Urteil des LG Köln vom 03.12.2007

LG Köln: gegen die guten sitten, aussetzung, sittenwidrigkeit, rückforderung, konzept, nichtigkeit, verfassungsbeschwerde, rechtsgeschäft, rechtspflege, fahrlässigkeit

Landgericht Köln, 13 S 301/07
Datum:
03.12.2007
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 S 301/07
Vorinstanz:
Amtsgericht Brühl, 22 C 82/07
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Brühl
vom 17.08.2007 (22 C 82/07) wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens .
Gründe
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Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Hierauf wurde
mit Hinweisbeschluss vom 31.10.2007 hingewiesen (§ 522 Abs. 2 S. 2 ZPO).
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An dieser Beurteilung vermögen auch die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz
vom 23.11.2007 nichts zu ändern. Entgegen den Ausführungen der Beklagten ist der
Rückforderungsanspruch nicht verjährt. Es bleibt dabei, dass die im Rahmen des § 199
BGB erforderliche Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der die Sittenwidrigkeit
begründenden Tatsachen nicht ersichtlich ist. Sofern die Beklagte nunmehr und
erstmals in der zweiten Instanz auf diverse Publikationen sowie Presse-, Rundfunk- und
Fernsehbeiträge hinweist, ist schon nicht dargelegt, dass die Klägerin diese
wahrgenommen hat. Allein aus der bloßen Teilnahme an einem Schenkkreis kann auch
nicht gefolgert werden, dass sich der Teilnehmer leichtfertig der Einsicht in das
sittenwidrige Konzept des Schenkkreises verschlossen hat. Die von der Berufung
angeführten Entscheidungen sind nicht verallgemeinerungsfähig. In dem der
Entscheidung des OLG Celle (NJW 1996, 2660 ff.) zugrunde liegenden Fall hatte der
seinen Einsatz zurückfordernde Teilnehmer an einer Informationsveranstaltung über das
Spiel teilgenommen, bei dem ihm die Konzeption des Spiels – es handelte sich um ein
Schneeball- oder Progressionssystem – erklärt worden war. Die Kenntnis des
Spielkonzepts war unstreitig. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte gerade nicht
dargelegt und bewiesen, dass der Klägerin die Konzeption der Schenkkreise bekannt
war und dass sie – wie im Fall des OLG Celle – wusste, dass es sich um ein
Schneeball- oder Progressionssystem handelte. Aus dem gleichen Grund ist auch der
vom OLG Köln (NJW 2005, 3290 ff.) entschiedene Fall nicht vergleichbar, denn auch im
dortigen Fall stand die Kenntnis von der Konzeption fest und es kam noch hinzu, dass
versucht wurde, sich durch Erwerb einer höheren Rangposition einen Vorteil gegenüber
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neu eintretenden Teilnehmern zu verschaffen. Nur deshalb nahm das OLG Köln an,
dass sich die Teilnehmerin der Einsicht in das sittenwidrige Konzept des Schenkkreises
leichtfertig verschlossen habe, denn zuvor hatte das Gericht umfangreich auf diverse
Umstände hingewiesen, die gerade dagegen sprechen, dass die bloße Teilnahme an
einem Schenkkreis zur Annahme grob fahrlässiger Unkenntnis des sittenwidrigen
Spielkonzepts ausreicht. Dies sind insbesondere das erlebte Gemeinschaftsgefühl der
Teilnehmer und die Verharmlosung und Vernebelung der Risiken und des
Schneeballsystems. Entgegen der Ansicht der Berufung kann daher ohne Darlegung
und ohne Beweis konkreter Umstände des Einzelfalles nicht grundsätzlich davon
ausgegangen werden, dass ein Teilnehmer an einem Schenkkreis das
Schneeballsystem und damit die Sittenwidrigkeit der Spielkonzeption erkannt hat bzw.
es ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
Davon abgesehen erfolgt der Tatsachenvortrag der Beklagten zur Kenntnis bzw. grob
fahrlässigen Unkenntnis der Klägerin im Schriftsatz vom 23.11.2007 erstmals in der
zweiten Instanz, wobei Gründe, diesen gemäß § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen, weder
vorgetragen noch ersichtlich sind.
