Urteil des LG Köln vom 22.02.2010

LG Köln (teilkasko, nebenkosten, gruppe, grundpreis, gebiet, betrag, zahlung, abzug, liste, zpo)

Landgericht Köln, 20 O 376/09
Datum:
22.02.2010
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
20. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 O 376/09
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.858,61 € zu zahlen nebst
Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz seit dem 06.08.2009 bis zum 25.10.2009 aus einem
Betrag von 6.296,27 € und ab dem 26.10.2009 aus einem Betrag von
12.858,61 €, abzüglich am 27.08.2009 gezahlter 507,56 €.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
1
Die Klägerin, eine gewerbliche Autovermietung, macht aus abgetretenem Recht
Mietwagenkosten aufgrund von 26 Verkehrsunfallereignissen geltend. Die Beklagte ist
der Pfahrzeughaftpflichtversicherer der jeweiligen Unfallgegner der Mieter der Klägerin.
Die grundsätzlich 100%ige Einstandspflicht der Beklagten für die Folgen aus dem
Unfallereignis ist unstreitig.
2
Die Klägerin meint, die Beklagte habe im Rahmen des geschuldeten
Herstellungsaufwands jedenfalls den Normaltarif nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel
zu erstatten, wobei ein pauschaler Aufschlag von 20 % vorzunehmen sowie die konkret
angefallenen Nebenkosten aufzuaddieren seien.
3
Gegenstand der Klage sind nach Zahlungen der Beklagten nach dem Dafürhalten der
Klägerin nicht ausgeglichene restliche Fahrzeugmieten; wegen der Einzelheiten der
Berechnung wird auf die Klageschrift vom 21.07.2009 ebenso Bezug genommen wie
auf den Schriftsatz vom 08.10.2009.
4
Die Klägerin hat zunächst beantragt,
5
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 12.858,61 € nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 175,01 € seit dem 17.03.2009, aus
833,88 € seit dem 22.03.2009, aus 295,70 € seit dem 18.04.2009, aus 597,65 € seit
dem 18.04.2009, aus 193,46 € seit dem 28.04.2009, aus 395,59 € seit dem
29.04.2009, aus 224,95 € seit dem 26.05.2009, aus 180,27 € seit dem 24.06.2009,
aus 359,10 € seit dem 13.07.2009, aus 1.009,44 € seit dem 25.07.2009, aus 320,75
€ seit dem 28.07.2009, aus 127,90 € seit dem 01.08.2009, aus 671,03 € seit dem
01.08.2009, aus 507,56 € seit dem 10.08.2009, aus 403,98 € seit dem 18.08.2009,
aus 49,49 € seit dem 24.05.2009, aus 269,95 € seit dem 17.06.2009, aus 247,85 €
seit dem 28.06.2009, aus 1.203,20 € seit dem 22.08.2009, aus 583,24 € seit dem
29.08.2009, aus 888,98 € seit dem 01.09.2009, aus 165,15 € seit dem 05.09.2009,
aus 1.100,42 € seit dem 05.09.2009, aus 477,61 € seit dem 28.09.2009, aus 365,90
€ seit dem 11.10.2009 und aus 1.210,55 € seit dem 13.10.2009 zu zahlen.
6
Im Hinblick auf einen von der Beklagten angewiesenen Betrag von 532,34 € hat sie mit
Schriftsatz vom 08.10.2009 die Klage wegen der für den Schadensfall 14 geltend
gemachten 507,56 € nebst anteiliger Zinsen für erledigt erklärt, bei Aufrechterhaltung
des Klageantrags im Übrigen.
7
Die Beklagte schließt sich der Teilerledigungserklärung an und beantragt im Übrigen,
8
die Klage abzuweisen.
9
Sie sieht die Schwacke-Liste nicht als geeignete Schätzgrundlage für die Höhe der im
Rahmen des Herstellungsaufwands zu erstattenden Mietwagenkosten an; abzustellen
sei vielmehr auf den Marktpreisspiegel des Fraunhofer-Instituts. Den Mietern der
Klägerin falle, weil sie nicht günstiger als bei der Klägerin gemietet hätten, ein Verstoß
gegen die ihnen obliegende Schadensminderungspflicht zur Last, den sich die Klägerin
entgegenhalten lassen müsse. Erst recht gelte das, weil die Geschädigten teilweise auf
günstigere Mietangebote hingewiesen worden seien, ohne auf diese zurückzugreifen.
Zuschläge für Winterreifen kämen nicht in Betracht, weil sowieso jedes Fahrzeug über
Winterreifen verfüge. Ein Zuschlag für einen Zusatzfahrer werde bei anderen Vermietern
nicht erhoben. Auf Zustellung und Abholung der Mietfahrzeuge seien die Geschädigten
ohnehin nicht angewiesen gewesen.
10
Wegen der näheren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen
Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die von ihnen
überreichten Unterlagen Bezug genommen.
11
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
12
Die Klage ist mit Ausnahme von Teilen des Zinsanspruchs begründet.
13
Die Klägerin hat gegen die Beklagte über die jeweils bereits gezahlten Beträge hinaus
einen Anspruch auf weiteren Schadensersatz wegen Mietwagenkosten in Höhe eines
Betrags von insgesamt 12.858,61 € gemäß §§ 7, 17 StVG, 249 ff. , 398 BGB, 115 VVG
n.F. , wobei sich dieser Betrag noch versteht unter Einschluss desjenigen von 507,56 €,
den die Beklagte am 27.08.2009 ausgeglichen hat und dessen Zahlung im Tenor durch
die Formulierung "abzüglich" Rechnung getragen ist.
14
Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung kann der Geschädigte vom Schädiger
15
bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen
Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein
verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für
zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei
anderen Kosten der Wiederherstellung und ebenso wie in anderen Fällen, in denen er
die Schadensbeseitigung selbst vornimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten,
im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg
der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten,
dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte -
erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb
eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt
verlangen kann. Ausgangspunkt für die Betrachtung bildet der am Markt übliche
Normaltarif.
