Urteil des LG Köln vom 04.11.2009

LG Köln (kläger, firma, marketing, zeuge, geschäftsführung ohne auftrag, höhe, lizenz, vertrag, zustimmung, lizenzgebühr)

Landgericht Köln, 28 O 876/08
Datum:
04.11.2009
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
28. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
28 O 876/08
Tenor:
Der Beklagte wird verurteilt,
1. an den Kläger 2.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit dem10.01.2009 zu zahlen,
2. den Kläger von der Forderung der Rechtsanwälte C & D in Höhe von
506,- € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 10.01.2009 freizustellen;
3. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen
Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- € oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten,
im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, zu unterlassen, die beiden – in der
Urteilsanlage beigefügten – Internet-Flash-Präsentationen „Y-Animation“
und „Streamline-Animation“ des Klägers ohne Zustimmung des Klägers
öffentlich zugänglich zu machen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich des Ausspruchs zu Ziffer 3) in Höhe von
3.000,- €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des
jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
I. Tatbestand
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Die Parteien streiten um die Verwendung zweier Flash-Präsentationen und sich daraus
etwaig ergebenden Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche.
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Der Kläger ist professioneller Flash-Programmierer. Der Beklagte betreibt eine
selbständige Vertriebsagentur des Gesundheitsgetränkeherstellers Y. Der Beklagte
verwendete die beiden Flash-Präsentationen "Y-Animation" und "Streamline" in den
Jahren 2007 und 2008 auf seiner Internetseite. Der Kläger erstellte diese Flash-
Präsentationen innerhalb von zwei Monaten. Außerdem erbrachte er für die Firma L
Management und Marketing (im folgenden L Marketing) bzw. zuvor über seinen
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vorherigen Auftraggeber für diese weitere Leistungen, welche er abrechnete.
Zur Verwendung der streitgegenständlichen Flash-Präsentationen auf der Internetseite
des Beklagten kam es wie folgt: Der Beklagte schloss einen Vertrag mit der Firma Y als
Vertriebsagentur zum Vertrieb der von der Firma Y produzierten Säfte. Dabei beinhaltete
das Vertriebssystem, dass die jeweilige Vertriebsagentur (also auch der Beklagte) eine
nutzerbezogene Seite unter der Domain "anonym1" anmietete. Diese Seiten wurden
von der Firma L Marketing eingerichtet. Inhaber der Domain war die Firma L Marketing.
Der Beklagte hat bei der Firma L Marketing eine entsprechende Lizenz erworben.
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Wegen ähnlich gelagerter Sachverhalte wie dem Vorliegenden ließ der Kläger
außergerichtlich durch seine Bevollmächtigten sechs weitere
Unterlassungsaufforderungen an andere Teilnehmer des Vertriebssystems versenden.
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Der Kläger behauptet, wegen Verhandlungen mit der Firma L Marketing – insoweit
unstreitig - habe er die beiden Präsentationen erstellt. Es sei geplant gewesen, dass die
Firma L Marketing, welche schon die Webseiten erstellt habe, den Vertriebsagenturen
die Flash-Präsentationen zur Verfügung stellen sollte. Zu einem Vertragsschluss sei es
jedoch nicht gekommen. Er habe keine Rechte an den Flash Präsentationen
übertragen. Insoweit habe er weder dem Beklagten direkt noch über die Zeugen T und
T2 eine Lizenz an den Flash-Präsentationen eingeräumt. Auch der Firma L Marketing
habe er keine unmittelbaren Nutzungsrechte eingeräumt. Eine Rechnung von 670,00 €
von ihm an diese habe andere Projekte betroffen.
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Der Kläger behauptet weiterhin, dass er weder mit den Zeugen T und T2 eine
Umsatzbeteiligung vereinbart habe noch habe er eine Umsatzbeteiligung an den
streitgegenständlichen Flash-Präsentationen erhalten. Auch habe der Inhaber der Firma
B, Herr W, gegenüber dem Beklagten stets betont, dass dieser die Lizenzen für die
Flash-Präsentationen gesondert erwerben müsse.
