Urteil des LG Köln vom 15.03.2007
LG Köln: umstrukturierung, händler, kündigungsfrist, vertikale vereinbarung, lieferant, vertriebsnetz, gruppenfreistellungsverordnung, ausstattung, hersteller, gvo
Landgericht Köln, 86 O 79/06
Datum:
15.03.2007
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
6. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
86 O 79/06
Tenor:
Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten mit Schreiben vom 11.
Januar 2006 ausgesprochene Kündigung des zwischen den Parteien
bestehenden Vertragshändlervertrages vom 22./30. 10. 2003 unwirksam
ist und das Vertragsverhältnis über den 31. 1. 2007 hinaus fortgesetzt
wird und die Beklagte verpflichtet ist, den Vertragshändlervertrag bis
zum 31. 1. 2008 fortzuführen und insbesondere die Klägerin gemäß
Vertrag mit Nissan-Vertragswaren weiter zu beliefern.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den
Schaden zu ersetzen, der ihr aus der von der Beklagten mit Schreiben
vom 11. Januar 2006 ausgesprochenen Kündigung des zwischen den
Parteien bestehenden Vertragshändlervertrages vom 22./30. 10. 2003
entstanden ist und entsteht.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % der zu
vollstreckenden Kosten vorläufig vollstreckbar.
T A T B E S T A N D:
1
Die Klägerin betreibt ein Autohaus in T und ist Vertragspartner der Beklagten, zuletzt
aufgrund des Nissan Vertragshändlervertrages vom 22./30. 10. 2003, den die Beklagte
im Rahmen ihres selektiven Vertriebssystems mit der Klägerin abgeschlossen hatte und
mit dem die Klägerin mit dem Vertrieb von Nissan-Neuwagen und –Originalersatzteilen
sowie der Durchführung von Wartungs- und Instandsetzungsdienstleistungen für diese
Vertragswaren betraut wurde. Auf den Inhalt des Vertrages wird verwiesen.
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Der Vertragshändlervertrag wurde auf unbegrenzte Dauer abgeschlossen. Bezüglich
der Vertragskündigung heißt es in Artikel XVII:
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"Dieser Vertrag kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von 24
Monaten zum Ende eines Kalendermonats per Einschreiben/Rückschein gekündigt
4
Monaten zum Ende eines Kalendermonats per Einschreiben/Rückschein gekündigt
werden. Eine von Nissan ausgesprochene Kündigung muss eine ausführliche
Begründung enthalten, die objektiv und transparent ist, und darf nicht auf
Verhaltensweisen des Vertragshändlers gestützt werden, die nach der Verordnung
(EG) Nr. 1400/2002 nicht eingeschränkt werden dürfen. Die Verordnung ist als
Anlage XI diesem Vertrag angefügt. Darüber hinaus gelten, insbesondere bezüglich
der Kündigung, die Regelungen des nationalen Rechts.
Abweichend davon ist es Nissan gestattet, diesen Vertrag mit einer Frist von 12
Monaten zu beenden, unter der Voraussetzung, dass
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a) Nissan auf Grund einer gesetzlichen Bestimmung oder einer individuellen
Vereinbarung gegenüber dem Vertragshändler zur Zahlung einer angemessenen
Entschädigung verpflichtet ist oder
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b) sich für Nissan die Notwendigkeit ergibt, das Vertriebsnetz insgesamt oder zu
einem wesentlichen Teil umzustrukturieren."
7
Mit Schreiben vom 11. 1. 2006 kündigte die Beklagte im Zusammenhang mit einer von
ihr vorgenommenen Netzkündigung, bei der sowohl die Vertragshändlerverträge als
auch die bestehenden Werkstattverträge gekündigt wurden, auch das Vertragsverhältnis
mit der Klägerin "zum nächst möglichen Zeitpunkt", was unter Berücksichtigung des Art.
XVII Nr. 1 b) der Verträge wegen der notwendigen Umstrukturierung des Vertriebsnetzes
der 31. 1. 2007 wäre.
