Urteil des LG Köln vom 28.02.2007

LG Köln: gesellschaft mit beschränkter haftung, vervielfältigung, herunterladen, internetseite, örtliche zuständigkeit, internationale zuständigkeit, verfügung, hersteller, gebühr

Landgericht Köln, 28 O 16/07
Datum:
28.02.2007
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
28. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
28 O 16/07
Tenor:
Den Verfügungsbeklagten wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes
bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben
werden kann, der Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs
Monaten, zu voll-ziehen im Fall der Verfügungsbeklagten zu 1) an ihrem
Geschäftsfüh-rer/Director, für jeden Fall der Zuwiderhandlung
v e r b o t e n,
auf den Antrag der Verfügungsklägerin zu 1):
die Musikaufnahme „Die Perfekte Welle“ der Künstlergruppe Juli,
auf den Antrag der Verfügungsklägerin zu 2):
die Musikaufnahme „Durch Die Nacht“ der Künstlergruppe Silbermond,
auf den Antrag der Verfügungsklägerin zu 3):
die Musikaufnahme „Halt Mich“ des Künstlers Herbert Grönemeyer,
auf den Antrag der Verfügungsklägerin zu 4):
die Musikaufnahme „Aufstehn!“ der Künstlergruppe Seeed
über ihr Internetangebot www.xxx zu speichern und Dritten zum Abruf
bereit zu halten.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Verfügungsbeklagten zu je ½.
Tatbestand
1
Die Verfügungsklägerinnen sind Tonträgerherstellerinnen. Die Verfügungsklägerin zu 1)
ist Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte an der Aufnahme "Die Perfekte
Welle" der Künstlergruppe Juli für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Die
Verfügungsklägerin zu 2) ist Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte an der
Aufnahme "Durch Die Nacht" der Künstlergruppe Silbermond für das Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland. Die Verfügungsklägerin zu 3) ist Inhaberin der
ausschließlichen Verwertungsrechte an der Aufnahme "Halt Mich" des Künstlers
Herbert Grönemeyer für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Die
Verfügungsbeklagte zu 4) ist Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte an der
Aufnahme "Aufstehn!" der Künstlergruppe SEEED für das Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland.
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Die Verfügungsbeklagte zu 1) ist Betreiberin eines Internetdienstes unter der URL
www.xxx, der Verfügungsbeklagte zu 2) ist der Geschäftsführer (Director) der
Verfügungsbeklagten zu 1). Die Verfügungsbeklagte zu 1) bietet einen Dienst an, bei
dem Nutzer aus mehreren von der Verfügungsbeklagten zu 1) vorgegebenen
Webradiosendern auswählen und deren Programme in dem von dem Nutzer
bestimmten Zeitraum mitschneiden lassen können. Hierzu muss sich der Nutzer
zunächst auf der Seite www.xxx anmelden, indem er in eine vorgegebene
Eingabemaske einen Benutzernamen und ein Passwort einträgt. Erforderlich ist
weiterhin die Eingabe der Adressdaten und einer E-Mail-Adresse. Nach Eingabe dieser
Daten wird dem Nutzer die Anmeldung bestätigt und er erhält per E-Mail einen Link,
über den er seinen Account aktivieren kann. Über diesen Account kann der Nutzer
nunmehr nach Eingabe des Benutzernamens und des Passwortes aus einer von der
Verfügungsbeklagten zu 1) vorgegebenen Auswahl von Webradiosendern bestimmen,
an welchen Tagen und zu welchen Uhrzeiten das Programm des jeweiligen
Webradiosenders mitgeschnitten werden soll. Das Mitschneiden erfolgt sodann durch
die Verfügungsbeklagte zu 1). Die mitgeschnittenen Radiosendungen werden sodann
durch die Verfügungsbeklagte zu 1) komprimiert, in mp3-Format umgewandelt und auf
dem Server der Verfügungsbeklagten zu 1) abgelegt. Dabei wird – von den
Verfügungsklägerinnen bestritten – für jeden Nutzer ein individuelles Verzeichnis
angelegt, auf das jeweils nur der Nutzer Zugriff hat. Er kann sodann von jedem
beliebigen Ort und jedem beliebigen Computer zu jedem beliebigen Zeitpunkt,