Nach der Rechtsprechung des BGH ist es zulässig, zu dessen Bestimmung in
Ausübung tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO auf den "Schwacke-
Automietpreis-Spiegel" im jeweiligen Postleitzahlengebiet des Geschädigten
zurückzugreifen (BGH NZV 2006, 463; BGH NZV 2008, 1519 f.; OLG Köln, NZV 2007,
199f.)
16
Das Gericht erachtet die Schwacke-Liste, auf deren Grundlage die Klägerseite ihre
Berechnung vornimmt, als eine geeignete Schätzgrundlage (insoweit in
Übereinstimmung etwa mit OLG Köln, NZV 2009, 447; OLG Köln, SVR 2009, 384; OLG
Stuttgart, VersR 2009, 1680).
17
Mit ihrer entgegenstehenden Auffassung kann die Beklagte nicht durchdringen.
18
Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. etwa VersR 2008, 1706) bedarf die Eignung
von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können
(speziell der Schwacke-Liste), nämlich nur dann der Klärung, wenn mit konkreten
Tatsachen aufgezeigt wird, dass sich geltend gemachte Mängel auf den zu
entscheidenden Fall ausgewirkt haben.
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Hier ist entsprechendes nicht ersichtlich. Solche konkreten Tatsachen ergeben sich
auch nicht aus den zur Akte gereichten Internetausdrucken von Websites anderer
Autovermieter, denn diese stammen sämtlich aus Zeitpunkten nach Rechtshängigkeit
der Klage und sind offensichtlich im Zusammenhang mit der Anfertigung der
Klageerwiderung eingeholt worden. Damit ist indessen ihr Aussagegehalt bezogen auf
die jeweiligen Schadenszeitpunkte äußerst beschränkt; ihnen lässt sich insbesondere
nichts darüber entnehmen, welche Preisgestaltungen und Fahrzeuge für die jeweiligen
Geschädigten in dem Zeitpunkt, in dem sie tatsächlich auf einen Mietwagen
angewiesen waren, verfügbar gewesen sind. Der nicht zu Beweis gestellte Vortrag der
Beklagten, natürlich hätte jeder Geschädigte auch im konkreten Anmietzeitraum zu dem
jeweils günstigeren Preis des Internetanbieters anmieten können, erscheint vor diesem
Hintergrund ins Blaue hinein vorgetragen.
20
Hinzu kommt, dass sich nicht erschließt, weshalb einer explizit im Auftrag der
Versicherungswirtschaft erstellten Studie eine höhere Seriosität zukommen sollte als
dem seit Jahren im Bereich der Schadensregulierung als Schätzgrundlage anerkannten
Ergebnis einer Befragung einer Vielzahl von Autovermietungen. Die Schwacke-Liste ist
durch weitaus größere Neutralität gekennzeichnet als die Fraunhofer-Studie. Das gilt
21
erst recht, weil grundsätzlich anonymisierte Befragungen eine geringere Verlässlichkeit
aufweisen als personalisierte und damit rückverfolgbare und überprüfbare Erhebungen.
Überdies ist das der Fraunhofer-Studie zugrunde gelegte Postleitzahlennetz
grobmaschiger als die Einordnung in der Schwacke-Liste, auch greift die Fraunhofer-
Studie gerade einmal auf Nachfragen bei lediglich sechs Mietwagen-Anbietern zurück.
Ungenauigkeiten scheinen vor diesem Hintergrund bei Anwendung der Schwacke-Liste
weit eher vermeidbar als bei Heranziehung der Fraunhofer-Studie. Noch nicht einmal
berücksichtigt ist hierbei, dass die Fraunhofer-Studie auf dem System der Vorbuchung
basiert, was eine Anmietung für einen Unfallgeschädigten im Regelfall als wenig
praktikabel erscheinen lässt.
Der Einholung des von der Beklagten beantragten Sachverständigengutachtens zum
Beweis der Eignung der Fraunhofer-Studie als Schätzgrundlage bzw. der
Ungeeignetheit der Schwacke-Liste bedurfte es im Hinblick auf § 287 Abs. 1 S. 2 ZPO
nicht. Dies auch in Ansehung des Umstands, dass sich im Einzelfall bei Durchführung
einer Beweiserhebung ein geringerer Betrag ergeben könnte. Denn § 287 ZPO verlangt
keine lückenlose Gewissheit, sondern lässt Unwägbarkeiten auch zur Vermeidung
unverhältnismäßiger Beweisaufnahmen gerade zu; sie sind das Wesen einer
generellen Schätzung auf der Basis anerkannter Tabellenwerke, wie sie auch in
anderen rechtsgebieten Anwendung findet.
22
Der Tatsache, dass die obergerichtliche Rechtsprechung vom Geschädigten verlangt,
bei der Abrechnung von Mietwagenkosten die sich bei mehrtägiger Vermietung
ergebenden Reduzierungen nach dem Schwacke-Automietpreis-Spiegel nach Wochen-
, Dreitages- und Tagespauschalen zu berücksichtigen anstelle einer Multiplikation des
Tagessatzes mit der Anzahl der Miettage ( vgl. OLG Köln, NZV 2007, 199 ff.), hat die
Klägerin im Rahmen ihrer Antragstellung bereits Rechnung getragen.
23
Dass schließlich aufgrund der Besonderheiten der Unfallsituation in der Regel ein
höherer Mietwagenpreis als der Normaltarif zur Schadensbeseitigung i.S.d. § 249 Abs. 2
S. 1 BGB erforderlich ist, ist zwischenzeitlich obergerichtlich anerkannt (vgl. OLG Köln,
NZV 2007, 199 ff.). Das Gericht setzt insoweit in Übereinstimmung mit der
Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln einen pauschalen Aufschlag von 20 %
an (vgl. OLG Köln, NZV 2007, 199, 201), den die Klägerin im Rahmen ihrer
Antragstellung aber ebenfalls bereits zugrunde legt. Dieser Aufschlag ist nach
Auffassung des Gerichts auch dann gerechtfertigt, wenn zwischen dem
Schadensereignis und der Anmietung ein gewisser Zeitraum verstrichen ist. Auch dann
ist nämlich der jeweils Geschädigte nämlich in einer anderen Situation als der
"freiwillig" ein Mietfahrzeug Anmietende, der – anders als ein Unfallgeschädigter – noch
erheblich weiträumiger planen, vergleichen und vorbuchen kann.
