Urteil des LG Köln vom 18.03.2008

LG Köln: guter ruf, treu und glauben, kritik, landwirtschaft, fristlose kündigung, broschüre, täuschung, werbekampagne, vertragsschluss, gütezeichen

Landgericht Köln, 5 O 385/06
Datum:
18.03.2008
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 O 385/06
Tenor:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 74.478,34 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
25.10.2006 zu zahlen.
Die weitergehende Klage und die Widerklage werden abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/5 und der
Beklagte zu 4/5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand:
1
Die Klägerin betreibt eine PR- und Werbeagentur und wurde im Jahr 2005 von der
Centralen Marketinggesellschaft der B2 mbH (nachfolgend: DNB) mit der Entwicklung
und Realisierung einer Werbekampagne beauftragt. Gegenstand dieser Kampagne war
das Prüfsystem "QS – Ihr Prüfsystem für Lebensmittel". Dieses System wurde als
Reaktion auf verschiedene Nahrungsmittelskandale von der DNB im Jahr 2001 initiiert
und soll eine Herkunftssicherung bei der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von
Lebensmitteln beinhalten.
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Die Klägerin schloss mit dem Beklagten am 03.01.2006/11.01.2006 einen Vertrag, in
dem dieser sich verpflichtete, der DNB gegen ein Honorar von 150.000,- € netto für
Werbemaßnahmen zur Verfügung zu stehen, an denen er als sog. "Testimonial" –
prominenter Fürsprecher – mitwirken sollte. Wesentlicher Bestandteil der vereinbarten
Werbekampagne sollte sein 30-sekündiger Werbespot sein. In dem Vertrag heißt es in
der Präambel u.a.: "N D handelt insofern im Namen und im Auftrag von DNB." Die
Parteien sind sich gleichwohl einig, dass tatsächlicher Vertragspartner des Beklagten
die Klägerin und nicht die DNB ist. Vor Abschluss des Vertrages war dem Management
des Beklagten eine Broschüre mit Informationen zum QS-System übermittelt worden.
Wegen der Einzelheiten der Vertragsurkunde und der dem Beklagten übermittelten
Broschüre wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Anlagen K 1 (Bl. 1 ff. AH I) bzw. K 7
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Broschüre wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Anlagen K 1 (Bl. 1 ff. AH I) bzw. K 7
(Bl. 20 ff. AH I) Bezug genommen.
Der Werbespot wurde am 15.01.2006 in einem Supermarkt in C2 abgedreht; zugleich
wurden Fotoaufnahmen mit dem Beklagten durchgeführt. Auch wurde ein sog. "Making-
of" erstellt, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob der Beklagte dies wusste und
seine Zustimmung erteilte.
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In der Folge erlangte der Beklagte Kenntnis von an dem Prüfsystem geäußerter Kritik. Er
äußerte über sein Management Bedenken an der Funktionsfähigkeit des QS-
Prüfsystems und bat unter Hinweis auf eine mögliche Beschädigung der "Marke C um
eine Vertragsaufhebung. Nachdem Gespräche über eine einvernehmliche Auflösung
des Vertrages gescheitert waren, sprach der Beklagte unter dem 09.02.2006 die fristlose
Kündigung des Vertrages aus.
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Die Werbekampagne wurde ohne den Beklagten bzw. einen anderen prominenten
Fürsprecher, ansonsten aber im Grundsatz unverändert durchgeführt. Mit Schriftsatz
vom 29.01.2007, welcher der Klägerin am 04.02.2007 zugestellt worden ist, hat der
Beklagte vorsorglich die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung erklärt
und gegenüber möglichen Schadensersatzansprüchen der Klägerin hilfsweise die
Aufrechung mit einem eigenen Schadensersatzanspruch wegen unberechtigter
Erstellung des Making-of erklärt, welchen er im Wege der Lizenzanalogie auf 50.000 €
beziffert.
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Die Klägerin behauptet, ihr sei infolge der Kündigung – die nach ihrer Auffassung zu
Unrecht erfolgte – ein Schaden entstanden, den sie insgesamt auf 131.051,70 € brutto
beziffert. Hierzu nimmt sie zunächst Bezug auf die zur Gerichtsakte gereichte
Kostenaufstellung Anlage K 9 (Bl. 24 f. AH I), welche mit einem Gesamtbetrag von
170.925,00 € netto schließt.
