Urteil des LG Köln vom 15.01.2003

LG Köln: eigenes verschulden, verwertung, fahrzeug, versicherer, zusammenwirken, auflage, verdacht, abweisung, absicht, zustand

Landgericht Köln, 19 S 166/02
Datum:
15.01.2003
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 S 166/02
Vorinstanz:
Amtsgericht Köln, 266 C 449/01
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom
19.03.2002, Az.: 266 C 449/01, abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagten werden unter Abweisung der Klage im übrigen als
Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 4.248,84 EUR nebst 5 %
Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz gemäß § 1 DÜG seit
dem 19.08.2001 zu zahlen.
Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
1.) Unstreitiger Wiederbeschaffungswert:
24.300,-- DM
./. Restwert nach der Bewertung des Gutachters Mönikes
5.000,-- DM
./. vorprozessuale Zahlung der Beklagten
10.990,-- DM
8.310,-- DM
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO n. F. abgesehen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die statthafte und auch im übrigen zulässige Berufung des Klägers hat auch in der
Sache selbst Erfolg.
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Die Beklagten sind dem Kläger aufgrund des Verkehrsunfalls vom 08.07.2001 gemäß
§§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 S. 2 StVG, 823, 840, 249 ff. BGB, 3 Nrn. 1, 2 PflichtVersG zur
Zahlung restlichen Schadensersatzes in Höhe von 4.248,84 EUR (8.310,-- DM)
verpflichtet. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach für die Folgen aus dem
vorgenannten Unfallereignis ist zwischen den Parteien außer Streit.
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Die Erstattungspflicht der Beklagten ist insbesondere nicht, wie das Amtsgericht meint,
im Hinblick auf § 7 AKB ausgeschlossen. Denn der Kläger verlangt nicht die Erstattung
des ihm unfallbedingt entstandenen Schadens aus der eigenen Fahrzeugversicherung,
was indessen Voraussetzung für die Anwendbarkeit der vorzitierten
Versicherungsbedingung wäre. Vielmehr nimmt er die Beklagten als Schädiger in
Anspruch, mit der Folge, daß sich sein Schadensersatzanspruch allein nach den
Vorschriften der §§ 249 ff. BGB bestimmt.
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Nach den demnach einschlägigen gesetzlichen Regelungen durfte der Kläger seinen
Schaden auf der Grundlage des Privatgutachtens des Sachverständigen N berechnen
und das Fahrzeug auf der Grundlage dieses Gutachtens verwerten, ohne den Beklagten
zuvor Kenntnis vom Inhalt der Begutachtung zu geben. Regelmäßig ist der Geschädigte
berechtigt, bei der Verwertung seines Unfallfahrzeugs den in dem von ihm eingeholten
Sachverständigengutachten genannten Restwert zugrundezulegen. Bei der Ausübung
der Ersetzungsbefugnis gemäß § 249 S. 2 BGB ist er nach dem Willen des
Gesetzgebers Herr des Restitutionsgeschehens. Dabei ist die Frage, in welcher Höhe
dem Geschädigten bei der Verwertung seines Unfallfahrzeugs ein Schaden entstanden
ist, mithin die Höhe des zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands
erforderlichen Geldbetrages, nach dessen individuellen Erkenntnis- und
Einflußmöglichkeiten zu beantworten.
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Diese subjektbezogene Schadensbetrachtung führt dazu, daß regelmäßig der
Geschädigte das Unfallfahrzeug bei einem Aufkäufer seines Vertrauens in Zahlung
geben darf, ohne von dem gegnerischen Versicherer auf einen höheren Restwerterlös
verwiesen werden zu können. Hat der Geschädigte ein Sachverständigengutachten zur
Schadenshöhe eingeholt, darf er seiner Abrechnung den von dem Privatgutachter
ermittelten Restwertbetrag zugrunde legen. Jede andere Betrachtungsweise würde die
dem Geschädigten zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen (vgl. BGH, VersR 1993,
769; BGH, VersR 2000, 467; OLG Köln, VersR 1993, 1418; OLG Köln, VersR 1999, 332;
OLG Hamm, NZV 1992, 440).