allerdings mindestens 2 Stunden nach Beendigung der mitgeschnittenen
Radiosendung, auf den Mitschnitt Zugriff nehmen. Insoweit kann er nach dem Angebot
der Verfügungsbeklagten zu 1) entweder die mitgeschnittene Radiosendung im mp3-
Format auf seinen eigenen Rechner herunterladen. Er kann alternativ den von der
Verfügungsbeklagten zu 1) auf der gleichen Internetseite angebotenen "Trackfinder"
einsetzen und die mitgeschnittenen Radiosendungen im Hinblick darauf analysieren
lassen, welche Musiktitel dort gespielt wurden. Sodann kann er einzelne Musiktitel im
mp3-Format auf seinen eigenen Rechner herunterladen. Für den Mitschnitt sowie das
Herunterladen der gesamten Radiosendungen zahlt der Kunde keine Gebühr. Für die
Inanspruchnahme der Funktion des "Trackfinders" zahlt er für das Herunterladen von bis
zu 5 Musiktiteln am Tag ebenfalls keine Gebühr. Möchte der Nutzer nach
Inanspruchnahme des "Trackfinders" eine unbeschränkte Anzahl von einzelnen
Musiktiteln aus den mitgeschnittenen Radiosendungen auf seinen Rechner
herunterladen, zahlt er eine Gebühr von 0,99 €/24 Stunden bzw. 2,99 €/Monat. Eine
Einwilligung der Verfügungsklägerinnen liegt nicht vor.
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Wegen der weiteren Einzelheiten der Funktionsweise und des Aufbaus der Internetseite
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www.xxx wird auf die zu den Akten gereichten Screenshots Bezug genommen.
Anfang Dezember 2006 wurden die Verfügungsklägerinnen durch einen Mitarbeiter der
Firma Q. GmbH auf das Angebot der Verfügungsbeklagten aufmerksam gemacht.
Dieser Mitarbeiter testete sodann im Auftrag der Verfügungsklägerinnen das Angebot
der Verfügungsbeklagten und lud am 11.12.2006 die aus dem Antrag ersichtlichen
Musiktitel von dem Server der Verfügungsbeklagten zu 1) herunter. Die
Verfügungsklägerinnen mahnten die Verfügungsbeklagten mit Schreiben vom
13.12.2006 unter Fristsetzung auf den 20.12.2006 ab. Mit Schreiben vom 20.12.2006
lehnten die Verfügungsbeklagten die Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungsverpflichtungserklärung ab.
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Die Verfügungsklägerinnen sehen in dem Angebot der Verfügungsbeklagten eine
Verletzung ihrer Verwertungsrechte und sind der Auffassung, es liege eine Verletzung
ihres Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung und ihres Vervielfältigungsrechts vor.
Die Verfügungsklägerinnen meinen, die Verfügungsbeklagten könnten sich nicht auf §
53 UrhG berufen, weil sie im Hinblick auf § 53 I 1 UrhG Hersteller der
Vervielfältigungsstücke seien und es im Hinblick auf § 53 I 2 UrhG an einer konkreten
Anweisung zur Herstellung eines bestimmten Vervielfältigungsstückes fehle.
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Die Verfügungsklägerinnen beantragen,
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den Antragsgegnern bei Vermeidung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €,
ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu
untersagen, die Musikaufnahmen:
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"Die Perfekte Welle" der Künstlergruppe Juli,
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"Durch Die Nacht" der Künstlergruppe Silbermond,
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"Halt Mich" des Künstlers Herbert Grönemeyer,
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sowie
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"Aufstehn!" der Künstlergruppe Seeed
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über ihr Internetangebot www.xxx zu speichern und Dritten zum Abruf
bereit zu halten.
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Die Verfügungsbeklagten beantragen,
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den Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen und den
Antragstellerinnen die Kosten des Verfügungsverfahrens einschließlich
der durch die Hinterlegung der Schutzschrift entstandenen Kosten
aufzuerlegen.