7
Im Einzelnen macht sie sodann folgende Positionen geltend (netto):
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1. Kosten der Produktion des TV-Spots 80.685,00 €
9
./. beim 2. Dreh verwendete Leistungen 4.300,00 €
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2. Kosten für Kreativberatung 20.000,00 €
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./. bei 2. Produktion genutzte Leistungen 4.000,00 €
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3. Kosten des Fotoshootings 8.060,00 €
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4. Stundenaufwand Mitarbeiter Hr. P 190,9 Std. 6.490,60 €
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Fr. O 7,5 Std. 60,00 €
15
5. Stundenaufwand Geschäftsführer 78 Std. 4.680,00 €
16
insgesamt: 111.675,60 €
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Wegen der weiteren Einzelheiten der geltend gemachten Positionen wird auf die
überreichten Kostenaufstellungen (Anlagen K 19, Bl. 6 AH III, und K 20, Bl. 7 ff. AH III)
18
Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an sie 131.051,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit – 24.10.2006 – zu
zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Widerklagend beantragt er,
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die Klägerin zu verurteilen, an ihn 150.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung der Klageerwiderung –
14.11.2006 – zu zahlen.
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Die Klägerin beantragt,
25
die Widerklage abzuweisen.
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Der Beklagte behautet, er sei sowohl inhaltlich über das Prüfsystem als auch über die
daran von Fachinstitutionen und Verbraucherschutzverbänden in der Öffentlichkeit
geäußerte Kritik getäuscht worden. Das Prüfsystem sei unzureichend und ginge über
die gesetzlichen Anforderungen nicht hinaus. Das Making-of sei ohne sein Wissen
gedreht worden. Er ist der Auffassung, die Klägerin habe ihn nicht hinreichend über die
Kritik an dem Prüfsystem aufgeklärt. Weiter meint er, das Prüfsystem sei
wettbewerbswidrig. Hilfsweise stützt er die ausgesprochene Kündigung auch hierauf
und auf eine geplante Verwendung des Making-of zu Werbezwecken der Klägerin.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
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Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß der Beschlüsse vom 29.12.2006 (Bl. 67 GA)
und vom 20.02.2007 (Bl. 130 GA) sowie vom 18.05.2007 (Bl. 185 GA) und vom
30.08.2007 (Bl. 234 GA) durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen
Kleine. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das zur Akte gereichte
Gutachten (Bl. 145 ff. GA) nebst zweier Ergänzungsgutachten (Bl. 206 ff. GA sowie Bl.
244 ff. GA) Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
30
Die Klage ist zum Teil begründet; die Widerklage ist nicht begründet.
31
1.
32
Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
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a) Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch wegen
Nichterfüllung des Werbevertrages gem. § 627 Abs. 2 S. 2 BGB dem Grunde nach zu.
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Der Beklagte hat den Vertrag nicht wegen arglistiger Täuschung gem. § 123 BGB
wirksam angefochten; die ausgesprochene Kündigung beruht nicht auf einem wichtigen
Grund.
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aa) Eine Täuschung des Beklagten über den Inhalt des QS-Systems ist nicht ersichtlich.
Konkrete falsche Aussagen der Klägerin bzw. der DNB sind von ihm nicht dargetan
worden. Der Beklagte ist vielmehr einer Fehlvorstellung über das QS-Prüfsystem
unterlegen, die er bei näherem Hinsehen hätte vermeiden können.
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Bei dem QS-System handelt es sich nicht um ein Gütezeichen im Sinne der Grundsätze
für Gütezeichen des RAL-Ausschusses für Lieferbedingungen und Gütesicherung.
Gütezeichen nach den RAL-Grundsätzen sind "interessenneutrale, objektive Ausweise
der Gütesicherung, d.h. einer stetig überwachten Güte, die den in der RAL-
Gemeinschaftsarbeit festgelegten, jedermann zugänglichen und jeweils von RAL
anerkannten und veröffentlichten Bedingungen gleichbleibend entspricht" (Abschnitt 1.4
der Grundsätze). Demgemäß setzt die Schaffung eines Gütezeichens nach den RAL-
Grundsätzen ein besonderes Anerkennungsverfahren voraus, in dem unter Beteiligung
der interessierten Öffentlichkeit, insbesondere der betroffenen Wirtschafts- und
Verbraucherkreise und der zuständigen Behörden, der Zweck des Gütezeichens, der
technisch erfasste und beanspruchte Wirkungsbereich, Form und Verwendung des
Gütezeichens, das Satzungswerk der Gütezeichengemeinschaft und die
Gütebedingungen festgelegt werden. Ein RAL-Gütezeichen beruht daher auf einer
Gemeinschaftsarbeit der interessierten Kreise, wodurch gewährleistet wird, dass in
einem neutralen Verfahren Gütebedingungen bestimmt werden, die den praktischen
Bedürfnissen des betreffenden Wirtschaftszweigs gerecht werden (BGH, GRUR 1991,
552). Ein derartiges Gütezeichen beinhaltet das QS-System nicht. Vielmehr handelt es
sich um ein Prüfzeichen.