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In rechtlicher Hinsicht ist der Kläger der Auffassung, der Vortrag des Beklagten zur
Rechtekette sei unschlüssig und widersprüchlich, da der Beklagte einerseits behaupte,
der Kläger habe die Nutzungsrechte der Firma B eingeräumt und andererseits mitteile,
der Beklagte habe die Rechte von der Firma L Marketing erhalten.
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Den sich wegen der urheberrechtswidrigen Nutzung der Flash-Präsentationen
errechnenden Schadensersatz stellt der Kläger in das Ermessen des Gerichts,
jedenfalls soll er nach seiner Auffassung nicht unter 2.000,00 € betragen. Der Kläger
meint, dass hinsichtlich der geforderten Mindestlizenz für jede der Flash-Präsentationen
die MFM anwendbar sei. Das Entgelt betrage für die einjährige Nutzung 260,- €. Dieses
sei zu verdoppeln, da die Präsentation mit erheblich höherem Aufwand erstellt worden
sei. Da der Beklagte die Urheberschaft des Klägers verschwiegen habe, sei dieser
Betrag sodann erneut zu verdoppeln.
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Der Kläger beantragt mit der am 09.01.2009 zugestellten Klage,
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1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen angemessenen, der Höhe nach in das
Ermessen des erkennenden Gerichts gestellten Schadenersatz, mindestens
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jedoch 2.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
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2. den Beklagten zu verurteilen, ihn von der Forderung der Rechtsanwälte C & D in
Höhe von 506,- € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen;
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3. den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- € oder Ordnungshaft
bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, zu unterlassen, die
beiden – der Klageschrift auf DVD beigefügten – Internet-Flash-Präsentationen "Y-
Animation" und "Streamline-Animation" des Klägers ohne Zustimmung des
Klägers über das Internet zugänglich zu machen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte ist der Ansicht, eine Lizenz für die Präsentationen erworben zu haben. Er
behauptet, der Kläger habe der B Rechte eingeräumt, die diese an die L-Marketing und
diese an ihn weitergegeben habe. Dies sei wie folgt geschehen: Der Kläger habe
zusammen mit der Firma B Anfang 2007 ein personalisiertes Webseitensystem erstellt.
Dabei habe der Kläger auch die streitgegenständlichen Flash-Präsentationen für die
Firma L Marketing erstellt. Dabei habe er auf Seiten der Firma L Marketing eng mit deren
Mitarbeitern, den Zeugen T und T2, zusammengearbeitet. Die Flash-Präsentationen
seien mit Zustimmung des Klägers in das personalisierte Webseitensystem eingespeist
worden und mit seiner Zustimmung an die Nutzer verkauft worden. Die Firma L
Marketing habe an die Firma B 16,00 € Lizenz gezahlt und der Kläger habe hierfür von
der Firma B eine Umsatzbeteiligung von vermutlich 5,00 € erhalten. Hierüber habe man
sogar mit ausdrücklicher Zustimmung des Klägers einen schriftlichen Vertrag (den
Vertrag zwischen der Firma B und A, insoweit wird auf Bl. 40 ff d. A. verwiesen)
abgefasst, in welchem die streitgegenständlichen Flash-Präsentationen genannt seien;
nur zur Unterschrift sei es nicht gekommen, mündlich sei der Vertrag aber so
geschlossen worden. Auch nachdem die Firma L Marketing und B ihre Zusammenarbeit
beendeten und es zu einer unmittelbaren Zusammenarbeit zwischen dem Kläger und
der Firma L Marketing kam, sei dieser weiterhin mit der Nutzung der Flash-
Präsentationen durch den Beklagten einverstanden gewesen. Mündlich habe man
vereinbart, dass der Kläger pro Seite, die die Endnutzer nutzen würden, 5,00 € erhalten
solle. Deshalb habe der Kläger unter anderem der Firma L Marketing am 16.10.2007
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eine Rechnung von 670,00 € gestellt.
