Urteil des LG Köln vom 17.06.2002

LG Köln: urkunde, miteigentumsanteil, zwischenverfügung, zwangsvollstreckung, erstreckung, belastung, beschwerdeschrift, vollzug, anhörung, grundbuchamt

Landgericht Köln, 11 T 96/02
Datum:
17.06.2002
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
11. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 T 96/02
Tenor:
Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des
Rechtspflegers des Amtsgerichts Leverkusen vom 15.03.2002 zu
Grundbuch von M Blatt ###0 und ###1 aufgehoben.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Eintragungsantrag der
Beteiligten vom 01.10.2001 nicht aufgrund der Beanstandung in der
Zwischenverfügung zurückzuweisen.
GRÜNDE
1
Die Beteiligte zu 1. einerseits und die Beteiligten zu 2. und 3. andererseits sind
Eigentümer der nur aus zwei Einheiten bestehenden Wohnungseigentumsanlage des
aus dem Tenor ersichtlichen Grundbesitzes. Durch Urkunde ihres
Verfahrensbevollmächtigten vom 14.05.2001 - UR.Nr. ###/## - nahmen sie mit
Rücksicht auf von den Beteiligten zu 2., 3. an ihrem Teileigentum durchgeführte
Erweiterungsarbeiten unter anderem folgende Änderungen vor:
2
Während bis dahin die Miteigentumsanteile gleich groß waren, nämlich je 120/240,
wurden sie nun auf 100/240 (Beteiligte zu 1.) und 140/240 (Beteiligte zu 2. und 3. zu je
1/2) abgeändert. Wegen der Einzelheiten wird auf die Urkunde Bl. 139 f. d.A. verwiesen.
3
Nach Einholung der Zustimmung aller aus der Urkunde ersichtlichen
Grundpfandgläubiger beider Einheiten beantragten die Beteiligten die Eintragung der
Rechtsänderung gemäß der notariellen Urkunde. Nach Anhörung der Beteiligten erteilte
der Rechtspfleger die angefochtene Zwischenverfügung mit dem Inhalt, es bedürfe der
Vorlage einer formgerechten Erklärung der Beteiligten zu z. und 3. nach welcher der
hinzuerworbene 20/240 Miteigentumsanteil zu den bisherigen Bedingungen und im
bisherigen Rang der Rechte untereinander in die Haftung für die im Grundbuch
eingetragenen Grundpfandrechte' einbezogen werde und sie sich der
Zwangsvollstreckung nach Maßgabe des § 800 ZPO in diesen 20/240
Miteigentumsanteil unterwürfen. Wegen der Begründung wird auf die angefochtene
Zwischenverfügung Bl. 175 f. d.A. vollinhaltlich Bezug genommen.
4
Nach Fristverlängerung haben die Beteiligten durch Schriftsatz ihres
5
Verfahrensbevollmächtigten hiergegen am 15.05.2002 Beschwerde eingelegt, der der
Rechtspfleger nicht abgeholfen hat. Sie meinen unter Berufung auf die Entscheidung
des OLG Hamm vom 28.05:1998, MittBayNot 1999, 290 f., wenn die
Wohnungseigentümer in notarieller Urkunde erklärten, dass sie eine genau bestimmte
Quotenänderung bei Miteigentumsanteilen wollten, dann bedeute dies, dass sie damit
inzidenter alle Erklärungen abgäben, die zur Erreichung dieses Ergebnisses erforderlich
seien.
Lägen formgerechte Zustimmungserklärungen der dinglich Berechtigten vor, aus denen
deutlich werde, dass diese dem Inhalt der notariellen Urkunde zustimmten, dann stehe
deren Vollzug nichts mehr im Wege.
6
Wegen der weiteren Einzelheiten der Ausführungen wird auf die Beschwerdeschrift
nebst Anlagen Bl. 190 f. d.A. verwiesen.
7
Die in formeller Hinsicht ordnungsgemäß erlassene Zwischenverfügung ist im Ergebnis
aufzuheben und der Rechtspfleger anzuweisen, die Eintragung nicht aus den darin
angegebenen Gründen abzulehnen. Dabei folgt die Kammer den überzeugenden
Ausführungen des OLG Hamm in der von den Beschwerdeführern in Bezug
genommenen Entscheidung. Die Kammer lässt allerdings ausdrücklich dahingestellt, ob
mit Streuer (Rechtspfleger 1992, 181 f.) davon auszugehen ist, dass bereits kraft
Gesetzes die Erstreckung der Grundstücksbelastungen auf den hinzukommenden
Miteigentumsanteil erfolgt.