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Vor diesem Hintergrund teilt die Kammer nicht die Ansicht des Beklagten, die mit dem
QS-Zeichen gekennzeichneten Produkte würden als etwas Besonderes,
Herausgehobenes und nicht als Massenprodukte dargestellt. Eine solche Aussage ist
insbesondere der Broschüre, welche die wesentliche Entscheidungsgrundlage des
Beklagten für den Vertragsschluss darstellte, nicht zu entnehmen. In der Broschüre heißt
es vielmehr, dass die "am Prozess der Lebensmittelerzeugung beteiligten Unternehmen
der Futtermittelindustrie, der Landwirtschaft, der Schlachtung, der Fleischwarenindustrie
und des Lebensmittelhandels" dieses System ins Leben gerufen hätten (Bl. 20 AH I).
Angesichts dieser Aussage konnte bei dem Beklagten keinesfalls der berechtigte
Eindruck erweckt werden, es würden lediglich qualitativ besonders wertvolle
Lebensmittel gekennzeichnet und keine Ware aus der Massenproduktion. Vor dem
Hintergrund der ausdrücklich genannten Akteure, bei denen es sich ausschließlich um
die wirtschaftlich Betroffenen der konventionellen Landwirtschaft handelt, war dies
ausgeschlossen.
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Soweit der Beklagte meint, dass QS-System "garantiere" lediglich die Einhaltung der
gesetzlichen Standards, nicht aber mehr, so geht auch dies fehl. Zum einen ist nicht
ersichtlich, dass die Klägerin oder die DNB konkrete weitergehende Aussagen
gegenüber dem Beklagten getätigt hätten. Zum anderen erschließt sich dem Gericht
auch nicht, warum eine solche Zielsetzung grundsätzlich abzulehnen sei. Gerade die in
jüngerer Vergangenheit in die Öffentlichkeit diskutierten sog. "Fleischskandale" machen
deutlich, dass bereits die tatsächliche Implementierung der gesetzlichen Vorschriften in
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der Landwirtschaft und Lebensmittelindustrie nicht immer unzweifelhaft ist. Es erscheint
dem Gericht nicht im Ansatz unzulässig, jedenfalls deren tatsächliche Durchsetzung
anzustreben und zu überwachen.
Die gegenüber dem Beklagten getätigten Angaben zur durch das System
gewährleisteten Qualität und Sicherheit bleiben überdies ersichtlich vage; ins Einzelne
gehende, konkrete Aussagen wurden nicht getroffen. Soweit die Broschüre etwa die
Hinweise enthält, das QS-Prüfsystem "schaff[e] Vertrauen in die
Lebensmittelproduktion" oder der Verbraucher könne "die Qualität des
Produktionsprozesses transparent ... nachvollziehen", handelt es sich vorrangig um
werbende Inhalte und Wertungen, nicht aber um konkrete (und möglicherweise falsche)
Tatsachenbehauptungen. Es mag zutreffen, dass die Einschätzung des durch das QS-
Prüfsystem gewährleisteten Qualitäts- und Sicherheitsniveaus divergieren und das
System insofern von Fachverbänden – möglicherweise sogar überwiegend – kritisiert
wird. Dies führt allerdings nicht dazu, dass die Aussagen der Klägerin bzw. der DNB zu
Qualität und Sicherheit als unzutreffende Behauptungen anzusehen wären. Letztlich
verstehen die Initiatoren des QS-Systems die Begriffe lediglich weiter als der Beklagte
oder die von ihm angeführten Organisationen, die offenkundig ein engeres
Begriffsverständnis haben, ohne dass aber das eine oder andere Verständnis allein
"richtig" wäre. Wenn deshalb im Rahmen des QS-Systems unter dem Begriff "Qualität"
offenbar vor allem eine dokumentierte Produktionskette verstanden wird, so mag der
Beklagte abweichende Anforderungen an eine lückenlose Dokumentation haben, ohne
dass sich aber die Angaben der Klägerin bzw. der DNB als falsch oder irreführend
darstellen. Im Übrigen enthält die Broschüre den ausdrücklichen Hinweis, dass
Lebensmittelkrisen durch das QS-System nicht vollständig verhindert werden können.
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Nichts anderes gilt für die Kernaussage, dass der Verbraucherschutz durch das QS-
System erhöht werde. Auch insoweit hat der Beklagte nicht dargelegt, dass diese
Aussage unzutreffend ist. Denn auch hierbei handelt es sich in erster Linie um eine von
der DNB getroffene Wertung, nicht aber um eine konkrete Tatsachenbehauptung. Der
Inhalt des Begriffs "Verbraucherschutz" ist in diesem Zusammenhang gleichfalls
unbestimmt und weckt je nach Betrachter unterschiedliche Assoziationen, die sich auf
die möglichst weitgehende Verhinderung von "Gammelfleischskandalen" beschränken,
eine artgerechte Tierhaltung beinhalten oder bis zu einer ökologischen Landwirtschaft
reichen können.