Der Beklagte erachtet die Lizenzvorstellung des Klägers im Rahmen des geltend
gemachten Schadensersatzanspruches als nicht nachvollziehbar. Er meint, dass der
Kläger sich insoweit an die von der Firma L Marketing bzw. der Firma B in deren
Vertragsverhältnissen berechneten Nutzungsvergütungen von 16,- bzw. 89,- € halten
müsse.
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Der Beklagte ist weiterhin der Auffassung, dass die Abmahnkosten, da eine
Serienabmahnung vorläge, nicht zu ersetzen seien. Der Kläger hätte sich insoweit ein
Formular erstellen lassen und dieses selber ausfüllen müssen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte
gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis
erhoben gemäß des Beweisbeschlusses vom 24.06.2009 durch Vernehmung der
Zeugen T2 und T. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das
Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.10.2009 Bezug genommen.
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II. Entscheidungsgründe
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Die Klage ist begründet.
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1. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 97
UrhG zu. Denn der Kläger ist zur Geltendmachung der entsprechenden Rechte
berechtigt und der Beklagte nutzte urheberrechtlich geschützte Werke des
Klägers, ohne die hierfür erforderlichen Nutzungsrechte zu besitzen.
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Der Kläger ist als Programmierer der Flash-Präsentationen aktivlegitimiert. Denn
dass der Kläger Urheber der Präsentationen ist, ist zwischen den Parteien unstreitig,
umstritten ist lediglich eine etwaige Übertragung der Nutzungsrechte durch den
Kläger.
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Der Beklagte hat die beiden Flash-Präsentationen auf seiner Internetseite verwendet
und ist damit passivlegitimiert.
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Die Flash-Präsentationen erreichen die notwendige Schöpfungshöhe. Sie sind damit
schutzfähig i. S. d. Urheberrechts und zwar jedenfalls als Computerprogramm, § 69a
UrhG. Denn die Flash-Präsentationen sind sehr umfänglich, sehr individuell und sehr
zeitaufwendig gestaltet. Die Gestaltung erfolgte klägerseits durch eine Vielzahl von
Computerbefehlen. Ein Computerprogramm stellt eine Folge von Befehlen dar, die
nach Aufnahme in einen maschinenlesbaren Träger fähig sind zu bewirken, dass
eine Maschine mit informationsverarbeitenden Fähigkeiten eine bestimmte Funktion
oder Aufgabe oder ein bestimmtes Ergebnis anzeigt, ausführt oder erzielt (vgl.
Dreier/Schulze, UrhG, 3. Auflage 2008, § 69a RN 12). Flash ist eine proprietäre
integrierte Entwicklungsumgebung zur Erstellung multimedialer Inhalte, nämlich der
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Flash-Filme bzw. Flash-Präsentationen, und daher sind Flash-Präsentationen als
Computerprogramme geschützt.
Das öffentliche Zugänglichmachen, § 19 a UrhG, auf der Internetseite des Beklagten
erfolgte rechtswidrig. Der Beklagte hat keine Nutzungsrechte erworben. Für die von
ihm angeführte Rechtekette an den Flashpräsentationen war er darlegungs- und
beweisbelastet. Den Beweis, dass er eine Lizenz von der Firma L Marketing
erworben hat, die wiederum zuvor eine Lizenz von der B erworben hat, welcher
wiederum zuvor der Kläger die Rechte eingeräumt hat, hat er nicht geführt. Nach dem
Ergebnis der Beweisaufnahme steht die vom Beklagten vorgetragene Rechtekette
nicht mit der notwendigen Überzeugung des Gerichtes fest. Im Einzelnen:
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Für die Rechtekette hatte sich der Beklagte sowohl auf einige Schriftstücke als auch
auf die Zeugen T und T2 berufen.