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Die Verfügungsbeklagten sind der Auffassung, eine Verletzung von Rechten der
Verfügungsklägerinnen liege nicht vor. Vielmehr handele es sich bei der von der
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Verfügungsbeklagten zu 1) angebotenen Dienstleistung um eine intelligente
Aufnahmetechnik, die in ihren Grundzügen nicht anders sei als ein herkömmlicher
Kassettenrekorder. Die Verfügungsbeklagten sind der Meinung, ein öffentliches
Zugänglichmachen liege bereits mangels Öffentlichkeit nicht vor. Hinsichtlich der
Vervielfältigungen berufen sie sich auf § 53 I 1, 2 UrhG.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen
den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Urkunden
Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet, §§ 940,
935, 938 ZPO.
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I.
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Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist das angerufene Landgericht Köln zuständig.
Hinsichtlich der Verfügungsbeklagten zu 1) ist eine internationale Zuständigkeit
gegeben aus Art. 5 Nr. 3, 1 Abs. 3 EuGVVO. Die Zuständigkeit deutscher Gerichte für
Ansprüche aus Urheberrechtsverletzungen ist nach der höchstrichterlichen
Rechtsprechung bereits dann gegeben, wenn von Klägerseite eine von Beklagtenseite
im Inland begangene Urheberrechtsverletzung schlüssig vorgetragen und eine solche
nicht von vorneherein ausgeschlossen ist (vgl. insoweit BGH GRUR 2005, 531). Nach
Maßgabe dieser Grundsätze ist vorliegend die Zuständigkeit deutscher Gerichte
begründet, denn die Verfügungsklägerinnen behaupten schlüssig eine in Deutschland
begangene Urheberrechtsverletzung der Verfügungsbeklagten. Die von der
Verfügungsbeklagten zu 1) und ihrem Director, dem Verfügungsbeklagten zu 2),
betriebene Internetseite www.xxx ist in Deutschland abrufbar und richtet sich
bestimmungsgemäß an deutsche Nutzer, wie aus der Gestaltung der Internetseite in
deutscher Sprache ersichtlich ist. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts
ergibt sich aus § 32 ZPO. Die Internetseite www.xxx kann bundesweit und damit auch in
Köln abgerufen werden.
23
II.
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Ein Verfügungsgrund ist seitens der Verfügungsklägerinnen glaubhaft gemacht worden.
Die Verfügungsklägerinnen haben durch eidesstattliche Versicherung von Jörg
Erdmann glaubhaft gemacht, dass sie erst Anfang Dezember 2006 über diesen
Kenntnis von der Internetseite www.xxx und der konkreten Funktionsweise des
Internetdienstes der Verfügungsbeklagten zu 1) erlangt haben. Sie haben weiter
glaubhaft gemacht, dass sich Jörg Erdmann im Auftrag der Verfügungsklägerinnen erst
am 07.12.2006 als Nutzer bei dem Dienst der Verfügungsbeklagten zu 1) angemeldet
und am 11.12.2006 die für ihn mitgeschnittenen Musiktitel ausgewertet hat. Mit in Kopie
in der Gerichtsakte befindlichem Schreiben vom 13.12.2006 wurden die
Verfügungsbeklagten abgemahnt. Unter dem 11.01.2007 ging der Antrag auf Erlass der
einstweiligen Verfügung bei Gericht ein.
25
III.
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Es besteht auch ein Verfügungsanspruch der Verfügungsklägerinnen. Die
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Verfügungsklägerinnen haben einen Unterlassungsanspruch gegen die
Verfügungsbeklagten aus § 97 UrhG.
1) Deutsches Urheberrecht ist anwendbar. Denn seitens der Verfügungsbeklagten liegt
eine im Inland begangene Rechtsverletzung vor. Die Internetseite www.xxx ist
bestimmungsgemäß im Inland abrufbar. Ist die Zuständigkeit deutscher Gerichte
begründet, dann gilt das deutsche IPR, vorliegend die Art. 27 ff. EGBGB. Nach dem
Schutzlandprinzip wird insoweit angeknüpft an das Recht des Schutzlandes, also
desjenigen Landes, für das Schutz beansprucht wird (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, vor §§
120 ff. Rn. 26 ff.). Nach diesem Recht bemisst sich die Einräumung von
Nutzungsrechten und die Rechtsfolgen einer Urheberrechtsverletzung (Dreier/Schulze,
UrhG, vor §§ 120 ff. Rn. 30). Erforderlich, aber auch ausreichend ist daher, dass die
betreffende Verletzungshandlung im Inland erfolgt (Dreier/Schulze, UrhG, vor §§ 120 ff.
