Urteil des LG Köln vom 13.09.2006

LG Köln: den Eingang des Schreibens zu bestätigen,, den Athleten zu informieren und von ihm so bald wie möglich eine Erklärung zu fordern, 17, und dies weltweit

Landgericht Köln, 28 O (Kart) 38/05
Datum:
13.09.2006
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
28. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
28 O (Kart) 38/05
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt
einschließlich der Kosten der Nebenintervention.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
T A T B E S T A N D :
1
Der Kläger ist ein international erfolgreicher Athlet. Er ist gebürtiger Kenianer, verfügt
mittlerweile über die amerikanische Staatsangehörigkeit und hat seinen Wohnsitz in den
USA.
2
Die Parteien streiten um die vom Kläger behaupteten Folgen eines am 8. August 2003
bei dem Kläger durchgeführten (Out-Of-Competition-) Dopingtests, dessen A-Probe in
der Folge im Institut der Streithelferin positiv auf rhEPO getestet wurde, während die am
29.09.2003 analysierte B-Probe Bakterienaktivität im analysierten Urin aufwies, so dass
eine Auswertung nicht möglich war. Nachdem die B-Probe das Ergebnis der A-Probe
somit nicht bestätigte, gab die Beklagte zu 2) am 01.10.2003 eine Presseerklärung
heraus, wonach der Kläger startberechtigt sei (Anlage K 6, Bl. 45 d.A.).
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Die Beklagte zu 1), eine Stiftung schweizerischen Rechts mit Sitz in Kanada, hat den
weltweiten Kampf gegen Doping zur Aufgabe. Diesem Zweck ist ihr Vermögen
gewidmet. Sie wird vollständig durch Zuwendungen von Regierungen und
internationalen Sportverbänden finanziert. In Verfolgung ihrer Aufgabe führt sie im
Namen und im Auftrag der internationalen Sportverbände u.a. Anti-Doping-Tests durch,
darüber hinaus Maßnahmen wie Erziehungsprogramme oder Wissenschaftsförderung.
Es kommt so im Jahr zu etwa 3000 Dopingproben im Vergleich zu den weltweit etwa
150.000 Dopingproben von internationalen Sportverbänden. Wegen der Einzelheiten
des Satzungszwecks der Beklagten zu 1) wird auf deren Satzung (WADA 2, Blatt 408 ff.)
verwiesen.
4
Die Beklagte zu 2) ist als gemeinnützige Vereinigung mit Sitz in Monaco der
Weltverband für Leichtathletik, ihre Mitglieder sind 211 nationale Leichtathletikverbände,
die wiederum ihre eigenen Regeln bestimmen. Die Beklagte zu 2) wurde 1912 mit dem
Ziel gegründet, den Internationalen Leichtathletikwettkampfsport durch einheitliche
Regeln zu vereinheitlichen. Seit 30 Jahren führt die Beklagte zu 2) Dopingkontrollen
durch und betreibt Disziplinarverfahren gegen Athleten. Neben der Verfolgung der
Gesundheitsinteressen der Athleten selbst, die sie durch die Einnahme von verbotenen
Substanzen bedroht sieht, verfolgt sie die Einhaltung strenger Anti-Doping-Vorschrif-
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ten insbesondere, um faire und gleichberechtigte Wettbewerbsverhältnisse zu erhalten
und so die soziologische Aufgabe des Sports im Gemeinschaftsleben zu erfüllen.
Wegen der Satzung der Beklagten zu 2) wird auf die Anlage WADA 1, Blatt 384 ff. d.A.,
Bezug genommen.
6
Zwischen der Beklagten zu 2), die die Beklagte zu 1) in die Durchführung der
Antidopingtests einbezieht, wurde unter dem 02./04.06.2003 eine Vereinbarung (Drug
testing service agreement, Anlage IAAF 4, 728 ff. d.A. bzw. WADA 4, 425 ff. d.A.)
geschlossen, nach der sich die Beklagte zu 1) verpflichtete, im Auftrag der Beklagten zu
2) und im Einklang mit dem IAAF-Handbuch und ihren Verfahrensregeln für die
Dopingkontrolle (Bl. 720 ff. d.A.) einige Out-of-Competition-Kontrollen durchzuführen.
Die Beklagte zu 1) hat hiernach das Recht, selbständig Athleten für diesen Zweck
auszuwählen, wobei die Beklagte zu 2) die Beklagte zu 1) über den Aufenthaltsort von
Spitzenathleten unterrichtet.
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Die im Namen der internationalen Sportverbände durchgeführten Antidopingtests
werden nicht nur bei Sportveranstaltungen durchgeführt, weil es Methoden gibt, die so
angewendet werden, dass Doping bei der Veranstaltung nicht mehr nachweisbar wäre.
Daher gibt es zusätzliche Kontrollen außerhalb der Wettbewerbe (Out-Of-Competition-
Kontrollen). Hierbei werden Athleten unangekündigt aufgesucht, um sicherzustellen,
dass die Kontrollen nicht manipuliert werden können. Dafür ist ein weltweites Netz
erforderlich, das die Beklagte zu 2) nicht selbstständig unterhalten kann. Sie bedient
sich hierbei unter anderem der Beklagten zu 1). Im Rahmen der Out-Of-Competition
Dopingkontrollprogramme ist die Beklagte zu 1) berechtigt, sogenannte internationale
Dopingkontrolleure mit Probeentnahmen zu beauftragen. Die Kontrolleure ermitteln
zunächst, ob der Athlet mit der Entnahme der Probe einverstanden ist. Ist er nicht
einverstanden, wird das der Beklagten zu 2) mitgeteilt. Der Athlet unterzeichnet im Falle
seines Einverständnisses mit der Kontrolle eine Einverständniserklärung.
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Die Beklagte zu 1) wiederum bedient sich zur Durchführung der Proben der Hilfe Dritter.
So setzt sie für die Entnahme der Proben unter anderem das "Drug Free Sports D
(DFSC), bestehend aus der kanadischen, der australischen und der norwegischen
nationalen Doping Agentur, ein. Das DFSC beauftragt seinerseits Subun-
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ternehmer mit der Durchführung der Tests wie das im streitgegenständlichen Fall tätig
gewordene schwedische Unternehmen U & Management AB (IDTM). Dieses wiederum
ist zertifiziert und seit Jahren zuverlässig für internationale Sportverbände tätig. Die
Analyse der Proben wiederum obliegt speziellen hierfür bei der Beklagten zu 1)
akkreditierten Laboren, die allerdings im Jahr 2003 noch vom IOC akkreditiert waren. In
Deutschland gibt es zwei akkreditierte Labore, unter anderem das im vorliegenden Fall
tätig gewordene – unstreitig renommierte - Institut für Biochemie der Deutschen
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Sporthochschule Köln, der Streithelferin der Beklagten. Im Rahmen des
Akkreditierungsverfahrens wird laufend Eignung, Qualität und Zuverlässigkeit der
Labore überprüft und laufend überwacht. Die Streithelferin schloss mit der Beklagten zu
1) am 18.12.2002 eine Vereinbarung, wonach sie die Qualitätsanforderungen der
internationalen Dopingkontrollstandards (International Standard for Doping Control,
ISDC) umgesetzt hatte und sich verpflichtete, diese laufend zu beachten (vgl. Anlage
WADA 6, Bl. 442 ff. d.A.). Das Institut war mit dem durchzuführenden EPO-Test
spätestens seit 2002 vertraut.