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Soweit der Beklagte sich auf den weder unterschriebenen noch datierten Vertrag
zwischen der B und A beruft, betrifft dieser schon nicht die streitgegenständlichen
Flash-Präsentationen, sondern nur das "Gerüst", das Webseitensystem, in das die
Präsentationen eingebunden waren bzw. werden sollten. Es werden zwar Flashs in
Punkt 8 des Vertragsentwurfs erwähnt, jedoch nur der Art nach und mit einer
Dateiendung. Der konkrete Dateiname ist nicht aufgeführt. Im Übrigen geht Punkt 8
des Vertragsentwurfs davon aus, dass sich die Flashs bereits "im geistigen
Eigentum" von der Firma L Marketing befinden. Rechte an die Firma L Marketing
sollten also gerade nicht übertragen werden. Hinzu kommt, dass sich aus einem von
dem Beklagten vorgelegten Schreiben der Bevollmächtigten der Firma B ergibt, dass
die Firma B selbst nicht davon ausgegangen ist, Rechte an den Präsentationen zu
haben, die sie weitergeben konnte. Insofern ist der Vortrag des Beklagten zur
Rechtekette schon in sich widersprüchlich und nicht unterschriebene Vertrag wenig
aussagekräftig.
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Die Aussagen der Zeugen T und T2 waren nicht geeignet, den Vortrag des Beklagten
zur Rechtekette mit der notwendigen Überzeugung für das Gericht zu beweisen. Ihre
Aussagen zu der Rechtekette waren unergiebig, da sie sich kaum noch an die
Vorgänge erinnern konnten, insbesondere an keine konkreten Gesprächsdaten und –
details. Die Absprachen, die es insoweit gegeben haben soll, konnten weder der
Zeuge T2 noch der Zeuge T rekapitulieren. Es wurde nur abstrakt von beiden Zeugen
geschildert, dass man via Telefon bzw. Internettelefonie eine Absprache zur
Umsatzbeteiligung getroffen habe. Der Zeuge T führte zudem aus, dass er sich nicht
einmal an ein konkretes Gespräch über einen Lizenzvertrag mit dem Kläger erinnern
könne. Der Zeuge T2 wiederholte lediglich formelhaft in seiner Vernehmung, dass es
eine Vereinbarung über eine Honorierung des Klägers in Form einer
Umsatzbeteiligung ganz sicher gegeben habe. In diesem Zusammenhang musste der
Zeuge indes auf Nachfrage einräumen, dass der Kläger selbst immer wieder ihm
gegenüber eine vertragliche Vereinbarung und auch Zahlungen anforderte. Auf
diesen Wiederspruch zwischen angeblich getroffener und vollzogener Vereinbarung
angesprochen, wusste der Zeuge T2 nur von einer Zahlung an den Kläger für 134
Webs der Firma L Marketing zu berichten. Warum diese Zahlung die Webs betreffen
sollte, wenn unstreitig weitere Rechnungsvorgänge zwischen dem Kläger und der
Firma L Marketing stattfanden, konnte der Zeuge nicht erklären.
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Soweit sich der Beklagte diesbezüglich auf eine Rechnung des Klägers vom
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16.10.2007 berufen hatte, war auch diese in der Sache unergiebig. Denn einzelne
Seitenaufrufe werden dort nicht abgerechnet, sondern nicht näher definierte
Leistungen für die Monate Juli bis September. Da der Zeuge T2 aber ausführte, es
habe eine Rechnung über 134 Webs des Klägers gegeben, konnte es jedenfalls nicht
die näher definierte Rechnung vom 16.10.2007 sein. Hinzu kommt, dass nach der
Aussage des Zeugen T es hätten wesentlich mehr Webs sein müssen. Dieser sprach
davon, dass insgesamt 800 bis 1.000 Personen eine Lizenz erworben und damit
Webs hatten. Auch hat der Zeuge T angegeben, dass die Abrechnungen
grundsätzlich monatlich erfolgt wären, so dass sich auch vor diesem Hintergrund
wegen einer einzige Abrechnung des Klägers über eine nicht näher definierte
Leistung nicht der Rückschluss gezogen werden kann, dass hier eine Bezahlung in
Form der Umsatzbeteiligung wegen der Übertragung von Nutzungsrechten erfolgte.
Hinzu kam, dass sich zu der Frage, ob die Nutzungsrechte überhaupt vom Kläger
übertragen wurden, die Aussage der Zeugen T2 und T überhaupt nicht verhielten.