Rn. 31; BGH GRUR 2004, 421). Dies ergibt sich aus dem Territorialitätsprinzip. Die auf
das Inland beschränkte Wirkung nationaler Regelungen bedingt, dass nur durch eine im
Inland begangene Handlung ein deutsches Urheberrecht verletzt werden kann, nicht
durch eine Verwertungshandlung, die ausschließlich im Ausland erfolgt (Dreier/Schulze,
UrhG, vor §§ 120 ff. Rn. 32; BGH GRUR 2004, 421).
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2) Die Verfügungsklägerinnen sind als Tonträgerherstellerinnen aktivlegitimiert, § 85
UrhG. Sie haben glaubhaft gemacht, dass ihnen die ausschließlichen
Verwertungsrechte an den aus dem Tenor ersichtlichen Musikaufnahmen für das Gebiet
der Bundesrepublik Deutschland zustehen.
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3) Die Verfügungsbeklagten sind passivlegitimiert. Die Verfügungsbeklagte zu 1) ist
gemäß des Impressums die Betreiberin der Internetseite www.xxx, der
Verfügungsbeklagte zu 2) ist gemäß der vorgelegten Company Register Information
deren Director, was dem Geschäftsführer einer deutschen Gesellschaft mit beschränkter
Haftung entspricht. Er haftet als solcher ebenfalls nach den Grundsätzen der
Störungshaftung für von der Verfügungsbeklagten zu 1) begangene
Urheberrechtsverletzungen.
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4) Das von der Verfügungsbeklagten zu 1) ihren Nutzern zur Verfügung gestellte
Dienstleistungsangebot verletzt die Verfügungsklägerinnen in ihren Rechten als
Tonträgerherstellerinnen, § 97 UrhG.
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Insoweit kann dahinstehen, ob die Verfügungsbeklagte zu 1) auf ihrer Internetseite
www.xxx Musiktitel, an denen den Verfügungsklägerinnen die ausschließlichen
Verwertungsrechte zustehen, öffentlich zugänglich macht im Sinne des § 19a UrhG, weil
ihr Angebot, die auf dem persönlichen Account gespeicherten Radiosendungen
abzurufen, jedermann offen steht (so OLG Köln GRUR-RR 2006, 5; a.A. OLG Dresden,
Urt. v. 28.11.2006, Az. 14 U 1071/06, BeckRS 2006 Nr. 14729). Jedenfalls erfolgt im
Rahmen des Dienstleistungsangebots der Verfügungsbeklagten zu 1) eine
Vervielfältigung von Musikaufnahmen, an denen den Verfügungsklägerinnen Rechte
zustehen, im Sinne des § 16 UrhG. Durch das Aufzeichnen der Radioprogramme und
das Speichern auf dem Server der Verfügungsbeklagten zu 1) werden die
Radiosendungen und mit ihnen die streitgegenständlichen Musiktitel vervielfältigt (vgl.
dazu im Einzelnen OLG Köln GRUR 2006, 5; OLG Dresden, Urt. v. 28.11.2006, Az. 14 U
1071/06, BeckRS 2006 Nr. 14729). Der Begriff der Vervielfältigung ist in einem weiten
und umfassenden Sinn zu verstehen. Vervielfältigung ist jede körperliche Festlegung
eines Werks, die geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen auf irgendeine Weise
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unmittelbar oder mittelbar wahrnehmbar zu machen. Unerheblich ist dabei die
Vervielfältigungstechnik sowie die Art und Anzahl der Zwischenschritte, die zur
letztendlichen Wahrnehmung notwendig sind (OLG Dresden a.a.O. m.w.N.). Die
Fixierung der Sendungen auf den Speichermedien des Servers der
Verfügungsbeklagten zu 1) stellt eine körperliche Festlegung dar. Diese wird dem
einzelnen Kunden dadurch sinnlich wahrnehmbar, dass er sie auf seinen PC
herunterladen und sie sich dort auf Grund ihrer Umsetzung in eine Folge von
Musiktönen anhören kann (OLG Dresden a.a.O. m.w.N.).