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In dem Kündigungsschreiben berief sich die Beklagte darauf, dass es zwingend
geboten sei, das bisher zweistufige Händlernetz in ein einstufiges umzustellen. Sie
führte hierzu aus, dass bei Einführung des derzeit gültigen Vertragshändlervertrages im
Jahre 2003 die seinerzeit bestehende Zusammensetzung des Nissan-Händlernetzes im
wesentlichen beibehalten worden wäre; nach nunmehr 2 Jahren müsse sie leider
feststellen, dass die Ergebnisse unbefriedigend seien.
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Das derzeitige Händlernetz setze sich aus ca. 350 Vertragshändlern, die ihrerseits ca.
80 Filialen eingerichtet und mit ca. 215 Sekundärnetzhändlern ihrerseits
Händlerverträge abgeschlossen hätten, zusammen. Zu den von den Vertragshändlern
eingesetzten Sekundärnetzhändlern unterhalte Nissan keine unmittelbaren rechtlichen
Beziehungen, weil Auswahl und Kontrolle im wesentlichen in der alleinigen
Verantwortlichkeit der Vertragshändler liege. Bedingt durch diese Konstellation sei ein
Händlernetz entstanden, das weder den Bedürfnissen der regionalen
Kaufgewohnheiten der potentiellen Nissan-Kunden noch den Qualitätsanforderungen,
die die potentiellen Nissan-Kunden an einen modernen Kfz-Vertrieb stellen würden,
gerecht würde, weshalb eine Neustrukturierung des Nissan-Händlernetzes zwingend
geboten sei.
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Das bisherige zweistufige Händlernetz werde aufgelöst. Aufgrund der Ergebnisse
intensiver Beobachtungen und Untersuchungen des Käuferverhaltens und der
Kaufgewohnheiten in der Bundesrepublik Deutschland in den vergangenen Jahren sei
ein völlig neu konzipiertes Händlernetz mit ca. 535 Standorten für Händlerbetriebe
entwickelt worden, die so angeordnet seien, dass sie dem regionalen Käuferverhalten
und den Kaufgewohnheiten der potentiellen Nissan-Kunden in optimaler Weise gerecht
würden. Mit dem bestehenden Händlernetz würden sich die neu konzipierten ca. 535
Standorte nicht abdecken lassen.
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Nach geografischen Gesichtspunkten seien unterschiedliche Qualitätskriterien für den
Kfz-Vertrieb entwickelt worden. Die Händlerstandorte würden zukünftig nach regionalen
Gesichtspunkten eingeteilt, und zwar in sog. Metro-Regionen (Großstädte ab 400.00
Einwohner), Urban-Regionen (Städte ab 100.000 Einwohner) und ländliche Gebiete,
wobei auf die einzelnen Regionen abgestimmte Qualitätsstandards entwickelt worden
seien, die für die jeweiligen Standorte zukünftig gelten würden.
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Der Klägerin wurde mitgeteilt, dass eine Einbindung ihres Unternehmens in das neue,
umstrukturierte Händlernetz nicht vorgesehen sei.
13
Die Klägerin vertritt die Ansicht, dass die Kündigung bereits aus formalen
Gesichtspunkten unwirksam sei, weil sie dem vertraglichen Begründungserfordernis
nicht gerecht würde. Aber auch aus materiellen Gründen sei die Kündigung unter der
verkürzten Frist nicht wirksam, weil die Voraussetzungen einer Strukturkündigung nicht
gegeben seien.
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Die Klägerin hat im Termin vom 22. 2. 2007 klargestellt, dass die Feststellung des
Fortbestandes des Vertragsverhältnisses für den Zeitraum bis zum 31. 1. 2008 begehrt
wird und dass der bislang angekündigte Hilfsantrag auf Feststellung einer
Schadensersatzpflicht mit Rücksicht auf den Zeitablauf unbedingt gestellt wird. Sie
beantragt,
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festzustellen, dass die von der Beklagten mit Schreiben vom 11. Januar 2006
ausgesprochene Kündigung des zwischen den Parteien bestehenden
Vertragshändlervertrages vom 23./30. 10. 2003 unwirksam ist und das
Vertragsverhältnis über den 31. 1. 2007 hinaus fortgesetzt wird und die Beklagte
verpflichtet ist, den Vertragshändlervertrag fortzuführen, insbesondere die Klägerin
gemäß Vertrag mit Nissan-Erzeugnissen zu beliefern,
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sowie weiterhin festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den
Schaden zu ersetzen, der ihr aus der von der Beklagten mit Schreiben vom 11.