Der an keinen Verein gebundene Kläger trainiert seit 1998 regelmäßig in Deutschland.
Während dieser Trainingsphasen hält er sich mehrere Monate bei einer Läufergruppe in
U2 auf. Er nimmt an Wettkämpfen in Deutschland und Europa teil. Der Kläger ist an
keinen Verein gebunden und unterwirft sich bei Wettkampfauftritten den jeweiligen
Startbedingungen. Der Kläger war 2003 auf dem Höhepunkt seiner Karriere. Er hatte
einen untadeligen Ruf und fungierte als Werbeträger für die Fa. O. In Paris bei der
Weltmeisterschaft 2003 hatte er als einer von nur vier Athleten eine eigene
Pressekonferenz. Er befand sich im August 2003 zur Vorbereitung auf die Leichtathletik-
Weltmeisterschaft in Paris in U2, wo er am 08.08.2003 der streitgegenständlichen
Dopingkontrolle unterzogen wurde.
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Die Beklagte zu 1) hatte gemäß der Vereinbarung mit der Beklagten zu 2) durch das
DFSC einen Dopingkontrolleur der IDTM angewiesen, bei dem Kläger eine Blut- und
eine Urinprobe zu entnehmen. Die Dopingkontrolle wurde seitens des IDTM durch den
Kontrolleur Dr. K W durchgeführt, der seit 1995 Blut- und Urinproben bei Athleten nimmt.
Dieser legte dem Kläger eine Vollmacht der Beklagten zu 2) vor ("letter of authority to
collect samples", Anlage WADA 19, Bl. 1332 d.A.). Der Kläger und der Kontrolleur
unterzeichneten ein Formular, das in englischer und französischer Sprache gehalten ist
(Doping Control Form, Anlage K 1, Bl. 39 d.A.). Dieses enthält in seinem ersten
Abschnitt Namen und Personalien des Klägers und die Bezeichnung beider Beklagter
als derjenigen, die den Test verlangen ("name of organization requesting the test"). Es
folgen sodann der von beiden Beteiligten unterzeichnete Passus hinsichtlich der
Anerkennung ("notification of testing and acknowledgement") und Einzelheiten zum
Test selber, so unter anderem die Nummer von A- und B-Probe. Die Rubrik "Drugs" war
unausgefüllt und durchgestrichen. Darunter befindet sich eine Bestätigung
("confirmation"), die beide Beteiligte unterzeichneten und die in deutscher Übersetzung
wie folgt lautet:
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"Ich erkläre, dass die obigen Informationen zutreffen und ich akzeptiere das
Testverfahren und stimme zu, dass alle Streitigkeiten, die sich aus einer nach IAAF
Regeln durchgeführten Dopingkontrolle ergeben gemäß den Regelungen der IAAF zur
Schiedsgerichtsbarkeit geklärt werden, und dass die nach den Regelungen einer
anderen Sportorganisation durchgeführten Dopingkontrollen nach deren
Schiedsgerichtsregeln geklärt werden."
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Der Kontrolleur entnahm bei dem Kläger eine Blut- und eine Urinprobe. Zu dieser Zeit
herrschten in Deutschland Außentemperaturen von 35 bis 40° C. Der Kontrolleur
bewahrte die Proben zunächst bei Raumtemperatur im Hotelzimmer auf und
transportierte sie dann am folgenden Tag in seinem klimatisierten Fahrzeug zu dem
Labor der Streithelferin in Köln, wo sie am 09.08.2003 eintrafen.
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Bei dem Institut wurde zunächst die A-Probe analysiert, wobei der Urin zunächst einem
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Aktivitätstest unterzogen wurde; dieser ergab keinerlei Bakterienaktivität. Die Analyse
bestand aus einer ersten Prüfung am 19.08.2003 (Screening) und einer bestätigenden
Untersuchung (Confirmation) am 22.8.03. Nach Durchführung jedes Testlaufs wurde die
Probe tiefgekühlt gelagert. Vor Prüfung der Urinprobe war darüber hinaus in einer
Vorprüfung die Blutprobe des Klägers analysiert worden. Über dieses Ergebnis streiten
die Parteien.
Das Labor übersandte den Bericht über die Durchführung der A-Probe am 22.08.2003
an die Beklagte zu 1) (Anlage K 2, Bl. 40) mit dem Ergebnis, dass diese positiv auf
rhEPO getestet worden sei. Die Beklagte zu 2) wandte sich mit Schreiben vom selben
Tag, das als vertraulich gekennzeichnet war, an den kenianischen
Leichtathletikverband, dessen Funktionäre sich seinerzeit im Vorfeld der
Weltmeisterschaft in Paris befanden (Anlage K 3, Bl. 41). Hierin wurde mitgeteilt, dass
der Kläger positiv auf
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rhEPO getestet worden sei. Der Verband wurde aufgefordert, folgende Prozedur so bald
wie möglich auszuführen: - den Eingang des Schreibens zu bestätigen, - den Athleten
zu informieren und von ihm so bald wie möglich eine Erklärung zu fordern,
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- die Erklärung sollte spätestens am 23.08.2003 bis 10:00 Uhr morgens der Beklagten
zu 2) zugehen.
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Für den Fall, dass der Athlet keine adäquate Erklärung liefern sollte, werde der Test als
positiv angesehen und der Athlet von da ab bis zur Klärung des Falles suspendiert ("...
the test shall be regarded as positive and the athlete shall be suspended, pending the
resolution of his case, from this time").
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Der Kläger gab am selben Abend eine schriftliche Stellungnahme dahingehend ab,
dass er nie verbotene Substanzen eingenommen habe (Anlage IAAF 7, Bl. 746 ff.). Die
Beklagte zu 2) sah das Abstreiten eines Verstoßes gegen die Dopingregeln angesichts
des positiven Befunds der A-Probe nicht als ausreichend an und forderte vom Kläger
eine weitere handschriftliche Stellungnahme. Hierin erläuterte dieser (Anlage IAAF 8,
Bl. 749), dass möglicherweise eine Verwechslung der Dopingprobe stattgefunden habe.
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Der Kläger reiste anschließend aus Paris ab und nahm nicht an dem 1500 m-Lauf der
Weltmeisterschaft teil. Die Beklagte zu 2) veranlasste mit Schreiben vom 26.08.2003
Nachforschungen durch die Beklagte zu 1) im Hinblick auf ein Vertauschen der Probe
(IAAF 10, Bl. 753); in dem Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass nach den Regeln
der Beklagten zu 2) die Sache absolut vertraulich zu handhaben sei. Die Beklagte zu 1
antwortete am 28.08.2003 und übermittelte eine Stellungnahme des Kontrolleurs Dr. W
(IAAF 11, Bl. 760), wonach ein Vertauschen ausgeschlossen sei.