24
Soweit die Beklagte vorträgt, den Geschädigten sei ein günstigerer Tarif ohne weiteres
zugänglich gewesen, mit diesem hätten sie sich bescheiden müssen, die Anmietung bei
der Klägerin stelle mithin einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht dar,
verfängt das nicht. Dies vor dem Hintergrund, dass die Schwacke-Liste eben
grundsätzlich eine geeignete Schätzgrundlage darstellt und die Abrechnung auf der
Grundlage einer geeigneten Schätzgrundlage ohne Hinzutreten besonderer Umstände
einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht bereits dem Grunde nach
ausschließt.
25
Das Gericht hat in diesem Zusammenhang erwogen, dass in einzelnen der
26
streitgegenständlichen Fälle ein längerer Zeitraum zwischen dem Unfallereignis und der
Anmietung des Ersatzfahrzeugs lag. Hervorzuheben sind hier insbesondere die Fälle 25
(D1) mit nahezu zwei Monaten sowie 5 (L) mit eineinhalb Monaten.
Das rechtfertigt aber eine abweichende Beurteilung nicht. Denn der Geschädigte muss
keine Marktforschung betreiben, um gegebenenfalls einen unterhalb der Schwacke-
Liste liegenden Discount-Anbieter auszumachen, wenn er auf Basis der Schwacke-Liste
als anerkannter Schätzgrundlage abrechnen möchte.
27
Etwas anderes kann allenfalls gelten, soweit ein Versicherer im Einzelfall dem
Anspruchsteller ein konkretes Angebot über eine günstige Anmietung bei einem
konkreten Vermieter vorlegt, bei dem der jeweilige Geschädigte, ohne mit weiterer
Erforschung des Marktes belastet zu werden, nur noch "Zugreifen" muss, der
Geschädigte sich in Kenntnis dieses Angebots dann aber gleichwohl für die
Inanspruchnahme eines gegenüber einem konkret an ihn gerichteten Angebot teureren
Mietfahrzeugs entscheidet (vgl. insoweit Urteil der Kammer vom 26.01.2009, Az.: 20 O
420/08). An solchen konkreten, an den jeweiligen Geschädigten gerichteten Angeboten
des Beklagten fehlt es; im Gegenteil hat die Beklagte die im Einzelfall langen Zeiträume
zwischen Unfall und Mietvertragsschluss nicht genutzt, um entsprechende konkrete
Angebote zu unterbreiten. Dies gilt auch, soweit sich die Beklagte darauf berufen hat, in
den Schadensfällen 21 und 25 sei den Geschädigten im Zeitpunkt der Anmietung
bekannt gewesen, dass Fahrzeuge zu einem günstigeren Tarif zu hätten gemietet
werden können. Unabhängig davon, dass die Klägerin den entsprechenden Vortrag der
Beklagten bestritten hat, genügt jedenfalls das insoweit zur Akte gereichte Schreiben
vom 06.07.2009 nicht, einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht zu
begründen. Anders als der etwa im Verfahren Landgericht Köln, 20 O 420/08 beklagte
Haftpflichtversicherer hat die Beklagte den Geschädigten nämlich kein konkretes
Angebot unterbreitet, bei dem diese nur noch hätten "zugreifen" müssen. Das Schreiben
der Beklagten vom 06.07.2009 ist im Gegenteil hinreichend vage und nennt lediglich
einen bei ihr offenbar angestellten Gesprächspartner, der für die weitere Anmietung
kontaktiert werden kann. Zu welchen Konditionen letztendlich eine Anmietung erfolgen
soll, welche Leistungen in dem genannten Tagespreis eingeschlossen sein sollen, wo
ggf. das Fahrzeug abgeholt werden kann bzw. ob es zugestellt wird und ob vor allem
der gewünschte PKW im benötigten Zeitraum tatsächlich zur Verfügung steht, bleibt
völlig im Dunkeln.
28
Neben den damit der Schwacke-Liste ohne Kürzung zu entnehmenden Beträgen kann
die Klägerin nach der vorzitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln die nach
den Mietverträgen jeweils konkret angefallenen Nebenkosten erstattet verlangen, auch
soweit die Beklagte diese angreift.
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Zunächst unterliegt der Zusatzfahrer, soweit im Einzelfall in Rechnung gestellt, der
Ersatzpflicht. Denn wird ein Unfallwagen regelmäßig neben dem Fahrer auch von
weiteren Personen genutzt, ist der Geschädigte berechtigt, mit dem Autovermieter die
Zulassung eines Zusatzfahrers zu vereinbaren, so dass hierdurch kein Verstoß gegen
die Schadensminderungspflicht vorliegt; der Geschädigte darf unfallbedingt nicht in
seiner Benutzung des Fahrzeugs eingeschränkt werden (vgl. etwa LG Bonn, Urteil vom
26.06.2009, Az.: 15 O 7/09; ergänzend ist anzumerken, dass die Entscheidung ebenfalls
der Schwacke-Liste vor dem Fraunhofer-Spiegel den Vorzug gibt). Dass in den Fällen,
in denen die Erstattung der für einen Zusatzfahrer angefallenen Kosten verlangt werden,
das unfallbeschädigte Fahrzeug tatsächlich auch von mehreren Personen benutzt
30
wurde, stellt die Beklagte nicht in Abrede. Sie hält lediglich die gesonderte Berechnung
von Kosten hierfür für unangemessen. Diese Überlegung dürfte aber zu kurz greifen,
und zwar auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass andere Anbieter diese
Kosten nicht gesondert ausweisen. Denn ohne gesonderte Ausweisung steht zu
erwarten, dass die im Falle der Klägerin als Nebenkosten ausgewiesenen Beträge in
die Gesamtkalkulation einfließen und sie in diesem Fall die anfallenden eigentlichen
Mietpreise in die Höhe treiben werden. Es wäre im Übrigen Sache der Beklagten
gewesen, den jeweiligen Geschädigten konkrete Angebote zu unterbreiten von
Vermietern, die die Sonderleistungen, die die Beklagte jetzt nicht bezahlen will, ohne
Aufpreis anbieten. Es ist nicht Aufgabe des jeweils Geschädigten, entsprechende
Marktforschungen vorzunehmen.
