Urteil des LG Köln vom 22.06.2007

LG Köln: gewerbesteuer, form, akte, datum

Landgericht Köln, 1 T 375/06
Datum:
22.06.2007
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
1. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 T 375/06
Vorinstanz:
Amtsgericht Köln, 72 N 494/03
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des
Amtsgerichts Köln vom 19.7.2006 – 72 IN 494/03 – wird auf Kosten der
Schuldnerin zurückgewiesen.
Durch die im Tenor näher bezeichnete Entscheidung ist der Antrag des Beteiligten zu 3)
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin mangels
Masse abgewiesen worden. Zur Begründung hat das Amtsgericht auf die Ausführungen
aus dem schriftlichen Sachverständigengutachten des Beteiligten zu 2) vom 29.5.2006
verwiesen.
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Gegen diese am 22.7.2006 zugestellt Entscheidung wendet sich die Schuldnerin mit
ihrer sofortigen Beschwerde, die am 7.8.2006 bei Gericht eingegangen ist.
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Mit Beschluss vom 4.9.2006 hat das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde nicht
abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
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Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen die im Tenor näher bezeichnete
Entscheidung ist gemäß § 34 Abs. 1 InsO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht
eingelegt und begründet worden, in der Sache allerdings ohne Erfolg. Der angefochtene
Beschluss ist unter keinem rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zu
beanstanden. Er findet seine gesetzliche Grundlage in § 26 Abs. 1 InsO. Nach der
vorbezeichneten Vorschrift weist das Insolvenzgericht den Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens ab, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht
ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken.
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Der Eröffnungsantrag des Beteiligten zu 3) war zulässig. Ihm stehen Forderungen
gegen die Schuldnerin zu. Hinzu tritt der Umstand, dass ein Insolvenzgrund glaubhaft
gemacht worden ist. Insoweit verweist die Kammer auf den Beschluss des Landgerichts
Köln vom 20.4.2004 im Verfahren 19 T 214/03 und den Beschluss des
Bundesgerichtshofs vom 16.7.2004 – IX ZB 123/04. Von diesen Vorgaben abzuweichen
bestand für die Kammer unter keinem Gesichtspunkt Veranlassung.
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Im Hinblick auf die Forderungen des Beteiligten zu 3) gegen die Schuldnerin verweist
die Kammer auf die überzeugenden Ausführungen des Amtsgerichts in seinem
Nichtabhilfebeschluss vom 4.9.2006 und tritt diesen zutreffenden Ausführungen bei.
Namentlich sind seitens der Schuldnerin keine Einwendungen gegenüber den
Bescheiden des Beteiligten zu 3) vom 9.4.2003 und 28.5.2003 ( Bescheide über die
Festsetzung der Gewerbesteuer, Zinsen und Vorauszahlungen ) erhoben worden. Die
Kammer folgt daher nicht den Ausführungen der Schuldnerin in ihrer Zuschrift vom
14.2.2007. Da zudem die Schuldnerin trotz zahlreicher Zuschriften sich mit der Sache
nicht befasst und ihr Rechtsmittel nicht näher begründet hat, war die sofortige
Beschwerde mit der Kostenfolge der §§ 4 Inso, 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet
zurückzuweisen.
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Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 300.- €
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