Hierauf letztendlich seitens der Kammer angesprochen, gab der Zeuge T2 lediglich
eine Rechtsmeinung kund, nämlich dass die Firma L Marketing Rechteinhaberin sein
müsse, weil sie schließlich die Leistungen in Auftrag gegeben und bezahlt habe.
Gleiches gilt insoweit für den Zeugen T. Als dieser hierauf von der Kammer
angesprochen wurde, führte er aus, dass er davon ausginge, dass der Kläger keine
Rechte an den Flash-Präsentationen gehabt haben könnte, die er hätte der Firma L
Marketing übertragen können. Insoweit hat der Zeuge auch folgerichtig ausgeführt,
dass er sich an kein konkretes Gespräch über die Übertragung von Lizenzen erinnern
könne. Denn wenn die Zeugen T und T2 beide davon ausgingen, dass die Firma L
Marketing bereits Rechteinhaberin sei bzw. dem Kläger keine Rechte an den Flash-
Präsentationen zustehen konnten, dann bedurfte es folgerichtig nach ihrer Auffassung
keiner vertraglichen Lizenzvereinbarung mit dem Kläger. Insoweit sind auch die
Angaben des Zeugen T2 folgerichtig, dass der Kläger die ihm zugewiesenen
Aufgaben zu erfüllen hatte und man dem Kläger immer mitteilte, was zu tun sei. Denn
wer nicht davon ausgeht, dass Rechte anderer tangiert werden, macht dies auch nicht
zum Gesprächsthema. An Lizenzen war der Zeuge T2 aufgrund seiner
Rechtsauffassung gerade desinteressiert, wie sich aus seiner Aussage, dass er gar
nicht wüsste, wer welche Lizenzen an den Projekt hatte, ergibt. Zugleich
verdeutlichen diese Aussageteile, dass der Zeuge T2 ebenso wie der Zeuge T zur
Beweisfrage nichts Entscheidungserhebliches aussagen konnte.
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Dass die Zeugen emotional und wegen ihrer Rechtsauffassungen vorbelastet waren
wurde bei beiden Zeugen dadurch deutlich, dass sie immer wieder zielgerichtet das
unberechtigte Vorgehen des Klägers und sein Verhalten während ihrer Befragung
durch die Kammer monierten, ohne dass die Kammer hiernach konkret gefragt hätte.
Beide Zeugen sprachen immer wieder mitten in ihren Aussagen plötzlich und
unverhofft den Kläger direkt darauf an, "warum er dies täte". In ihren Aussagen
sprachen sie auch z. B. von "Frechheit" und "ich sitze hier als Angeklagter". Dabei
wurde ihre Sprache lauter und emotionaler und ihre Aussage immer erregter. Diese
Auffälligkeiten in der Sprachwahl und dem Aussageverhalten der Zeugen
verdeutlichte sich für die Kammer nochmals in der Körperhaltung der Zeugen. Sie
hielten die Arme während ihrer Aussagen vor der Brust gekreuzt, wobei der Zeuge T2
diese Körperhaltung seine gesamte knapp einstündige Aussage lang einnahm.
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Mangels Nachweises der Rechtekette durch den beweisbelasteten Beklagten war
daher von der Rechtswidrigkeit der Wiedergabehandlung, §19 a UrhG, auszugehen.
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Auch die für einen Unterlassungsanspruch obligatorische Wiederholungsgefahr als
materielle Anspruchsvoraussetzung (vgl. BVerfG NJW 2000, 1209; BGH NJW 1995,
132) ist gegeben. Sie wird durch die vorangegangene rechtswidrige Beeinträchtigung
indiziert (vgl. Dreier/Schulze, a. a. O., § 97 RN 41 m. w. N.). und wird grundsätzlich
erst dann ausgeräumt, wenn der Verletzer sich unter Übernahme einer
angemessenen Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegenüber dem
Verletzten verpflichtet, sein Verhalten einzustellen (vgl. statt aller: Vinck in:
Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, § 81 Rn 24; Palandt, 67. Auflage 2008,
BGB, Einf. v. § 823 RN 20 m. w. N.; Dreier/Schulze, a. a. O., RN 42). Dies ist unstreitig
nicht geschehen.
