Urteil des LG Köln vom 11.09.2008

LG Köln: versicherungsnehmer, aufsichtsbehörde, zivilrechtliche ansprüche, avb, versicherer, geschäftsplan, bav, kontrolle, genehmigung, billigkeit

Landgericht Köln, 37 O 1293/07
Datum:
11.09.2008
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
37. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
37 O 1293/07
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand:
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Die Klägerin ist die Witwe und Alleinerbin des am 05.09.2007 verstorbenen
Versicherungsnehmers und ursprünglichen Klägers Herrn G (nachfolgend:
Versicherungsnehmer).
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Im Mai 1994 schloss der Versicherungsnehmer mit der Beklagten einen Kapital-
Lebensversicherungsvertrag mit der Versicherungsschein-Nr. ###, welcher zum
01.05.2006 ablief. Zunächst wurden 100.000.- DM auf ein Beitragsdepot gezahlt. Von
diesem flossen in fünf festen Jahresraten Zahlungen auf die Lebensversicherung. Die
voraussichtliche Ablaufleistung sollte im Jahr 2006 203.798.- DM betragen, wobei sich
diese aus der Versicherungssumme, einer laufenden Überschussbeteiligung und einem
Schlussanteil zusammensetzte. Im Rahmen der Vertragsverhandlungen sowie des
Vertragsschlusses wies die Beklagte darauf hin, dass die angegebenen Leistungen aus
der Überschussbeteiligung nicht garantiert würden. Im Folgenden erhielt der
Versicherungsnehmer in den Jahren 1996, 1998, 2002 und 2006 Mitteilungen über die
bisher aufgelaufenen Überschussbeteiligungen. Die Mitteilung vom Juni 2002
informierte darüber, dass die Überschussbeteiligung zum 01.05.2006 voraussichtlich
32.048,10 € betragen würde. Es ergab sich daraus eine Gesamtablaufleistung i.H.v.
102.456,10 €. Mit Schreiben vom Februar 2006 teilte die Beklagte eine
Gesamtüberschussbeteiligung von 22.065,90 € und somit eine Ablaufleistung von
92.473,90 € mit. Dieser Betrag wurde von der Beklagten ausgezahlt.
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Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin den Differenzbetrag aus der Mitteilung vom Juni
2002 und dem von der Beklagten ausgezahlten Betrag. Die Klägerin ist der Ansicht,
dass es sich bei der Festsetzung der Überschussbeteiligung durch die Beklagte um
eine Leistungsbestimmung i.S.d. § 315 BGB handele und diese Bestimmung nicht der
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Billigkeit entspreche. Die Klägerin meint, eine gerichtliche Überprüfung der
entsprechenden Geschäftsbestimmung sei statthaft und geboten, insbesondere weil
keine objektiven Gesichtspunkte erkennbar seien, die eine derartige Absenkung der
Überschussanteile rechtfertigen würden. Die Beklagte habe die zukünftigen
Überschussbeteiligungen zu positiv und in unrealistischer Weise präsentiert. Nur aus
diesem Grunde habe der Versicherungsnehmer den Vertrag abgeschlossen, ansonsten
hätte er sich für eine andere Anlageform entschieden. Die Klägerin meint, die Beklagte
habe aufgrund dieser Präsentation gegen ihre vorvertraglichen Aufklärungspflichten
verstoßen.
Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 9.982,20 € nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.11.2006 sowie
vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 775, 64 € zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte ist der Auffassung, eine gerichtliche Überprüfung der Höhe der
Überschussbeteiligung sei unzulässig. Es handele sich bei dem streitgegenständlichen
Versicherungsvertrag um einen vor der Deregulierung vom 01.01.1995 geschlossenen
Vertrag, dessen AVB zum Geschäftsplan gehörten und der Genehmigung des BAV
unterlägen. Eine solche Genehmigung sei unter dem 14.12.1992 erteilt worden. Die
notwendige Kontrolle der zutreffenden Berechnung durch den Versicherer erfolgten
ausschließlich durch die Aufsichtsbehörde, die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Ansprüche aus § 315 BGB seien
ausgeschlossen. Auch habe es sich bei den in Aussicht gestellten
Überschussbeteiligungen keinesfalls um unrealistische Einschätzungen gehandelt.
Dies ergebe sich bereits daraus, dass die Überschussanteilssätze jahrelang nahezu
unverändert geblieben seien. Entsprechende Entwicklungen auf dem Finanzmarkt
hätten sich negativ auf die Beteiligungssätze ausgewirkt. Diese seien von der Beklagten
nicht voraussehbar gewesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren
Anlagen verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist nicht begründet.