Januar 2006 ausgesprochenen Kündigung des zwischen den Parteien bestehenden
Vertragshändlervertrages vom 23./30. 10. 2003 entsteht.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
19
Die Beklagte vertieft ihr Vorbringen aus dem Kündigungsschreiben.
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Die Zweistufigkeit des Händlernetzes werde beendet. Einzelne Händlerstandorte
würden nicht mehr besetzt, andere sich aufgrund der Marktanalyse ergebende Standorte
würden erstmals und damit neu besetzt. Je nach regionaler Lage und daraus
abgeleiteten Kundenanforderungen würden Händlerbetriebe in entsprechende
Betriebsgrößen eingeteilt und eingesetzt. Damit ergebe sich die Unmöglichkeit,
beispielsweise punktuell einige Handelsstandorte zu kündigen, um "zufälligerweise
passende" zu belassen.
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Durch Verbesserung der Händlernetzstruktur und der Serviceleistungen erwarte die
Beklagte, die Neufahrzeugverkäufe wesentlich zu steigern und den Marktanteil von
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Nissan-Produkten zu ihren Wettbewerbern entscheidend verbessern zu können. Es sei
eine sofortige, konsequente Umsetzung des Umstrukturierungsprogramms zum
angestrebten Termin am 1. 2. 2007 notwendig.
Um die notwendige Standortdichte zu erhalten, würden Investoren bzw.
Investorengruppen Verkaufsstellen und Zweigniederlassungen einrichten. Es sei
nahezu ausgeschlossen, die erforderlichen und notwendigen Investoren insbesondere
in genügender Anzahl zu finden, wenn eine Wartezeit von 2 Jahren vorgegeben werden
müsse. Im Jahre 2007 wolle die Beklagte mit einer Produktoffensive auf den Markt
gehen, und zwar mit zwei neuen Modellen und einem Nachfolgemodell. Diese
Produktoffensive bedeute für jeden Nissan-Händler eine Ausweitung der gesamten
Modellpalette sowie die Bereitstellung der zur Vermarktung erforderlichen Ressourcen
wie Betriebsgröße, Ausstellungsfläche oder Verkäuferpersonal. Von den derzeit 638
Handelsbetrieben der Beklagten seien 290 Handelsbetriebe aufgrund Lage,
Ausstattung, Größe, finanzieller Situation, der mentalen Einstellung ihrer Inhaber und
der personellen Situation in den Betrieben nicht in der Lage, die Modelloffensive der
Beklagten mitzugehen.
23
Bei einer zeitlichen Verschiebung um ein weiteres Jahr unter Berücksichtigung der
Regelkündigungsfrist von 2 Jahren kämen auf die Beklagte erhebliche wirtschaftliche
Nachteile zu.
24
Die Beklagte habe ein unbestreitbares Interesse daran, dass während des Ablaufs der
Kündigungsfrist eines Händlervertrages das bisherige Volumen des Verkaufs von
Neufahrzeugen im regionalen Einwirkungsgebiet des gekündigten Händlers erhalten
bleibe. Die Erfahrung zeige jedoch, dass mit zunehmendem Ablauf der Kündigungsfrist
die Motivation des gekündigten Händlers in bezug auf den Neuwagenabsatz mehr und
mehr schwinde. Dies sei eine übliche, alle Marken betreffende Erscheinung.
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Mit mehr als der Hälfte der gekündigten Händler wolle die Beklagte auf der Basis einer
neuen Netzstruktur nahtlos ab 1. 2. 2007 weiter zusammenarbeiten. Dabei sehe sich die
Beklagte einer besonderen Konkurrenzsituation ausgesetzt, weil insbesondere die
Hersteller/Importeure Opel, Chrysler, Chevrolet, Hyundai und Suzuki derzeit das eigene
Händlernetz ausbauen und Händler abzuwerben versuchen würden. Es sei schlichtweg
undenkbar, dass sich die Beklagte im Zusammenhang mit der Verwirklichung der
Netzumstrukturierung einer solchen Konkurrenzsituation für einen Zeitraum von 2
Jahren aussetze.