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Am 3. September 2003 wurde in einer kenianischen Zeitung ein Bericht über ein
Gespräch mit dem Trainer der kenianischen Leichtathletikmannschaft, L, veröffentlicht
(IAAF 9, Bl. 751), in welchem dieser erklärt habe, er sei am 21.08.2003 informiert
worden dass die A-Probe des Klägers positiv auf rhEPO getestet worden sei; Athletics
Kenya habe deshalb den Kläger im besten Interesse der Mannschaft aus dem
Wettbewerb genommen. Der Mannschaft sei gesagt worden, er leide an
Magenbeschwerden. Ein ähnlich lautender Artikel wurde in der Berliner Zeitung vom
04.09.2003 veröffentlicht (Anlage K 4, Bl. 42).
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Mit Schreiben vom 04.09.2003 teilte der kenianische Leichtathletikverband dem Kläger
mit, dass das Exekutivkomitee nach Würdigung der Erklärungen des Klägers unter
Berücksichtigung des Artikels 2.52 der IAAF- Regeln für Dopingkontrolle beschlossen
habe, den Kläger vorläufig zu suspendieren (Anlage IAAF 13, Bl. 765 f.). Hierauf
verlangte der Kläger nunmehr Öffnung und Prüfung der B-Probe sowie Einsicht in die
Dokumentation und Hinzuziehung eines eigenen Experten (den als sachverständigen
Zeugen benannten Dr. I zur Analyse.
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Daraufhin wurde der von der Beklagten zu 2) vorgeschlagene Termin vom 23. bis
25.09.2003 zunächst verschoben. Am 29.09.2003 wurde die B-Probe im Institut der
Streithelferin geöffnet (Anlage K 4, Bl.44). Der – nach der bei der A-Probe verwendeten
und einer weiteren seit Anfang September 2003 von M vorgeschlagenen neuen
Methode durchgeführte - Aktivitätstest der B-Probe ergab nach beiden Versionen eine
starke Proteaseaktivität des zu analysierenden Urins (Schlussbericht der Streithelferin,
K 8, Bl. 68 ff., 129), so dass die schwachen EPO-Signale der Urinaktivität
zugeschrieben werden konnten. Dies machte eine verlässliche Analyse unmöglich,
weshalb sie als unschlüssig ("inconclusive") bewertet wurde. Da aus der Gesamtschau
kein Vorhandensein von rhEPO im Urin des Klägers festgestellt werden konnte, teilte
die Beklagte zu 2). am 01.10.2003 mit, dass die Analyse der B-Probe das Ergebnis der
A-Probe nicht bestätigt habe und dass der Kläger wieder startberechtigt sei. Zu diesem
Zeitpunkt waren sämtliche Leichtathletikwettkämpfe des Jahres 2003 abgeschlossen.
Der Kläger ließ die Beklagten durch seinen Prozessbevollmächtigten auffordern, eine
gemeinsame Entlastungserklärung zugunsten des Klägers abzugeben (Bl. 46 d.A.).
Dies lehnte die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 10.11. 2003 (Bl. 482 d.A.) ab.
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Unter dem Stichwort EPO wird im Bereich des Leistungssports eine Dopingmethode
verstanden, mit der die Gesamtzahl an roten Blutkörperchen deshalb erhöht wird, um
eine größere Menge an Sauerstoff transportieren und damit die Ausdauerleistung des
Sportlers verbessern zu können. EPO ist ein im Körper des Menschen natürlich
vorkommendes Hormon, das die Produktion roter Blutkörperchen stimuliert. Die erhöhte
Anzahl von roten Blutkörperchen hat eine Verbesserung der
Sauerstoffaufnahmekapazität des Blutes und damit eine Steigerung der
Ausdauerleistungsfähigkeit zur Folge. Eine Erhöhung der Anzahl der roten
Blutkörperchen kann auf natürliche Weise durch Höhentraining erzielt werden. Seit
1988 wird EPO gentechnisch hergestellt. Das IOC verbot Anfang der Neunziger Jahre
den Gebrauch von EPO. Ursprünglich gab es zu seinem Nachweis einen Blut- und
Urintest, seit 2001 wird das M-Verfahren zu seinem Nachweis verwendet, das vom IOC
anerkannt ist. Das M-Verfahren beruht auf der Erkenntnis, dass sich künstliches EPO in
wenigen Details in seiner Eiweißstruktur vom natürlichen EPO unterscheidet und dass
die verschiedenen Erscheinungsformen von EPO sich in einem elektrischen Feld
unterschiedlich verhalten, sich also bei der Darstellung in anderen Feldern ansiedeln.
Dadurch ist eine Trennung von künstlichem und natürlichem EPO möglich. Zum Zwecke
dieser Untersuchung werden Antikörper verwendet um die EPO-Isoforme zu markieren.
Es ergeben sich nach dieser Methode typische Bandenmuster. Der Nachweis in dem M-
Verfahren erfolgt standardisiert in vier Schritten, nämlich der Vorbereitung, der
isoelektrischen Fokussierung, dem Blotting und der Visualisierung. Eine Probe wird
dann als positiv bewertet, wenn mehr als 80 % der Bandenmuster des getesteten Urins
im pH-Wertebereich liegen, der demjenigen der Vergleichsprobe aus rekombinantem
EPO entspricht. Seit ihrer Einführung wurde die Testmethode ständig weiter entwickelt.
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Die am 08. August 03 geltenden Regeln der Beklagten zu 2) im IAAF Handbuch
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2002/2003 vom 01.11.2001 sahen im Fall von Streitigkeiten die Entscheidung durch
Schiedsgerichte vor. Regel 21 Nr. 1 Satz 2 der IAAF-Satzung lautet (in die deutsche
Sprache übertragen) wie folgt:
"Im Falle einer Streitigkeit zwischen einem Mitglied und einem Athleten bringt das
Mitglied die Angelegenheit vor ein Schiedsgericht oder ein anderes eingerichtetes oder
autorisiertes Disziplinargericht." Regel 21 Nr. 2 IAAF-Satzung lautet wie folgt:
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"Sämtliche Rechtsbehelfe (i) zwischen Mitgliedern, (ii) zwischen einem Mitglied und
einem Athleten, (iii) zwischen IAAF und einem Athleten, oder (iv) zwischen der IAAF
und einem Mitglied, gleich aus welchem Grund, ob dopingbezogen oder nicht, sind vor
dem CAS oder einer seiner Außenstellen innerhalb von 60 Tagen nach Mitteilung der
angegriffenen Entscheidung gegenüber dem Adressaten geltend zu machen."
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Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger gegen beide Beklagte einen
Schadensersatzanspruch in Höhe von € 500.000,- sowie - nach Maßgabe des Antrags
zu 2) einschließlich der dazu formulierten Hilfsanträge - Unterlassung von zukünftigen
Dopingkontrollen des Klägers auf EPO geltend , bei denen das am 08.08.2003 benutzte
Testverfahren angewandt bzw. solcher Doping-Kontrollen, bei denen der EPO-
Antikörper AE 7 A 5 verwandt wird.
29
Der Kläger macht zur Inanspruchnahme beider Beklagter geltend, dass für ihn nur
ersichtlich gewesen sei, dass beide auf dem Dopingkontrollformular als Auftraggeber
ausgewiesen seien. Er habe sich der Dopingkontrolle nur angesichts der Folgen einer
Verweigerung unterzogen, wozu er wirtschaftlich gezwungen gewesen sei. Er sei
bereits mit dem Schreiben der Beklagten zu 2) vom 22.08.2003 suspendiert worden. In
Umsetzung der hierin liegenden Anweisung sei dem Kläger von Funktionären seines
Verbandes mitgeteilt worden, dass er keinesfalls an den Weltmeisterschaften
teilnehmen könne; im Übrigen wäre er auch von der Beklagten zu 2) keinesfalls
zugelassen und notfalls handgreiflich an der Teilnahme bei den Weltmeisterschaften
gehindert worden.