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Die dem Kläger übermittelte Broschüre suggeriert schließlich auch nicht, dass es sich
bei dem QS-Prüfsiegel um ein staatlich kontrolliertes oder jedenfalls von einer
unabhängigen Stelle vergebenes Prüfzeichen handele. Vielmehr ist ihr – wie bereits
ausgeführt – mit Deutlichkeit zu entnehmen, dass es sich um ein durch die Beteiligten
der konventionelle Landwirtschaft ins Leben gerufenes System handelt.
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bb) Auch eine Täuschung des Beklagten über die an dem QS-System geübte Kritik liegt
nicht vor. Anhaltspunkte für eine Täuschung durch aktives Tun hat der Beklagte nicht
dargelegt. Eine Täuschung durch Unterlassen käme nur dann in Betracht, wenn die
Klägerin bzw. die DNB eine entsprechende Aufklärungspflicht getroffen hätte. Hieran
fehlt es in der vorliegenden Fallgestaltung.
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Es ist zunächst Sache einer jeden Vertragspartei, vor Abschluss eines Werbevertrages
die erforderlichen Informationen über den Vertragsgegenstand einzuholen. Die
Entscheidung, ob das jeweilige Produkt beworben werden soll, ob es zum geplanten
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Werbeträger passt oder ob möglicherweise dessen "guter Ruf" und seine
Glaubwürdigkeit beschädigt werden kann, ist das originäre und grundsätzlich alleinige
Risiko des Werbeträgers. Wer einen Vertrag schließt, hat sich grundsätzlich selbst
darüber zu vergewissern, ob er für ihn von Vorteil ist oder nicht. Hierauf darf sich der
andere Vertragsteil einstellen (BGH, NJW 1982, 376).
Eine Aufklärungspflicht besteht nur in besonderen Ausnahmefällen. Der andere Teil
muss hierzu nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung
redlicherweise Aufklärung erwarten dürfen (Palandt/Grüneberg, BGB, 67. Aufl. 2008, §
311 Rn. 40). Ein relevantes Informationsgefälle, welches einen solchen Ausnahmefall
begründen könnte, besteht hier nach den Gesamtumständen nicht.
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Von einem nahezu kritikfreien, in der breiten Öffentlichkeit ausschließlich positiv
bewerteten Werbegegenstand konnte der Beklagte bereits im Ansatz nicht ausgehen.
Die DNB ist als der Verband der konventionellen Landwirtschaft in Deutschland
allgemein bekannt. Es liegt für jedermann auf der Hand, dass sich aus der
konventionellen Form der Landwirtschaft mit ihren Ausprägungsformen wie
Massentierhaltung, industrieller Verarbeitung etc. zahlreiche Kritikpunkte ergeben und
die DNB durchaus der öffentlichen Kritik ausgesetzt ist. Es liegt vor diesem Hintergrund
auch nahe, dass Organisationen wie etwa "Foodwatch" auch die Prüfsysteme der DNB
kritisch betrachten und in Frage stellen.
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Vor allem aber war zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses am beworbenen QS-
System bereits konkret und öffentlich Kritik geäußert worden. Sämtliche von dem
Beklagten für eine Begründung der Anfechtung und Kündigung insoweit
herangezogenen Umstände hätten ihm – entsprechende Nachforschungen
vorausgesetzt – auch bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannt sein
können. Es ist nicht Sache des Vertragspartners, auf solche allgemein zugängliche
Kritik an seinem Produkt aufmerksam zu machen. Vielmehr gehört dies, wie bereits
ausgeführt, zum allgemeinen Vertragsrisiko des Werbeträgers. Die von dem Beklagten
nunmehr herangezogenen kritischen Äußerungen stammen aus allgemein
zugänglichen Informationsquellen. Sie reichen über drei Jahre vor Vertragsschluss
zurück. Wie der Beklagte selbst im Einzelnen dargelegt hat, wurde bereits im April 2002
in einer Anhörung im Ausschusses für Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft des Deutschen Bundestages deutliche Kritik an dem QS-Prüfsystem
geäußert. Detaillierte und umfassende Kritik wurde von der Organisation "Foodwatch" in
einem eigens auf das QS-Prüfzeichen bezogenen Report geäußert. Der breiteren
Öffentlichkeit zugänglich war die Kritik spätestens durch die ZDF-Sendung "ZDF
Umwelt" vom 25.01.2004 und den Artikel in der Wochenzeitschrift "Die Zeit" vom
01.12.2005. Insbesondere dieser Artikel, der zudem zeitnah vor dem
streitgegenständlichen Vertragsschluss veröffentlicht worden war, hätte dem Beklagten
zweifellos bekannt sein können und ihm Anlass zu weiterer Information oder Nachfrage
gegeben.