Die Vervielfältigung ist auch nicht erlaubt. Eine Einwilligung der Verfügungsklägerinnen
liegt unstreitig nicht vor. Auch die Voraussetzungen des Privilegierungstatbestandes
des § 53 I 1 UrhG sind nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift sind einzelne
Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch
auf beliebigen Trägern zulässig, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar
Erwerbszwecken dienen und soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich
rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird, § 53 I 1 UrhG. Dem Eingreifen dieses
Privilegierungstatbestandes steht entgegen, dass die Vervielfältigung vorliegend nicht
durch den privaten Nutzer selbst, sondern durch die Verfügungsbeklagte zu 1)
vorgenommen wird. Allein die Verfügungsbeklagte zu 1) kann bei der gegebenen
Sachlage als Hersteller der Mitschnitte der Radiosendungen angesehen werden.
Hersteller ist derjenige, der tatsächlich die Vervielfältigung vornimmt. Das Herstellen
bezieht sich hierbei auf den technisch maschinellen Vorgang der Vervielfältigung, wobei
Hersteller nicht derjenige ist, der die Nutzung technisch bewerkstelligt, sondern
derjenige, der sich des technischen Vorgangs zum Zweck der Werknutzung bedient
(vgl. OLG Köln GRUR 2006, 5). § 53 I 1 UrhG ist als Schrankenregelung eng
auszulegen (OLG Köln a.a.O.). Anders als bei dem Aufsteller eines mit Geldmünzen zu
bedienenden CD-Kopierautomaten weist die vorliegende Fallgestaltung die
Besonderheit auf, dass zwar die grundsätzliche Entscheidung, ob und welche
Sendungen die Verfügungsbeklagte zu 1) vervielfältigt und dem Kunden sodann digital
zugänglich macht, von dem privaten Kunden ausgeht. Sodann wird aber schon die
Kopiervorlage nicht von dem Kunden zur Verfügung gestellt, sondern von der
Verfügungsbeklagten zu 1) selbst beschafft, indem die Radiosendungen von ihr mittels
eigener Vorrichtungen empfangen werden. Auch in seinen nachfolgenden Schritten ist
der technische Kopiervorgang als solcher dem Einfluss und der Sachherrschaft des
Kunden entzogen. Die Signale werden allein von der Verfügungsbeklagten zu 1)
empfangen, durch ihren Server geleitet und dort in mp3-Format umgewandelt. Der
gesamte Vervielfältigungsprozess unterliegt ausschließlich der Steuerung der
Verfügungsbeklagten zu 1). Erst wenn der fertiggestellte Mitschnitt der Radiosendungen
in mp3-Format auf dem dem einzelnen Kunden zugewiesenen virtuellen Speicherplatz
abgespeichert ist, kann der Kunde aktiv werden und den interaktiven Abruf auslösen
(vgl. OLG Köln GRUR-RR 2006, 5; OLG Dresden, Urt. v. 28.11.2006, Az. 14 U 1071/06,
BeckRS 2006 Nr. 14729).
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Die Vervielfältigung ist auch nicht nach § 53 I 2 UrhG zulässig. Danach darf der zur
Vervielfältigung Befugte die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen
herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen
auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer
Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt, § 53 I 2 UrhG. Insoweit
ist zu sehen, dass auch § 53 I 2 UrhG als Schrankenregelung eng auszulegen ist (vgl.
KG GRUR 2000, 49).
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Allerdings scheitert die Anwendbarkeit des § 53 I 2 UrhG aus Sicht der Kammer nicht
am Fehlen einer hinreichend konkreten Handlungsanweisung des Kunden. Insoweit ist
zwar unstreitig, dass das Dienstleistungsangebot der Verfügungsbeklagten zu 1) sich
nur auf eine von ihr selbst getroffene Auswahl an Webradios bezieht, aus der die
Kunden ihre Favoriten auswählen können. Die konkrete Auswahl, welches Webradio zu
welchen konkreten Zeiten aufgenommen werden soll, trifft aber allein der Kunde im
Sinne einer konkreten Handlungsanweisung. Er ist es, der ganz konkret Sender, Datum
und Zeitspanne des Mitschnitts bestimmt. In gleicher Weise stellte sich die Handlung
des Kunden dar, wenn er ein privates Mitschneidegerät programmieren würde.
