Urteil des LG Köln vom 20.01.2005

LG Köln: ungerechtfertigte bereicherung, auskunft, kennzeichnungskraft, verwechslungsgefahr, gesamteindruck, werbung, name, zahl, spitzensportler, gestaltung

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
Aktenzeichen:
Landgericht Köln, 84 O 41/04
20.01.2005
Landgericht Köln
4. Kammer für Handelssachen
Urteil
84 O 41/04
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu €
250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6
Monaten zu unterlassen;
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Sport- bzw.
Freizeitbekleidungsstücke gemäß nachstehenden Abbildungen
anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu den genannten Zwecken zu
besitzen und/oder einzuführen oder auszuführen sowie zu bewerben, die
mit einer Streifenkennzeichnung gemäß den nachstehenden
Abbildungen versehen sind:
- Anm.: Es folgen Abbildungen der Streitgegenstände -
II. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle
Schäden zu ersetzen, die ihr durch Handlungen gemäß Ziff. I. seit dem 1.
6. 2003 entstanden sind und noch entstehen werden.
III. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über den
Umfang der Handlungen gemäß Ziff. I. seit dem 1. 6. 2003, insbesondere
über die Herkunft und den Vertriebsweg der Waren gemäß Ziff. 1 (Name
und Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer
der Waren, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie über
die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten
Waren), ferner Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die
erzielten Umsätze (Euro und Stückzahlen) sowie über den durch den
Vertrieb der fraglichen Waren erzielten Gewinn unter Aufgliederung der
Kostenfaktoren im einzelnen, und über die betriebene Werbung
(Werbeträger, Auflagenhöhen, Erscheinungszeiten, Verbreitungsgebiete),
sowie Ein- und Verkaufsbelege, Rechnungen, Lieferscheine,
Auftragsbestätigungen vorzulegen.
IV. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
V. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 110 % des zu vollstreckenden Betrages und im übrigen gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von € 100.000,00 vorläufig vollstreckbar.
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T A T B E S T A N D:
Die Klägerin ist nach ihrem Vortrag die zweitgrößte Sportartikelherstellerin der Welt. Sie
kennzeichnet seit Jahren ihre Sportschuhe und Sporttextilien mit ihrer Drei-Streifen-
Kennzeichnung. Bei Sporttextilien sind die drei parallelen Streifen zumeist in
Längsrichtung entlang den Seitennähten angebracht, wobei regelmäßig die Farbe der
Streifen im Kontrast zu der Grundfarbe des Artikels steht.
Die Klägerin ist Inhaberin einer Reihe von eingetragenen Marken. Während die Bildmarke
Nr. 944623 die Anordnung von drei schrägen Streifen auf einem Sportschuh zeigt, betreffen
die Bildmarken Nr. 414034, 414035 und 414037 die Anordnung der drei Streifen auf einem
Sportanzug, einer Sportjacke sowie einer Sporthose.
Die Beklagte vertreibt bundesweit und international u.a. Sportswear. Aufgrund einer
Werbung mahnte die Klägerin die Firma C ab und erhielt von dieser mit Schreiben vom 17.
6. 2003 die Auskunft, daß die Beklagte die Lieferantin der streitgegenständlichen
Bekleidungsstücke war. Es handelt sich hierbei um zwei Sportjacken. Die eine weist
seitlich auf den Ärmeln jeweils zwei längs der Ärmel parallel verlaufende, gleich breite
helle Streifen auf, die zu dem dunkleren Farbton der Jacke kontrastieren; auf der Frontseite
im Brustbereich ist ein kreisförmiges Emblem aufgenäht, das die ebenfalls kreisförmige
Inschrift "0000 XXXXXX." enthält; im Inneren des Kreises sind über einem Muster die
Buchstaben "TT" enthalten. Die zweite Jacke weist wiederum auf den Ärmeln die parallel
verlaufenden zwei weißen Längsstreifen auf dunklem Untergrund auf, wobei der eine
Streifen schmaler ist als der andere; bei dieser Jacke ist auf der Brust ein wappenförmiges
Emblem aufgenäht, in dem ein Fußball abgebildet ist und das die Inschriften "XXXX XXXX"
und "0000" enthält.
Die Klägerin sieht hierdurch ihre Ausstattungsrechte an der Drei-Streifen-Kennzeichnung
für Sporttextilien sowie ihre für Sport- und Freizeitbekleidung bestehenden Markenrechte
als verletzt an.
