Urteil des LG Köln vom 13.09.2005

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Landgericht Köln, 33 O 209/03
Datum:
13.09.2005
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
33. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
33 O 209/03
Tenor:
Das Versäumnisurteil der Kammer vom 16.09.2003 - 33 O 209/03 - wird
aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten ihrer Säumnis. Die übrigen Kosten des
Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte jedoch nur gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages.
Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die
Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d
1
Die Klägerin betreibt eine führende deutsche Hotelkette und bietet unter der
Bezeichnung "N" Hoteldienstleistungen an. In Spanien betreibt die Klägerin auf
Teneriffa eines ihrer "N Hotels".
2
Die Klägerin ist Inhaberin der eingetragenen deutschen Wortmarken Nr. 1182140, Nr.
2105454 und 2009048 "N" für verschiedene Waren- und Dienstleistungen, darunter den
Betrieb von Hotels. Zudem ist die Klägerin Inhaberin der bei dem Deutschen Marken-
und Patentamt eingetragenen Wort-/Bildmarke Nr. 2038689 "N" für
Waren/Dienstleistungen der Klassen 41 und 43. Wegen der Markeneintragungen wird
auf Bl. 8-10 sowie 12 d.A. Bezug genommen.
3
Die Beklagte betreibt in Roses an der Costa Brava ein Hotel unter der Bezeichnung
"Hotel N".
4
Die Beklagte wirbt für ihr Hotel im Internet in spanischer und englischer Sprache, wobei
der Nutzer die Möglichkeit hat, per Internet zu buchen. Wegen der konkreten
Ausgestaltung der Internetwerbung wird auf Bl. 13-16 d.A. Bezug genommen. Zudem
wirbt die Beklagte mit einem mehrsprachigen Hotelprospekt, der einen Teil in deutscher
Sprache enthält und auf Anfrage nach Deutschland versandt wird. Wegen der
Ausgestaltung des Prospekts und des Anschreibens der Beklagten an Interessenten
wird auf Bl. 17-20 d.A. Bezug genommen. Überdies wird das Hotel der Beklagten von
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einem deutschen Reiseveranstalter, der Busreisen mit Hotelaufenthalt in Spanien
anbietet, in einer in Deutschland erscheinenden Tageszeitung beworben. Wegen des
Inhalts der Zeitungsannonce wird auf Bl. 21 d.A. Bezug genommen.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Nutzung der Bezeichnung "Hotel N" in Deutschland
durch die Beklagte verstoße gegen ihre Markenrechte. Überdies lehne sich die Beklagte
an die Bekanntheit und den Ruf der Klägerin an, so dass das Handeln der Beklagten
auch wettbewerbswidrig sei. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die von dem
Bundesgerichtshof in der Entscheidung "Hotel Maritime" (GRUR 2005, 431 ff.)
entwickelten Grundsätze vorliegend der Annahme einer Markenverletzung nicht
entgegenstehen. Wegen der Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrags der Klägerin
wird auf die Ausführungen in dem Schriftsatz vom 04.04.2005 (Bl. 147 a ff. d.A.) und vom
27.07.2005 (Bl. 183 ff. d.A.) Bezug genommen.
6
Auf Antrag der Klägerin ist am 16.09.2003 ein Versäumnisurteil erlassen worden, mit
dem der Beklagten unter Ziffer 1) untersagt worden ist,
7
im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland sich
8
zur Bezeichnung des von ihr betriebenen Hotels der Bezeichnung
9
"Hotel N" zu bedienen.
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Zudem ist die Beklagte verurteilt worden, der Klägerin Auskunft über Art und Umfang der
unter Ziffer 1) des Urteils beschriebenen Handlung zu erteilen, und zwar aufgeteilt nach
Monaten. Überdies ist festgestellt worden, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin
die durch die in Ziffer 1) des Urteils beschriebenen Handlungen bereits entstandenen
und künftig noch entstehenden Schäden zu ersetzen.
11
Gegen dieses Versäumnisurteil, das der Beklagten am 23.09.2004 zugestellt worden ist,
hat sie mit einem am 08.10.2004 eingegangenen Schriftsatz Einspruch eingelegt.
12
Die Klägerin beantragt nunmehr,
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das am 16.09.2003 ergangene Versäumnisurteil der Kammer – 33 O 209/03 –
aufrechtzuerhalten.
14
Die Beklagte beantragt,
15
- wie erkannt -.
16
Die Beklagte ist der Ansicht, eine Markenverletzung scheide bereits deshalb aus, weil
es an einem hinreichenden Inlandsbezug der beworbenen Leistungen fehle. Wegen der
Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrags wird auf die Schriftsätze vom 09.11.2004 (Bl.