In Bezug auf die Winterreifen folgt das Gericht der Argumentation des OLG Köln im
Beschluss vom 13.05.2008, Az.: 11 U 11/08 und erachtet diese als erstattungsfähig.
31
Soweit im Einzelfall eine gesonderte Gebühr für die Anmietung außerhalb der
Geschäftszeiten in Rechnung gestellt ist, vermag die Beklagte mit ihrer Argumentation,
die Geschädigten hätten nicht nachgewiesen, dass eine solche erforderlich gewesen
sei, durchzudringen. Die Beklagte rügt diesbezüglich einen Verstoß gegen die
Schadenminderungspflicht. Sie muss als Versicherer der Schädiger darlegen und
belegen, weshalb sich die Anmietung außerhalb der Geschäftszeit als solche darstellen
soll.
32
Soweit schließlich die Beklagte in den Raum stellt, die Geschädigten seien nicht auf
eine Zustellung ihrer Mietfahrzeuge angewiesen gewesen, Zustellkosten könnten daher
nicht erstattet verlangt werden, überzeugt das ebenfalls nicht. Der Schädiger hat den
Geschädigten so zu stellen, wie er ohne das schädigende Ereignis stünde. Wenn der
jeweils Geschädigte unfallbedingt schon sein eigenes Fahrzeug in die Werkstatt
bringen muss, so ist ihm jedenfalls nicht auch noch zumutbar, von der Werkstatt –
nunmehr ohne Auto und somit auf ungeklärtem Wege – zum Vermieterbüro zu
gelangen, um dort seinen Mietwagen in Empfang zu nehmen. Die Alternative wäre, dass
sich der jeweils Geschädigte ein Taxi von der Werkstatt zum Vermieterbüro nähme;
kostengünstiger erscheint das nicht.
33
Ausgehend von den obigen Darlegungen errechnet sich der erstattungsfähige Aufwand
für den Mietwagen entsprechend den vorstehenden Ausführungen gemäß für die
einzelnen Schadensfälle gemäß § 287 ZPO wie folgt:
34
Fall 1.:
35
(T), PLZ-Gebiet 532, Gruppe 7,
36
Normaltarif nach Schwacke Modus (gew. Mittel),
37
1) Grundpreis
a) 1 x 3-Tagespreis
399,00 €
2) Pauschaler Aufschlag 20 % (siehe unten)
79,80 €
3) Nebenkosten
38
a) Voll-/Teilkasko, 1 x 3-Tagespreis
78,00 €
b) Winterreifen, 3 x 15,00 €
45,00 €
c)
Zustellen/Abholen, 2 x 25,00 €
50,00 €
"erforderliche Mietwagenkosten"
651,80 €
Als "erforderlich" werden nach der Rechtsprechung 651,80 € anerkannt. Die Klägerin
hat aber nur 598,06 € berechnet, so dass nach Abzug des Zahlungsbetrages (423,05 €)
noch175,01 €verbleiben.
39
Fall 2:
40
(C), PLZ-Gebiet 532, Gruppe 2,
41
Normaltarif nach Schwacke Modus (gew. Mittel),
42
1) Grundpreis
a) 3 x Wochenpreis, je 509,95 € (nahes Mittel)
1.529,85 €
b) 2 x Tagespreis, je 75,00 €
150,00 €
2) Pauschaler Aufschlag 20 %
335,97 €
3) Nebenkosten
a) Voll-/Teilkasko, 3 x Wochenpreis, je 140,00 €
420,00 €
b) Voll-/Teilkasko, 2 x Tagespreis, je 20,00 €
40,00 €
c) Winterreifen, 23 x 15,00 €
345,00 €
d) Vermietung außerhalb der Geschäftszeiten
60,00 €
e) Zustellen, 1 x 25,00 €
25,00 €
"erforderliche Mietwagenkosten"
2.905,82 €
43
Als "erforderlich" werden nach der Rechtsprechung 2.905,82 € anerkannt. Die Klägerin
hat aber nur 2.612,93 € berechnet, so dass nach Abzug des Zahlungsbetrages
(1.779,05 €) weitere 883,88 € verbleiben.
44
Fall 3:
45
(X), PLZ-Gebiet 531, Gruppe 3,
46
Normaltarif nach Schwacke Modus (gew. Mittel),
47
1)
Grundpreis
a)
1 x 3-Tagespreis (nahes Mittel)
238,00 €
48
2)
Pauschaler Aufschlag 20 %
47,60 €
3)
Nebenkosten
a)
Voll-/Teilkasko, 1 x 3-Tagespreis
60,00 €
b)
Winterreifen, 3 x 15,00 €
45,00 €
c)
Zusatzfahrer, 3 x 20,00 €
60,00 €
d)
Zustellen/Abholen, 2 x 25,00 €
50,00 €
"erforderliche Mietwagenkosten"
500,60 €
Als "erforderlich" werden nach der Rechtsprechung 500,60 € anerkannt. Die Klägerin
hat aber nur 479,60 € berechnet, so dass nach Abzug des Zahlungsbetrages von 183,90
€ 295,70 € verbleiben.
