Urteil des LG Köln vom 19.01.2004

LG Köln: umkehr der beweislast, culpa in contrahendo, verunreinigung, traube, verschulden, putzfrau, laden, form, anhörung, schmerz

Landgericht Köln, 11 S 104/03
Datum:
19.01.2004
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
11. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 S 104/03
Vorinstanz:
Amtsgericht Köln, 135 C 156/02
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom
01. April 2003 - 135 C 156/02 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO abgesehen.
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E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
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Die statthafte, sowie in rechter Form und Frist eingelegte Berufung hat in der Sache
keinen Erfolg. Mit zutreffenden Erwägungen hat das Amtsgericht angenommen, dass die
Klägerin den ihr obliegenden Beweis nicht geführt hat, dass sie in der Obst- und
Gemüseabteilung der Beklagten auf auf dem Boden herumliegenden Obst- und
Gemüseresten ausgerutscht ist. Keiner der vom Amtsgericht vernommenen Zeugen hat
dergleichen ausgesagt. Soweit der Ehemann der Klägerin angegeben hat, sich an eine
kleine Rutschspur auf dem Boden zu erinnern, besagt dies nichts dafür, dass die
Rutschspur auf eine Verunreinigung des Bodens zurückzuführen ist, sei es durch was
auch immer. Er hat zu Verunreinigungen des Fußbodens durch Gemüserückstände
ebensowenig sagen können wie der Zeuge F1. Die Zeugin F hat bekundet, 10 Minuten
vor dem Sturz der Klägerin den Obst- und Gemüsebereich gesäubert zu haben.
Demnach ergeben die Zeugenaussagen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass eine
Verunreinigung dieses Bodenbereichs vorgelegen hat. Auch die Aussage der Klägerin
selbst beweist eine solche Verunreinigung nicht. Sie hat allerdings bei ihrer erneuten
Anhörung ihre erstinstanzliche Aussage bestätigt, sie habe im nachhinein eine
Rutschspur mit einer zerquetschten Traube gesehen und geschlossen, sie sei darauf
ausgerutscht. Da sie nach ihren eigenen Schilderungen vor Gericht diese Spur aber erst
mindestens 10 Minuten nach ihrem Sturz wahrgenommen hat und sie zunächst durch
Schreck und Schmerz bis an die Grenze des Kollapses beeinträchtigt war, wie sie
glaubhaft geschildert hat, und sie erst, nachdem sie von mehreren Leuten später
aufgerichtet war, diese Spur entdeckt hat, steht zur Überzeugung des Gerichts nicht fest,
dass diese auf ihren Sturz zurückzuführen war und dass sich die Ursache dieser Spur
bereits zur Zeit ihres Sturzes auf dem Boden befand. Denn die Zeugin F hat angegeben,
dass zu der damaligen Zeit ziemlich viele Leute im Laden waren. Es handelt sich um
einen Samstag um die Mittagszeit, so dass diese Aussage glaubhaft ist.
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Selbst wenn man davon ausgeht, dass eine Traube bereits im Zeitpunkt des Sturzes der
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Klägerin im Gemüse- und Obstbereich des Supermarktes auf dem Boden gelegen hätte
und damit wegen bestehender objektiver Pflichtwidrigkeit im Rahmen der Haftung aus
culpa in contrahendo in analoger Anwendung des § 282 BGB eine Umkehr der
Beweislast hinsichtlich des Verschuldens der Verkehrssicherungspflichtigen eingreifen
würde, d.h. dass ein Anscheinsbeweis für das Verschulden der Beklagten bestehen
würde (vgl. OLG Köln, Urteil vom 25.06.1998, VersR 1999, Seite 861), so wäre
jedenfalls die Beklagte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme entlastet, weil kein
Organisationsverschulden der Beklagten für den Schaden ursächlich geworden sein
kann. Die Zeugin F hat bekundet, dass sie erst etwa 10 Minuten vor dem Sturz der
Klägerin den Fußboden im Obst- und Gemüsebereich gesäubert hatte. Dies erscheint
glaubhaft, da keiner der anderen Zeugen irgendwelche Verschmutzungen geschildert
hat und auch die Klägerin selbst abgesehen von der Rutschspur einer einzigen Traube
keine Verunreinigung festgestellt hat. Da es sich um eine kleine Filiale mit nur zwei
Personen Personal handelte zuzüglich der später kommenden Putzfrau, wie unstreitig,
war die Reinigung durch die Filialleiterin selbst, die Zeugin F, nicht so ungewöhnlich,
dass ihre Bekundung unglaubhaft war. Im vorliegenden Fall kommt es nicht auf die
grundsätzlichen Anweisungen der Beklagten zur Reinigung an, da konkret bewiesen
hat, dass die letzte Reinigung erst 10 Minuten vor dem Sturz stattgefunden hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Zu einer Zulassung der Revision bestand
kein Anlass, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht folgt der
ständigen Rechtsprechung zur Frage der Verkehrssicherungspflicht wie etwa in der
zitierten OLG Köln-Entscheidung; jedoch liegt der vorliegende Fall anders, weil die
Beklagte bereits den Nachweis geführt hat, dass die Reinigung nur sehr kurze Zeit vor
dem Sturz erfolgt ist.
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Berufungswert: 1.293,01 EUR.
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