Urteil des LG Köln vom 04.05.2009

LG Köln: versicherung, adresse, datum, datensicherung, fax, auskunftserteilung, verfügung, rechtskraft, gestatten, erfüllung

Landgericht Köln, 9 OH 197/09
Datum:
04.05.2009
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 OH 197/09
Tenor:
1) Der Antrag vom 18.03.2009, der Beteiligten zu gestatten, der
Antragstellerin unter Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 3
Nr. 30 TKG Auskunft zu erteilen über den Namen und die Anschrift
derjenigen Nutzer, denen die nachfolgend aufgeführte IP-Adresse zu
dem angegebenen Zeitpunkt zugewiesen war, wird abgelehnt.
IP-Adresse: Datum und Uhrzeit:
###### 14.03.2009 23:27:40 bis 23:42:32 (MEZ)
2) Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
3) Eine Entscheidung über die Aufhebung der einstweiligen Anordnung
vom 19.03.2009 erfolgt nach Rechtskraft dieses Beschlusses.
G r ü n d e:
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Der Antrag ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, weil er sich auf
Verkehrsdaten bezieht, die am 14.03.2009 vergeben wurden. Die entsprechenden
Daten stehen der Beteiligten zur Erfüllung urheberrechtlicher Auskunftsansprüche
jedoch nicht mehr zur Verfügung. Dies folgt zum einen aus der gerichtsbekannten Praxis
der Beteiligten, dass die eingesetzten dynamischen IP-Adressen generell nach einem
Zeitraum von sieben Tagen ab Ende des Tages des Einwahlzeitpunktes gelöscht
werden. Bestätigt wird dies zum anderen durch die vorgelegte eidesstattliche
Versicherung des Justitiars der Beteiligten vom 03.04.2009. Anlass zu Zweifeln an der
Richtigkeit dieser eidesstattlichen Versicherung bestehen nicht.
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Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass durch die Beteiligte eine
Datensicherung erfolgte, weil sie rechtzeitig Kenntnis von der Sicherungsanordnung
erlangt hat. Der Beschluss der Kammer vom 19.03.2009 wurde der Beteiligten am
23.03.2009 zugestellt. Eine Vorabübersendung per Fax erfolgte dabei nicht.
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Soweit jedoch eine Auskunftserteilung gem. §§ 101 Abs. 2, 3 UrhG aus tatsächlichen
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bzw. rechtlichen Gründen unmöglich geworden ist, fehlt dem Antrag nach § 101 Abs. 9
UrhG das Rechtsschutzbedürfnis.
Etwas anderes folgt auch nicht aus der seit dem 01.01.2009 bestehenden
Speicherungspflicht von Daten gem. § 113a Abs. 4 TKG für sechs Monate (sog.
Vorratsdatenspeicherung). Die hiernach erhobenen Daten dürfen gem. § 113b TKG nur
für Zwecke der Gefahrenabwehr bzw. der Strafverfolgung an zuständige Stellen
übermittelt werden (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 11.04.2008, 01.09.2008 und 28.10.2008
– 1 BvR 256/08). Für andere Zwecke dürfen die Daten nicht verwendet werden, § 113b
S. 1, 2. HS TKG. Eine Verwendung der aufgrund dieser gesetzlichen Verpflichtung
gespeicherten Daten für urheberrechtliche Auskunftsansprüche ist hiernach nicht
möglich (vgl. auch Hoeren, NJW 2008, 3099 m.w.N.).
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Der Antrag war daher abzulehnen.
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