Die Klägerin beantragt:
I. Der Beklagten wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht
festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder von
Ordnungshaft bis zu 6 Monaten wird verboten,
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Sport- bzw.
Freizeitbekleidungsstücke gemäß nachstehenden Abbildungen anzubieten, in den Verkehr
zu bringen, zu den genannten Zwecken zu besitzen und/oder einzuführen oder
auszuführen sowie zu bewerben, die mit einer Streifenkennzeichnung gemäß den
nachstehenden Abbildungen versehen sind:
- Anm.: Es folgen Abbildungen der Streitgegenstände. –
II. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin all jene Schäden zu
ersetzen, die ihr durch Handlungen gemäß Ziff. I. seit dem 1. 6. 2003 entstanden sind und
noch entstehen werden.
Hilfsweise: Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die
durch die Handlungen gemäß Ziff. I seit dem 1. 6. 2003 erlangte ungerechtfertigte
Bereicherung herauszugeben.
III. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Rechnung zu legen über den Umfang der
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Handlungen gemäß Ziff. I. seit dem 1. 6. 2003, insbesondere über die Herkunft und den
Vertriebsweg der Waren gemäß Ziff. 1 (Name und Anschrift des Herstellers, des
Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren, der gewerblichen Abnehmer oder
Auftraggeber sowie über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder
bestellten Waren), ferner Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die erzielten
Umsätze (Euro und Stückzahlen) sowie über den durch den Vertrieb der fraglichen Waren
erzielten Gewinn unter Aufgliederung der Kostenfaktoren im einzelnen, und über die
betriebene Werbung (Werbeträger, Auflagenhöhen, Erscheinungszeiten,
Verbreitungsgebiete), sowie Ein- und Verkaufsbelege, Rechnungen, Lieferscheine,
Auftragsbestätigungen vorzulegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behauptet, daß sie die Streifenaufmachung nicht markenmäßig, sondern als
rein dekoratives Element benutzen würde; zur markenmäßigen Herkunftsbeschreibung und
Zuordnung ihrer Produkte zu ihrem Haus benutze sie ihre eigenen Marken, die an
prominenter Stelle angebracht seien.
Im übrigen würden die angegriffenen Gestaltungsformen einen weiten Abstand zu der Drei-
Streifen-Marke der Klägerin einhalten. Schließlich sei der Verkehr durch die allgemeine
Ingebrauchnahme solcher dekorativer Zwei-Streifen-Gestaltungen längst an deren Existenz
auf den Produkten der unterschiedlichsten Hersteller gewöhnt; deswegen würde die Drei-
Streifen-Marke der Klägerin in Bezug auf solche Gestaltungen weder eine Beinträchtigung
erfahren, noch würde einer Zwei-Streifen-Gestaltung insoweit eine Kennzeichnungskraft
zukommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von ihnen überreichten
Unterlagen verwiesen.
E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin kann von der Beklagten Unterlassung, Auskunft und
Schadensersatzfeststellung nach Maßgabe des Tenors verlangen, weil die hier
streitgegenständlichen Streifenkennzeichnungen die Markenrechte der Klägerin verletzen,
§§ 4, 14 Abs. 2 Nr. 2 Markengesetz. Gemäß diesen Vorschriften ist es Dritten untersagt,
ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen zu
benutzen, wenn wegen der Identität oder der Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und
der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder
Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich
der Gefahr, daß das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. Diese
Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Zu ganz ähnlichen Zwei-Streifen-Gestaltungen an Sport- und Freizeittextilien, wie sie
vorliegend von der Klägerin angegriffen werden, liegen bereits Entscheidungen des BGH
(Urteil vom 6. 7. 2000, in WRP 2001, 41ff.) und des OLG München (Urteil vom 26. 7. 2001,
in GRUR-RR 2001, 303ff.) vor, wonach es sich bei einer derartigen Gestaltung um eine
Verletzung der für die Klägerin geschützten Bildmarken handelt. Von diesen
Entscheidungen im vorliegenden Fall abzuweichen, sieht die Kammer keinen Anlaß.
Hiernach ist die Frage der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung
aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen, wobei eine Wechselbeziehung
zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Identität oder
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Ähnlichkeit der in Frage stehenden Waren, der Identität oder Ähnlichkeit der Marken sowie
der Kennzeichnungskraft der Klagekennzeichnungen, besteht. Demnach kann
insbesondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad
der Ähnlichkeit der Waren und/oder eine besondere Bekanntheit der älteren Marke im
Markt ausgeglichen werden.