106 ff. d.A.) und vom 19.05.2005 (Bl. 171 ff. d.A.) Bezug genommen. Überdies stehe
einem Unterlassungsanspruch entgegen, dass die Beklagte ihr Hotel bereits seit 1964
an der Costa Brava betreibe.
17
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen
den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
18
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
19
Die Klage ist unbegründet.
20
Aufgrund des Einspruchs der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 16.09.2003 ist
der Prozess in die Lage vor dessen Säumnis zurückversetzt worden, § 342 ZPO. Der
Einspruch ist form- und fristgerecht eingelegt worden.
21
Der Klägerin stehen gegen die Beklagte weder Ansprüche auf Unterlassung noch auf
Auskunft und Schadensersatz zu.
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Ein Unterlassungsanspruch aus §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG ist nicht gegeben.
Maßgeblich für die Frage der Kennzeichenverletzung ist, ob eine relevante
Verletzungshandlung im Inland vorliegt (BGH GRUR 2005, 431, 432 – Hotel Maritime).
Eine Verletzungshandlung ist zwar regelmäßig gegeben, wenn im Inland unter dem
Zeichen Waren und Dienstleistungen angeboten werden (BGH, a.a.O., 432). Allerdings
setzt die Annahme einer relevanten Verletzungshandlung bei einer
Kennzeichennutzung im Internet voraus, dass das Angebot einen hinreichenden
wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug aufweist (BGH, a.a.O., 433). Für das in
Druckwerken enthaltene Angebot ausländischer Dienstleistungen im Inland ist
erforderlich, dass die Beeinträchtigung des Inhabers des inländischen Kennzeichens
nicht unwesentlich ist (BGH, a.a.O., 433). Ob die Voraussetzungen vorliegen, ist auf der
Grundlage der zuvor genannten BGH-Entscheidung Tatfrage.
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Nach Auffassung der Kammer unterscheidet sich der vorliegende Fall nicht wesentlich
von den Sachverhaltskonstellationen, die der Bundesgerichtshof in der Enstcheidung
"Hotel Maritime" entschieden hat.
24
Mit den beiden ersten Sachverhaltskonstellationen (Werbung im Internet und
Hotelprospekt) hat sich der Bundesgerichtshof bereits in der Entscheidung "Hotel
Maritime" auseinander gesetzt und für diese Benutzungshandlungen einen
wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug bzw. eine nicht unwesentliche Beeinträchtigung
der Interessen des Inhabers des Kennzeichens abgelehnt. Diese Bewertung ist auch im
vorliegenden Fall zutreffend. Nach Auffassung der Kammer folgt vorliegend eine andere
Beurteilung nicht etwa daraus, dass die Klägerin in Spanien selbst ein Hotel betreibt,
denn maßgeblich muss auf das Inland und damit auf die Bundesrepublik Deutschland
und nicht auf das Ausland abgestellt werden und insoweit ist nur von Relevanz, dass
die Beklagte selbst kein Hotel in Deutschland betreibt. Eine etwaige Konkurrenzlage in
Spanien ist für die vorliegende Fragestellung nicht von Bedeutung. Nach Auffassung
der Kammer ist zudem irrelevant, ob es technisch möglich wäre, die Abrufbarkeit auf das
jeweilige Land zu beschränken, da es vorliegend auch bei Nutzung ausländischer
Seiten im Inland in jedem Fall an einer relevanten Verletzungshandlung fehlt.
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Auch mit der streitgegenständlichen Werbung des Reiseveranstalters in der
Tageszeitung ist keine wesentliche Beeinträchtigung der Interessen der Klägerin
gegeben. Denn entscheidend ist, dass es sich nicht um eine Werbung der Beklagten
selbst handelt, sondern das Hotel – neben verschiedenen anderen - lediglich als
Übernachtungsmöglichkeit für die von dem Reiseveranstalter angebotenen Busreisen
genannt wird. Die wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Klägerin dürften vor diesem
Hintergrund minimal sein, zumal sich das Dienstleistungsangebot der Klägerin an eine
andere Klientel richten dürfte.
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Mangels hinreichenden Inlandsbezugs scheiden auch ein markenrechtlicher Anspruch
nach § 15 MarkenG und ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch aus.
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Dementsprechend sind auch die geltend gemachten Annex-Ansprüche nicht begründet.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 344, 708 Nr.
11, 709 S. 1, 2, 711 ZPO.
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Streitwert: 35.000,- € (Unterlassung)
30
5.000,- € (Auskunft)
31
10.000,- € (Schadensersatzfeststellung)
32
50.000,- € (insgesamt)
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