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Im übrigen würde jede gravierende unternehmerische Entscheidung und Maßnahme nur
dann den gewünschten Erfolg bringen, wenn eine sofortige Umsetzung geschehe.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von ihnen überreichten
Unterlagen verwiesen.
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E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
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Die Klage ist begründet.
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Die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung ist insoweit unwirksam, als sie zum
31. 1. 2007 ausgesprochen worden ist, so dass der Vertrag aufgrund der "zum nächst
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möglichen Zeitpunkt" ausgesprochenen Kündigung erst zum 31. 1. 2008 endet.
1. Die Kündigung zum 31. 1. 2007 ist allerdings nicht aus formalen Gesichtpunkten
unwirksam. Gemäß Art. XVII Ziff. 1 des Händlervertrages muss eine von Nissan
ausgesprochene Kündigung eine ausführliche Begründung enthalten, die objektiv und
transparent ist. Die Klausel entspricht Art. 3 Nr. 4 der VO 1400/2002, die als Begründung
hierfür anführt, dass der Lieferant gehindert werden soll, eine vertikale Vereinbarung mit
einem Händler oder einer Werkstatt wegen Verhaltensweisen zu beenden, die nach
dieser Verordnung nicht eingeschränkt werden dürfen. Die Vorschrift dient also allein
dazu, kartellrechtswidrige Motive für Kündigungen von Vertriebsverträgen
auszuschließen; ein darüber hinausgehender "Kündigungsschutz" soll mit dieser
Regelung nicht verbunden sein (so Liebscher, Handbuch der EU-
Freistellungsverordnungen, § 15, Rdnr. 43).
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"Ausführlichkeit" bedeutet, dass die Gründe so breit ausgeführt werden müssen, dass
sich der Kündigungsempfänger ein lückenloses Bild über die Gründe machen kann, die
den Lieferanten zur Kündigung veranlasst haben. Die Beweggründe müssen eindeutig
sein. "Transparent" bedeutet, dass die Gründe offen dargelegt werden und
nachvollziehbar sein müssen (vgl. Creutzig, EG-Gruppenfreistellungsverordnung für den
Kraftfahrzeugsektor, Rdnr. 913).
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Diesen Kriterien genügt die seitens der Beklagten am 11. 1. 2006 ausgesprochene
Kündigung: Der Kündigungsgrund – die Notwendigkeit der Neustrukturierung des
Nissan-Händlernetzes – wird klar herausgestellt und ausgeführt. Ob die vorgetragenen
Gründe die Verkürzung der Kündigungsfrist auf ein Jahr tragen, ist hingegen keine
Frage der Form der Kündigung.
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2. Der Wirksamkeit der Kündigung des Vertragshändlervertrages steht auch nicht
entgegen, dass die seitens der Beklagten beabsichtigte Neuordnung ihres Neuwagen-
Vertriebsnetzes den Servicebereich nicht betrifft (und auch gar nicht betreffen kann, weil
die Beklagte, will sie ihre Freistellung aufgrund der Gruppenfreistellungsverordnung
nicht verlieren, verpflichtet ist, eine Werkstatt, die die qualitativen Standards erfüllt, als
Vertragswerkstatt zuzulassen, weshalb in den Verträgen bei der Darstellung des
selektiven Vertriebssystems in Artikel I auch nur von qualitativen Selektionskriterien die
Rede ist).
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Die Beklagte hatte mit ihren Vertragshändlern keine nach Neuwagenverkauf und
Werkstattbetrieb getrennten Verträge abgeschlossen; ebenso sehen die Verträge die
Möglichkeit einer Teilkündigung nicht vor. Der seitens der Kommission in dem
Schreiben vom 21. 10. 2003 behandelte Fall, in dem ein Händler wegen Problemen im
Neuwagenverkauf fristlos gekündigt werden soll und es in der Antwort heißt, dass die
übrigen Teile des Vertrages, die sich auf die Werkstatt und den Ersatzteilevertrieb
beziehen, in einem solchen Fall von der Kündigung nicht erfasst werden dürfen, hat zur
Voraussetzung, dass der Vertrag die Möglichkeit von Teilkündigungen vorsieht, was
vorliegend eben nicht der Fall ist. Stattdessen ist unter Art. XVII Nr. 2.12 geregelt, dass
in einem solchen Fall Nissan dem Vertragshändler auf Verlangen den Abschluss eines
Werkstattvertrages unter den dafür vorgesehenen Bedingungen, insbesondere der
Einhaltung der Selektionskriterien, anbieten wird.