49
Fall 4:
50
(N), PLZ-Gebiet 509, Gruppe 4,
51
Normaltarif nach Schwacke Modus (gew. Mittel),
52
1) Grundpreis
a) 1 x Wochenpreis
276,00 €
b) 1 x 3-Tagespreis
198,00 €
c) 2 x Tagespreis, je 74,00 €
148,00 €
2) Pauschaler Aufschlag 20 %
124,40 €
3) Nebenkosten
a) Voll-/Teilkasko, 1 x Wochenpreis
132,00 €
b) Voll-/Teilkasko, 1 x 3-Tagespreis
66,00 €
c) Voll-/Teilkasko, 2 x Tagespreis
44,00 €
d) Winterreifen, 12 x 15,00 €
180,00 €
e) Vermietung außerhalb der Geschäftszeiten
60,00 €
f) Zustellen / Abholen, 2 x 25,00 €
50,00 €
"erforderliche Mietwagenkosten" netto 1.074,29 €
1.278,40 €
53
Die Klägerin hat 1.446,47 € netto berechnet, klagt aber nur den erforderlichen Betrag ein
(1.074,29 € - Zahlung der Beklagten 476,64 €) ergeben 597,65 €
54
Fall 5:
55
(L), PLZ-Gebiet 533, Gruppe 1,
56
Normaltarif nach Schwacke Modus (gew. Mittel),
57
1)
Grundpreis
a)
1 x 3-Tagespreis
198,00 €
2)
Pauschaler Aufschlag 20 %
39,60 €
3)
Nebenkosten
a)
Voll-/Teilkasko, 1 x 3-Tagespreis
54,00 €
b)
Winterreifen, 3 x 15,00 €
45,00 €
c)
Zustellen / Abholen, 2 x 25,00 €
50,00 €
"erforderliche Mietwagenkosten"
386,60 €
58
Als "erforderlich" werden nach der Rechtsprechung 386,60 € anerkannt. Die Klägerin
hat aber nur 371,86 € berechnet, so dass nach Abzug des Zahlungsbetrages (178,40 €)
193,46 € verbleiben.
59
Fall 6:
60
(U), PLZ-Gebiet 531, Gruppe 6,
61
Normaltarif nach Schwacke Modus (gew. Mittel),
62
1)
Grundpreis
a)
1 x 3-Tagespreis (nahes Mittel)
312,00 €
b)
1 x Tagespreis
103,00 €
2)
Pauschaler Aufschlag 20 %
83,00 €
3)
Nebenkosten
a)
Voll-/Teilkasko, 1 x 3-Tagespreis
78,00 €
b)
Voll-/Teilkasko, 1 x Tagespreis
26,00 €
c)
Winterreifen, 4 x 15,00 €
60,00 €
d)
Zusatzfahrer, 4 x 20,00 €
80,00 €
e)
Zustellen / Abholen, 2 x 25,00 €
50,00 €
"erforderliche Mietwagenkosten"
792,00 €
63
Als "erforderlich" werden nach der Rechtsprechung 792,00 € anerkannt. Die Klägerin
hat aber nur 777,62 € berechnet, so dass nach Abzug des Zahlungsbetrages (382,03 €)
395,59 € noch verbleiben.
64
Fall 7:
65
(B), PLZ-Gebiet 532, Gruppe 5,
66
Normaltarif nach Schwacke Modus (gew. Mittel),
67
1)
Grundpreis
a)
1 x Wochenpreis (nahes Mittel)
625,09 €
b)
1 x Tagespreis (nahes Mittel)
99,00 €
2)
Pauschaler Aufschlag 20 %
144,82 €
3)
Nebenkosten
a)
Voll-/Teilkasko, 1 x Wochenpreis
132,00 €
b)
Voll-/Teilkasko, 1 x Tagespreis
22,00 €
c)
Winterreifen, 8 x 15,00 €
120,00 €
d)
Zusatzfahrer, 8 x 20,00 €
160,00 €
e)
Zustellen, 1 x 25,00 €
25,00 €
"erforderliche Mietwagenkosten"
1.327,91 €
68
Als "erforderlich" werden nach der Rechtsprechung 1.327,91 € anerkannt. Die Klägerin
hat aber nur 1.317,28 € berechnet, so dass nach Abzug des Zahlungsbetrages
(1.092,33 €) 224,95 € verbleiben.
69
Fall 8:
70
(J), PLZ-Gebiet 533, Gruppe 7,
71
Normaltarif nach Schwacke Modus (gew. Mittel),
72
1)
Grundpreis
a)
1 x 3-Tagespreis
399,00 €
2)
Pauschaler Aufschlag 20 %
79,80 €
3)
Nebenkosten
a)
Voll-/Teilkasko, 1 x 3-Tagespreis
78,00 €
b)
Zustellen / Abholen, 2 x 25,00 €
50,00 €
"erforderliche Mietwagenkosten"
606,80 €
73
Als "erforderlich" werden nach der Rechtsprechung 606,80 € anerkannt. Die Klägerin
hat aber nur 564,22 € berechnet, so dass nach Abzug des Zahlungsbetrages (383,95 €)
74
180,27 € verbleiben.
75
Fall 9:
76
(E), PLZ-Gebiet 533, Gruppe 3,
77
Normaltarif nach Schwacke Modus (gew. Mittel),
78
1)
Grundpreis
a)
1 x Wochenpreis
467,50 €
2)
Pauschaler Aufschlag 20 %
93,50 €
3)
Nebenkosten
a)
Voll-/Teilkasko, 1 x Wochenpreis
140,00 €
b)
Zustellen / Abholen, 2 x 25,00 €
50,00 €
"erforderliche Mietwagenkosten"
751,00 €
79
Die Klägerin hat 864,30 € berechnet, klagt aber nur den erforderlichen Betrag ein
(751,00 € - Zahlung der Beklagten 391,90 €) ergibt 359,10 €.
