Urteil des LG Köln vom 07.08.2007

LG Köln: wasser, fahrbahn, gegenverkehr, fahrzeug, sorgfalt, vollstreckung, zustellung, zustand, reifen, mitverschulden

Landgericht Köln, 5 O 126/07
Datum:
07.08.2007
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zvilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 O 126/07
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages
abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit
in eben dieser Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Der Kläger befuhr am 24.11.2006 mit seinem Fahrzeug VW Multivan, amtliches
Kennzeichen ######, die Straße "in der Hell" in L. An dem aus seiner Sicht rechten
Fahrbahnrand befand sich zu diesem Zeitpunkt ein ca. 20 cm tiefes Schlagloch, das
vollständig mit Regenwasser gefüllt war. Hinter der Wasseransammlung waren rot-
weiße Baken aufgestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf die vorgelegten Abbildungen
von der Unfallstelle, Bl. 13 u. 24 d. A. Bezug genommen. In der Annahme, es handele
sich um eine einfache "Pfütze" fuhr der Kläger durch das mit Wasser gefüllte
Schlagloch. Dabei wurde sein PKW beschädigt.
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Der Kläger behauptet, er habe wegen Gegenverkehrs äußerst rechts fahren müssen. Als
er mit einer Geschwindigkeit von ca. 20-25 km/h in das Schlagloch gefahren sei, seien
die Hinterachse sowie die vordere und hintere Felge auf der rechten Fahrzeugseite
nebst Bereifung beschädigt worden.
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Er meint, auch wenn er erkannt habe, dass sich auf der Fahrbahn eine größere
Wasseransammlung befinde, habe er dort hindurchfahren dürfen, da er nicht mit einer
scharfkantigen Vertiefung solchen Ausmaßes habe rechnen müssen. Insbesondere
habe er annehmen dürfen, dass nur hinter, nicht aber auch vor den aufgestellten Baken
Straßenschäden vorhanden seien.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn - den Kläger - 2.641,88 € zu zahlen nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.149,97 € ab dem
24.03.2007 bis zur Zustellung seines Schriftsatzes vom 15.06.2007 sowie aus
2.641,88 € ab Zustellung des Schriftsatzes vom 15.06.2007.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie meint, die Klage sei jedenfalls wegen des weit überwiegenden Mitverschuldens des
Klägers unbegründet. Der Kläger, der das Schlagloch nach eigenem Vortrag als
"Pfütze" wahrgenommen habe, hätte die überschwemmte Stelle umfahren und notfalls
abbremsen müssen, um Gegenverkehr passieren zu lassen. Angesichts des
Gesamtzustandes des Feldweges und der vorhandenen Baken habe der Kläger auch
mit tieferen Unebenheiten rechnen müssen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt
Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist unbegründet.
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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz des an seinem Fahrzeug entstandenen
Schadens aus den einzig in Betracht kommenden § 839 BGB, Art 34 GG.
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Zwar ist nicht auszuschließen, dass mit dem an der Unfallstelle befindlichen Schlagloch
ein verkehrswidriger Zustand vorlag. Dies kann jedoch ebenso wie die Frage, ob der
Beklagten insoweit ein Verschuldensvorwurf zu machen ist, dahinstehen.
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Den Kläger trifft bereits nach seinem eigenen Sachvortrag ein so erhebliches
Mitverschulden, dass eine Haftung der Beklagten dahinter vollständig zurücktritt.
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Als der Kläger durch das mit Wasser gefüllte Schlagloch fuhr, obwohl er dies zuvor als
"Pfütze" wahrgenommen hatte, hat er unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen
Verhältnisse die im Verkehr erforderliche Sorgfalt erheblich außer Acht gelassen.
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Auf den der Kammer vorgelegten Abbildungen von der Unfallstelle (vgl. insbesondere
Bl. 24 d. A.) ist zu erkennen, dass es sich bei dem mit Wasser gefüllten Schlagloch
offensichtlich nicht um eine kleine "Pfütze" handelte, sondern um eine großflächige,
größtenteils neben der Fahrbahn liegende Wasseransammlung, deren Tiefe nicht ohne
weiteres abzuschätzen war.
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Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger an dieser Stelle darauf vertrauen durfte, dass das
Durchfahren der Wasseransammlung ohne weiteres möglich sein würde, liegen
entgegen der Auffassung des Klägers nicht vor.
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Die Fahrbahnoberfläche der Straße "in der Hell" war an zahlreichen Stellen beschädigt.
Dies war, wie der Kläger selbst vorträgt, nicht zuletzt an den teilweise geänderten
Fahrbahnmarkierungen (vgl. die Abbildungen Bl. 18 ff. d. A.) sowie an den an der
Unfallstelle aufgestellten rot-weißen Baken zu erkennen.
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Dass die Fahrbahn nur hinter, nicht jedoch vor den Baken beschädigt war, durfte der
Kläger unter Berücksichtigung des Gesamtzustandes der Straße nicht ohne weiteres
unterstellen. Vielmehr war gerade in der Nähe offensichtlich beschädigter
Fahrbahnabschnitte mit weiteren Straßenschäden zu rechnen; der Kläger mithin zu
besonderer Sorgfalt verpflichtet.
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Selbst wenn es dem Kläger wegen Gegenverkehrs zunächst nicht möglich gewesen
sein sollte, die überschwemmte Stelle zu umfahren, hätte er diese nach allem nicht im
Vertrauen darauf, es handele sich um eine flache "Pfütze" mit beiden Reifen
durchfahren dürfen. Angesichts der für ihn nicht abschätzbaren Tiefe der
Wasseransammlung hätte er gegebenenfalls halten und den Gegenverkehr passieren
lassen müssen. Dies war ihm, unterstellt man seine Behauptung, er sei zwischen 20
und 25 km/h gefahren, als zutreffend, ohne weiteres möglich.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §, ZPO.
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Streitwert: 2.641,88 €
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