8
Zutreffend geht der Rechtspfleger davon aus, dass beim Wohnungseigentum die
Vergrößerung eines Miteigentumsanteils der Erstreckung der auf ihm lastenden
Grundpfandrechte in ihrem bisherigen Rang (und ihrer bisherigen Ausgestaltung) auf
den dazukommenden Miteigentumsanteil bedarf (vgl. Schöner-Stöber, Grundbuchrecht,
12. Aufl., Rdnr. 2971 m.w.N.). Ihm ist weiter dahin zuzustimmen, dass eine
dahingehende Erklärung durch Auslegung der notariellen Urkunde zu gewinnen ist.
9
Für die Auslegung gilt § 133 BGB entsprechend, wobei allerdings erforderlich ist, dass
durch die- Auslegung ein eindeutiges, zweifelsfreies Ergebnis gewonnen werden kann
(vgl. Demharter; GBO, 23. Aufl., § 19, Rdnr. 28. m.w.N.). Bei der Auslegung sind alle
dafür in Betracht kommenden Gesichtspunkte einschließlich des klaren Sinns der
Urkunde, der gesetzlichen Auslegungsregeln, allgemein anerkannter Erfährungssätze
und der Denkgesetze zu berücksichtigen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 27.05.2002, 2
Wx 43/01 und 13/02).
10
Vorliegend ergibt sich, auch ohne dass die als fehlend beanstandeten Erklärungen
abgegeben sind, aus dem Gesamtkontext des Vertrages, dass die Zustimmung zur
Erstreckung der Belastungen auf die hinzukommenden Miteigentumsanteile gewollt ist.
Dies ist nicht ausdrücklich erklärt worden. Aber die Erstreckung ist für die Durchführung
des Vertrags unerlässlich, sie bringt keinerlei zusätzliche Belastung der Beteiligten zu z.
und 3. mit sich und die Belastungen sind nicht etwa übersehen öder vergessen worden,
sondern im Vertrag ausdrücklich aufgeführt worden: Die Änderung der
Miteigentumsquoten war nur so zu erreichen; sie war aber in jedem Fall gewollt, um die
Miteigentumsanteile mit der Konsequenz der anteiligen Kostentragung der tatsächlichen
Gegebenheit, dass das Sondereigentum für die Beteiligten zu 2. und 3. größer
geworden war, anzupassen. Die Beteiligten haben, wie der Gesamtkontext der Urkunde
erkennen lässt, eine vollständige und aus sich durchführbare Regelung der
11
Wohnungseigentumsverhältnisse treffen und nichts außen vor lassen wollen. Der Notar
hat ausgeführt, dass auch die Auswirkung auf die Grundpfandrechte von ihm den
Parteien erläutert worden war. Anhaltspunkte, die gegen die vorstehende Auslegung der
Kammer sprechen könnten, liegen nicht vor, so dass ein zweifelsfreies und eindeutiges
Ergebnis vorliegt.
Die Erklärung erstreckt sich darauf, dass die Grundpfandrechte sich so, wie sie für das
bisherige Wohnungseigentum bestanden, auf den neuen Miteigentumsanteil erstrecken,
also einschließlich des Rangs und der Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung.
Die ausdrückliche Erklärung, die der Rechtspfleger zu Recht fordert, ist in der
Ursprungserklärung der Pfandbestellung enthalten. Da der hinzukommende
Miteigentumsanteil nicht losgelöst von dem Sondereigentum (mit dem bisherigen
Miteigentumsanteil) existieren kann, kann er auch nicht für sich der
Zwangsvollstreckung unterworfen werden, sondern es kann sich nur die bereits
bestehende Unterwerfung der Zwangsvollstreckung darauf erstrecken; der Fall ist somit
anders als der vom Rechtspfleger herangezogene Fall des Hinzukommens eines
weiteren Grundstücks (Schöner/Stöber, a.a.O., Rdnr. 2652) zu sehen und keine weitere
ausdrückliche Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung wegen des 20/240 Anteils
möglich und erforderlich.
12