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Schließlich kann der Grad von eventuellen Aufklärungspflichten auch nicht ohne
Rücksicht auf die Person des jeweiligen Vertragspartners, sein Wissen und seine
Informationsmöglichkeiten bestimmt werden. Danach waren die
Aufklärungsanforderungen ohnehin herabgesetzt. Denn die Klägerin durfte davon
ausgehen, dass der Beklagte in der Werbung über erhebliche Erfahrung verfügte, dass
ihm auch der konkrete Gegenstand der Werbekampagne nicht völlig fremd war und dass
ihm zudem umfangreiche Informationsquellen offen standen: Der Beklagte verfügt über
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jahrzehntelange Erfahrung als Moderator zahlreicher Fernsehsendungen, er kennt sich
unzweifelhaft in dieser Branche sowie im Bereich der Werbung aus. Er trat zudem im
Fernsehen über Jahre hinweg gerade als Moderator einer Kochsendung auf ("F") und
rühmte sich insoweit seines kulinarischen Interesses. Er veröffentlichte ferner mehrere
Kochbücher. Daraus folgen zwar nicht unmittelbar spezielle Kenntnisse über die hier in
Rede stehenden Qualitätssicherungssysteme, aber jedenfalls ein nicht unerhebliches
Interesse an Fragen der Ernährung, das die Verfolgung dieses Themenkreises nahe
legt. Er hatte schließlich erkennbar die Möglichkeit, sich – womöglich über seine
Redaktion, jedenfalls aber über sein Manage- ment – über das QS-Prüfsiegel
ausführlich zu informieren.
cc) Ein Anfechtungsgrund oder wichtiger Kündigungsgrund ergibt sich auch nicht infolge
einer offensichtlichen Wettbewerbswidrigkeit des beworbenen QS-Prüfsystems.
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Die Kammer vermag bereits nicht festzustellen, dass das QS-System wettbewerbswidrig
ist. Der Tatsachenvortrag des Beklagten zu den Umständen, aus denen eine derartige
Wettbewerbswidrigkeit folgen soll, ist unzureichend. Er beschränkt sich letztlich darauf,
dass die Anforderungen des Prüfsystems nicht über die gesetzlichen Anforderungen
hinausgingen. Weder trägt er näher vor, worin die gesetzlichen Anforderungen
bestehen, noch, welche Anforderungen für die Vergabe des QS-Zeichens ausreichen.
Hierzu hätte jedenfalls deshalb Veranlassung bestanden, weil etwa dem Foodwatch-
Report unter Punkt 1.2 zu entnehmen ist, dass die Kriterien des QS-Systems zum
Zeitpunkt der Erstellung dieses Berichts zwar überwiegend, nicht aber vollständig den
gesetzlichen Vorgaben entsprachen (Anlage B 10, Bl. 25 ff. AH II). Keineswegs ergeben
sich aus diesem Report Hinweise darauf, dass die Kriterien des QS-Systems vollständig
den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und nicht darüber hinausgehen. So nahmen
die Standards des QS-Systems zum Zeitpunkt der Prüfung durch "Foodwatch"
zukünftige gesetzliche Regelungen bereits vorweg, beinhalteten auch bislang lediglich
freiwillige Selbstverpflichtungen und zudem weitergehende Standards, die nur zum Teil
üblich, keinesfalls aber verbindlich waren. Zweifel an der Wettbewerbswidrigkeit werden
auch dadurch gestützt, dass das QS-System bis heute Verwendung findet und
scheinbar von keiner Seite durchgreifenden wettbewerbsrechtlichen Angriffen
ausgesetzt ist. Noch zuletzt fand sich das QS-Zeichen etwa auf den Trikots der
deutschen Handballnationalmannschaft.
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Überdies würde nach Auffassung der Kammer selbst eine Wettbewerbswidrigkeit des
QS-Systems keinen Kündigungsgrund beinhalten. Denn die von dem Beklagten für eine
Wettbewerbswidrigkeit herangezogenen Argumente gehen letztlich nicht über das
hinaus, was bereits Gegenstand der von ihm vorgetragenen
Aufklärungspflichtverletzungen ist. Soweit keine Aufklärungspflicht der Klägerin
bestanden hat, weil der Beklagte sich ohne weiteres aus allgemein zugänglichen
Quellen selbst hätte informieren können, so können die identischen tatsächlichen
Gesichtspunkte nicht die Grundlage einer Kündigung wegen Wettbewerbswidrigkeit
bilden. Die rechtliche Schlussfolgerung eines – an dieser Stelle unterstellten –
Wettbewerbsverstoßes hätte der Kläger auf der Grundlage der zugänglichen
Informationen ebenso gut wie die Klägerin oder die DNB treffen können.