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Die Suspendierung sei auf Grundlage der von den Beklagten behaupteten angeblich
positiven Dopingprobe alsbald noch während der Weltmeisterschaften der Presse
öffentlich - und dies weltweit - bekannt gegeben worden. Er gehe davon aus, dass
entweder Funktionäre der Beklagten selbst und/oder solche des kenianischen
Leichtathletikverbandes das Gespräch mit Pressevertretern gesucht hätten. Im übrigen
macht der Kläger geltend, dass es unerheblich sei, wer die Nachricht der erfolgten
Suspendierung an die Öffentlichkeit gebracht habe. Es liege auf der Hand, dass eine
positive A-Probe – wie regelmäßig - nicht geheim gehalten werden könne. Im übrigen
könne man erst nach Analyse der B-Probe im Gesamtbild abschätzen, ob künstliches
oder natürliches EPO vorgefunden worden sei.
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Zur EPO-Wirkung und ihrer Nachweismethode macht der Kläger geltend, dass die nach
Herkunft, Geschlecht und den Lebensumständen unterschiedlichen EPO-Profile keinem
sicheren Vergleich mit einem wie auch immer und von welcher Testperson gewonnenen
künstlichem rhEPO-Profil zugänglich seien. Bandenverschiebungen seien nicht nur
durch Urinaktivität, sondern auch durch ethnologische Besonderheiten möglich. So
wiesen Personen, die wie er in höheren Lagen lebten, eine besonders hohe Anzahl von
roten Blutkörperchen auf. Nachdem bis dahin ein analytischer Nachweis von EPO mit
unüberwindbaren Schwierigkeiten verbunden gewesen sei, habe es zu der Olympiade
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in Sydney 2000 erstmals einen kombinierten Blut-/Urintest gegeben. Nur ein doppelter
Nachweis habe seinerzeit zu einer Sperre geführt. Obwohl noch am 07.11.2001 die
Kommission des IOC erklärt habe, dass nur eine gleichzeitige Anwendung beider Tests
einen bestmöglichen Nachweis garantiere, habe das IOC am 17.02. 2002 eingeführt,
dass nach dem M-Verfahren allein ein Urintest reichte.
Die nicht durch eine epidemeologische Studie abgesicherte M-Methode verfälsche das
Ergebnis grob, da der Test einen spezifischen monoklonalen Antikörper einsetze, der
nicht nur auf EPO reagiere, sondern auch auf andere im Urin vorkommende Proteine.
Dieser Antikörper binde sich nämlich an alle im Testurin vorhandenen EPO-Moleküle,
also auch an die körpereigenen und differenziere nicht, ob diese natürlich oder künstlich
seien. Insoweit verweist der Kläger auf die eidesstattlichen Versicherungen von Dr. I2
und Prof. Dr. G (Anlage K 26, in Hülle Bl. 1436). Er macht geltend, das Testverfahren sei
bereits 2000 von Professor T2 als unsicher und fehlerquellenbehaftet kritisiert worden.
Auch eine von der Beklagten zu 1) geförderte wissenschaftliche Abhandlung (K 14)
habe erwiesen, dass die Antikörper im M-
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Verfahren nicht nur auf das EPO Protein, sondern auch auf andere im Urin
vorkommender Proteine anspreche. Da diese Proteine im selben Bandenbereich seien,
wo auch das rhEPO vermutet werde, bestehe Verwechslungsgefahr. Von diesen
Unzulänglichkeiten seien neben dem Kläger auch andere Sportler betroffen, so dass die
Klage Chance und Gelegenheit für alle Sportler in fundierter gerichtlicher
Beweisaufnahme sei, die sich gegenüberstehenden Behauptungen zur Wirksamkeit des
M-EPO-Tests abzuklären. Anpassungs- und Verbesserungsversuche seien gescheitert,
das schnell und unfertig auf den Markt gebrachte M-Verfahren zu retten. Dass die
Beklagten sich der Methode selbst unsicher seien, belege der Umstand, dass entgegen
satzungsrechtlicher Vorgaben die A-und B-Probe plus jeweils zwei Analysen
durchgeführt würden und entgegen dem Testverfahren eine Gesamtschau entscheidend
sei.
34
Der Kläger macht geltend, bei korrekter Testanwendung hätte die Urinaktivität ebenso
entdeckt werden müssen wie die schweren Mängel des verwendeten Antikörpers, der
mit einer ganzen Zahl anderer Proteine kreuzreagiere. Hierzu behauptet er,
Bakterienaktivität des Urins ergebe sich besonders, wenn dieser nicht ausreichend
gekühlt, also nicht sofort tiefgefroren würde. Demgegenüber seien die
streitgegenständlichen Proben bei Außentemperaturen von 35 bis 40° aufbewahrt
worden. Nach Ankunft des Urins im Institut sei die Probe – unstreitig - bis zum
Abschluss der A-Analyse am 22.08.2003 bei ungefähr 2° aufbewahrt worden. Erst
danach sei sie bis zur Öffnung der B-Probe am 29.09.2003 bei minus 20° aufbewahrt
worden. Demgegenüber lauteten die Statuten, dass alle Aliquote (bis auf eine) bei –20°
aufzubewahren seien, eine Probe bei + 4°. Nur dann könnten Bakterienaktivitäten
verhindert werden, insbesondere bei den gegebenen Temperaturen. Die Nichtkühlung
sei ein schwerer Fehler des Dopingkontrollverfahrens. Es sei wissenschaftlicher
internationaler Standard, Urin sofort nach Abgabe zumindest im 0° bis 4° Bereich
gekühlt zu halten, wenn eine sofortige Tiefkühlung nicht möglich sei. Er ist der Ansicht,
es sei daher unerheblich, ob die Proben im Hotel bei normalen Temperaturen bzw. im
klimatisierten Fahrzeug transportiert worden seien, da eine nachträgliche Lagerung in
jedem Fall ungenügend gewesen sei. So habe es noch vor Durchführung der A-Probe
erhebliche Bakterienaktivität gegeben, die durch den ersten mangelhaften Aktivitätstest
jedoch nicht festgestellt worden sei und die unbeschadet der Unzulänglichkeiten des M-
Tests zur Verfäl-
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schung der Ergebnisse geführt habe. Ohne Bakterienaktivität hätte es hier keine
Anhaltspunkte für rhEPO gegeben. Bis zum 17.06.2003 habe es zudem im M-EPO-
Nachweisverfahren keinerlei Aktivitätstest auf Bakterien gegeben, obwohl dies
unerlässlich gewesen sei. Bei der Analyse der A-Probe seien im Kölner Labor
entscheidende Fehler unterlaufen, die aber durch ungenügende
Verfahrensanweisungen aus dem französischen Dopinglabor selbst begünstigt worden
seien. Die Beklagten müssten sich diese Fehler als eigenes schuldhaftes Verhalten
zurechnen lassen.