Weitergehende Anforderungen an die konkrete Handlungsanweisung sind auch der von
den Verfügungsklägerinnen zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH
GRUR 1997, 459 – "CB-Infobank I"; BGH GRUR 1997, 464 – "CB-Infobank II") nicht zu
entnehmen. Sicherlich ist zutreffend, dass der Kunde keine konkrete Bestimmung trifft,
welche einzelnen Musiktitel mitgeschnitten werden. Die Verfügungsklägerinnen
verkennen insoweit aber, dass die Handlungsanweisung des Kunden an die
Verfügungsbeklagte zu 1) gerade nicht auf den Mitschnitt einzelner Musiktitel, sondern
auf den Mitschnitt von konkreten Radiosendungen gerichtet ist. Deren Inhalt kann der
Kunde ebenso wenig kontrollieren wie den Inhalt von ihm selbst durch Programmierung
des eigenen Video- oder DVD-Rekorders mitgeschnittener Fernseh- oder
Radiosendungen, bei der an einer konkreten Handlungsanweisung ebenfalls nicht
gezweifelt werden kann. Nicht vergleichbar ist der vorliegende Fall auch mit der von
Verfügungsklägerseite zitierten Entscheidung des KG (KG GRUR 2000, 49), da im dort
zu entscheidenden Fall eine Handlungsanweisung des Kunden gänzlich fehlte und es
um einen eigenverantwortlichen Mitschnitt von Sendungen durch ein
Medienbeobachtungsunternehmen ging.
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Jedoch ist im vorliegenden Fall zu sehen, dass sich die Verfügungsbeklagte zu 1) mit
ihrem Dienstleistungsangebot nicht darauf beschränkt, die Radiosendungen in dem ihr
von dem Kunden im Einzelnen vorgegebenen Umfang mitzuschneiden und diesen
Mitschnitt dem Kunden zum Abruf zugänglich zu machen. Vielmehr stellt sie dem
Kunden zugleich als weiterführendes Angebot den "Trackfinder" zur Verfügung und
ermöglicht es ihm dadurch, die aufgenommenen Sendungen auf die einzelnen
gespielten Musiktitel hin zu analysieren. Über den "Trackfinder" ermöglicht sie es dem
Kunden weiterhin, einzelne Musiktitel herunter zu laden anstelle der gesamten
mitgeschnittenen Radiosendung. Dieses Dienstleistungsangebot, das nur einheitlich
beurteilt werden kann, geht weit über den bloßen Akt der Herstellung von
Vervielfältigungsstücken, der allein von § 53 I 2 UrhG privilegiert werden soll, hinaus. Im
Rahmen einer engen Auslegung scheidet daher eine Berufung der
Verfügungsbeklagten auf den Privilegierungstatbestand des § 53 I 2 UrhG aus. Insoweit
verbietet sich aus Sicht der Kammer auch die von den Verfügungsbeklagten
vorgenommene Aufspaltung und getrennte Bewertung der auf der Internetseite www.xxx
angebotenen Dienstleistungen. Denn beide Leistungen sind als Teil der einen von der
Verfügungsbeklagten zu 1) angebotenen Gesamtdienstleistung anzusehen. Sie stehen
auch nicht selbstständig und unabhängig nebeneinander, sondern sind untrennbar
verbunden. Denn der "Trackfinder" baut gerade auf dem vorangegangenen
Kopiervorgang auf und verwendet diesen als (notwendige) Vorlage für weitere
Dienstleistungen. Damit aber beschränkt die Verfügungsbeklagte zu 1) ihre Tätigkeit
gerade nicht auf den reinen technisch-maschinellen Vorgang der Vervielfältigung und
tritt nicht als bloßer mit der Herstellung des Vervielfältigungsstückes beauftragter Dritter
praktisch nur an die Stelle des Vervielfältigungsgeräts des privilegierten Nutzers.
Vielmehr steht die Kopiertätigkeit der Verfügungsbeklagten zu 1) in einem untrennbarem
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Zusammenhang mit ihrer weiteren unter dem Namen "Trackfinder" angebotenen
Dienstleistung (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall OLG Köln GRUR 2000, 414 –
"GRUR/GRUR Int"). Ob die weitergehende Tätigkeit dem eigentlichen Kopiervorgang
vor- oder nachgelagert ist, kann insoweit in der rechtlichen Bewertung keinen
Unterschied machen.