Vorliegend handelt es sich bei den in Betracht zu ziehenden Waren der Klagemarken und
den angegriffenen Bekleidungsstücken um identische Waren.
Mit dem OLG München bejaht die Kammer die gesteigerte Kennzeichnungskraft der
Klagekennzeichen mit einem entsprechenden Schutzumfang. Das OLG München hatte
hierzu in seinem Urteil ausgeführt:
"Die überaus hohe Bekanntheit der Drei-Streifen-Kennzeichnung von adidas ist eine
allgemeinkundige Tatsache. Sport- und Freizeitbekleidungsstücke mit der Drei-Streifen-
Kennzeichnung der Klägerin begegnen jedermann seit Jahren häufig im Straßenverkehr
und besonders nachhaltig im Rahmen von Fernsehübertragungen deutscher wie
internationaler Sportveranstaltungen. Im Straßenbild ist die Streifenkennzeichnung der
Klägerin eine vertraute Erscheinung, und viele der deutschen und ausländischen
Spitzensportler tragen seit Jahrzehnten die Sportbekleidungsstücke der Klägerin mit der
Streifenkennzeichnung, so eine ganze Reihe von Bundesliga-Fußballmannschaften,
darunter der FC Bayern München, aber auch die deutsche Fußballnationalmannschaft und
- wie bei Fernsehübertragungen ins Auge fällt - auch eine Reihe von ausländischen
Nationalmannschaften. Ebenso treten deutsche und ausländische Spitzensportler in
anderen Sportarten, so etwa Leichtathletik oder Tennis, in adidas-Bekleidung mit der
Streifenkennzeichnung auf. Vor allem auch durch solche Fernsehübertragungen ist die
Drei-Streifen-Kennzeichnung der Klägerin weltweit bekannt geworden. Auch im Sportteil
der Tageszeitungen sind häufig Bekleidungsstücke mit der Kennzeichnung der Klägerin zu
sehen. Darüber hinaus tragen Veröffentlichungen in Printmedien..., die sich mit der
Klägerin und ihrer Streifenkennzeichnung befassen, zur hohen Bekanntheit der
klägerischen Kennzeichnung bei. Da die Klägerin nach wie vor Sportbekleidungsartikel in
großer Zahl vertreibt und entsprechende Marktanteile besitzt, ist das Medieninteresse an
der Drei-Streifen-Kennzeichnung und damit deren Präsenz in den Medien, wie jedermann
wahrnehmen kann, unverändert groß.
Die Frage der Bekanntheit der jedermann gegenübertretenden klägerischen
Kennzeichnung kann das Gericht ohne Verkehrsbefragung aus eigener Sachkunde
beurteilen. Es kann ohne weiteres festgestellt werden, daß die Drei-Streifen-
Kennzeichnung der Klägerin im Verkehr außerordentliche Bekanntheit genießt. Ein
entsprechend hoher Grad der Verkehrsgeltung ist sonach zu Grunde zu legen. Die hohe
Bekanntheit der klägerischen Kennzeichnung ist eine allgemeinkundige und deshalb bei
dem Gericht offenkundige, nach § 291 ZPO nicht beweisbedürftige Tatsache (BGH, GRUR
1960, 126,127f. - Sternbild).
Die Klagemarken haben sonach eine auf überaus hoher Bekanntheit beruhende starke
Kennzeichnungskraft."
Bei der Beurteilung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr ist auf den jeweiligen
Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen abzustellen. Für die Frage der
Wechselbeziehung der drei wesentlichen Faktoren bei der Beurteilung der
markenrechtlichen Verwechslungsgefahr liegen Kennzeichnungskraft der Klagemarke und
Warenähnlichkeit in außerordentlicher Intensität vor, so daß ein vergleichsweise geringerer
Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann.