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Aus der von dem Beklagten angeführten Entscheidung BGHZ 61, 120 folgt nichts
Abweichendes, so dass offen bleiben kann, ob dieses von 1973 stammende Urteil
angesichts des seither grundlegend geänderten Wettbewerbs- und Werbeverhaltens für
die Bestimmung von Aufklärungspflichten überhaupt noch maßgeblich ist. Die
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Entscheidung bezieht sich einerseits auf Aufklärungspflichten gegenüber dem
Auftraggeber und andererseits auf einen Wettbewerbsverstoß, welcher sich gerade aus
der konkreten Ausgestaltung der Werbekampagne ergab. Damit ist der vorliegende
Sachverhalt nicht vergleichbar.
dd) Ein Kündigungsgrund folgt auch nicht aus einer entsprechenden Anwendung von §
2 des Vertrages. Das hier in Rede stehende Risiken für den Beklagten, sein "guter Ruf"
habe erschüttert werden können, ist mit den dort genannten Umständen nicht
vergleichbar und gehört überdies – wie bereits ausgeführt – in seine Risikosphäre.
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ee) Schließlich stellt auch die zwischen den Parteien unstreitige Herstellung eines
Making-of für sich betrachtet keinen wichtigen Kündigungsgrund dar. Insoweit kommt es
nicht darauf an, ob das Making-of – was für die Kammer allerdings nur schwer
vorstellbar wäre – ohne Kenntnis des Beklagten erstellt werden konnte. Ein bereits in
der Herstellung liegender möglicher Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Beklagten
erreicht jedenfalls nicht den für eine Kündigung aus wichtigem Grund erforderlichen
Schweregrad. In diesem Zusammenhang kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der
Beklagte zum fraglichen Zeitpunkt und in der konkreten Situation ohnehin an
Werbeaufnahmen teilnahm und mit der Fertigung von Aufnahmen seiner Person
rechnete. Ein weitergehender und gewichtigerer Verstoß, etwa durch eine unberechtigte
Nutzung und Verbreitung des Making-of zu Werbezwecken für die Klägerin, ist nicht
dargetan.
54
b) Der Schadensersatzanspruch der Klägerin beläuft sich der Höhe nach auf 74.478,34
€.
55
Im Einzelnen ergibt sich dies aus Folgendem:
56
aa) Das Gericht folgt hinsichtlich der geltend gemachten vergeblichen Aufwendungen
für den abgedrehten TV-Spot den nachvollziehbaren und plausiblen Ausführungen des
Sachverständigen Kleine, welcher insoweit im Gutachten in Verbindung mit dem 1.
Ergänzungsgutachten einen Betrag von insgesamt 57.940,34 € netto als erforderliche,
übliche und angemessene Zusatzkosten ermittelt hat. Nur in diesem Rahmen sind die
der Klägerin durch die Firma B GmbH in Rechnung gestellten Kosten zu
berücksichtigten.
57
Der Sachverständige hat überzeugend ausgeführt, dass ein Making-of nicht
branchenüblich ist, das Mark-up in Höhe von 26,5 % hingegen inzwischen üblich
geworden ist. Die zum letztgenannten Aspekt erhobenen Einwendungen des Beklagten
hat der Sachverständige unter Hinweis auf gängige Kalkulationssysteme der Verbände
zur Überzeugung der Kammer ausgeräumt. Den Vorkostenabzug hat der
Sachverständige im 1. Ergänzungsgutachten mit nachvollziehbarer Begründung auf
4.300,00 € beziffert, so dass sich hierdurch eine gegenüber dem Erstgutachten um
460,00 € netto erhöhte Schadensposition ergab.
58
Hingegen sind Mehrkosten durch zusätzliche Darstellergagen nicht zu berücksichtigen.
Überzeugend führt der Sachverständige zu den hierzu erhobenen Einwänden im
Rahmen seines 1. Ergänzungsgutachtens aus, dass dies nur angemessen wäre, wenn
der Drehtag mehr als 8 Stunden gedauert hätte. Dies hat die Klägerin nicht hinreichend
dargetan. Soweit sie erst mit dem in der mündlichen Verhandlung überreichten
Schriftsatz vom 29.01.2008 vorgetragen hat, die Darsteller seien aufgrund der
59
Fotoaufnahmen in "overtime" gegangen, fehlt es auch insoweit noch an jeglicher
konkreten und plausiblen Darlegung. Auch weiterhin wird nicht einmal eine konkrete
Anwesenheitszeit der Darsteller unter Angabe von Beginn und Ende des Drehtages
vorgetragen.
