Urteil des LG Köln vom 04.08.2005

LG Köln: aufhebung der sperre, alkohol, durchschnitt, geeignetheit, bayern, strafbefehl, datum, sperrfrist

Landgericht Köln, 104 Qs 139/05
Datum:
04.08.2005
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
4. grosse Strafkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
104 Qs 139/05
Vorinstanz:
Amtsgericht Köln, 711 Cs 31/05
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des früheren Angeklagten wird der
Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 12.07.2005 - 711 Cs 31/05 -
aufgehoben und die durch Strafbefehl des Amtsgerichts Köln vom
21.02.2005 - rechtskräftig seit dem 15.03.2005 - 711 Cs 31/05 -
festgesetzte Sperrfrist aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen
Auslagen des Be-schwerdeführers im Beschwerdeverfahren fallen der
Staatskasse zur Last.
G r ü n d e:
1
Die zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache selbst Erfolg.
2
Die Entscheidung über die vorzeitige Aufhebung der Sperre stützt sich auf § 69 a Abs. 7
StGB. Die formellen Voraussetzungen dieser Bestimmung liegen vor. Die 3-monatige
Mindestsperrfrist endete gemäß § 69 a Abs. 5 Satz 2 StGB am 21.05.2005.
3
Gemäß § 69 a Abs. 7 StGB kann das Gericht die Sperre für die Erteilung einer
Fahrerlaubnis vorzeitig aufheben, wenn aufgrund erheblicher neuer Tatsachen Grund
zu der Annahme besteht, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr
ungeeignet ist. Solche Tatsachen liegen vor.
4
Der Beschwerdeführer hat durch die Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung
nachgewiesen, mit nicht unerheblichem Geld- und Zeitaufwand vom 21.05. bis zum
27.05.2005 an einer sechstägigen bzw. 40-stündigen Verkehrstherapie des Instituts "J"
in Ebrach/Bayern teilgenommen zu haben. Die grundsätzliche Geeignetheit der
Verkehrstherapie dieses Instituts steht außer Frage, berücksichtigt man, dass nur 6,4 %
der Teilnehmer dieser Maßnahme innerhalb der ersten 5 Jahre nach Abschluss der
Maßnahme wieder mit Alkohol im Straßenverkehr auffällig werden, demgegenüber die
Rückfallquote des erfolgreichsten verwaltungsrechtlichen "Wieder-Eignungs-Kurses"
nach 5 Jahren immerhin 19,6 % beträgt (Himmelreich DAR 2005, 130, 133 Fußnote 48).
Wegen der Einzelheiten des von dem Beschwerdeführer absolvierten Programms des
Intensivseminars wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vom
5
Beschwerdeführer vorgelegte Bescheinigung verwiesen.
Der verantwortliche Verkehrstherapeut Dr. I attestierte dem Beschwerdeführer nach
Abschluss der Maßnahme im Hinblick auf dessen vom Durchschnitt der
Verkehrstherapieteilnehmer deutlich positiv abhebendes Verhalten in den
Therapiesitzungen eine noch deutlich unter der o.g. Rückfallquote liegende persönliche
Rückfallgefahr. Angesichts dieser positiven Prognose besteht nunmehr hinreichender
Grund zu der Annahme, dass der Beschwerdeführer zum Führen von Kraftfahrzeugen
nicht mehr ungeeignet ist.
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