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Darf sich der Geschädigte demnach grundsätzlich auf die Schadensermittlung des von
ihm beauftragten Privatsachverständigen verlassen, so folgt daraus zugleich, daß er
nicht gehalten ist, mit der Verwertung des Unfallfahrzeugs zu warten, bis der Versicherer
Gelegenheit hatte, vom Inhalt des Gutachtens Kenntnis zu nehmen und dem
Geschädigten gegebenenfalls ein höheres Restwertangebot zu unterbreiten. Das gilt
jedenfalls dann, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug im Zeitpunkt des Zugangs des
höheren Restwertangebots des Versicherers bereits veräußert hat, er seinen Schaden
mithin weder auf fiktiver Basis abrechnet noch mit der Verwertung zuwartet und ihm
noch vor einer Veräußerung ein höheres Restwertangebot des Versicherers zugeht.
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Einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer ist das Institut der Restwertangebote
fremd, er vertraut vielmehr auf die Feststellungen des von ihm eingeschalteten
Sachverständigen und darf auch hierauf vertrauen. Dem Interesse des Geschädigten an
einer zügigen Verwertung seines Unfallfahrzeugs würde nicht hinreichend Rechnung
getragen, wäre der Geschädigte verpflichtet, der gegnerischen Versicherung zunächst
das von ihm eingeholte Schadensgutachten zur Prüfung zu überlassen und den
eventuellen Eingang eines höheren Restwertangebots abzuwarten. Im Gegenteil hat der
Gesetzgeber für den Fall der Sachbeschädigung gemäß § 249 S. 2 BGB ausdrücklich
eine unmittelbare Verpflichtung des Schädigers zum Geldersatz vorgesehen,
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wohingegen eine Verpflichtung des Geschädigten, zunächst der beklagten
Versicherung Gelegenheit zur Fahrzeugverwertung zu geben, auf eine für diesen Fall
vom Gesetz nicht vorgesehene Naturalrestitution hinauslaufen würde (BGH, VersR
1993, 769; BGH, VersR 2000, 467; OLG Köln, VersR 1993, 1418; OLG Köln, VersR
1999, 332; OLG Hamm, NZV 1992, 440).
Der teilweise - ohne weitergehende Begründung - in der Rechtsprechung vertretenen
entgegenstehenden Auffassung, derzufolge der Geschädigte gehalten sein soll, vor der
Veräußerung des Unfallfahrzeugs dem Versicherer die Möglichkeit zu geben, eine
günstigere Verwertung des Unfallfahrzeugs nachzuweisen (vgl. OLG Frankfurt, VersR
1992, 620, der grundlegenden Entscheidung des BGH in VersR 1993, 769 zu dieser
Thematik indessen zeitlich vorgehend; Palandt/Heinrichs, BGB 61. Auflage, § 251 BGB
Rdnr. 16) schließt sich die Kammer aus den vorstehenden Erwägungen nicht an.
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Bemißt sich die Höhe des zur Herstellung des ursprünglichen Zustands erforderlichen
Geldbetrages demgemäß allein danach, welche Verwertung der Geschädigte auf der
Grundlage des von ihm eingeholten Schadensgutachtens für angemessen erachten
durfte, so folgt hieraus zugleich, daß eine mögliche objektive Unrichtigkeit der Angaben
in dem Schadensgutachten, soweit der Geschädigte diese nicht unter dem
Gesichtspunkt der sich aus § 254 BGB ergebenden Schadensminderungspflicht
jedenfalls mit zu vertreten hat, diesem nicht angelastet werden kann. Nach einhelliger
Auffassung in der Rechtsprechung ist der vom Geschädigten zur Schadensermittlung
beauftragte Privatgutachter nicht dessen Erfüllungsgehilfe; für etwaige Fehler im
Rahmen der Begutachtung hat der Geschädigte demgemäß nicht gemäß § 278 BGB
einzustehen.
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Etwas anderes kann im Hinblick auf § 254 BGB nur gelten, wenn dem Geschädigten bei
der etwa fehlerhaften Ermittlung des unfallbedingten Schadens durch den
Privatgutachter ein eigenes Verschulden zur Last fällt, etwa weil er einen erkennbar
ungeeigneten Sachverständigen beauftragt, er durch wissentlich falsche Angaben zum
Zustand seines Fahrzeugs die Höhe des ermittelten Schadens beeinflußt oder aber er
mit dem beauftragten Sachverständigen kollusiv zusammenwirkt, um zum Nachteil der
Versicherung des Schädigers eine ihm günstige Bewertung zu erreichen, wobei es
indessen Sache des Schädigers ist, einen etwaigen Verstoß des Geschädigten gegen
die ihm obliegende Schadensminderungspflicht darzulegen und zu belegen.