Auch die Einwände der Klägerin zur Höhe der angemessenen Technikerkosten und
Technikmieten hat der Sachverständige unter Hinweis auf die Empfehlungen der
Verbände und Preislisten renommierter Firmen überzeugend ausgeräumt.
60
Nachvollziehbar und überzeugend erscheint es dem Gericht auch, dass die
Postproduktion üblicherweise erst nach Abschluss eventuell erforderlicher Änderungen
erfolgt und die Klägerin daher – unabhängig davon, ob die Postproduktion tatsächlich
früher erfolgt ist – dies jedenfalls nicht als angemessene Kosten geltend machen kann.
Der Sachverständige hat im 2. Ergänzungsgutachten im Einzelnen und zur
Überzeugung der Kammer dargelegt, dass sog. Online-Edit-Arbeiten für Tests des Spots
an Fernsehmonitoren nicht erforderlich und unüblich sind. Wenn die Klägerin
anderweitig verfahren sein sollte, sind die hierdurch zusätzlich angefallenen Kosten
jedenfalls nicht angemessen.
61
Schließlich begründen auch die durch die Klägerin eingeholten Vergleichsangebote
keine Zweifel an der Richtigkeit der Berechnung des Sachverständigen. Der
Sachverständige hat zu Recht darauf hingewiesen, dass diesen Angeboten kaum
konkretisierte Vorgaben zugrunde lagen und sie deshalb für eine Vergleichsbetrachtung
untauglich sind. Im Einzelnen weist er im 2. Ergänzungsgutachten zu Recht darauf hin,
dass einzelne Positionen massiv über den von der Klägerin geltend gemachten Kosten
liegen und weitere Positionen für den in Rede stehenden Werbespot überhaupt nicht
anfallen (vgl. Bl. 245 f. GA).
62
bb) Auch hinsichtlich der Kosten der Kreativberatung folgt die Kammer dem knappen,
aber nachvollziehbar und überzeugend begründeten Gutachten, in dem der
Sachverständige die üblichen und angemessenen Kosten auf 14.000,00 € beziffert hat.
Die hiergegen erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Der Sachverständige hat
überzeugend ausgeführt, dass die mit Rechnung der Firma B GmbH vom 10.02.2006 in
Rechnung gestellten Kosten von 20.000,00 € überhöht sind, weil sie oberhalb der – für
den eher unter den durchschnittlichen kreativen Anforderungen liegenden Werbespot
weiterhin maßgeblichen – "Comprice-Marktstudie 1998" liegen.
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cc) Im Hinblick auf die 3. Position folgt die Kammer den Ausführungen des
Sachverständigen, der die Mehrkosten der Klägerin mit lediglich 2.538,00 € beziffert hat.
Die dagegen erhobenen pauschalen Einwände der Klägerin vermögen die
überzeugenden Ausführungen nicht zu erschüttern. Der Sachverständige führt
nachvollziehbar aus, dass wesentliche Leistungen (Scribbles, Entwürfe,
Autorenkorrekturen) für den 2. TV-Dreh wiederverwendet werden konnten.
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dd) Die geltend gemachten Schadenspositionen 4 und 5 stehen der Klägerin aus
Rechtsgründen nicht zu. Dem Beweisantrag der Klägerin nach nochmaliger Ergänzung
des Gutachtens, der sich auf diese Schadenspositionen beschränkte, war deshalb nicht
nachzukommen.
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Die Klägerin kann – unabhängig davon, dass der unter der Position 4 geltend gemachte
Stundenaufwand sich nach den Ausführungen des Sachverständigen mit den
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eigenständig geltend gemachten Kreativkosten überschneidet und sie nicht
nachvollziehbar vorträgt, warum ihre eigenen Mitarbeiter diese anderweitig vergebenen
Leistungen nochmals eigenständig erbracht haben bzw. wodurch sie sich unterscheiden
sollten – keinen Schadensersatz für aufgewendete Arbeitszeit verlangen. Zum einen ist
der ganz überwiegende Teil der abgerechneten Stunden ausweislich der Aufstellung
gemäß Anlage K 13 (Bl. 31 f. AH I) vor dem Vertragsschluss mit dem Beklagten erbracht
worden. Diese vor Vertragsschluss entstandenen Kosten kann die Beklagte keinesfalls
geltend machen. Zum anderen kann die Klägerin Personalkosten, die ohnehin
angefallen wären, grundsätzlich nicht als Schadensersatz geltend machen.