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Seinen Schadensersatzanspruch stützt der Kläger auf §§ 20,33 GWB. Er macht geltend,
die Beklagte zu 2) sei ein marktbeherrschendes Unternehmen im Sinne von §§ 20,19
GWB. Die Beklagte zu 1) könne sich nicht auf ihren Satzungszweck zurückziehen und
sei ebenfalls wie ein marktbeherrschendes Unternehmen im Sinne des Kartellrechts zu
behandeln, da sie vom IOC und den Verbänden auch als Sanktionsinstanz im
Antidopingverfahren geschaffen worden sei und sie in sämtlichen verbandsgerichtlichen
Dopingverfahren mit eigenem Teilnahme- und Berufungsrecht ausgestattet sei. Sie
greife damit in den Markt der Sportveranstaltungen ein. Es sei geboten, ihr den
wirtschaftlichen Gewinn der Beklagten zu 2) zuzurechnen, so dass es auf einen eigenen
wirtschaftlichen Gewinn der Beklagten zu 1) nicht ankomme. Die ungerechtfertigte
Suspendierung sei eine unbillige Behinderung des Klägers als Berufssportler.
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Folgende Fehler lösten den Schadensersatzanspruch des Klägers aus: ein
untaugliches Testverfahren, die fehlerhafte Bewertung der A-Probe als positiv, die
Veröffentlichung des falschen Analyseergebnisses und die ungerechtfertigte
Suspendierung. Fehler in der Analyse seien den Beklagten nach § 278 BGB
zuzurechnen, genauso wie die Unsicherheit des M-EPO-Tests. Beiden Beklagten sei
nach §§ 30, 33 GWB und § 823 BGB auferlegt, alles in ihrer Macht stehende zu tun, um
den tatsächlich unschuldigen Kläger weltweit und öffentlich zu rehabilitieren. Wie sich
aus den Klageerwiderungen ergebe, gingen beide Beklagte nach wie vor von einer
positiven A-Probe aus, also von einem Dopingvergehen. Beide hätten insoweit die
ihnen vorgeschlagenen ihn rehabilitierenden Erklärungen abgeben müssen.
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Als subsidiäre Anspruchsgrundlagen kämen §§ 823 ff. BGB in Betracht. Die unerlaubte
Handlung sei die Kontrolle mit untauglichem Dopingtest, der daher auch von der
Beklagten zu 1) zu unterlassen sei. Ein zurechenbares Verschulden des Kölner
Dopinglabors sei insoweit nicht nötig, da die Beklagte zu 1) für die Analysen zentral
verantwortlich sei und sie die Laboratorien bestimme. Soweit ein Verschulden des
Kölner Labors vorliege, wäre das als Falscherkennung der A-Probe den Beklagten
zuzurechnen. Darüber hinaus sei von ihnen ein ungenügender Aktivitätstest zur
Verfügung gestellt worden.
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Der Kläger macht ferner geltend, ihm stünden auch Ansprüche aus Vertragsverletzung
zu. Die freiwillige Unterwerfung des Klägers unter das Testverfahren sei der Abschluss
eines Schuldverhältnisses zwischen den Parteien mit Fürsorge- und Sorgfaltspflichten
der Beklagten, wonach beide einen sicheren Dopingtest hätten verwenden müssen.
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Der Kläger macht folgende Schadenspositionen geltend: entgangene Gewinn- und
Prämienverluste wegen fehlender Teilnahme an der Weltmeisterschaft und den
anschließenden Wettkämpfen sowie immateriellen Schadensersatz. Er behauptet, sein
Hauptkonkurrent habe im olympischen Finale nur einen hauchdünnen Vorsprung
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gehabt. Wenn beide am Start gewesen wären, wäre der Kläger jedenfalls Zweiter
geworden. Andere Konkurrenz habe er nicht zu fürchten gehabt.
Bei der Weltmeisterschaft in Paris wäre er Zweiter geworden und hätte € 40.000,-
Preisgeld sowie von seinem Hauptsponsor eine Prämie von $ 20.000,- erhalten. Er hätte
ohne die Suspendierung am 05.09.2003 bei dem Memorial van E2 teilgenommen bei €
10.000 Antrittsgeld, einer Prämie von € 6.000,- als Zweiter und mit Sicherheit einem
Zeitbonus von € 10.000,-, insgesamt also € 26.000,-. Er hätte am 13. und 14.09.2003 an
der Monaco-Gala mit einer Siegprämie von € 30.000,- teilgenommen und diese erhalten,
da sein Hauptkonkurrent nicht am Start gewesen sei. Hinzu komme ein Sponsoring-
Bonus von € 5.000,-. Bei dem Wettkampf in Moskau hätte der Kläger $ 17.000,-
Antrittsgeld und 20.000 Dollar für den zweiten Platz, also insgesamt $ 37.000,- erhalten.
Er hätte dann auf dem zweiten Platz der Weltrangliste der Beklagten zu 2 gestanden
und von dem Sponsor $ 12.000,- bekommen. Dies mache bei einem Umrechnungskurs
von 1,16 US-Dollar € 155.000,- aus. Demgegenüber stünden keine besonderen Kosten
des Klägers, da die Spesen vom Veranstalter oder vom Sponsor getragen würden. Im
Schriftsatz vom 24.04.2006 (dort Bl. 9 = Bl. 1424 d.A.) hat er allerdings vorgetragen, die
endgültige Wettkampfplanung für den Saisonverlauf nach den Weltmeisterschaften
habe noch nicht festgestanden und wäre in Abhängigkeit von dem bei der
Weltmeisterschaft erzielten Ergebnis und den Angeboten der Veranstalter erfolgt. Ein
Start etwa beim ISTAF in Berlin wie in den Jahren 2002 und 2004 habe im Bereich des
Möglichen gelegen. In dieser Möglichkeit sei der Kläger eingeschränkt worden.
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Der Kläger behauptet, ihm seien weitere Einnahmen dadurch entgangen, dass durch
die streitgegenständlichen Geschehnisse sein Ruf gelitten habe und er heute noch mit
dem Vorwurf der positiven A-Probe in Verbindung gebracht werde. Er sei dadurch als
Berufssportler gebrandmarkt. Die Veröffentlichung der A-Probe vor Abschluss der B-
Probe stelle eine Diskriminierung im Sinne von § 20 GWB dar. Die Beklagten hätten
gegen das Gebot der Verschwiegenheitspflicht verstoßen, das gerade Rufschädigungen
verhindern solle. Auch sei eine Satzungsregelung, die betreffend den EPO-Test eine
Suspendierung vor Abschluss der Gesamtschau zulasse, rechtswidrig. Nach der
Weltmeisterschaft hätte der Kläger sich Produkte und Veranstaltungen heraussuchen
können, für die er sich als Werbeträger hätte zur Verfügung stellen wollen. Das sei
nunmehr zunichte gemacht geworden: potenzielle Sponsoren und Werbepartner seien
wegen der Vorwürfe nicht an ihn herangetreten oder es seien Verhandlungen
abgebrochen worden. Andere Athleten, die mit dem Kläger vergleichbar seien, würden
die durch die Verdächtigungen entstandenen Schäden in zweistelliger Millionenhöhe
schätzen wie z.B. Marion Jones mit $ 33,- Millionen. Den Schaden bewertet der Kläger
unter Hinweis auf § 287 ZPO mit € 200.000,-.