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Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Hinweisbeschluss vom
31.10.2007 verwiesen. Wie dort ausgeführt worden ist, ist die Rückforderung des
Erlangten auch nicht gemäß § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen. Nach der Norm ist eine
Rückforderung zwar ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein Gesetzes-
oder Sittenverstoß zur Last fällt. Grund und Schutzzweck der Nichtigkeitssanktion
sprechen jedoch nach der überzeugenden aktuellen Rechtsprechung (z.B. BGH, III ZR
73/05, NJW 2006, 45, 46; BGH, III ZR 72/05, ZGS 2005, 446 f.; OLG Köln, NJW 2006,
3288, 3289) in den Schenkkreisfällen grundsätzlich gegen eine Kondiktionssperre.
Soweit der Rechtsprechung des BGH teilweise entgegen gehalten wird, dass dieser der
klare Wortlaut des § 817 S. 2 BGB entgegen stehe, überzeugen diese Bedenken nicht,
denn im Bereicherungsrecht – und gerade im Rahmen des häufig als rechtspolitisch
verfehlt bezeichneten § 817 S. 2 BGB – ist eine wertende Betrachtung, die die
allgemeinen Grundsätze des BGB berücksichtigt, geboten (z.B. Palandt/Sprau, BGB, 66.
Aufl. 2007, § 817 Rn. 18 m.w.N.). Diese wertende Betrachtung und der mit der Folge der
Sittenwidrigkeit verknüpfte Zweck der Schenkkreise gebieten einen allgemeinen und
grundsätzlichen Ausschluss der Kondiktionssperre des § 817 S. 2 BGB in den
Schenkkreis-Fällen (so auch OLG Köln, NJW 2006, 3288, 3289). Dieser Auffassung
folgt die Kammer in ständiger Rechtsprechung.
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Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO),
und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 S. 1
Nr. 3 ZPO), so dass die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen
werden konnte (§ 522 Abs. 2 S. 3 ZPO). Der Bundesgerichtshof hat sich gleich in zwei
Entscheidungen vom 10.11.2005 (Az. III ZR 72/05, NJW 2006, 45 f. und Az. III ZR 73/05,
ZGS 2005, 446 f.) eindeutig geäußert. Von den Obergerichten sind bislang – soweit
ersichtlich – nur zustimmende Entscheidungen veröffentlich worden (OLG Köln, NJW
2006, 3288 ff.; OLG München, Beschl. v. 30.7.2007, Az. 19 U 3145/07, über Juris). Auch
in der Literatur wird diese Rechtsprechung, nach der § 817 S. 2 BGB in den
Schenkkreisfällen nicht zur Anwendung kommen kann, befürwortet (z.B. Armgardt, NJW
2006, 2070 ff.; Staudinger/Lorenz, BGB, Neubearbeitung 2007, § 817 Rn. 10; Möller,
NJW 2006, 268 ff.), ebenso von großen Teilen der Instanzrechtsprechung (z.B. LG
Bonn, Urt. v. 10.5.2006, 15 O 171/06, BeckRS 2007, 10624; LG Bonn, Urt. v. 5.4.2007, 6
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S 378/06, BeckRS 2007, 15158; LG Arnsberg, Beschluss vom 15.1.2007, 3 S 157/06.
BeckRS 2007, 12519; LG Bielefeld, Beschluss vom 24.1.2007, 20 S 125/06, BeckRS
2007, 12327). Dass einige Instanzgerichte eine abweichende Auffassung vertreten,
rechtfertigt aufgrund der eindeutigen obergerichtlichen Rechtsprechung nicht die
Zulassung der Revision. Insofern hat auch das BVerfG jüngst bestätigt, dass die
Rechtspflege in der Bundesrepublik konstitutionell uneinheitlich ist (BVerfG, NJW-RR
2007, 347 f.).
Schließlich kam auch die Aussetzung des Rechtsstreits im Hinblick auf eine oder
mehrere Verfassungsbeschwerden nicht in Betracht. Unabhängig von der Frage, ob die
Anhängigkeit einer Verfassungsbeschwerde überhaupt ein Grund für eine Aussetzung
darstellen kann, besteht jedenfalls keine Pflicht zur Aussetzung analog § 148 ZPO. Im
Übrigen hat das BVerfG mit Beschluss vom 9.5.1984 (NJW 1984, 2345) auch bereits
entschieden, dass die Frage, ob ein Rechtsgeschäft gegen die guten Sitten verstößt (§
138 BGB) und welche Rechtsfolgen sich aus dessen Nichtigkeit ergeben (§§ 812, 817
BGB), die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Streitwert für das Berufungsverfahren: 2.500 EUR
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