Urteil des LG Köln vom 17.12.2002

LG Köln: grundstück, gründung der gesellschaft, auflösung der gesellschaft, nahestehende person, urkunde, zwangsvollstreckung, anfechtung, kopie, eigentümer, steuerberater

Landgericht Köln, 3 O 289/02
Datum:
17.12.2002
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
3. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 O 289/02
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, wegen der vollstreckbaren Forderung der
Klägerin gemäß Schuldanerkenntnis vom 16.12.1999 Urkundenrolle Nr.
233/1999 Notariat Q, gegen Herrn X2, Am L.2, ####1 L, die
Zwangsvollstreckung in das Grundstück, eingetragen im Grundbuch des
AG L, Grundbuch G 1, Blatt XXXX Flur X Flur-stück 1284, zu dulden.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweilig
vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
T A T B E S T A N D:
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Die Klägerin begehrt von der Beklagten im Wege der Gläubigeranfechtung Duldung der
Zwangsvollstreckung in ein Grundstück, an dem die Beklagte mit Eintragung ins
Grundbuch vom 7.2.2001 Alleineigentum erworben hat.
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Die Beklagte und ihr heutiger Ehemann, Herr X, gründeten im August 1998 eine
Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Am folgenden Tag, dem 13. August 1998 wurde mit
notariellen Vertrag das im Tenor genannte Grundstück mit einem darauf befindlichen
Einfamilienhaus von der Beklagten und ihrem heutigen Ehemann als Gesellschaft
bürgerlichen Rechts gekauft. Am 31.8.1998 wurde eine Auflassungsvormerkung für die
Gesellschaft bürgerlichen Rechts in das Grundbuch eingetragen.
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Aufgrund der am 1.12.1998 eingetragenen Auflassung wurden die Beklagte und ihr
Ehemann am 27. April 1999 in Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Eigentümer des
Grundstücks im Grundbuch eingetragen.
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Der heutige Ehemann der Beklagten teilte am 24.2.1999 der Klägerin in einer
Selbstauskunft über sein Vermögen mit, 99 % der Anteile an der Gesellschaft
bürgerlichen Rechts zu halten, die einen Wert von insgesamt 396.000,00 DM hätte
(Kopie Bl. 46 d.A.). Er gab an, das Grundstück trage Belastungen im Wert von
450.000,00 DM.
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Am 16.12.1999 gab Herr X gegenüber der Klägerin ein notarielle beurkundetes
Schuldanerkenntnis Urkundenrolle Nr. 233/1999, Notar Dr. Q, ####2 T ab, der zufolge
er der Klägerin seit dem 1.11.1999 2.500.000,00 DM schuldete. Ausweislich der wegen
aller weiteren Einzelheiten in Bezug genommenen notariellen Urkunde konnte die
Kläger Herrn X jederzeit aus der Urkunde in Anspruch nehmen, die Forderungen
derentwegen sich Herr X der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in
sein gesamtes Vermögen unterwarf, war jederzeit fällig.
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In einer weiteren Selbstauskunft über sein Vermögen gegenüber der Klägerin bestätigte
Herr X am 5. Juli 2000, 95 % der Anteile der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu halten,
die einen Gegenwert von insgesamt 950.000,00 DM entsprächen (Kopie Bl. 49 d. A.).
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Am 23. November 2000 trat der Ehemann der Beklagten an die Beklagte seinen Anteil
an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit notariell beurkundetem Vertrag ab (Kopie
Bl. 6 ff. d. A.). Gleichzeitig erklärten die Beklagte und ihr Ehemann die Auflassung
dahingehend, dass das Eigentum an dem streitgegenständlichen Grundstück auf die
Beklagte als Alleineigentümerin übergehen sollte. Eine Vereinbarung über ein Entgelt
enthielt dieser Vertrag nicht, eine solche sollte vielmehr einem gesonderten Vertrag
vorbehalten bleiben. In der notariellen Urkunde wurde festgehalten, dass der
Gegenstandswert der Vereinbarung nach Angaben der Parteien übereinstimmend mit
10.000,00 DM angegeben wurde. Die Kosten diese Vertrages und seiner Durchführung
einschließlich der Grunderwerbssteuer sollten die Beklagte und X zu je ½ Anteil tragen.
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Ebenfalls am 23.11.2000 vereinbarten die Beklagte und ihr Ehemann in einem
gesonderten notariell beurkundeten Vertrag die Einräumung eines lebenslänglichen
Niesbrauchs auf dem streitgegenständlichen Grundstück (Kopie Bl. 64 d. A.). Die
Eintragung des Niesbrauchs sollte auf Verlangen einer der beiden Parteien zu einem
späteren Zeitpunkt beantragt werden.