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Der Klägerin steht unter keinen rechtlichen Gesichtspunkten ein Anspruch auf eine
individuelle Erhöhung der streitgegenständlichen Überschussbeteiligung zu.
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Eine gerichtliche Bestimmung individueller Erhöhung der Überschussbeteiligung nach §
315 BGB ist ebenso wie die gerichtliche Überprüfung der Billigkeit derselben
ausgeschlossen.
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In Fällen, in denen die Lebens- oder Rentenversicherungsbedingungen eine
Überschussbeteiligung entsprechend dem von der Aufsichtsbehörde genehmigten
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Geschäftsplan vorsehen, stehen dem Versicherungsnehmer keine zivilrechtlichen
Ansprüche auf individuelle Überschussbeteiligung zu (OLG Köln VersR 2007, 343; OLG
Stuttgart VersR 1999, 1223). Es kommt allein darauf an, ob die von dem Versicherer
vorgenommene Berechnung der Überschussbeteiligung dem von der Aufsichtsbehörde
genehmigten Geschäftsplan entspricht (OLG Hamm VersR 2001, 316).
Die verantwortliche Kontrolle des Versicherers im Interesse der Versicherten ist insoweit
durch den Versicherungsvertrag dem Bundesaufsichtsamt für Versicherungswesen
(BAV; heute Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, BaFin) übertragen. Denn
in der in § 16 AVB enthaltenen Verweisung auf die Geschäftspläne der Beklagten und
die entsprechende Genehmigung durch das BAV liegt eine vertragliche Bestimmung
dieser Behörde als Kontrollinstanz und Auskunftsempfänger zugunsten aller
Versicherter gegenüber den Versicherern.
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Der Bundesgerichtshof hat hierzu ausgeführt, dass es erkennbar Grundlage des
Versicherungsvertrages sei, dass eine Kontrolle in sinnvoller und wirksamer Weise nur
durch das BAV ausgeübt werden könne. Das BAV sei die geeignete und besonders
sachkundige Kontrollinstanz, die aufgrund Amtspflicht die Interessen aller Versicherten
gegenüber dem Versicherer verantwortlich zu wahren habe (BGH NJW 1984, 55). Die
Kalkulation der Versicherungsunternehmen sowie die Überschussermittlung unterliegen
öffentlichem Recht. Die Kontrolle der Einhaltung dieser entsprechenden Vorgaben
unterliegt allein der zuständigen Aufsichtsbehörde. Für zivilrechtliche Ansprüche, den
Anspruch nach § 315 III 2 BGB eingeschlossen, besteht daher insoweit kein Raum.
(OLG Karlsruhe VersR 2007, 1256; BGH NJW 1995, 589). Daher kommt es auch nicht
darauf an, ob die Prämienleistungen des Versicherungsnehmers monatlich oder – wie
vorliegend – in einer Einmalleistung erbracht werden.
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Im Übrigen ist ein Anspruch aus § 315 III 2 BGB schon deswegen ausgeschlossen, weil
keine Vereinbarung vorliegt, welche der einen oder anderen Partei ein
Leistungsbestimmungsrecht nach Maßgabe des § 315 I BGB zusprechen würde (BGH
NJW 1995, 589). Hier verweist der Versicherer über § 16 AVB auf den von der
Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplan. Zwar steht dem Versicherer ein
unternehmerischer Ermessensspielraum zu, jedoch wird durch die Kontrollinstanz der
Aufsichtsbehörde dem Schutz des Versicherungsnehmers ausreichend Rechnung
getragen. Den Gerichten ist es versagt, aufgrund eigener Nachvollziehung der internen
Rechnungslegung der Beklagten nach § 315 III 2 BGB einen anderen
Überschussbetrag zuzusprechen. Denn die Kontrolle der Aufsichtsbehörde und der
Wettbewerb der Versicherer untereinander bieten ausreichende Garantie dafür, dass der
Versicherungsnehmer durch Kürzungen der ihm gebührenden Überschussbeteiligung
nicht benachteiligt wird. (OLG Frankfurt VersR 1999, 1098)
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Die Verweisung in § 16 I AVB auf den von der Aufsichtsbehörde genehmigten
Geschäftsplan verstößt auch nicht gegen das Transparenzgebot. i.S.d. § 9 AGBG a.F.
