Urteil des LG Köln vom 08.09.2009

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Landgericht Köln, 3 O 251/09
Datum:
08.09.2009
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
3. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 O 251/09
Tenor:
Der Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin vom 18.05.2009 wird
zurückgewiesen.
Gründe:
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I. Die Antragstellerin möchte gegen die Antragsgegner Ansprüche wegen einer
fehlerhaften zahnärztlichen Behandlung geltend machen. Die Antragstellerin befand
sich seit 2007 in der Behandlung der Antragsgegner. Am 5. 3. 2007 behandelten diese
u. a. den Zahn 44. Im April 2007 führten sie eine Wurzelbehandlung dieses Zahns
durch; auf einer Röntgenaufnahme vom 23. 4. 2007 war eine via falsa zu erkennen. Am
25. 4. 2007 wurde der Zahn entfernt. Die Antragsgegner meldeten den Vorfall ihrer
Haftpflichtversicherung, die in der Folge Leistungen an die Antragstellerin erbrachte.
Von diesen Zahlungen lässt sich die Antragstellerin 4.000,00 € auf ihren
Schmerzensgeldanspruch anrechnen.
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Die Antragstellerin behauptet, sie habe bis Mai 2008 unter erheblichen Schmerzen
gelitten. Außerdem leide sie, wie sich aus einer gutachterlichen Stellungnahme des
Zentrums für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der Uniklinik L vom 3. 6. 2008 ergebe,
unter Taubheitsgefühlen in einem 3 * 3 cm großen Areal der Unterlippe und des Kinns.
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Die Antragstellerin hat ursprünglich einen Klageentwurf vorgelegt, mit dem sie ein –
weiteres – Schmerzensgeld von 4.000 €, Freistellung von Anwaltskosten sowie Zahlung
von 3.086,53 € begehrte. Bei diesem Betrag handelt es sich um den Eigenanteil für eine
geplante zahnprothetische Versorgung des vierten Quadranten der Antragstellerin
gemäß Heil- und Kostenplan vom 24. 6. 2008. Auf den Hinweis der Kammer, dass in
Arzthaftungsprozessen ein Anspruch auf Vorschussleistung nicht besteht, hat die
Antragstellerin einen geänderten Antrag vorgelegt, mit dem sie Freistellung bezüglich
des Eigenanteils gemäß dem Heil- und Kostenplan verlangt.
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II. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg,
§ 114 ZPO.
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1. Schmerzensgeldansprüche der Antragstellerin sind mit den bisher gezahlten 4.000,00
€ ausgeglichen. Soweit die Antragsgegner für den Verlust des Zahnes 44 verantwortlich
sind, ist dabei zu berücksichtigen, dass der Zahn bereits vorgeschädigt war. Andernfalls
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wäre weder die Erstbehandlung durch die Antragsgegner noch die anschließende
Wurzelbehandlung erforderlich gewesen. Für den Verlust eines vorgeschädigten Zahns
gewährt die Kammer in ständiger Rechtsprechung in der Regel ein Schmerzensgeld in
Höhe von 500 €. Die weiteren, von der Antragstellerin geltend gemachten
Beeinträchtigungen (erhebliche Schmerzen mit Folgeerscheinungen, Taubheitsgefühl)
sind mit der Gesamtzahlung von 4.000 € ausreichend abgegolten. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass es sich bei der Sensibilitätsstörung nach der von der
Antragstellerin vorgelegten Stellungnahme der Uniklinik L 3. 6. 2008 lediglich um eine
Verminderung der Sensibilität der rechten Unterlippe mit guter Prognose, nicht aber um
einen kompletten Ausfall des Nervus alveolaris inferior (dort als Nervus mentalis rechts
bezeichnet) handelt.
2. Der nunmehr angekündigte Freistellungsanspruch bezüglich des Eigenanteils für die
beabsichtigte Zahnbehandlung hat schon deshalb keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg, weil Freistellung nur von bestehenden Verbindlichkeiten verlangt werden kann.
Im Übrigen kann die Antragstellerin, weder im Wege der Zahlung noch der Freistellung,
die Kosten einer nur geplanten Nachbehandlung geltend machen (vgl. BGH, Urt. v. 14.
1. 1986 – VI ZR 48/85 – NJW 1986, 1538; OLG Köln, Urt. v. 19. 5. 1999 – 5 U 247/98 –
OLGR Köln 2000, 169-171; Urt. v. 12. 1. 2005 – 5 U 96/03 – OLGR Köln, 2005, 159).
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3. Erfolgsaussicht besteht daher derzeit allenfalls für einen – so nicht gestellten – Antrag
auf Feststellung der Ersatzpflicht der Antragsgegner. Für einen solchen Antrag würde es
allerdings an der sachlichen Zuständigkeit des Landgerichts fehlen, da er mit maximal
3.000 € zu bewerten wäre, so dass die beabsichtigte Klage auch insoweit beim
Landgericht keine Aussicht auf Erfolg hätte.
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