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Am 7.2.2001 wurde die Beklagte aufgrund der am 23.11.2000 erklärten Auflassung als
alleinige Eigentümerin des Grundstücks in das Grundbuch eingetragen.
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Die Klägerin, die am 19.3.2002 erfolglos versucht hatte gegen den Ehemann der
Beklagten zu vollstrecken und unter dem 2.5.2002 die Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung beantragt hat, behauptet, das Grundstück habe einen Verkehrswert von
850.000,00 DM (434.598,10 Euro) und sei mit Belastungen im Wert von 450.000,00 DM
belastet. Der Anteil des Ehemannes an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts habe mehr
als 1 % betragen, es sei von einem mindestens hälftigen Anteil auszugehen. Der
Gesellschaftsanteil sei in anfechtbarer Weise an die Beklagte abgetreten worden.
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Die Klägerin beantragt,
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wie erkannt.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie behauptet, bei Gründung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei zwischen der
Beklagten und ihrem heutigen Ehemann vereinbart worden, dass die Beklagte 99 % und
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der Ehemann 1 % der Anteile an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts innehaben solle.
Noch am 13. August 1998, unmittelbar nach Unterzeichnung des notariellen Vertrages
über den Kauf des Grundstücks sei nach Beratung durch den Steuerberater ein
Gesellschafterbeschluß ergangen, nachdem die Gesellschaft bürgerlichen Rechts
wieder aufgelöst werde und das erworbene Grundstück im alleinigen Eigentum der
Beklagten verbleiben solle. Die Veranlassung der Eintragung der Beklagten und des
Herrn X als Eigentümer in Gesellschaft bürgerlichen Rechts ins Grundbuch sei nicht
aufgehalten worden, weil die Beklagte und Herr X sich nicht mit der notwendigen
Geschwindigkeit um die Angelegenheit gekümmert hätten. Die Beklagte behauptet
ferner, am 18. Mai 2000 hätten sie und Herr X einen Ehevertrag geschlossen, in dem
das Eigentum an dem streitgegenständlichen Grundstück der Beklagten zugerechnet
worden sei. Die notarielle Vereinbarung über die Abtretung der Gesellschaftsanteile
vom Ehemann auf die Beklagte vom 23.11.2000 sei in Vollzug des
Gesellschafterbeschlusses vom 13.8.1998 geschehen. Dem beurkundenden Notar sei
mitgeteilt worden, dass der übertragene Anteil 1 % der Anteile an der GbR betrage. Eine
spätere Vereinbarung über das von der Beklagten zu entrichtende Entgelt habe noch
getroffen werden sollen. Dabei habe es sich um 6.900,00 DM handeln sollen, was einen
Gegenwert von 1 % der Gesellschaftsanteile entspreche. Weiterhin sei die
Vereinbarung über das Nießbrauchrecht des Ehemanns ein Entgelt gewesen. Auf
Anfrage des Grundbuchamtes habe Herr X dem Grundbuchamt am 16.1.2001 ebenfalls
mitgeteilt, dass sein Anteil an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nur 1 % betragen
habe. Der Wert des Grundstücks mit Einfamilienhaus betrage 700.000,00 DM.
Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus dem
Akteninhalt.
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E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
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Die zulässige Klage ist begründet.
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Insbesondere ist der Klageantrag im Sinne des § 13 Anfechtungsgesetz hinreichend
bestimmt, denn er benennt genau die vollstreckbare Forderung sowie deren Höhe und
enthält die Angabe, in welchem Umfang und in welcher Weise die Beklagte das
Grundstück zur Verfügung stellen soll. Die Anfechtung wird nicht durch formlose
Anfechtungserklärung, sondern im Wege der Klage geltend gemacht (vgl.
Nehrlich/Niehus Anfechtungsgesetz, 2000, § 13 Anm. 1). Entgegen der von der
Beklagten in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung reicht es daher aus,
dass in der Klageschrift die anzufechtende Rechtshandlung bezeichnet und der
entsprechende Sachverhalt und die ihm zugrunde liegenden Tatsachen mitgeteilt
werden; die gesetzlichen Bestimmungen, auf die die Anfechtung gestützt werden soll,
müsse nicht angegeben werden (vgl. Nehrlich/Niehus, a.a.O. Rdnr. 3.