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Umstände, die auf ein eigenes Verschulden des Klägers bei der Schadensermittlung
durch den Sachverständigen Mönikes schließen lassen, haben die Beklagten indessen
nicht substantiiert vorgetragen. Das gilt insbesondere für die von ihnen aufgestellte
Vermutung, der Kläger habe mit dem von ihm beauftragten Sachverständigen Mönikes
in der Absicht, sie zu schädigen, zusammengewirkt.
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Soweit die Beklagten auf die "Aktenlage", aus der sich ein entsprechendes kollusives
Zusammenwirken ergebe, Bezug nehmen, ist bereits unklar, welche Akten die
Beklagten überhaupt meinen. Den Gerichtsakten ist ein solches jedenfalls nicht zu
entnehmen.
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Allein, daß der Privatgutachter nicht am unmittelbaren Wohnort des Klägers ansässig
ist, ist nicht geeignet den - ohnehin nicht ausreichenden - Verdacht eines
gemeinschaftlichen mißbräuchlichen Zusammenwirkens zwischen Kläger und
Gutachter zu begründen. Regelmäßig darf der Geschädigte zur Schadensermittlung
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einen Sachverständigen seines Vertrauens heranziehen, unabhängig davon, an
welchem Ort dieser seine Tätigkeit ausübt. Daß ein Bekannter des Klägers dessen
Unfallfahrzeug von dem Händler, an den der Kläger dieses veräußert hat, erworben
haben soll, läßt ebenfalls nicht ohne weiteres auf ein kollusives Zusammenwirken
zwischen Kläger und Sachverständigem schließen. Überdies hat der Kläger bestritten,
mit dem nunmehrigen Fahrzeugeigentümer bekannt zu sein, die Beklagten haben ihre
entsprechende Behauptung indessen nicht unter Beweis gestellt. Daß möglicherweise
der Neuerwerber des Unfallfahrzeugs, dessen Verbindung zu dem Kläger nicht
feststellbar ist, sich geweigert habe, der Beklagten zu 2.) den Preis zu nennen, zu dem
er das Fahrzeug erworben habe, kann jedenfalls dem Kläger nicht angelastet werden.
Nichts anderes gilt für die bestrittene Behauptung der Beklagten, das Zahlungsdatum in
der von dem Gebrauchtwagenhändler ausgestellten Quittung sei handschriftlich
geändert worden. Ob eine entsprechende Änderung überhaupt vorgenommen worden
ist, vermag die Kammer bereits deshalb nicht festzustellen, weil die Beklagten den
Zahlungsbeleg trotz entsprechender Ankündigung nicht zu den Akten gereicht haben.
Überdies könnte eine entsprechende Änderung, von der völlig unklar bliebe, von wem
sie wann vorgenommen worden sein soll, ohne Hinzutreten weiterer nachgewiesener
Umstände nicht zum Nachteil des Klägers gewertet werden.
Der dem Kläger zuzusprechende Schadensersatz berechnet sich demnach wie folgt:
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Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 BGB n. F. erst ab dem 19.08.2001
gerechtfertigt. Erstmals mit Schreiben vom 18.07.2001 hat der Kläger die Beklagten zur
Schadensregulierung aufgefordert, so daß gemäß § 284 Abs. 3 BGB n. F. unter
Berücksichtigung der üblichen Postlaufzeiten Verzug nicht vor dem 19.08.2001 eintreten
konnte. Die von dem Kläger einseitig gesetzte frühere Zahlungsfrist war im Hinblick auf
die ausdrückliche gesetzliche Regelung, die dem Schuldner stets eine dreißigtägige
Prüfungsfrist einräumt, unbeachtlich (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB 61. Auflage, § 184
Rdnr. 36).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO.
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Wert der Berufung: 4.248,84 EUR (8.310,-- DM)
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