Urteil des LG Köln vom 26.08.2010

LG Köln (einstweilige verfügung, tee, verfügung, angabe, verwendung, verbraucher, zpo, uwg, werbung, bezug)

Landgericht Köln, 31 O 239/10
Datum:
26.08.2010
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
31. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
31 O 239/10
Tenor:
Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 19.05.2010 (31 O 239/10)
wird mit der Klarstellung bestätigt, dass im Tenor zu 1. die Worte
„mit der Angabe „F Tea“ und/oder der Angabe „Green Tea“ und/oder der
Angabe „G“ und/oder der Angabe „E Tea“ und/oder mit der Abbildung
von Teeblättern“
entfallen.
Die weiteren Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin
auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Die Antragstellerin vertreibt Tees und Teeprodukte unter anderem unter den Marken "A",
"B" und "C", die Antragsgegnerin, die zur Krombacher-Gruppe gehört,
Erfrischungsgetränke. Am 05.05.2010 erhielt die Antragstellerin Kenntnis von der in der
nachstehend wiedergegebenen einstweiligen Verfügung eingeblendeten Werbung der
Antragsgegnerin für ihr neues Produkt "F Tea".
2
Es handelt sich um ein unter Verwendung von Tee-Extrakten hergestelltes
Erfrischungsgetränk mit Kohlensäure, das die Antragsgegnerin in den
Geschmacksvarianten "D Citrus & Ginger", "E Peach & Jasmine" und "G Orange &
Lemongrass" anbietet. Auf den Flaschen ist jeweils eine Tee- bzw. eine Gpflanze
abgebildet. Die Antragsgegnerin bewarb es unter anderem in der Lebensmittelzeitung
vom 07.05.2010 mit dem Slogan: "Der Tee mit Zzischh". Wegen der Einzelheiten der
Flaschengestaltung und der angegriffenen Werbung wird auf die Einblendungen in der
nachstehend wiedergegebenen einstweiligen Verfügung sowie die in der mündlichen
Verhandlung vom 22.07.2010 überreichten Originalflaschen Bezug genommen.
3
Die Antragstellerin hält die Flaschengestaltung und Werbung der Antragsgegnerin für
irreführend, weil "F Tea" keinen Tee, sondern nur Tee-Extrakt enthalte. Sie hat unter
dem 19.05.2010 nachfolgende, im Beschlusswege ergangene einstweilige Verfügung
erwirkt:
4
31 O 239/10
5
Landgericht Köln
6
BESCHLUSS
7
(einstweilige Verfügung)
8
hat die Antragstellerin die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige
Verfügung glaubhaft gemacht durch Vorlage von Produktablichtungen,
Internetausdrucken, Werbeauszügen einer eidestatttlichen Versicherung sowie weiterer
Unterlagen.
9
Auf Antrag der Antragstellerin wird gemäß §§ 11 KF GB, 3, 4 Nr. 11, 5, 8, 12, 14 UWG,
91, 890, 936 ff. ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der
Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung folgendes angeordnet:
10
1. Die Antragsgegnerin hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € -
ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu
unterlassen,
11
(Es folgt eine Darstellung)
12
b) im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs das Produkt Z F Tea mit der
Angabe "Der Tee mit dem Zisch" und/oder der Angabe "Der Tee mit Zzischh" zu
bewerben und/ oder bewerben zu lassen wie nachstehend wiedergegeben:
13
(Es folgt eine Darstellung)
14
2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 1/10, die Antragsgegnerin zu
9/10.
15
Köln, den 19. Mai 2010
16
Landgericht, 31. Zivilkammer
17
Nachdem die Antragsgegnerin gegen diese einstweilige Verfügung Widerspruch
eingelegt hat, beantragt die Antragstellerin nunmehr,
18
die einstweilige Verfügung vom 19.05.2010 zu bestätigen.
19
Die Antragsgegnerin beantragt,
20
die einstweilige Verfügung vom 19.05.2010 aufzuheben und den Antrag auf
ihren Erlass zurückzuweisen.
21
Sie ist der Auffassung, Flaschengestaltung und Bewerbung von "F Tea" seien nicht
irreführend. Der Verbraucher, dessen Erwartung von einer Vielzahl von Eistee- bzw. Ice-
Tea-Getränken geprägt sei, erwarte nicht, dass "F Tea" unter Verwendung von
gebrühtem Tee hergestellt werde. Im Übrigen werde der verwendete Tee-Extrakt aus
gebrühtem Tee hergestellt und führe dazu, dass "F Tea" letztlich deutlich mehr Tee-
Inhaltsstoffe aufweise als üblicher gebrühter Tee.
22
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Vorbringen der Parteien wird auf die überreichten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
23
Entscheidungsgründe
24
Die einstweilige Verfügung ist zu bestätigen, weil sich ihr Erlass auch in Ansehung der
Widerspruchsbegründung als gerechtfertigt erweist, §§ 936, 925 ZPO.