Die Markenähnlichkeit bestimmt sich nach dem Gesamteindruck der Kollisionszeichen,
wobei der jeweilige Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen festzustellen
ist. Dieser Gesamteindruck der kollidierenden Zeichen läßt sich dahingehend darstellen,
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daß es sich bei beiden Kennzeichnungen um farblich kontrastierende, an den
Seitennähten der Bekleidungsstücke parallel verlaufende Streifen handelt, die sich nur in
der Zahl der Streifen unterscheiden, weil die Klagekennzeichen drei, die angegriffenen
Verwendungsformen zwei Streifen aufweisen; bei der einen Jacke der Beklagten ist zudem
der eine helle Streifen etwas schmaler als der andere, was allerdings erst bei genauerer
Betrachtung der Jacke auffällt. Die Tatsache, daß sich die gegenüberstehenden
Kennzeichnungen sehr weitgehend gleichen und nur in einem einzigen Punkt, nämlich der
Streifenzahl, unterscheiden, führt dazu, daß auch das Maß der Markenähnlichkeit nicht als
gering beurteilt werden kann.
Mit dem OLG München geht die Kammer davon aus, daß der verständige
Durchschnittsverbraucher, auf den abzustellen ist, ihm in Erinnerung gebliebene überaus
bekannte Kennzeichnungen leichter in einer anderen Kennzeichnung wiederzuerkennen
glauben wird, wobei zu berücksichtigen ist, daß auch dieser Durchschnittsverbraucher, weil
ihm die kollidierenden Kennzeichnungen regelmäßig nicht nebeneinander begegnen, sich
auf das unvollkommene Bild verlassen muß, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat.
Es ist auch zu berücksichtigen, daß seine Aufmerksamkeit je nach der Art der in Frage
stehenden Waren unterschiedlich hoch sein kann. Für das Publikum, das auf die
angegriffenen Kennzeichnungen trifft, ist deshalb unter Berücksichtigung der
Wechselwirkung der maßgeblichen Faktoren der Verwechslungsgefahr die Gefahr von
Verwechslungen der kollidierenden Kennzeichnungen zu bejahen.
Weiter ist davon auszugehen, daß der Verkehr die streitgegenständlichen Zwei-Streifen-
Aufmachungen als Kennzeichnung wahrnimmt und nicht als bloße Verzierung. Wegen der
großen Bekanntheit der Klagekennzeichnungen und der Kennzeichnungspraxis der
Klägerin ist der Verkehr nämlich daran gewöhnt, in der hier interessierenden Aufmachung
von kontrastierenden Streifen entlang der Seitennähte von Sportbekleidungsstücken einen
Herkunftshinweis zu sehen, weshalb er in aller Regel eine solche Aufmachung als
Herkunftshinweis versteht.
An diesem Verständnis des Verkehrs ändert nichts, daß auf den hier
streitgegenständlichen Textilien sich in Brusthöhe jeweils ein Wappen bzw. ein
kreisförmiges Emblem befindet, in dem jeweils der Name der Beklagten zu lesen steht,
wobei im übrigen gerade nicht die Marken der Beklagten in der Form verwendet werden,
wie sie die Beklagte in ihrer Klageerwiderung auf Seite 12 wiedergegeben hat. Aufgrund
der weiteren Bildelemente tritt vielmehr in den vorliegenden Fällen die Wiedergabe des
Namens der Beklagten in dem Aufnäher selbst und zumal gegenüber der auffälligen Zwei-
Streifen-Aufmachung optisch zurück. Weil eben die Zwei-Streifen-Aufmachung so sehr an
die von der Klägerin verwendete und so weithin bekannt gemachte Kennzeichnung denken
läßt, wird der Verkehr, soweit er den Namen der Beklagten in dem Aufnäher wahrnimmt,
eine Kooperation der Inhaber der beiden von ihm identifizierten Kennzeichnungen
annehmen. Daß er den Namen der Beklagten erkennt, führt jedenfalls nicht dazu, daß er
eine derartige Mehr-Streifen-Aufmachung, wie sie vorliegend benutzt worden ist und wie er
sie als Hinweis auf die Klägerin versteht, nunmehr nicht mehr mit der Klägerin in
Zusammenhang bringt und sie als bloßes Dekorationselement wahrnimmt.
Der Beklagten ist jedenfalls Fahrlässigkeit anzulasten, weil ihr bewußt sein mußte, daß sie
sich mit der gewählten Streifen-Aufmachung der von der Klägerin verwendeten
Kennzeichnung annäherte.
Zur Berechnung eines ihr durch die rechtswidrige Verwendung einer zu ähnlichen
Kennzeichnung entstandenen Schadens, den die Beklagte gemäß § 14 Abs. 6
Markengesetz zu ersetzen haben, bedarf die Klägerin der begehrten Auskünfte, die ihr die
Beklagte deshalb gemäß § 242 BGB zu erteilen haben.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.
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Streitwert: € 500.000,00