80
Fall 10:
81
(O), PLZ-Gebiet 537, Gruppe 6,
82
Normaltarif nach Schwacke Modus (gew. Mittel),
83
1) Grundpreis
a) 2 x Wochenpreis, je 632,50 € (nahes Mittel)
1.265,00 €
b) 1 x 3-Tagespreis (nahes Mittel)
312,00 €
c) 1 x Tagespreis (nahes Mittel)
107,00 €
2) Pauschaler Aufschlag 20 %
336,80 €
3) Nebenkosten
a) Voll-/Teilkasko, 2 x Wochenpreis, je 156,00 €
312,00 €
b) Voll-/Teilkasko, 1 x 3-Tagespreis
78,00 €
c) Voll-/Teilkasko, 1 x Tagespreis
26,00 €
d) Zustellen / Abholen, 2 x 25,00 €
50,00 €
"erforderliche Mietwagenkosten"
2.486,80 €
84
Die Klägerin hat 2.630,61 € berechnet, klagt aber nur den erforderlichen Betrag ein
(2.486,80 € - Zahlung der Beklagten 1.477,36 €), entsprechend 1.009,44 €
85
Fall 11:
86
(P), PLZ-Gebiet 537 Gruppe 6,
87
Normaltarif nach Schwacke Modus (gew. Mittel),
88
1)
Grundpreis
a)
1 x 3-Tagespreis (nahes Mittel)
312,00 €
b)
1 x Tagespreis (nahes Mittel)
107,00 €
2)
Pauschaler Aufschlag 20 %
83,80 €
3)
Nebenkosten
a)
Voll-/Teilkasko, 1 x 3-Tagespreis
78,00 €
b)
Voll-/Teilkasko, 1 x Tagespreis
26,00 €
c)
Zusatzfahrer, 4 x 20,00 €
80,00 €
d)
Zustellen / Abholen, 2 x 25,00 €
50,00 €
"erforderliche Mietwagenkosten"
736,80 €
89
Als "erforderlich" werden nach der Rechtsprechung 736,80 € anerkannt. Die Klägerin
hat aber nur 732,50 € berechnet, so dass nach Abzug des Zahlungsbetrages (411,75 €)
320,75 € verbleiben.
90
Fall 12:
91
(R), PLZ-Gebiet 538, Gruppe 1,
92
Normaltarif nach Schwacke Modus (gew. Mittel),
93
1) Grundpreis
a) 2 x Tagespreis, 66,00 €
132,00 €
2) Pauschaler Aufschlag 20 %
26,40 €
3) Nebenkosten
a) Voll-/Teilkasko, 2 x Tagespreis, je 18,00 €
36,00 €
b) Zusatzfahrer, 2 x 20,00 €
40,00 €
c)
Zustellen / Abholen, 2 x 25,00 €
50,00 €
"erforderliche Mietwagenkosten"
284,40 €
94
Als "erforderlich" werden nach der Rechtsprechung 284,40 € anerkannt. Die Klägerin
hat aber nur 263,65 € berechnet, so dass nach Abzug des Zahlungsbetrages (135,75 €)
95
127,90 € verbleiben.
Fall 13:
96
(Z), PLZ-Gebiet 514, Gruppe 4,
97
Normaltarif nach Schwacke Modus (gew. Mittel),
98
1) Grundpreis
a) 1 x Wochenpreis
495,00 €
b) 1 x 3-Tagespreis
270,00 €
c) 1 x Tagespreis
90,00 €
2) Pauschaler Aufschlag 20 %
171,00 €
3) Nebenkosten
a) Voll-/Teilkasko, 1 x Wochenpreis
132,00 €
b) Voll-/Teilkasko, 1 x 3-Tagespreis
66,00 €
c) Voll-/Teilkasko, 1 x Tagespreis
22,00 €
d) Vermietung außerhalb der Geschäftszeiten
60,00 €
e) Zustellen / Abholen, 2 x 25,00 €
50,00 €
"erforderliche Mietwagenkosten"
1.356,00 €
99
Die Klägerin hat 1.470,02 € berechnet, klagt aber nur den erforderlichen Betrag ein
(1.356,00 € - Zahlung der Beklagten 684,97 €) ergibt 671,03 €
100
Fall 14:
101
(A), PLZ-Gebiet 533 Gruppe 2,
102
Normaltarif nach Schwacke Modus (gew. Mittel),
103
1)
Grundpreis
a)
1 x Wochenpreis
412,50 €
b)
1 x Tagespreis
75,00 €
2)
Pauschaler Aufschlag 20 %
97,50 €
3)
Nebenkosten
a)
Voll-/Teilkasko, 1 x Wochenpreis
140,00 €
b)
Voll-/Teilkasko, 1 x Tagespreis
20,00 €
c)
Zusatzfahrer, 8 x 20,00 €
160,00 €
d)
Zustellen / Abholen, 2 x 25,00 €
50,00 €
104
"erforderliche Mietwagenkosten"
955,00 €
Die Klägerin hat 979,78 € berechnet, klagt aber nur den erforderlichen Betrag ein
(955,00 € - Zahlung der Beklagten 447,44 €) 507,56 €; dieser Fall ist durch Zahlung
erledigt.
105
Fall 15:
106
(H), PLZ-Gebiet 532 Gruppe 1,
107
Normaltarif nach Schwacke Modus (gew. Mittel),
108
1) Grundpreis
a) 1 x Wochenpreis (nahes Mittel)
385,00 €
b) 2 x Tagespreis, je 66,00 €
132,00 €
2) Pauschaler Aufschlag 20 %
104,00 €
3) Nebenkosten
a) Voll-/Teilkasko, 1 x Wochenpreis
108,00 €
b) Voll-/Teilkasko, 2 x Tagespreis, je 18,00 €
36,00 €
c) Zustellen / Abholen, 2 x 25,00 €
50,00 €
"erforderliche Mietwagenkosten" netto 687,40 €
818,00 €
109
Die Klägerin hat 734,87 € netto berechnet, klagt aber nur den erforderlichen Betrag ein
(687,40 € - Zahlung der Beklagten 283,42 €) 403,98 €
110
Fall 16:
111
(Y), PLZ-Gebiet 537, Gruppe 4,
112
Normaltarif nach Schwacke Modus (gew. Mittel),
113
1)
Grundpreis
a)
1 x Tagespreis (nahes Mittel)
89,00 €
2)
Pauschaler Aufschlag 20 %
17,80 €
3)
Nebenkosten
a)
Voll-/Teilkasko, 1 x Tagespreis
22,00 €
b)
Zustellen/Abholen, 2 x 25,00 €
50,00 €
"erforderliche Mietwagenkosten"
178,80 €
114
Als "erforderlich" werden nach der Rechtsprechung 178,80 € anerkannt. Die Klägerin
hat aber nur 175,43 € berechnet, so dass nach Abzug des Zahlungsbetrages (125,94 €)
49,49 € verbleiben.
