kündigung binnen einer Woche nach Bestätigung
des Vertrages, obwohl sich die weltpolitische Lage nicht unabsehbar weiter entwickelt
hatte, verstößt nach Auffassung der Kammer nach Treu und Glauben.
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Die in der Kündigung liegende Vertragsverletzung muss sich die Beklagte als
schuldhafte vorhalten lassen. Ihr Vortrag lässt nicht erkennen, inwiefern sie vor
Zustellung der Kündigungserklärung davon ausgehen konnte, zur Kündigung auch in
Ansehung des Schreibens vom 2.10.2001 berechtigt zu sein. Dass anschließend ihre
Kündigung teilweise als vertretbar angesehen wurde, entlastet sie nicht. Sie hätte sich
ihr Verhalten in den der Kündigung vorausgehenden Wochen vergegenwärtigen
müssen, was nicht erkennbar ist.
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Die Klägerin muss sich keinen Verstoß gegen ihre Schadensminderungspflicht
entgegen halten lassen. Angesichts des treuwidrigen Verhaltens der Beklagten war die
Klägerin nicht verpflichtet, mit dieser einen neuen Ausfallversicherungsvertrag -unter
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ausdrücklichem Ausschluss des Terrorrisikos- abzuschließen, selbst wenn das Angebot
der Beklagten günstiger gewesen sein mag als das des Versicherers, den die Klägerin
auswählte. Es erscheint erneut als treuwidrig, wenn die Beklagte den Einwand des
Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht erhebt, ihrerseits jedoch sich
zunächst treuwidrig verhalten zu haben. Dies ist im Rahmen des § 254 BGB, der eine
Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben darstellt (Heinrichs, in: Palandt,
a.a.O., § 254 Rdnr. 2), zu beachten. Die Kammer vermag im Verhalten der Klägerin nach
Zugang des Kündigungsschreibens keinen Verstoß gegen § 254 BGB zu erblicken.
Die Klägerin muss sich auch nicht etwaige Vorteile anrechnen lassen. Aus der
Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen unberechtigter Kündigung
des Ausfallversicherungsvertrages folgt nicht, dass dieser Vertrag fortbesteht, sondern
nur, dass die Beklagte nicht zur Kündigung vom 10.10.2001 berechtigt war.
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Die Beklagte haftet nur in Höhe ihres Mitversichereranteils.
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Schon vom Wortlaut her betrifft § 8 Nr. 4 der Vertragsbedingungen den vorliegenden
Fall; es handelt sich um eine Streitigkeit aus dem Vertrag. Damit sind nicht nur
Schadensabwicklungsfälle, sondern alle Streitigkeiten aus Anlass des Vertrages
gemeint. Dass die Prozessführungsklausel sich nur auf Schadensabwicklungsfälle
bezieht, gibt weder der Wortlaut her, noch entspricht dies dem Sinn von solchen
Führungsklauseln: Sinn der Führungsklausel ist regelmäßig (dazu BGH in NVersZ
2002, 14, 15 ) eine vereinfachte Vertragsabwicklung zu ermöglichen, die gerade unter
der Leitung des führenden Versicherers erreicht werden soll. Zur Vertragsabwicklung
gehört auch die Geltendmachung von Ersatzsansprüchen wegen vertragswidrigen
Verhaltens eben des führenden Versicherers, denn mit den übrigen Mitversicherern hat
der Versicherungsnehmer zunächst regelmäßig nichts zu tun. Dies spiegelt sich auch im
Wortlaut des § 8 wider: Satz 2 von § 8 Nr. 3 zeigt, dass die Klausel zwar insbesondere,
aber eben nicht nur für den Fall der Schadensabwicklung gilt. Die gesamte
Vertragsbetreuung, -gestaltung und damit auch -abwicklung obliegt dem führenden
Versicherer. Dafür spricht auch die Historie des Vertrages: Die Verhandlungen wurden -
soweit ersichtlich- für alle Mitversicherer über die Albingia als Rechtsvorgängerin der
Beklagten geführt.