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2. Der Kläger kann, weil ihm ein Unterlassungsanspruch zusteht und die
Urheberrechtsverletzung schuldhaft geschah, eine angemessene Lizenz für die
Nutzung verlangen, § 97 UrhG, und zwar in Höhe von 2.000,00 €.
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Dass der Beklagte meinte eine Lizenz erworben zu haben, hindert das Verschulden
nicht. Denn der Beklagte handelte neben den unter Ziff. 1 dargestellten weiteren
Voraussetzungen auch schuldhaft (§ 276 BGB), da er sich als Verwerter nicht
lückenlos und umfassend nach den Rechten erkundigte (vgl. v. Wolff in
Wandtke/Bullinger, UrhG, 3. Auflage 2009, § 97 RN 50, m. w. N.).
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Es stehen dem in seinem Urheberrecht Verletzten nach allgemeiner Ansicht im
Rahmen des Schadensersatzanspruches aus § 97 UrhG drei Möglichkeiten der
Schadensberechnung zur Verfügung. Er kann zum einen die Herausgabe des
Verletzergewinnes verlangen, zum anderen seinen Schaden als konkreten Schaden
im Sinne des § 249 BGB berechnen. Er hat weiterhin die Möglichkeit, die von einem
konkreten Schaden unabhängige angemessene Lizenzgebühr geltend zu machen
(vgl. zur Schadensberechnung BGH GRUR 1973, 663 – Wählamt; Dreier/Schulze, a.
a. O., § 97 RN 58 m. w. N.). Vorliegend hat der Kläger seinen Schaden auf der
Grundlage der Lizenzanalogie berechnet und die Zahlung einer angemessenen
Lizenzgebühr (nicht jedoch unter 2.000,00 €) verlangt. Für diese Art der
Schadensberechnung ist der Eintritt eines konkreten Schadens nicht erforderlich. Der
Verletzer hat vielmehr dasjenige zu zahlen, was vernünftige Parteien bei Abschluss
eines fiktiven Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der Umstände
des konkreten Einzelfalles als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten
(Dreier/Schulze, a. a. O, RN 68, m. w. N.). Anhaltspunkt für die Bemessung der Höhe
der angemessenen Lizenzgebühr kann ein branchenüblicher Tarif sein. Existiert kein
unmittelbar anwendbarer Tarif, so ist von derjenigen Vergütung auszugehen, die
nach Art und Umfang der Verwertung am nächsten liegt.
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Die Kammer schätzt die angemessene Lizenzgebühr vorliegend auf 2.000,00 €,
§ 287 ZPO. Sie lehnt sich dabei im Rahmen der Schätzung an die MFM-
Bildhonorare, die für Urheberrechtsverletzungen im Bereich von Lichtbildern den
branchenüblichen Tarif darstellen, an. Insoweit verkennt die Kammer nicht, dass nach
der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH GRUR 2006, 136) die MFM-
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Bildhonorare schon bei Verletzungshandlungen im Bereich des Lichtbildschutzes
nicht unreflektiert zugrunde gelegt werden dürfen, sondern vielmehr in jedem Fall die
Umstände des konkreten Einzelfalles bei der Schätzung gemäß § 287 ZPO zu
berücksichtigen sind.
Dies führt vorliegend jedoch nicht dazu, dass die von dem Beklagten angeführten
Sätze der Firmen B (pro Jahr 16,- €) und der Firma L Marketing (pro Jahr 89,- €)
zugrunde gelegt werden müssen bzw. bei der Ermittlung der Schätzgrundlage
einzufließen hätten. Diese Lizenzgebühren der Firmen B und der L Marketing sind
von deren Kunden für das Internetseitensystem, nicht aber für die Flash-
Präsentationen, gezahlt worden. Hinzu kommt, dass es sich um aufwendig erstellte
Flash-Präsentationen handelt, die nicht innerhalb von Minuten – quasi nebenbei –
erstellt werden können.