Aus Sicht der Kammer fehlt es weiterhin an der Unentgeltlichkeit des
Dienstleistungsangebots der Verfügungsbeklagten zu 1) im Sinne des § 53 I 2 UrhG ist.
Auch insoweit ist aus Sicht der Kammer das Dienstleistungsangebot der
Verfügungsbeklagten zu 1) aus den genannten Gründen wiederum als Einheit zu sehen
und zu bewerten. Soweit die Verfügungsbeklagte zu 1) das Herunterladen von
einzelnen Musiktiteln gegen Entgelt ermöglicht – 0,99 €/Tag bei Herunterladen von
mehr als 5 einzelnen Musiktiteln pro Tag bzw. 2,99 €/Monat bei unbegrenztem
Herunterladen einzelner Musiktitel für dem Zeitraum eines Monats – kann an der
Entgeltlichkeit nicht gezweifelt werden. Aber auch, soweit das Dienstleistungsangebot
der Verfügungsbeklagten zu 1) für den Kunden nicht mit der Zahlung einer
unmittelbaren Vergütung verbunden ist, ist nicht von einer Unentgeltlichkeit im Sinne
des § 53 I 2 UrhG auszugehen. Dies betrifft das Angebot zum Mitschnitt und
Herunterladen von gesamten Radiosendungen sowie zum Herunterladen von bis zu 5
einzelnen Musiktiteln über den "Trackfinder". Insoweit ist zu sehen, dass § 53 I 2 UrhG
nur bei gänzlich unentgeltlichem Tätigwerden eines Dritten diesen an der Privilegierung
des privaten Vervielfältigenden teilnehmen lässt. Letzteres trifft aber auf das
Dienstleistungsangebot der Verfügungsbeklagten zu 1) nicht zu, denn es wird ersichtlich
von Gewinnerzielungsabsicht getragen. Die Verfügungsbeklagte zu 1) wird in diesem
Zusammenhang gewerblich tätig. Von einer Unentgeltlichkeit im Sinne des § 53 I 2
UrhG kann aber bereits dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die
Vervielfältigungstätigkeit, d.h. das Dienstleistungsangebot insgesamt, auf
Gewinnerzielung ausgerichtet ist und sich nicht bloß auf die Erstattung der Unkosten
beschränkt (OLG Dresden, Urt. v. 28.11.2006, Az. 14 U 1071/06, BeckRS 2006 Nr.
14729). Eine unmittelbare Entgeltlichkeit der einzelnen Vervielfältigung ist nach Sinn
und Zweck des Privilegierungstatbestandes nicht erforderlich (OLG Dresden, Urt. v.
28.11.2006, Az. 14 U 1071/06, BeckRS 2006 Nr. 14729 mit zustimmender Anmerkung
Dr. Raitz in BeckRS 2006). Soweit die Verfügungsbeklagten mit Schriftsatz vom
05.02.2007 vage behaupten, Gewinne würden mit dem gesamten Portal www.xxx nicht
erzielt, ist dieser Vortrag weder hinreichend konkret, um das Fehlen einer gewerblichen,
von Gewinnerzielungsabsicht getragenen Handlung substantiiert zu behaupten, noch
findet sich eine Glaubhaftmachung dieses Vortrags. Diese ist insbesondere nicht der
eidesstattlichen Versicherung des Verfügungsbeklagten zu 2) vom 19.12.2006 zu
entnehmen.
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5) Auch eine Wiederholungsgefahr ist gegeben. Diese ist für den
Unterlassungsanspruch materielle Anspruchsvoraussetzung (vgl. BVerfG NJW 2000,
1209; BGH NJW 1995, 132). Die Wiederholungsgefahr in diesem Sinne wird nach
einhelliger Ansicht in der Rechtsprechung und Literatur durch die festgestellte
Rechtsverletzung vermutet und kann nur durch Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungsverpflichtungserklärung ausgeräumt werden (allg.M. vgl. statt aller LG
Hamburg ZUM 2006, 661). Eine solche haben die Verfügungsbeklagten indes nicht
abgegeben.
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IV.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO.
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Streitwert: 80.000 € (4 x 10.000 € x 2)
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