Die Verweisung auf den Geschäftsplan in § 16 AVB ist wirksam. Der
streitgegenständliche Vertrag wurde vor dem 29.07.1994 geschlossen, so dass die
obligatorische Genehmigungsbedürftigkeit der jeweiligen Geschäftspläne durch die
Aufsichtsbehörde als ausreichend anzusehen ist. Denn mit der regelmäßigen
Überprüfung durch die Behörde wird der Versicherungsnehmer in seinen durch §§ 5, 9
AGBG a.F. gewährleisteten Rechten ausreichend geschützt (OLG Köln, VersR 2002,
600).
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Schließlich steht der Klägerin ein Schadensersatzanspruch wegen vorvertraglicher
Pflichtverletzung nicht zu. Bereits im Angebot der Beklagten vom 28.02.1994 findet sich
ein Abschnitt zur Überschussbeteiligung. Schon dort wird erläutert, woraus sich eine
voraussichtliche Überschussbeteiligung errechnet. Genannt werden insbesondere die
künftige Entwicklung der Kapitalerträge, die Sterblichkeit sowie Kosten. Im dritten
Absatz zur Überschussbeteiligung heißt es:
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"Die angegebenen Leistungen aus der Überschussbeteiligung können nicht garantiert
werden. Sie gelten nur dann, wenn die für 1992 festgesetzten Überschussanteile
während der gesamten Versicherungsdauer unverändert bleiben."
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Auf Seite 2 des Versicherungsscheines Nr. ### wird erneut auf die
Überschussbeteiligung und ihre Abhängigkeit von den oben genannten Umständen
hingewiesen. Ebenso findet sich ein Verweis auf die AVB:
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"Diese (Überschüsse) bringen wir Ihnen als Überschussanteile in der Form gut, wie sie
sich aus der in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen vorgesehenen
Überschussbeteiligung ergeben. Diese Überschussanteile hängen in ihrer Höhe vor
allem von den Kapitalerträgen, aber auch vom Verlauf der Sterblichkeit und von der
Entwicklung der Kosten ab. Die Höhe der Überschussanteile, die von Jahr zu Jahr
ermittelt und zugesagt werden, kann sich daher ändern. Verbindliche Angaben über die
Höhe der künftigen Überschussbeteiligung sind nicht möglich."
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Ferner findet sich der Hinweis darauf, dass die Beispielrechnung für die Überschüsse
unter der Voraussetzung erfolgt sei, dass die damals aktuellen Überschussanteile
unverändert blieben.
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Entsprechende Hinweise zur Abhängigkeit der Überschussbeteiligung von den
genannten Umständen finden sich ebenso in den Mitteilungen vom 02.08.1996 und
03.08.1998. Auch in der Mitteilung vom 05.07.2002, auf welche die Klägerin sich explizit
beruft, wird deutlich gemacht:
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"Unsere heutigen Angaben zur Überschussbeteiligung verstehen sich unter dem
Vorbehalt unveränderter Entwicklung in der Zukunft, sie können daher nicht garantiert
werden."
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Damit ist die Beklagte ihrer Aufklärungspflicht in ausreichender Weise nachgekommen.
Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer konnte nach den wiederholt erfolgten
Hinweisen nicht davon ausgehen, dass es sich um garantierte Beteiligungen handelte.
Aus den AVB, den Zwischenmitteilungen und dem Hinweis im Vertragsangebot geht mit
gebotener Klarheit hervor, dass die Überschüsse und mithin die Überschussanteile des
einzelnen Versicherungsnehmers für jedes Jahr neu ermittelt und festgelegt werden.
(vgl. OLG Karlsruhe VersR 2007, 1256)
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Im Übrigen waren die, unter Vorbehalt berechneten, Überschüsse nicht in unrealistisch
positiver Weise dargestellt. Ausweislich der Zwischenstandsmitteilungen war der Anteil
der Überschüsse bis 2002 nahezu entsprechend der Prognose des Versicherers. Dies
belegt die Konstanz der Überschüsse und den Umstand, dass die Art und Weise der
Berechnung nicht in unrealistischer Weise erfolgte. Zudem bedarf es eines Grundwertes
zur Berechnung der prognostizierten Überschussbeteiligung. Hierzu scheint es
sachgerecht, den aktuellen Wert als Richtwert zugrunde zu legen. Hierdurch wird eine
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für den Versicherungsnehmer relativ leicht nachvollziehbare Berechnungsgrundlage
geschaffen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs.1, 709 Abs.1 ZPO.
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