43
Der Kläger macht weiter immateriellen Schadensersatz wegen der erfolgten
Veröffentlichung aus § 823 Abs. 1 und 2 BGB geltend. Durch die Verleumdung liege
eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung und ein Eingriff in das Gewerbe des
Klägers als Berufssportler vor. Der Schaden sei anderweitig nicht wieder gutzumachen.
Vielmehr hätten die Beklagten mit ihrer Weigerung, zeitnah eine Erklärung abzugeben,
zur Schadensvertiefung beigetragen. Da sie zudem nie das positive Ergebnis der A-
Probe in Frage gestellt hätten, hätten sie damit Spekulationen Tür und Tor geöffnet. Sie
hätten bereits den unsicheren EPO-Test nicht anwenden dürfen und an sich auch die A-
44
Probe als negativ bewerten müssen. Jedenfalls aber hätte die Veröffentlichung des
Ergebnisses der A-Probe unterbleiben müssen. Die Veröffentlichung stelle eine falsche
45
Tatsachenbehauptung wider besseres Wissen dar, die auch von den Beklagten
verschuldet worden sei, da die M-Methode nicht erprobt gewesen sei. Darüber hinaus
sei die Beklagte zu 1) sich der Unsicherheiten des Tests bewusst gewesen. Es liege ein
besonders schwerwiegender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers vor,
dessen Marktwert auch von der Art und Weise lebe, in der er Leistungen erbringe. Dies
gelte insbesondere deshalb, weil Doping weltweit geächtet und kein Kavaliersdelikt sei.
Daher sei die Doping-Behauptung eine der schwerwiegendsten Vorwürfe für
Berufssportler. Der Verdacht werde dem Kläger sein gesamtes Berufsleben lang
anhängen und könne durch einen Widerruf nicht befriedigend ausgeglichen werden. So
hätten sich weitere Folgen für den Kläger auch im Rahmen des
Staatsbürgerschaftswechsels ergeben. Insofern sei eine besonders hohe
Geldentschädigung auch aus Präventionsgründen mit € 145.000,- angemessen.
Seinen Unterlassungsanspruch stützt der Kläger auf § 33 GWB. Er macht geltend, dass
der M-EPO-Test keine sicheren Ergebnisse zulasse und er befürchten müsse, nochmals
mit dem Vorwurf eines unrichtigen Ergebnisses konfrontiert zu werden. Hinsichtlich
beider Beklagter fehle es im Hinblick auf den Kläger an einer Disziplinargewalt als
Sportverbände, weshalb beide keinen Rechtsanspruch auf Unterwerfung des Klägers in
Dopingkontrollen auch außerhalb besonderer Verpflichtungserklärungen hätten.
Mitglied bei der Beklagten zu 2) sei nur der kenianische Leichtathletikverband, bei dem
der Kläger kein Mitglied sei. Auch der Beklagten zu 1) seien Athleten nicht
angeschlossen. Der Kläger sei bereit, mit den Beklagten Vereinbarungen über Out-Of-
Competition Dopingkontrollen einzugehen, wenn der M-Test nicht mehr angewandt
werde.
46
Die Zuständigkeit des Landgerichts Köln folge aus § 32 ZPO als internationale
Zuständigkeit für die Schadensersatz- und Unterlassungsklage aus §§ 20, 33 GWB.
Hier sei die unerlaubte Handlung begangen worden, auch nach dem Presserecht, weil
die Nachricht des Dopingverdachts und der Suspendierung des Klägers auch in Köln
verbreitet worden sei, so durch das Internet und die Berliner Zeitung. Im Übrigen gehe
der Kläger seiner Erwerbstätigkeit weltweit nach und trainiere in Deutschland, wo er
auch
47
an Leichtathletikwettkämpfen teilnehme. So habe er das Stadionfest in Berlin
gewonnen. Er müsse befürchten, überall getestet zu werden, also auch in Köln. Damit
sei auch bezüglich der Beklagten zu 1) die Zuständigkeit, insbesondere auch für den
Antrag zu 2), gegeben. Im Übrigen sei ein Handlungsort durch die Durchführung der
Untersuchung der A-Probe und die Bekanntgabe ihrer Ergebnisse in Köln gewesen. Die
Sperre sei eine logische Konsequenz hiervon gewesen.
48
Der Kläger macht geltend, die Anwendbarkeit deutschen Rechts folge aus § 130 Abs. 2
GWB. Es handele sich um eine Wettbewerbsbeschränkung, die sich im Geltungsbereich
dieses Gesetzes auswirke; insoweit weist er auf den möglichen Start etwa beim ISTAF
2003 in Berlin hin.
49
Zu der Einrede der Schiedsvereinbarung durch die Beklagten macht der Kläger geltend,
es sei bereits unklar, wer Partei einer solchen Schiedsvereinbarung sei. Der
Unterlassungsantrag sei bereits deshalb nicht von der Schiedsabrede erfasst, weil es
hier um zukünftige Dopingkontrollen gehe, denen sich der Kläger nicht unterworfen
habe. Er hätte bei der Unterschrift nur die damalige Kontrolle im Auge gehabt und nur
allgemein gewusst, dass die Beklagten seinen Urin auf EPO untersuchen lassen. Er
50
habe jedoch nichts über Art und Weise des Nachweises gewusst, daher sei insoweit
jedenfalls keine Zuständigkeit des CAS vereinbart worden. Im Hinblick auf die von Art. 2
UNÜ erforderliche Schriftform gebe es zwar einen Hinweis im Kleingedruckten und die
Unterschrift des Controllers. Dessen Bevollmächtigung, Erklärungen zum Abschluss
einer Schiedsvereinbarung abzugeben, bestreite er aber. Offenbar habe dieser insofern
nicht einmal Erklärungsbewusstsein gehabt; es sei ihm nur um die Ordnungsmäßigkeit
der Kontrolle gegangen.
Die Schiedsvereinbarung sei auch insofern unwirksam, da der Kläger gezwungen
gewesen sei, sie zu unterschreiben. Er hätte dies getan, um die Zwei-Jahres-Sperre zu
vermeiden. Ein solches Vorgehen führe jedoch zu einem unzulässigen Schiedszwang
mit der Folge der Nichtigkeit.
51
Auch sei die überraschende Verweisklausel auf dem Dopingkontrollformular zu
unbestimmt. Die Parteien sollten sich inhaltlich bewusst sein, um was es geht. Hier sei
nicht
52
ersichtlich gewesen, welche IAAF-Regeln gemeint seien. Dem Kläger sei der Inhalt der
Regeln 12 und 21 der IAAF-Satzung nicht geläufig gewesen. Auch gebe es sonst keine
Unterwerfungsvereinbarung im Sinne von Art. 12 der Regeln der Beklagten zu 2). Der
Kläger habe sich immer nur den jeweiligen Startbedingungen unterworfen. Im Übrigen
erfasse die Regel 21 der IAAF-Regeln nicht den streitgegenständlichen Sachverhalt.
