Urteil des LG Köln vom 23.06.2009

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Landgericht Köln, 1 T 30/09
Datum:
23.06.2009
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
1. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 T 30/09
Vorinstanz:
Amtsgericht Köln, 72 N 102/07
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des
Amtsgerichts
Köln vom 20.3.2008 – 72 IN 102/07 – wird auf Kosten des Schuldners
zurückgewiesen.
G R Ü N D E:
1
Durch die im Tenor näher bezeichnete Entscheidung ist der am 14.2.2007
eingegangene Antrag des Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
Vermögen des Schuldners mangels Masse abgewiesen und sind die Kosten des
Verfahrens dem Schuldner auferlegt worden.
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Gegen diese am 3.4.2008 zugestellte Entscheidung wendet sich der Schuldner mit
seiner sofortigen Beschwerde vom 9.4.2008, welche am 11.4.2008 bei Gericht
eingegangen ist.
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Mit Beschluss vom 20.1.2009 hat das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde nicht
abgeholfen und der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
4
Dem Schuldner ist rechtliches Gehör zur Nichtabhilfeentscheidung und zu den weiteren
Eingaben des Gläubigers gewährt worden.
5
Auf die Beschwerdebegründungen des Schuldners vom 16.3., 18.5. und 18.6.2009 wird
Bezug genommen.
6
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.
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Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist gem. § 34 Abs. I InsO zulässig,
insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden.
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In der Sache führt sie jedoch nicht zum Erfolg; denn der angefochtene Beschluss ist
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unter keinem rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zu beanstanden.
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Er findet seine gesetzliche Grundlage in § 26 Abs. 1 InsO. Danach hat das
Insolvenzgericht den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens abzuweisen, wenn
das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des
Verfahrens zu decken.
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Eine Abweisung mangels Masse darf nur erfolgen, wenn die allgemeinen und
speziellen Zulässigkeitsvoraussetzungen vorliegen, der Eröffnungsgrund nachgewiesen
ist und – beim Gläubigerantrag- die zu Grunde liegende Forderung weiter glaubhaft
gemacht oder zur vollen Überzeugung des Gerichts nachgewiesen ist, falls das
Vorliegen des Eröffnungsgrundes vom Bestehen der Forderung abhängt.
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Es gelten dieselben Voraussetzungen wie für eine Eröffnung des Verfahrens mit der
Ausnahme, dass nicht genügend Masse für eine Eröffnung vorhanden ist (vgl.
Schmerbach im Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung 5. Auflage § 26 InsO
Rdnr. 6 mit weiteren Nachweisen).
13
Die Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.
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Der Antrag des Beteiligten zu 2) genügt den Anforderungen des § 14 Abs. 1InsO.
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Der Beteiligte zu 2) hat – auch durch Vorlage der einzelnen Steuerbescheide – im
Einzelnen dargetan und glaubhaft gemacht, dass ihm Forderungen aus
Steuerrückständen – Einkommenssteuer, Kirchensteuer, Umsatzsteuer zzgl.
Solidaritätszuschlägen und Zinsen bezogen auf den Zeitraum 2002 bis 2006 i.H.v.
insgesamt 103.900,61 € zustehen.
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Ein Pfändungsversuch vom 10.1.2007 ist fruchtlos verlaufen. Der Sachverständige Dr. O
ist in seinem Gutachten vom 21.2.2008 nach eingehender Prüfung zu dem Ergebnis
gelangt, dass eine Überschuldung bei dem Beteiligten zu 1) i.H.v. 119.355,99 € vorliegt.
Nach den Angaben des Beteiligten zu 1) gegenüber dem Sachverständigen gibt es
keinerlei Vermögenswerte. Hinzu kommt, dass der Schuldner bereits am 24.6.2005 die
eidesstattliche Versicherung unter dem Aktenzeichen 282 M 1939/05 Amtsgericht Köln
abgegeben hat.
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Dabei ist der Sachverständige davon ausgegangen, dass neben dem Beteiligten zu 2)
zwei weitere Gläubiger – die Stadt Köln und die A Consulting Services Limited
existieren. Selbst wenn man mit der Auffassung des Beteiligten zu 1) davon ausgeht,
dass nur die Forderungen des Fiskus als eine Gläubigereinheit anzusehen sind, hat die
Kammer keinen Zweifel am Bestand der Forderungen.
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Konkrete Einwände hat der Schuldner gegen die Forderung nicht vorgebracht.
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Seine Behauptung, er habe gegen die Bescheide fristgerecht Einsprüche eingelegt,
vermochte der Schuldner ebenfalls nicht zu belegen. Seine Beschwerdebegründungen
beinhalten im Wesentlichen lediglich Rechtsauffassungen.
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Deshalb ist die Kammer von dem Bestand der Forderungen überzeugt.
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Angesichts der Größenordnung der Verbindlichkeiten des Beteiligten zu 1), der
fruchtlosen Vollstreckung im Jahre 2007 und der abgegebenen eidesstattlichen
Offenbarungsversicherung ist in Übereinstimmung mit dem Gutachten des
Sachverständigen Dr. O davon auszugehen, dass nicht eine bloße Zahlungsunwilligkeit
des Schuldners gegeben ist.
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Daher war die sofortige Beschwerde des Schuldners mit der Kostenfolge aus § 4 InsO
mit Verbindung § 91 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
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Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 3.000,-- €
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