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Der vorliegende Vertrag kann nicht im Sinne der GVO ausgelegt oder umgedeutet
werden, weil die GVO keine unmittelbar vertragsergänzende Wirkung hat. Inwieweit der
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Vertrag der GVO entsprach, ist nicht eine Frage der Wirksamkeit des Vertrages, sondern
der Freistellung der Beklagten gemäß der Gruppenfreistellungsverordnung.
3. Die unter Anwendung der 12-Monats-Frist zum 31. 1. 2007 ausgesprochene
Kündigung ist jedoch unwirksam, weil die Voraussetzungen für eine verkürzte Frist nicht
vorliegen.
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Bei der Regelung unter Art. XVII Ziff. 1 b), die Art. 3 Abs. 5 B9 ii) der VO (EG) 1400/2002
wörtlich entspricht, handelt es sich um eine Ausnahmeregelung, die eng auszulegen ist.
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Hinsichtlich der der vertraglichen Regelung zugrunde liegenden Regelung in der
Gruppenfreistellungsverordnung hat der Europäische Gerichtshof in seiner
Entscheidung vom 7. 9. 2006 zu der entsprechenden Regelung in der
vorausgegangenen Freistellungsverordnung festgestellt, dass eine Umstrukturierung
des Vertriebsnetzes insgesamt oder eines wesentlichen Teils davon eine bedeutsame
Änderung der Vertriebsstrukturen des betroffenen Lieferanten sowohl in finanzieller als
auch in räumlicher Hinsicht voraussetzt, die insbesondere die Art oder die Gestalt dieser
Strukturen, ihren Zweck, die Aufteilung der internen Aufgaben innerhalb dieser
Strukturen, die Modalitäten der Versorgung mit den betreffenden Waren und
Dienstleistungen, die Anzahl oder Stellung der an diesen Strukturen Beteiligten und ihre
räumliche Reichweite betreffen kann.
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Zur weiteren Voraussetzung der "Notwendigkeit" der Umstrukturierung hat der
Europäische Gerichtshof darauf hingewiesen, dass es nicht Sache der nationalen
Gerichte ist, die wirtschaftlichen und geschäftlichen Überlegungen, aufgrund deren ein
Lieferant die Entscheidung getroffen hat, sein Vertriebsnetz umzustrukturieren, in Frage
zu stellen. Es heißt dann in dem Urteil weiter.
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"Gleichwohl kann die Notwendigkeit einer solchen Umstrukturierung nicht der freien
Beurteilung des Lieferanten unterliegen, sollen die Händler nicht jeden wirksamen
gerichtlichen Schutz in dieser Frage verlieren; denn nach Artikel 5 Absatz 3
Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1475/95 ist es diese
Notwendigkeit, die dem Lieferanten erlaubt, unter Wahrung des in dieser
Verordnung vorgesehenen Vorteils der Gruppenfreistellung... eine Vereinbarung zu
beenden, ohne an die Einhaltung der im Absatz 2 Nummer 2 des Artikels 5
vorgesehenen ordentlichen Kündigungsfrist von zwei Jahren gebunden zu sein.
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Unter Berücksichtigung sowohl des Zwecks als auch des Ausnahmecharakters von
Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 erster Gedankenstreich der Verordnung Nr.
1475/95 muss daher die Notwendigkeit einer Umstrukturierung für die Ausübung
des Kündigungsrechts mit einer Frist von mindestens einem Jahr auf plausible
Weise mit Gründen der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt werden können, die
sich auf interne oder externe objektive Umstände des Unternehmens des
Lieferanten stützen, welche ohne eine schnelle Umstrukturierung des
Vertriebsnetzes in Anbetracht des Wettbewerbsumfeldes, in dem der Lieferant
agiert, die Effizienz der bestehenden Strukturen des Vertriebsnetzes beeinträchtigen
könnten."