Gemeint seien dort nur Sachverhalte und Streitigkeiten, die die IAAF selbst beträfen,
also nicht auch mit der Beklagten zu 1). Im Übrigen würden Streitigkeiten wie die in
diesem Rechtsstreit nicht erfasst; der CAS sei nur als Rechtsbehelfszuständigkeit
aufgeführt. Auch seien dort Schadensersatzforderungen nicht erfasst. Sinn und Zweck
der Verweisungsklausel des Formulars sei es, dass bei Eröffnung des
Dopingverfahrens Sanktionen nur durch ein nationales Verbandsgericht getroffen
werden. Gegen diese Entscheidungen könnten der Athlet, der nationale Verband, die
Beklagte zu 2) und auch die Beklagte zu 1) vorgehen, in den übrigen Streitigkeiten sei
jedoch weder der CAS noch das nationale Verbandsgericht betroffen. Darüber hinaus
sei der CAS kein unabhängiges Gericht, da die Schiedsrichter entweder
Verbandsfunktionäre seien oder als Anwälte die Verbände gegen Athleten vertreten
hätten. Soweit die Beklagten darauf hingewiesen hätten, dass im französischen Wortlaut
der Satzung der Beklagten zu 2) das Wort "litige", also Rechtssache im Allgemeinen
verwendet werde, verweist der Kläger darauf, dass nach Art. 11 Zf. 2 der Satzung der
Beklagten zu 2) zwar das Regelwerk in englischer und französischer Sprache abgefasst
sei, jedoch gelte bei unterschiedlicher Auslegung die englische Version.
53
Der Kläger beantragt,
54
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn Schadensersatz in
Höhe von 500.000,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit Zustellung der Klageschrift zu zahlen; 2. die Beklagten zu
verurteilen, zukünftig jede Doping-Kontrolle des Klägers auf EPO zu unterlassen,
bei der das für die Kontrolle vom 08.08.2003 benutzte Testverfahren oder ein
anderes Testverfahren angewandt wird, das nicht auf der Grundlage gesicherter
allgemein-wissenschaftlicher Erkenntnisse
55
und/oder anerkannter wissenschaftlicher Studien zu zweifelsfreien Ergebnissen
führt,
56
hilfsweise: die Beklagten zu verurteilen, zukünftig jede in Deutschland durchgeführte
Doping-Kontrolle des Klägers auf EPO zu unterlassen, bei der das für die Kontrolle am
08.08.2003 benutzte Testverfahren oder ein anderes Testverfahren angewandt wird, das
nicht auf der Grundlage gesicherter allgemein-wissen-schaftlicher Erkenntnisse
und/oder anerkannter wissenschaftlicher Studien zu zweifelsfreien Ergebnissen führt,
57
hilfweise hierzu: die Beklagten zu verurteilen, zukünftig jede Doping-Kontrolle des
Klägers auf EPO zu unterlassen, bei der der EPO-Antikörper AE 7 A 5 verwandt
wird;
58
und hilfsweise hierzu:
59
die Beklagten zu verurteilen, zukünftig jede in Deutschland durchgeführte
Dopingkontrolle des Klägers auf EPO zu unterlassen, bei der der EPO-Antikörper
AE 7 A 5 verwandt wird.
60
Beide Beklagte erheben die Einrede der Schiedsvereinbarung und rügen die
Unzuständigkeit des LG Köln.
61
Die Beklagten und die Streithelferin beantragen im übrigen,
62
die Klage abzuweisen.
63
Die Beklagte zu 1) beruft sich auf die Freiwilligkeit mit der der Kläger sich der
Dopingkontrolle unterzogen habe. Sie arbeite nur mit qualifizierten und akkreditierten
Labors zusammen. An der Zuverlässigkeit des Labors der Streithelferin bestehe kein
Zweifel. Die Labors handelten zwar im Auftrag der Beklagten zu 1), im übrigen jedoch
selbstständig. Der Kontrolleur habe die Proben entsprechend der Vorgaben bei
Raumtemperatur im Hotelzimmer aufbewahrt und diese dann im klimatisierten Fahrzeug
bei 20° bis 23° in das Labor in Köln transportiert. Es liege auch kein Fehler des Labors
vor. Dieses gebe nach der Analyse selbstständig dem jeweiligen Verband – hier der
Beklagten zu 2) - das Analyseergebnis bekannt. Die Beklagte zu 1) habe das Ergebnis
weder analysiert noch kommentiert. Sie habe auch mit der Abreise des Klägers aus
Paris nichts zu tun, da sie am Verfahren der Bekanntgabe - unstreitig - nicht beteiligt
war. Die Beklagte zu 1) habe ebenfalls die Presse nicht informiert.
64
Das M-Verfahren sei auch auf im Hochland lebende Personen anwendbar, da die Zahl
der roten Blutkörperchen für diesen Test nicht relevant sei, sondern es nur auf die
Unterscheidung von natürlichem und künstlichem EPO ankomme. Es sei falsch, dass
die EPO-Profile sich nach Herkunft, Geschlecht und Lebensumständen unterschieden,
was durch wissenschaftliche Studien widerlegt sei. Unabhängig von seiner Herkunft
habe jeder Mensch nur natürliches EPO. Die wissenschaftlichen Untersuchungen
hätten bestätigt, dass der Test zum EPO-Nachweis ausreiche. Es handle sich um ein
wissenschaftlich anerkanntes und in der Praxis bewährtes Verfahren, was auch der
CAS in diversen Entscheidungen bestätigt habe.
65
Wenn das M-Verfahren eingehalten werde, bringe es einen sicheren Nachweis. Fehler
könnten sich nur dann ergeben, wenn das Verfahren nicht eingehalten werde oder
Ergebnisse falsch interpretiert würden. Eine Tiefkühlung der Urinprobe sei nicht
erforderlich, sie entspreche nicht dem allgemeinen Standard; insoweit weisen die
66
Beklagten auf die Procedural Guidelines der Beklagten zu 2) hin (WADA 8, Bl. 457 ff.).
Die Probe beim Kläger sei gemäß den maßgeblichen Bestimmungen der Beklagten zu
2) und anerkannten wissenschaftlichen Standards genommen worden. Es lägen weder
ein Laborfehler noch unzureichende Verfahrensanweisungen vor. Als im Laufe der Zeit
die Problematik des aktiven Urins aufgetreten sei, seien alle Labore von Frau Dr. M
unverzüglich informiert worden (WADA 12, Bl. 516 f.). Auf der Grundlage dieser
Informationen habe es Aktivitätstests seit 2002 gegeben, nicht erst seit dem 17.06. 2003.
Die Beklagte zu 1) macht weiter geltend, sie sei kein marktbeherrschendes
Unternehmen. Auf dem Markt der Sportveranstaltungen sei sie nicht tätig und führe auch
keine Dopingtests im Rahmen von Sportveranstaltungen durch. Ihre einzige Aufgabe sei
es, Dopingproben außerhalb von Wettkämpfen durchzuführen. Der Antidopingkampf sei
keine wirtschaftliche Tätigkeit. Die Beklagte zu 1) sei auch keine Vereinigung von
Unternehmen im Sinne des Kartellrechts, wie das europäische Gericht erster Instanz in
seinem Urteil vom 30.9.2004 (T 313/02, Meca Medina) entschieden habe.
67
Der Kläger habe nichts zur Haftungsgrundlage hinsichtlich der Beklagten zu 1)
vorgetragen. Diese hafte allenfalls nach § 831 BGB, könne sich aber exkulpieren: sie
habe ein weltweit anerkanntes Labor eingeschaltet, das im Rahmen des
Akkreditierungsverfahrens laufend überwacht werde. Zudem sei Professor T2 einer der
führenden Wissenschaftler, wovon die Beklagte zu 1) sich laufend überzeuge.