115
Fall 17:
116
(Q), PLZ-Gebiet 537, Gruppe 7,
117
Normaltarif nach Schwacke Modus (gew. Mittel),
118
1) Grundpreis
a) 2 x Tagespreis, je 120,00 €
240,00 €
2) Pauschaler Aufschlag 20 %
48,00 €
3) Nebenkosten
a) Voll-/Teilkasko, 2 x Tagespreis, je 26,00 €
52,00 €
b) Zusatzfahrer, 2 x 20,00 €
40,00 €
c) Zustellen/Abholen, 2 x 25,00 €
50,00 €
"erforderliche Mietwagenkosten" netto 361,34
430,00 €
119
Als "erforderlich" werden nach der Rechtsprechung 361,34 € netto anerkannt. Die
Klägerin hat aber nur 348,28 € netto berechnet, so dass nach Abzug des
Zahlungsbetrages (78,33 €) 269,95 € verbleiben.
120
Fall 18:
121
(F), PLZ-Gebiet 537, Gruppe 4,
122
Normaltarif nach Schwacke Modus (gew. Mittel),
123
1)
Grundpreis
a)
1 x 3-Tagespreis (nahes Mittel)
261,00 €
b)
1 x Tagespreis (nahes Mittel)
89,00 €
2)
Pauschaler Aufschlag 20 %
70,00 €
3)
Nebenkosten
a)
Voll-/Teilkasko, 1 x 3-Tagespreis
66,00 €
b)
Voll-/Teilkasko, 1 x Tagespreis
22,00 €
c)
Zusatzfahrer, 4 x 20,00 €
80,00 €
d)
Zustellen/Abholen, 2 x 25,00 €
50,00 €
"erforderliche Mietwagenkosten"
638,00 €
124
Als "erforderlich" werden nach der Rechtsprechung 638,80 € anerkannt. Die Klägerin
hat aber nur 627,85 € berechnet, so dass nach Abzug des Zahlungsbetrages (380,00 €)
247,85 € verbleiben.
125
Fall 19:
126
G), PLZ-Gebiet 531, Gruppe 3,
127
Normaltarif nach Schwacke Modus (gew. Mittel),
128
1) Grundpreis
a) 2 x Wochenpreis, je 467,50 € (nahes Mittel)
935,00 €
b) 2 x 3-Tagespreis, je 238,00 € (nahes Mittel)
476,00 €
2) Pauschaler Aufschlag 20 %
282,20 €
3) Nebenkosten
a) Voll-/Teilkasko, 2 x Wochenpreis, je 140,00 €
280,00 €
b) Voll-/Teilkasko, 2 x 3-Tagespreis, je 60,00 €
120,00 €
c) Vermietung außerhalb der Geschäftszeiten
60,00 €
d) Zustellen/Abholen, 2 x 25,00 €
50,00 €
"erforderliche Mietwagenkosten"
2.203,20 €
129
Die Klägerin hat 2.292,78 € berechnet, klagt aber nur den erforderlichen Betrag ein
(2.203,20 € - Zahlung der Beklagten 1.000,00 €) 1.203,20 €
130
Fall 20:
131
(K), PLZ-Gebiet 537, Gruppe 3,
132
Normaltarif nach Schwacke Modus (gew. Mittel),
133
1) Grundpreis
a) 1 x Wochenpreis (nahes Mittel)
467,50 €
b) 1 x 3-Tagespreis (nahes Mittel)
234,00 €
c) 2 x Tagespreis, je 80,00 € (nahes Mittel)
160,00 €
2) Pauschaler Aufschlag 20 %
172,30 €
3) Nebenkosten
a) Voll-/Teilkasko, 1 x Wochenpreis
140,00 €
b) Voll-/Teilkasko, 2 x 3-Tagespreis
60,00 €
134
c) Voll-/Teilkasko, 2 x Tagespreis, je 20,00 €
40,00 €
d) Zustellen/Abholen, 2 x 25,00 €
50,00 €
"erforderliche Mietwagenkosten"
1.323,80 €
Die Klägerin hat 1.390,04 € berechnet, klagt aber nur den erforderlichen Betrag ein
(1.323,80 € - Zahlung der Beklagten 740,56 €) entsprechend einem Betrag von 583,24 €
135
Fall 21:
136
(S), PLZ-Gebiet 517, Gruppe 1,
137
Normaltarif nach Schwacke Modus (gew. Mittel),
138
1) Grundpreis
a) 2 x Wochenpreis, je 385,00 €
770,00 €
2) Pauschaler Aufschlag 20 %
154,00 €
3) Nebenkosten
a) Voll-/Teilkasko, 2 x Wochenpreis, je 108,00 €
216,00 €
b) Zusatzfahrer, 14 x 20,00 €
280,00 €
c) Zustellen/Abholen, 2 x 25,00 €
50,00 €
"erforderliche Mietwagenkosten"
1.470,00 €
139
Die Klägerin hat 1.470,09 € berechnet, klagt aber nur den erforderlichen Betrag ein
(1.470,00 € - Zahlung der Beklagten 581,02 €), mithin 888,98 €
140
Fall 22:
141
(A1), PLZ-Gebiet 538, Gruppe 1,
142
Normaltarif nach Schwacke Modus (gew. Mittel),
143
1) Grundpreis
a) 1 x 3-Tagespreis
195,00 €
b) 2 x Tagespreis, je 66,00 €
132,00 €
2) Pauschaler Aufschlag 20 %
65,40 €
3) Nebenkosten
a) Voll-/Teilkasko, 1 x 3-Tagespreis
54,00 €
b) Voll-/Teilkasko, 2 x Tagespreis, je 18,00 €
36,00 €
144
c)
Zustellen/Abholen, 2 x 25,00 €
50,00 €
"erforderliche Mietwagenkosten"
532,40 €
Die Klägerin hat 536,00 € berechnet, klagt aber nur den erforderlichen Betrag ein
(532,40 € - Zahlung der Beklagten 367,25 €), es ergeben sich 165,15 €
145
Fall 23:
146
(B1), PLZ-Gebiet 531, Gruppe 4,
147
Normaltarif nach Schwacke Modus (gew. Mittel),
148
1) Grundpreis
a) 1 x Wochenpreis (nahes Mittel)
511,36 €
b) 2 x 3-Tagespreis, je 261,00 € (nahes Mittel)
522,00 €
2) Pauschaler Aufschlag 20 %
206,67 €
3) Nebenkosten
a) Voll-/Teilkasko, 1 x Wochenpreis
132,00 €
b) Voll-/Teilkasko, 2 x 3-Tagespreis, je 66,00 €
132,00 €
c) Zusatzfahrer, 13 x 20,00 €
260,00 €
d) Zustellen/Abholen, 2 x 25,00 €
50,00 €
"erforderliche Mietwagenkosten"
1.814,32 €
149
Als "erforderlich" werden nach der Rechtsprechung 1.814,32 € anerkannt. Die Klägerin
hat aber nur 1.800,42 € berechnet, so dass nach Abzug des Zahlungsbetrages (700,00
€)1.100,42 € verbleiben.