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In dem Urteil heißt es dann weiter, dass es Sache der nationalen Gerichte ist, die
objektive Notwendigkeit einer solchen Umstrukturierung unter Berücksichtigung aller
konkreten Gegebenheiten der Streitigkeit, mit der sie befasst sind, zu beurteilen. Der
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beschränkten richterlichen Überprüfung unterliegt, ob der Hersteller bei der Kündigung
die entsprechenden Tatsachen anführt, die die Notwendigkeit einer wesentlichen
Umstrukturierung plausibel erscheinen lassen. Der Lieferant hat dabei nachzuweisen,
dass die Voraussetzungen für das Bestehen des Rechts zur Kündigung mit einer Frist
von einem Jahr erfüllt sind.
Es geht also nicht darum, dass dem Autohersteller das Recht zu einer
Netzstrukturänderung, die er für erforderlich hält, genommen wird. Wenn er diese jedoch
unter Berufung auf die Ausnahmeregelung, die es ihm gestattet, die bestehenden
Verträge mit einer Frist von 12 Monaten zu beenden, umsetzen will, hat er nicht nur
darzulegen, dass die Anwendung dieser kürzeren Frist aus Gründen der wirtschaftlichen
Effizienz gerechtfertigt ist; er hat vielmehr auch plausibel zu machen und
gegebenenfalls nachzuweisen, dass die Netzstrukturänderung in der von ihm
beabsichtigten Form notwendig ist.
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Alles andere würde dem Ausnahmecharakter der Vorschrift gegenüber der von der
Freistellungsverordnung vorgesehenen Kündigungsfrist von mindestens zwei Jahren,
die dem Händler gegenüber dem Hersteller eine gewisse Vertragssicherheit gewähren
soll und sehr wohl einen Händlerschutz darstellt, nicht gerecht werden.
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Soweit die Beklagte beim Neuwagenvertrieb von einem zweistufigen Händlernetz zu
einem einstufigen Netz übergehen will, kann dies im Hinblick darauf, dass die
Vertragshändlerverträge, die die Beklagten zuletzt zum Zwecke der Anpassung an die
VO (EG) 1400/2002 abgeschlossen hatte, dem Vertragshändler den Abschluss von
Sekundärnetzverträgen gestatteten, als Umstrukturierung des Vertriebsnetzes gewertet
werden, begründet aber noch nicht die Notwendigkeit der Umstrukturierung sowie in
diesem Zusammenhang die Notwendigkeit einer Netzkündigung unter Anwendung der
verkürzten Kündigungsfrist.
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Fraglich mag bereits sein, ob diese Änderung der Verträge angesichts des Umstandes,
dass gemäß den Ausführungen der Beklagten in der Kündigung, wonach es zu dem
betreffenden Zeitpunkt ca. 350 Vertragshändler und ca. 215 Sekundärhändler gab, ein
Großteil der Vertragshändler bislang offenbar noch gar keinen Gebrauch davon
gemacht hatte, einen Sekundärhändler einzusetzen, als eine Umstrukturierung "zu
einem wesentlichen Teil" anzusehen ist (vgl. Creutzig, a.a.O., Rdnr. 959, der aufgrund
des Umstandes, dass die verkürzte Kündigungsfrist einschneidend für den Händler ist,
während der Lieferant durch mittelfristige Vertriebsnetzplanung von Anfang an für ein
schlagkräftigeres, den Wettbewerb erfolgreich bestehendes Vertriebsnetz sorgen kann,
das "Wesentlichkeits"-Merkmal erst annehmen will, wenn mehr als drei Viertel der
Händler oder Werkstätten von der Umstrukturierung betroffen sind).
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Die Kammer stellt auch in Frage, ob zur Abschaffung des zweistufigen Vertriebs eine
Netzkündigung überhaupt erforderlich war, dies im Hinblick darauf, dass eine Vielzahl
der gekündigten Vertragshändler bislang von der in den gekündigten
Vertragshändlerverträgen vorgesehenen Möglichkeit, Sekundärhändler einzusetzen, gar
keinen Gebrauch gemacht hatten; insoweit wären mit diesen Händlern sicherlich
Individualvereinbarungen, mit denen die Händler auf dieses Recht verzichteten,
denkbar gewesen. In den anderen Fällen, in denen Vertragshändler einen oder mehrere
Verträge mit Sekundärhändlern hatten, wäre, soweit eine Verständigung auf eine
Vertragsänderung nicht zu erzielen gewesen wäre, angesichts des Umstandes, dass die
Beklagte Beeinträchtigungen ihres Images oder ihrer Vertriebsbemühungen aufgrund
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der Existenz von Sekundärhändlern nicht in substantiierter Weise dargelegt hat, auch
eine Kündigung mit einer Frist von zwei Jahren ausreichend gewesen.