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Die Klägerin darf sich wegen ihrer Forderung gegen Herrn X gemäß notariellem
Schuldanerkenntnis vom 16.12.1999 aus dem im Tenor genannten Grundstück
befriedigen. Denn nach § 11 Abs. 1 Anfechtungsgesetz muss dem Gläubiger das zur
Verfügung gestellt werden, was durch eine anfechtbare Rechtshandlung im Sinne des
Anfechtungsgesetzes aus dem Vermögen des Schuldners weggegeben wurde, soweit
es zur Befriedigung des Gläubigers erforderlich ist. Die Klägerin ist gemäß § 2
Anfechtungsgesetz zur Anfechtung berechtigt, da das notariellen Schuldanerkenntnis
vom 16.12.1999 einen Vollstreckungstitel gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO darstellt,
gemäß dem Inhalt dieser Urkunde die dort anerkannte Forderung auch sofort fällig ist
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und die von der Klägerin betriebene Zwangsvollstreckung wegen rückständiger
Zahlungen gegen Herrn X fruchtlos geblieben ist.
Die Klägerin kann die Vereinbarung vom 23.11.2000 nach § 4 Anfechtungsgesetz
anfechten. Denn die am 23.11.2000 zwischen der Beklagten und ihrem Ehemann
getroffene Vereinbarung über die Übertragung der Anteile an der Gesellschaft
bürgerlichen Rechts von Herrn X auf die Beklagte sowie die gleichzeitig erklärte
Auflassung stellt eine anfechtbare Rechtshandlung des Herrn X im Sinne des § 1 Abs. 1
Anfechtungsgesetz dar. Nach dieser Vorschrift umfaßt der Begriff der Rechtshandlungen
alle von einem Willen getragenen Handlungen, die in irgendeiner Weise
Rechtswirkungen auslösen können, ohne das der Wille auf den Eintritt dieser Wirkung
gerichtet sein müsse. Hierzu zählen Willenserklärungen, rechtsgeschäftliche
Handlungen, Realakte und der gleichen (vgl. Nehrlich/Niehus, a.a.O., § 1 Rdnr. 24.
Diese anfechtbare Rechtshandlung ist auch früher als vier Jahre vor der Anfechtung
(Klagezustellung 25. Juni 2002) vorgenommen worden. Darüber hinaus ist davon
auszugehen, dass die Übertragung der Anteile an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts
unentgeltlich erfolgte. Denn eine Entgeltvereinbarung wurde in der Vereinbarung vom
23.11.2000 nicht getroffen, sondern ausdrücklich einer besonderen Vereinbarung
vorbehalten. Eine solche gesonderte Vereinbarung hat die Beklagte nicht vorgelegt.
Insbesondere wird in der Vereinbarung vom 23.11.2000 nicht geregelt, dass das Entgelt,
wie von der Beklagten behauptet, in einer Zahlung von 6.900,00 DM oder in der
Einräumung eines Niesbrauches mit notariell beurkundetem Vertrag vom selben Tage
zu sehen sei. Auch in der Vereinbarung über die Einräumung des Nießbrauchrechts
findet sich kein Hinweis darauf, dass diese als Entgelt für die Übertragung der
Gesellschaftsanteile eingeräumt wurde. Damit ist von Unentgeltlichkeit auszugehen, die
dann vorliegt, wenn der Zuwendung keine oder keine angemessene Gegenleistung
gegenübersteht (vgl. Nehrlich/Niehus a.a.O. § 4 Rdnr. 6). Dabei ist auf objektive
Kriterien abzustellen. Hierfür hat die Beklagte, die die Darlegungs- und Beweislast für
die behauptete Unentgeltichkeit der Leistung trifft (vgl. Nehrlich/Niehus a.a.O. § 4 Rdnr.
22) substantiiert nichts vorgetragen.