25
I. Das Vorliegen eines Verfügungsgrundes wird gemäß § 12 Abs. 2 UWG vermutet.
26
II. Der Unterlassungsanspruch der Antragstellerin ergibt sich aus §§ 3, 5 Abs. 1, 8 Abs. 1
UWG. Die Aufmachung der Flaschen des Produkts "F Tea" und die Bewerbung als "Tee
mit Zzischh" in der konkreten Verletzungsform sind irreführend, weil "F Tea" keinen Tee,
sondern lediglich Tee-Extrakt enthält.
27
1. Angesichts der Gestaltung der Flaschen von "F Tea" erwarten die angesprochenen
Verkehrskreise – zu denen auch die Kammer zählt –, dass das Getränk Tee – und zwar
je nach Sorte grünen Tee, schwarzen Tee oder G-Tee – enthält. Auch wenn dem
aufmerksamen und verständigen Verbraucher zahlreiche "Eistee-" bzw. "Ice-Tea-
Produkte" bekannt sind und er davon ausgeht, dass diese vielfach keinen gebrühten
Tee, sondern allenfalls Tee-Extrakt enthalten, wird die Produktaufmachung dazu führen,
dass jedenfalls ein erheblicher Teil des Verkehrs eine Herstellung unter Verwendung
von Tee erwarten. Hierzu tragen wesentlich die Hervorhebung des Worts "Tea" durch
Schriftgröße und eine asiatisch anmutende Schriftart, die Wiederholung von "Tea" bei
der Angabe der Geschmacksrichtung, wobei die Geschmacksrichtungen mit gängigen
Tee-Sorten bezeichnet werden, und die Abbildung von Tee- bzw. Gpflanzen auf der
Flasche bei. Auch die Hervorhebung des Umstands, dass keine Konservierungs- und
Farbstoffe oder künstliche Süßstoffe verwendet werden, verstärkt den Eindruck eines
aus frischen Zutaten und nicht lediglich Extrakten und Geschmacksstoffen hergestellten
Getränks.
28
In der Verkehrserwartung ist Tee auch nicht mit Tee-Extrakt gleichzusetzen. Selbst
wenn Tee-Extrakt aus gebrühtem Tee gewonnen wird, handelt es sich eben nicht um
Tee, sondern um einen insbesondere um Wasserbestandteile reduzierten Auszug, der
sich auch nach erneuter Hinzufügung von Wasser geschmacklich nicht mit gebrühtem
Tee vergleichen lässt. Dass insbesondere in Osteuropa Teegetränke im Samowar auf
eine vergleichbare Art zubereitet werden, wirkt sich auf die Verbrauchererwartung in
Deutschland nicht aus.
29
Die Flaschen von "F Tea" enthalten auch keine ausreichenden aufklärenden Hinweise.
Dass unter der Marke "Z" bislang keine Tees, sondern nur Erfrischungsgetränke
vermarktet worden sind, führt nicht dazu, dass der Verkehr angesichts der konkreten
Flaschengestaltung auch bei "F Tea" ein Erfrischungsgetränk erwartet. Dass
30
Getränkehersteller ihre Produktpalette erweitern ist nicht ungewöhnlich. Ansonsten lässt
sich lediglich den klein gedruckten Angaben auf der Seite der Flasche entnehmen, dass
es sich bei "F Tea" um ein Erfrischungsgetränk mit Tee-Extrakt handelt.
Dass andere Hersteller von Getränken ebenfalls zweifelhafte Etikettierungen
verwenden, ändert an der Irreführung im vorliegenden Fall nichts. Es kann nicht davon
ausgegangen werden, dass dies zu einem Verkehrsverständnis dahin geführt hat, dass
als "Tee" bzw. "Tea" vermarktete Getränke lediglich Tee-Extrakt enthalten. Zudem wird
die Erwartung des Verkehrs im vorliegenden Fall maßgeblich von der Aufmachung der
Verpackung geprägt.
31
2. Gleiches gilt im Hinblick auf die in der konkreten Verletzungsform abgebildeten
Flaschen auch für den Werbeslogan "Der Tee mit Zzischh". Die Verbrauchererwartung
wird hier zudem noch dadurch gesteigert, dass das Getränk deutsch als Tee bezeichnet
wird. Auch Verbraucher, die angesichts des durch Anglizismen geprägten
Erfrischungsgetränkemarkts bei der Verwendung der Bezeichnung "Tea" ein
Erfrischungsgetränk erwarten, werden bei der Verwendung des deutschen Worts "Tee"
eben solchen erwarten.
32
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
33
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus dem Sinn und Zweck
der einstweiligen Verfügung.
34