150
Fall 24:
151
(C1), PLZ-Gebiet 539, Gruppe 6,
152
Normaltarif nach Schwacke Modus (gew. Mittel),
153
1) Grundpreis
a) 1 x Wochenpreis
658,00 €
b) 2 x Tagespreis, je 97,50 € (nahes Mittel)
195,00 €
2) Pauschaler Aufschlag 20 %
170,60 €
3) Nebenkosten
a) Voll-/Teilkasko, 1 x Wochenpreis
156,00 €
154
b) Voll-/Teilkasko, 2 x Tagespreis, je 26,00 €
52,00 €
c) Anhängerkupplung, 9 x 10,00 €
90,00 €
d) Zustellen/Abholen, 2 x 25,00 €
50,00 €
"erforderliche Mietwagenkosten" netto 1.152,61 €
1.371,60 €
Die Klägerin hat 1.326,29 € netto berechnet, klagt aber nur den erforderlichen Betrag ein
(1.152,61 € netto - Zahlung der Beklagten 675,00 € netto). Es ergibt sich ein Betrag von
477,61 €
155
Fall 25:
156
(D1), PLZ-Gebiet 537, Gruppe 4,
157
Normaltarif nach Schwacke Modus (gew. Mittel),
158
1) Grundpreis
a) 1 x 3-Tagespreis (nahes Mittel)
261,00 €
b) 2 x Tagespreis, je 66,00 €
178,00 €
2) Pauschaler Aufschlag 20 %
87,90 €
3) Nebenkosten
a) Voll-/Teilkasko, 1 x 3-Tagespreis
66,00 €
b) Voll-/Teilkasko, 2 x Tagespreis, je 22,00 €
44,00 €
c)
Zusatzfahrer, 5 x 20,00 €
100,00 €
d) Zustellen/Abholen, 2 x 25,00 €
50,00 €
"erforderliche Mietwagenkosten"
786,80 €
159
Als "erforderlich" werden nach der Rechtsprechung 786,80 € anerkannt. Die Klägerin
hat aber nur 774,55 € berechnet, so dass nach Abzug des Zahlungsbetrages (408,65 €)
noch 365,90 € verbleiben.
160
Fall 26: (E1), PLZ-Gebiet 565, Gruppe 5,
161
Normaltarif nach Schwacke Modus (gew. Mittel),
162
1) Grundpreis
a) 2 x Wochenpreis, je 574,00 €
1.148,00 €
2) Pauschaler Aufschlag 20 %
229,60 €
3) Nebenkosten
163
a) Voll-/Teilkasko, 2 x Wochenpreis, je 132,00 €
264,00 €
b) Zusatzfahrer, 14 x 20,00 €
280,00 €
c) Zustellen/Abholen, 2 x 25,00 €
50,00 €
"erforderliche Mietwagenkosten"
1.971,60 €
Die Klägerin hat 2.075,46 € berechnet, klagt aber nur den nach der Rechtsprechung
erforderlichen Betrag ein (1.971,60 € - Zahlung der Beklagten 761,05 €). Die
Restforderung besteht in Höhe von1.210,55 €
164
Die Addition der jeweiligen Summen ergibt den zugesprochenen Betrag.
165
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB. Die Klägerin kann Zinsen allerdings erst
ab Rechtshängigkeit verlangen, da ein früherer Verzugsbeginn, etwa aufgrund
Mahnung, nicht vorgetragen wurde. Der Verzugseintritt folgt insbesondere nicht aus §
286 Abs. 3 BGB aufgrund der übersandten Rechnungen, denn
Schadensersatzforderungen sind keine Entgeltforderungen i.S. der Norm.
166
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO, soweit der Rechtsstreit streitig
entschieden wurde. Im Umfang der übereinstimmenden Erledigungserklärung hat sie
ihre Grundlage in § 91 a ZPO. Insoweit kommt indessen der Ausübung gesonderten
billigen Ermessens keine Bedeutung zu. Angesichts des Umstands, dass von der
Gesamtforderung von 12.858,61 € gerade einmal der Betrag von 507,56 € für erledigt
erklärt worden ist, liegt der erledigte Teil des Rechtsstreits ebenfalls im Bereich des § 92
Abs. 2 ZPO.
167
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 S. 1,
2 ZPO.
168
Die Ausführungen der Beklagten in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom
11.02.2010 haben keine Veranlassung zu einer wiedereröffnung der mündlichen
Verhandlung gegeben. Dies schon deshalb, weil der bundesgerichtshof in seiner
Entscheidung vom 19.01.2010, Az.: VI ZR 112/09, die Anwendung der Schwacke-Liste
ausdrücklich gebilligt hat.
169
Streitwert:
170
Bis 11.10.2009: 6.296,27
171
Ab 12.10.2009:12.858,61 €
172
173