Jedenfalls hat die Klägerin die Notwendigkeit, vom zweistufigen Vertriebsnetz wiederum
zum einstufigen überzugehen, nicht plausibel gemacht. Bei der Entscheidung der
Beklagten für die Einführung eines zweistufigen Vertriebsnetzes in den Jahren
2003/2004 hatte es sich keineswegs um ein Experiment gehandelt. Denn Wettbewerber
von Nissan, wie dem Gericht bekannt ist, hatten ein solches zweistufiges Vertriebsnetz
mit "A"-Händlern und diesen zugeordneten "B"-Händlern schon seit langem. Es gab
also hinreichende Erfahrungen mit einer solchen Händlerstruktur.
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Die Beklagte hat nach wie vor keine Umstände dafür angeführt, dass der Verlust von
Marktanteilen gerade auf die Zweistufigkeit des Vertriebs zurückzuführen ist. Die im
Termin vom 22. 2. 2007 überreichte Grafik, die für den Marktanteil die seit 2003
abfallende Kurve der Beklagten im Vergleich zu der im gleichen Zeitraum steil
ansteigenden Kurve des Wettbewerbers Toyota zeigt, ist zur Darlegung, dass der
Marktanteilsverlust gerade auf die Einführung des zweistufigen Vertriebssystems
zurückzuführen ist, nicht tauglich, weil Toyota ebenfalls ein zweistufiges
Vertriebssystem hat. Der Verlust von Marktanteilen kann die unterschiedlichsten Gründe
haben und ist nicht notwendig auf die Vertriebsstruktur zurückzuführen.
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Soweit seitens der Beklagten in dem Kündigungsschreiben offenbar mit dem Hinweis
darauf, dass sie nur sehr eingeschränkt auf Auswahl und Kontrolle der
Sekundärnetzhändler Einfluss nehmen könne, eigene negative Erfahrungen
angesprochen werden sollen, ohne diese allerdings seinerzeit oder auch jetzt im
Rechtsstreit näher auszuführen, erstaunt dies angesichts der Vertragsgestaltung,
wonach die Sekundärnetzhändler die seitens Nissan festgelegten
Sekundärnetzselektionskriterien zu erfüllen hatten und sich Nissan sowohl die Prüfung
in qualitativer Hinsicht als auch die Erteilung der Zustimmung zum Abschluss des
Sekundärnetzvertrages im Rahmen der quantitativen Selektion vorbehalten hatte. Es ist
nichts dafür zu ersehen oder dazu vorgetragen, dass das Sekundärnetz Nissan
gleichwohl "aus dem Ruder gelaufen" wäre, was eine solche kurzfristige Korrektur
erforderlich machen könnte.
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Soweit es neben der Umstellung auf eine einstufige Vertriebsstruktur um eine
Umstrukturierung des Vertriebsnetzes im Hinblick auf eine Regionalisierung geht, also
um eine Gliederung der Regionen nach "Metro", "Urban" und "Rural", beruft sich die
Beklagte nunmehr darauf, dass von 638 bisherigen Standorten – einschließlich
Sekundärhändler – 55 % entfallen und 286 Standorte verbleiben, wozu 249 völlig neue
Standorte hinzukommen sollen, um dann die neue Netzstruktur mit 535 Standorten
abschließend zu bilden. Im Ergebnis bedeute dies nach dem Vortrag der Beklagten,
dass fast jedes zweite Autohaus "neu im Händlernetz" sei.