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Letztlich kann aber dahinstehen, ob die Vereinbarung vom 23.11.2000 ein
unentgelticher Vertrag war, da die Klägerin diesen Vertrag auch als entgeltlichen
Vertrag nach § 3 Abs. 2 Anfechtungsgesetz anfechten kann, denn die Beklagte als
Ehefrau des Herrn X ist eine dem Schuldner nahestehende Person im Sinne des § 138
Insolvenzordnung. Durch diese Vereinbarung wurde die Klägerin auch unmittelbar
benachteiligt. Eine Benachteiligung im Sinne dieser Vorschrift liegt, wie bei § 1 Abs. 1
Anfechtungsgesetz, dann vor, wenn durch den Vertrag die Vollstreckungsmöglichkeiten
des Gläubigers gegenüber dem Schuldner erschwert werden. Dies ist hier der Fall,
denn vor der im Vertrag vom 23.11.2000 getroffenen Vereinbarung hätte die Klägerin in
die Gesellschafteranteile des Herrn X durch Pfändung der Anteile vollstrecken könne, §
859 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Auch nach Kündigung der Gesellschaft hätte die Klägerin in der
Auseinandersetzung Zugriff auf einen Teil des wirtschaftlichen Gegenwerts des
Grundstücks erhalten. Nach der Vereinbarung vom 23.11.2000 war der Klägerin jedoch
jeglicher Zugriff auf den wirtschaftlichen Wert des Grundstück unmöglich geworden. Die
Klägerin wird auch unmittelbar benachteiligt,da die Abtretung der Anteile an der
Gesellschaft ohne weitere Umstände zur Erschwerung der Vollstreckungsmöglichkeiten
der Klägerin gegen Herrn X führte.
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Die Anfechtung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Anfechtungsgesetz ist auch nicht nach Abs. 2
dieser Vorschrift ausgeschlossen, denn der Vertrag wurde nicht früher als zwei Jahre
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vor Klageerhebung geschlossen. Die Beklagte, der als Anfechtungsgegnerin der
Nachweis obliegt, dass der Vertrag früher als zwei Jahre vor der Anfechtung
geschlossen worden ist oder dass ihr eine Benachteiligungsabsicht des Schuldners
nicht bekannt war (vgl. Nehrlich/Niehus a.a.O. § 3 Rdnr. 52) hat nicht zur Überzeugung
der Kammer darzulegen vermocht, dass die Übertragung der Gesellschaftsanteile früher
als zwei Jahre vor Klageerhebung übertragen wurden. Das Vorbringen der Beklagten,
seit der Abgabe des Schuldanerkenntnisses im Dezember 1999 durch Herrn X für eine
Vollstreckung in das Grundstück nie möglich gewesen, weil die Gesellschaft
bürgerlichen Rechts bereits mit Gesellschafterbeschluß vom 13.8.1998 aufgelöst
worden sei, ist widersprüchlich und als Schutzbehauptung daher unbeachtlich. Dieses
Vorbringen widerspricht bereits dem eigenen Vortrag der Beklagten, demzufolge die
Anteile am 23. November 2000 übertragen wurden. Zu diesem Zeitpunkt musste die
Gesellschaft bürgerlichen Rechts also noch bestanden haben. Ob dies, wie von der
Beklagten behauptet, bloß in Vollzug einer behaupteten ursprünglichen Vereinbarung
vom 13.8.1998 geschehen ist, kann dahin stehen, weil die Beteiligten am 23.11.2000
davon ausgingen, dass der Ehemann der Beklagten noch einen Anteil an der
Gesellschaft hatte. An den Inhalt der notariellen Urkunde, die die Vermutung der
Vollständigkeit und Richtigkeit der in ihr beurkundeten Tatsachen für sich hat, muss sich
die Beklagten festhalten lassen. Gegen die behauptete Auflösung der Gesellschaft am
13. August 1998 spricht weiterhin, dass die Beklagte und ihr heutiger Ehemann am 1.
Dezember 1998 noch als Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Auflassung über den
Eigentumsübergang an dem Grundstück auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechts
erklärt haben. Denn nach dem vorgelegten Grundbuchauszug wurden die Beklagte und
ihr heutiger Ehemann als Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Eigentümer im
Grundbuch am 27.4.1999 aufgrund einer am 1.Dezember 1998 erklärten Auflassung
eingetragen.
Für ein Fortbestehen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts bis zum 23.11.2000 spricht
weiterhin, dass die Eheleute als Gesellschaft bürgerlichen Rechts bis zum 7.2.2001 als
Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen waren und eine Eintragung der
Beklagten als Eigentümerin nur aufgrund der Auflassung vom 23.11.2000 erfolgte. An
dieser Beurteilung ändert auch die von der Beklagten behauptete interne Zuweisung
des streitgegenständlichen Grundstücks zu dem Vermögen der Beklagten durch den
zwischen der Beklagten und ihrem Ehemann geschlossenen Ehevertrag von Mai 2000
nichts. Eine solche Regelung entsprach bereits nicht der im Grundbuch eingetragenen
Eigentumslage.