Arbeitsleistungen, die der Gläubiger durch reguläres Personal in der regulären
Arbeitszeit erbringt, sind nur ersatzfähig, wenn das Personal in der Zeit anderweitig
wirtschaftlich gewinnbringend eingesetzt worden wäre. Erforderlich ist insofern der
konkrete Nachweis, dass und mit welchem geltwerten Erfolg der Gläubiger seine
Geschäftstätigkeit unter Einsatz dieser Personalstunden hätte ausweiten können. Hierzu
trägt die Klägerin nicht vor.
Nichts anderes gilt für den Stundenaufwand ihres Geschäftsführers, den die Klägerin
überdies nur unsubstantiiert vorträgt. Der Aufstellung K 14 (Bl. 33 AH I) ist weder
Zeitpunkt noch konkreter Gegenstand der Arbeitsleistung zu entnehmen.
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ee) Aus dem Vorstehenden ergibt sich demnach ein Anspruch in Höhe von:
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Position 1 57.940,34 €,
69
Position 2 14.000,00 €,
70
Position 3 2.538,00 €,
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ingesamt 74.478,34 €.
72
Darüber hinaus kann die Klägerin unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung
Umsatzsteuer nicht als Schadensersatz geltend machen, da sie offenkundig zum
Vorsteuerabzug berechtigt ist.
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c) Die von dem Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung greift nicht durch. Einen
Schadensersatzanspruch in Höhe von 50.000,00 € infolge der möglicherweise
unberechtigten Erstellung des Making-of hat er nicht dargelegt. Die Vorschriften der §§
22, 23 KUG bieten keinen Schutz vor der Herstellung, sondern lediglich vor der
Verbreitung und öffentlichen Zurschaustellung von Bildern. Ein materieller
Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, der
im Wege der Lizenzanalogie berechnet werden könnte, setzt zwar keine
schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts voraus. Er kommt aber nur dann
in Betracht, wenn die Fertigung der Aufnahmen kommerziellen Zwecken diente, die
Klägerin das Making-of also etwa zu Werbezwecken einsetzen wollte (vgl. Wenzel,
Handbuch der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, Kap. 9 Rn. 8). Hierzu fehlt
es an jedem Sachvortrag oder Anhaltspunkt.
74
2.
75
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.
76
3.
77
Die Widerklage bleibt ohne Erfolg.
78
Ansprüche des Beklagten gegenüber der Klägerin auf Zahlung von 150.000,00 €
bestehen nicht. Ihm stehen gegen die Klägerin infolge der durch ihn ausgesprochenen
Kündigung weder ein Honoraranspruch zu noch hat er einen Schadensersatzanspruch
dargetan.
79
Der Beklagte hat die vertragsgemäße Leistung unstreitig nicht erbracht, sondern den
Vertrag – wenn auch ohne wichtigen Grund – wirksam gekündigt, vgl. § 627 Abs. 1
BGB. Ihm steht auch kein Anspruch auf zeitanteiliges Honorar für die Teilnahme am
Dreh des TV-Spots zu, da der Beklagte hierdurch keine für die Klägerin verwertbare
Werbeleistung erbracht hat. Der Vertragszweck, der eine vollständig durchzuführende
Werbekampagne voraussetzt, steht einer derartigen teilweisen Erfüllung entgegen.
Nach § 2 Nr. 3 des Vertrages haben die Parteien zwar eine anteilige Vergütung bei
Kündigung des Vertrages nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Nach dem Sinn und
Zweck des Werbevertrages setzt dies aber voraus, dass bis zu der Kündigung durch die
Klägerin bzw. die DNB überhaupt eine Werbung erfolgte. Dem Dreh des TV-Spots ohne
werblichen Einsatz kommt keinerlei Wert zu. Ein Honoraranspruch nach § 628 Abs. 2
BGB besteht mangels eines vertragswidrigen Verhaltens der Klägerin gleichfalls nicht.
80
Ein Schadensersatzanspruch aus §§ 311 Abs. 2, 241 BGB scheidet ebenfalls aus. Aus
den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Klägerin vorvertragliche
Informations- und Aufklärungspflichten nicht verletzt hat. Der insoweit in Betracht zu
ziehende Schaden entspräche überdies nicht dem positiven Interesse an einer
Vertragsdurchführung.
81
4.
82
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §, 709 S. 1 und 2 ZPO.
83
Streitwert: bis zum 14.11.2006: 131.051,70 €,
84
ab dem 15.11.2006: 281.051,70 €,
85
ab dem 05.02.2007: 331.051,70 €.
86