Urteil des LG Köln vom 18.03.2010

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Landgericht Köln, 1 S 195/08
Datum:
18.03.2010
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
1. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 S 195/08
Vorinstanz:
Amtsgericht Köln, 201 C 12/08
Tenor:
Die Berufung der Kläger gegen das am 27.5.2008 verkündete Urteil des
Amtsgerichts Köln – 201 C 12/08 – wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 27.5.2008 verkündete
Urteil des Amtsgerichts Köln – 201 C 12/08 – abgeändert und die Klage
abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Kläger als Ge-
samtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I.
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Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 540 ZPO abgesehen; insoweit
wird auf die tatbestandlichen Darlegungen des Amtsgerichts in seinem angefochtenen
Urteil verwiesen.
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II.
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Entscheidungsgründe:
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Die Berufung der Kläger gegen das im Tenor näher bezeichnete Urteil des Amtsgerichts
Köln ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden,
in der Sache jedoch nicht erfolgreich. Den Klägern steht kein Anspruch auf
Rückzahlung der Vorauszahlungen auf die Betriebskosten für das Jahr 2006 zu. Der
Beklagte hat unter dem Datum des 15.10.2007 über die Vorauszahlungen abgerechnet.
Die Kammer braucht nicht die Frage zu entscheiden, ob diese Abrechnung formelle
Mängel enthält. Denn während eines - noch – laufenden Mietverhältnisses ist eine
Rückforderung sämtlicher Betriebskostenvorauszahlungen nicht möglich, weil den
Mietern andere zumutbare Rechte zur Verfügung stehen, den Vermieter zu einer
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ordnungsgemäßen Abrechnung zu bewegen; dazu gehören insbesondere
Zurückbehaltungsrechte im Hinblick auf weitere Vorauszahlungen ( vgl. dazu
Münchener Anwaltshandbuch Hannemann/Wiegner, 3. Aufl., § 24 Rdnr. 230 mit
weiteren Nachweisen ). Nach den Schriftsätzen vor der mündlichen Verhandlung
besteht das Mietverhältnis zwischen den Parteien fort. Demgemäß ist bereits unter
diesem Gesichtspunkt die Klage abweisungsreif.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht haben die Parteien darauf
hingewiesen, dass das Mietverhältnis gekündigt worden ist, allerdings Streit zwischen
den Parteien über die Berechtigung zur Kündigung besteht. Dieser Fall ist genauso zu
behandeln wie der Fall eines Rückforderungsanspruchs von
Betriebskostenvorauszahlungen in einem fortbestehenden Mietverhältnis, so dass auch
bei Zugrundelegung dieser - neuen – Sachverhaltsvariante die Klage der Abweisung
unterliegt.
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Auf die Berufung des Beklagten hin war die Klage, die in erster Instanz teilweise
zugesprochen worden war, insgesamt abzuweisen, weil zu Gunsten der Kläger ein
Saldo nicht besteht. Das rechnerische Guthaben aus der Abrechnung über die
Betriebskosten 2006 vom 15.10.2007 basiert auf dem Umstand, dass der Beklagte
seinen Berechnungen sog. Sollvorauszahlungen zu Grunde gelegt hat. Die Kläger
haben nicht die in der Abrechnung angegebenen Vorauszahlungen geleistet, sondern
allein nach ihrem eigenen Sachvortrag 293,47 € pro Monat, was zu einem
Gesamtbetrag von 3.521,64 € führt. Die rechnerische Differenz von 1.090,36 € kann
aber nicht zugesprochen werden, weil dieser Betrag tatsächlich nicht gezahlt worden ist.
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Soweit sich die Kläger auf den Standpunkt gestellt haben, sie schulden Betriebskosten
allein für Antenne und Warmwasser, ist die Umstellung der Betriebskosten auf Grund
der gesetzlichen Änderung im Jahre 1986 nicht berücksichtigt worden. Insoweit bedurfte
es keiner Zustimmung der Mieter, da das Gesetz eine Energieeinsparung zum
Gegenstand hatte, die der Sozialvermieter einseitig umsetzen konnte, wovon im
vorliegenden Fall ausweislich der Anlage zum Schriftsatz vom 24.10.2008 mit Wirkung
vom 1.1.1987 Gebrauch gemacht worden ist. Demgemäß unterlag die Berufung der
Kläger der Zurückweisung.
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Die Kostenentscheidung basiert auf §§ 97 Abs. 1, 100 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Ziffer 10 ZPO.
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Streitwert für das Berufungsverfahren: Berufung der Kläger: 3.592,06 €, Berufung des
Beklagten: 1.019,94 €
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