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Daher konnte die Beklagte auch mit Wirkung für die Mitversicherer die Kündigung des
Vertrages - deren Berechtigung an dieser Stelle dahingestellt- erklären, wobei
dahinstehen kann, ob in § 8 eine Vollmacht seitens der Mitversicherer oder vielmehr
eine Einwilligung im Sinne von § 185 BGB zu sehen ist (BGH, a.a.O.). Die übrigen
Mitversicherer sind nach § 8 Nr. 4 Satz 2 des Vertrages an eine rechtskräftige
Entscheidung gegen den führenden Versicherer gebunden; sie müssen sich auch
dessen vertragswidriges Verhalten entgegenhalten lassen. Dagegen spricht nicht, dass
die Klägerin als Konsequenz dieser Sichtweise gehalten sein mag, gegen die diversen
Mitversicherer auf der Grundlage dieses Urteils vorzugehen. Diese Situation ist die
übliche Folge der Führungsklauseln. Dem Vorteil, den führenden Versicherer ggf. auch
kostensparend in Anspruch zu nehmen, steht gleichsam als Nachteil für den
Versicherungsnehmer entgegen, dass er im Streitfall die übrigen Mitversicherer
selbständig in Anspruch nehmen muss. Der nicht weiter von der Klägerin belegte
Umstand, dass einzelne Versicherer erklärt haben sollen, sich an ein obsiegendes Urteil
gegen die Beklagte nicht gebunden zu fühlen, steht dem nicht entgegen. Solche
Äußerungen mögen das Innenverhältnis zwischen der Beklagten und ihren
Mitversicherern betreffen, nicht jedoch das Verhältnis dieser zur Klägerin.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3, 709 ZPO.
Bei der Kostenentscheidung war zu berücksichtigen, dass die Klägerin bereits zwar im
Hauptantrag unterliegt, dieser jedoch vom geltend gemachten Interesse her und damit
streitwertmäßig mit dem gestellten Hilfsantrag gleich zu setzen ist (§ 19 Abs. 1 Satz 3
GKG), andererseits jedoch mit der Ankündigung der Anträge mit Schriftsatz vom
2.12.2002 die Klägerin ihren Klageantrag jedenfalls teilweise zurückgenommen hat,
nämlich insoweit, als sie nicht mehr einen Schaden durch den kündigungsbedingten
Ausfall von Zahlungen der L geltend machte, sondern -im Rahmen des gestellten
Feststellungsantrages- nur noch den durch die verspätete Zahlung entstandenen
Zinsschaden.
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Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Parteien vom 9.12. bzw. 16.12.03 geben
keinen Anlaß zu einer anderen Entscheidung.
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Streitwert:
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a. Bis zum 2.12.2002: 47.000.000,- EUR. Da die Finanzierung der den
Vertragspartnern der Klägerin eingeräumten Verwertungsrechte unter dem
Vorbehalt des Nachweises einer Ausfallversicherung standen, lässt sich das
Feststellungsinteresse der Klägerin bei Klageeinreichung auf 5 % der
Versicherungssumme von 1.380.000.000,- CHF und damit auf 47.000.000,- EUR
festsetzen, zumal die Klägerin mit ihrer Klageschrift noch einen Ausfall von
Zahlungen in dreistelliger Millionenhöhe geltend machte. Soweit die Klägerin mit
den gestellten Anträgen -insoweit- nur noch einen Zinsschaden in deutlich
geringerer Höhe unter den ursprünglich angekündigten Klageantrag subsumiert,
ist diese Wertminderung nach Einleitung der Instanz nach § 15 GKG unerheblich.
b. Ab dem 3.12.2002 (Eingang des Schriftsatzes vom 2.12.2002): Bis zu 23.000.000,-
EUR.
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Landgericht Köln, 24. Zivilkammer
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