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Tatsächlich handelt es sich aber ganz überwiegend nicht darum, dass Standorte
aufgegeben und dafür andere bisher nicht besetzte jetzt besetzt werden sollen; denn die
Beklagte will selbstverständlich Standorte in Ballungsgebieten oder größeren Städten
und Gemeinden, in denen sie bisher vertreten war, gar nicht aufgeben; T im
vorliegenden Fall stellt nach den Erfahrungen der Kammer eine Ausnahme dar und soll
nicht wieder besetzt werden. Dass die Standorte der bisherigen Vertragshändler nicht
den "Kaufgewohnheiten der potentiellen Nissan-Kunden" entsprechen, hat die Beklagte
nicht näher dargelegt und dementsprechend nicht plausibel gemacht. Allerdings hatte
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die Beklagte schon die bisherigen Standorte ihrer Vertragshändler nach quantitativen
und qualitativen Selektionskriterien ausgewählt und dabei eben auch den Standort des
Vertragshändlers überprüft und dementsprechend auf die Auswahl des Standorts
Einfluss nehmen können.
Die Kammer hat aus den Verfahren, mit denen sie bislang aus diesem Komplex befasst
wurde, vielmehr die Erfahrung gemacht, dass es ganz überwiegend dabei darum geht,
dass der bisher an dem betreffenden Standort eingesetzte Händler gegen einen neuen
Vertragspartner der Beklagten an demselben Standort ausgewechselt werden soll, von
dem sich die Beklagte offenbar mehr verspricht. Insoweit war und ist die Beklagte
aufgrund der bestehenden Verträge, die für den Vertragshändler eine Exklusivität nicht
mehr vorsahen, jedoch nicht gehindert, in dem Verkaufsgebiet, in dem ein
Vertragshändler eingesetzt worden ist, von dem die Beklagte sich trennen will, noch
während des Bestandes des alten Vertrages einen neuen Vertragshändler einzusetzen.
Hiervon hat die Beklagte ohnehin teilweise schon Gebrauch gemacht. Auch insoweit
bestand also keine Notwendigkeit, das Vertragsverhältnis mit verkürzter Kündigungsfrist
aufzulösen. Dass dies mit Rücksicht auf den neu eingesetzten Vertragshändler
geschah, weil dieser möglicherweise Wert darauf gelegt hat, alsbald allein und ohne
Nissan-Konkurrenten in dem Verkaufsgebiet für Nissan tätig werden zu können, stellt
keinen der im Vertrag bezeichneten Ausnahmegründe dar.
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Soweit bezüglich der Ausstattung künftig regionale Unterschiede gemacht werden
sollen, handelt es sich um eine Veränderung der Selektionskriterien. Hierzu war eine
Kündigung der Verträge nicht erforderlich, weil in Artikel I Ziff. 2 der Verträge das hierfür
erforderliche Verfahren geregelt ist. Im übrigen waren seitens seitens der Beklagten erst
im Jahre 2003 die Selektionskriterien festgelegt worden, weshalb davon auszugehen
ist, dass diese Flächen und Ausstattung des Primärhändlers vorsahen, die zur
Präsentation neuer Modelle taugten; etwas anderes anzunehmen, wäre lebensfremd.
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Keine Umstrukturierung des Vertriebsnetzes stellt gleichfalls eine Verkürzung der den
Vertragshändlern eingeräumten Margen sowie eine Veränderung des Boni-Systems
dar, die die Beklagte mit Abschluss der neuen Verträge vorgenommen hat. Insoweit ist
die Beklagte, erzielt sie ein Einvernehmen mit ihren Vertragspartnern hierüber nicht, auf
die Kündigungsfrist von mindestens zwei Jahren angewiesen. Gleiches gilt, soweit die
Beklagte sich von Händlern trennen will, die keine nach ihrer Ansicht genügenden
Verkaufzahlen bringen. Der Verweis auf eine nachlassende Verkaufsleistung
gekündigter Händler ist kein Argument für die Anwendung der verkürzten
Kündigungsfrist, die der Vertrag, der Freistellungsverordnung folgend, eben nur in den
angeführten Ausnahmefällen vorsieht.
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4. Im Hinblick darauf, dass die Kündigung zum 31. 1. 2007 vertragswidrig erfolgt ist, ist
die Beklagte der Klägerin für den Schaden, der der Klägerin dadurch bereits entstanden
ist und noch entsteht, dass die Beklagte die Klägerin nicht mehr als Vertragshändlerin
behandelt und die Belieferung mit Vertragswaren eingestellt hat,
schadensersatzpflichtig. Der weitere Feststellungsantrag der Klägerin ist deshalb
ebenfalls begründet.
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5. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
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Streitwert: € 390.000,00
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