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Die Kammer zieht daher die MFM als Anhaltspunkt heran, auch wenn es vorliegend
nicht um die unberechtigte Verwendung von Lichtbildern geht. Denn der Kläger
kreierte mit seinen Flashs etwas Ähnliches wie ein Lichtbild, nämlich eine
Momentaufnahme, die sodann zu einer Präsentation durch ihre Programmierung
anwächst. Nach den MFM sind für die Nutzung eines Lichtbildes für ein Jahr im
Rahmen eines Onlinedienstes für PR und Werbung 260,00 € zu veranschlagen. Da
außer der Momentaufnahme des Flashs eine umfängliche Programmierung zu
erfolgen hat, ist dieser Betrag nach der Auffassung der Kammer fast zu verdoppeln
und es sind insgesamt 500,00 € als angemessene Lizenz pro Flash-Präsentation
anzusetzen. Nur so wird man dem Fakt gerecht, dass es sich um ein offenbar
aufwendiges Programm handelt. Es mussten Videos, Off-Text und aktive Inhalte
durch den Kläger eingebunden werden. Durch die Kombination von Animation und
Programmierung und die Einbindung von Sound- und Videodateien waren die Flash-
Präsentationen besonders geeignet, komplexe Zusammenhänge interaktiv für die
potentiellen Kunden des Vertriebs "begreifbar" zu machen.
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Der für jede Flashpräsentation anzusetzende Betrag von 500,00 € ist wegen der
fehlenden Urheberbenennung – entsprechend den von der Rechtsprechung hierzu
entwickelten Grundsätzen – nochmals zu verdoppeln (vgl. Dreier/Schulze, a. a. O., §
97, RN 76 m. w. N.). Für zwei Flash-Präsentationen ist dann ein Betrag in Höhe von
2.000,00 € angemessen.
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3. Der Kläger hat auch einen Anspruch gegen die Beklagte auf Freistellung von der
Zahlung der Abmahnkosten seines Prozessbevollmächtigten i. H. v. 506,- €. Der
Beklagte schuldet die Kosten der Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe unter dem
Gesichtspunkt des Schadensersatzes gemäß § 97 UrhG aber auch unter dem
Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 677, 683, 670 BGB. Die
Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe war zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung notwendig. Die berechtigte Abmahnung eines Verletzers stellen
ein Geschäft des Verletzers dar, das seinem Interesse und Willen entspricht und
für das er dem Geschäftsführer Aufwendungsersatz schuldet (vgl. Palandt/Sprau,
a. a. O. § 683 RN 7 a m. w. N.). Insoweit kann der Beklagte sich nicht darauf
berufen, es handele sich um eine Serienabmahnung. Der Kläger muss sich nicht
auf die Erstellung eines Formulars zum Ausfüllen verweisen lassen. Zum einen
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geht es nur um sechs weitere Abmahnungen des Klägers. Zum anderen können
selbst Unternehmen mit eigenen Rechtsabteilungen ihre Abmahnungen durch
Rechtsanwälte durchführen lassen.
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Die Gebührenforderung ist in der Klageschrift zutreffend berechnet worden. Hier legt
der Kläger einen Streitwert von 10.000,00 € für die Unterlassung und eine 1,0-fache
Gebühr zzgl. Unkostenpauschale (486,00 € + 20,00 €) zu Grunde. Dies ist vor dem
Hintergrund, dass bereits für ein Lichtbild die Kammer in ständiger Rechtsprechung
ein Streitwert von 6.000,00 € zugrunde legt sehr moderat.
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4. Die Nebenentscheidungen verhalten sich wie folgt:
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Die Rechtshängigkeitszinsen folgen aus §§ 288, 291 BGB. Die Zustellung der
Klageschrift ist am 09.01.2009 erfolgt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und
betreffend die Vollstreckung wegen Geldforderungen auch aus § 709 Satz 2 ZPO.
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Streitwert:
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Antrag zu 1): 2.000,00 €
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Antrag zu 2): 0,00 € (§ 4 ZPO)
57
Antrag zu 3): 20.000,00 € (2 x 10.000,00 €)
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Insgesamt: 22.000,00 €
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