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Den Anteilen des Ehemanns an der Gesellschaft entsprach auch ein relevanter
wirtschaftlicher Gegenwert. Dass dessen Anteile nur 1 % betragen haben sollen, hat die
Beklagte nicht ausreichend dargelegt. Zwar läßt sich diese Verteilung der Anteile aus
dem in Kopie vorgelegten Gesellschaftsvertrag vom 12. August 1998 dort § 4 herleiten.
Außerdem könnte die Angabe des Gegenstandswertes der Vereinbarung vom
23.11.2000 in Höhe von 10.000,00 DM beim Notar einen Rückschluß darauf zulassen,
dass der Anteil des Ehemannes an der Gesellschaft diesem Wert entspreche. Die
Selbstauskünfte des Ehemannes gegenüber der Klägerin vom 24.2.1999 und 5. Juli
2000, denen zufolge er 99 % bzw. 95 % der Anteile der Gesellschaft bürgerlichen
Rechts innehaben sollte, erschüttern allerdings die Vermutung der inhaltlichen
Richtigkeit der Urkunde über den Gesellschaftsvertrag. Bei der Angabe von 99 % bzw.
95 % kann es sich auch nicht um eine Verwechslung mit den Anteilen seiner Ehefrau
handeln, wie die Beklagte vorträgt, weil Herr X in den Selbstauskünften auch die
wirtschaftlichen Gegenwert seiner Anteile angibt und diese mit 396.000,00 DM bzw.
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950.000,00 DM beziffert. Zudem müsste diesem Irrtum auch der Steuerberater erlegen
sein, der die Richtigkeit dieser Angaben bestätigt hat. Unter Berücksichtigung dieser
Gesichtspunkte ist die Angabe des Gegenstandswertes in der notariellen Vereinbarung
nicht geeignet, einen nur 1 %igen Anteil des Ehemannes nachzuweisen. Eine
entsprechende Angabe der Parteien über den Gegenstandswert wird von einem Notar
nicht zwingend nachgeprüft, weil dies dem Notar vielfach auch gar nicht möglich ist.
Hinzu kommt, dass der von der Beklagten behauptete als Gegenwert eingeräumte
Niesbrauch sich deutlich höher bemißt, denn dieser sollte einen Wert von 12.000,00 DM
pro Jahr haben. Angesichts dieser Angaben ist der behauptete Anteil von lediglich 1 %
als reine Schutzbehauptung und nur zu Verfahrenszwecken erfunden anzusehen.
Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass das Grundstück wegen der
eingetragenen Sicherheiten wirtschaftlich wertlos war. Denn der angegebene Wert der
Belastungen übersteigt nicht den von den Parteien angegebenen Verkehrswert des
Grundstücks. Dieser beträgt nach Angaben der Beklagten mindestens 700.000,00 DM,
die Klägerin geht von 850.000,00 DM aus. Die von der Beklagten behaupteten
Belastungen mit 450.000,00 DM, die sich in dieser Höhe auch aus der Selbstauskunft
des Herrn X gegenüber der Klägerin vom 24.2.1999 ergeben, übersteigen den
Grundstückswert daher nicht.
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Die Beklagte hat auch nicht zur Überzeugung der Kammer darlegen können, dass ihr
eine Benachteiligungsabsicht des Schuldners nicht bekannt gewesen sei.
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Sowohl der Benachteiligungsvorsatz des Schuldners als auch die Kenntnis des
Anfechtungsgegners hiervon werden im Rahmen des § 3 Abs. 2 Anfechtungsgesetz
vermutet (vgl. OLG Oldenburg FamRZ 2001, 179, 180; Nehrlich/Niehus, a.a.O. § 3 Rdnr.
50).Für eine solche Unkenntnis der Beklagten vom Vorsatz ihres Ehemannes, mit der
Vereinbarung vom 23.11.2000 wenigstens die Klägerin zu benachteiligen, hat die
Beklagte nichts dargelegt. Dass sie Kenntnis hatte, liegt auch angesichts der Höhe der
Forderungen der Klägerin gegen Herrn X auf der Hand. Die von der Klägerin
aufgelistete Zeitenabfolge gemäß Schriftsatz vom 8.11.2002 verdeutlicht, dass
wenigstens das Grundstück Am L.vor der Zwangsvollstreckung gerettet werden sollte.
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Die Klägerin kann daher von der Beklagten Duldung der Zwangsvollstreckung in das
genannte Grundstück gemäß § 11 Abs. 1 Anfechtungsgesetz verlangen.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 700 ZPO.
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Gegenstandswert: 204.516,75 Euro.
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