68
Die Beklagte zu 1) bestreitet mit Nichtwissen, dass der Kläger ohne das
streitgegenständliche Testergebnis der A-Probe an der Weltmeisterschaft in Paris sowie
den anderen von ihm behaupteten Sportveranstaltungen im Jahr 2003 teilgenommen
hätte. Die Beklagte zu 1) bestreitet auch den Vortrag des Klägers zu den im Zeitraum
vom 22.08. bis 01.10.2003 entgangenen Antrittsgeldern, Sponsorengeldern,
Siegerprämien und Boni. Sie macht geltend, er habe gegen seine
Schadensminderungspflicht verstoßen, weil er nicht sofort die B-Probe verlangt habe.
Sie bestreitet, dass die für einen Schadensersatzanspruch erforderliche Gewissheit
vorliege, dass der Kläger bei der Weltmeisterschaft in Paris Zweiter geworden wäre.
Den Vortrag zu weiteren entgangenen Einnahmen rügt die Beklagte zu 1) als zu
unsubstantiiert. Auch ein immaterieller Schaden sei weder ersichtlich noch vorgetragen.
69
Durch Unterzeichnung des Dopingkontrollformulars hätten die Parteien eine
Schiedsvereinbarung getroffen, die auch wirksam sei und – im Hinblick auf die
notwendige Einheitlichkeit der Entscheidung - auch Schadensersatzansprüche
umfasse. Die Schiedsvereinbarung sei auch erfüllbar gewesen, der Kläger hätte das
Schiedsgericht anrufen können.
70
Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Köln aus § 32 ZPO sei nicht
gegeben, da die Voraussetzungen von §§ 20, 33 GWB nicht schlüssig dargelegt seien.
Das GWB sei weder räumlich noch sachlich anwendbar, insbesondere liege eine
Wettbe-
71
werbsbeschränkung mit Auswirkungen im Inland nicht vor. Auch sonst ergebe sich
keine Zuständigkeit für das Landgericht Köln, zumal eine deliktische Handlung nicht
vorgetragen sei.
72
Ein vertraglicher Anspruch gegen die Beklagte zu 1) scheitere bereits daran, dass sie
nicht Vertragspartnerin des Klägers sei, zumal Dr. W dem Kläger nur eine Vollmacht der
73
Beklagten zu 2) vorgelegt habe. Dass sie in dem Dopingkontrollformular mit aufgeführt
sei, sei wegen dessen eindeutigen Auftretens unerheblich. Auch inhaltlich habe ein
Vertragsschluss zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) fern gelegen, weil sie
weder Sportveranstalter sei noch irgendeine Regelungsbefugnis besessen habe. Zu der
Beklagten zu 2) habe sie in einem Auftragsverhältnis, nicht aber einem
Gesellschaftsverhältnis gestanden. Auch insoweit sei die Zuständigkeit des
Landgerichts Köln nicht gemäß § 29 ZPO begründet: zum einen sei grundsätzlich der
Erfüllungsort nach dem Recht zu bestimmen, nach dem sich ein etwaiges
Vertragsverhältnis richte; insoweit komme im Hinblick auf die Beklagte zu 2) gemäß Art.
28 EGBGB nur monegassisches Recht in Betracht. Käme es auf die Beklagte zu 1) an,
sei kanadisches Recht maßgeblich. Darüber hinaus komme der Gerichtsstand des
Erfüllungsortes deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei der Vereinbarung um eine
Schiedsvereinbarung handele, die als prozessrechtlicher Vertrag nicht in den
Anwendungsbereich von § 29 ZPO falle.
Die Beklagte zu 2) macht geltend:
74
Die A-Probe sei ordnungsgemäß ausgeführt und analysiert worden. Das Institut der
Streithelferin sei mit dem EPO-Test vertraut gewesen. Die Probe sei in sicheren,
geeigneten Behältern gelagert gewesen. Das Labor habe bei der Vorprüfung der
Blutprobe des Klägers festgestellt, dass der Schwellenwert für Hämatokrit mit 51 %
überschritten gewesen sei, was auf synthetisches EPO hinweise. Daher sei die
Urinprobe des Klägers auf synthetisches EPO analysiert worden. Der Bluttest in der
Vorprüfung sei nach der Rechtsprechung des CAS wissenschaftlich anerkannt. Am
23.08.2003 seien durch die Beklagte zu 2) zunächst Nachforschungen angestellt
worden, welchem Athleten die Dopingprobe zuzuordnen sei. Hier sei man auf den
Kläger gekommen. Die Beklagte zu 2) habe den Befund nochmals anhand der Blutwerte
des Klägers überprüft. Erst daraufhin sei das vertrauliche Schreiben an den
kenianischen Leichtathletikverband erfolgt.
75
Die Beklagte zu 2) habe den Kläger nicht vorläufig suspendiert, da die Ermittlungen
noch gelaufen seien. Sie bestreitet auch eine vorläufige förmliche Suspendierung durch
den Kenianischen Leichtathletikverband vor dem 04.09.2003 mit Nichtwissen. Die
Beklagte zu 2) habe eine Suspendierung des Klägers nie angeregt. Das Schreiben vom
22.8. 2003 sei keine Anweisung an kenianischen Verband. "Shall" sei nicht als "soll",
sondern als Futurform zu verstehen. Der kenianische Verband sei nicht Empfänger,
sondern Übermittler der Nachricht. Der Nationalverband dürfe sich nicht aufgefordert
fühlen, Athleten wider die Regelwerke zu suspendieren, zumal nach dem Regelwerk
der Beklagten zu 2) für die Verhängung einer vorläufigen Sperre oder Suspendierung
nur die Beklagte zu 2) zuständig sei. Der kenianische Verband habe die Beklagte zu 2)
vor seiner Maßnahme nicht konsultiert. Die Entscheidung des Kenianischen Verbandes
sei der Beklagten zu 2) dementsprechend nicht zurechenbar, sondern in eigener
Verantwortung erfolgt. Sie wisse nicht, wer die Information über die positive A-Probe an
die Öffentlichkeit weitergegeben habe, es sei wohl der Trainer der Kenianischen
Leichtathletikmannschaft gewesen. Die Beklagte zu 2) habe die positive A-Probe streng
vertraulich behandelt und alle Beteiligten um strenge Vertraulichkeit gebeten. Die
Veröffentlichung durch Dritte sei ihr nicht zuzurechnen. Der Trainer der Kenianischen
Leichtathletikmannschaft sei nicht Mitglied der Beklagten zu 2) und habe auch nicht in
deren Vertretung oder auf deren Weisung gehandelt.
76
Falsch sei der Vortrag des Klägers, dass es keinen direkten Nachweis von
77
synthetischem EPO gebe und dass erst nach einem Gesamtbild abzuschätzen sei, ob
dieses vorliege. Ausweislich des Laborberichts (Anlage K 8, Bl. 70) seien die
Urinproben bis zur Durchführung der A-Probe bei 2° gelagert worden, was den
Anweisungen des QM-Handbuchs entspreche. Vor der Analyse der Urinprobe sei
geprüft worden, ob diese zum Beispiel beim Transport degradiert und deshalb
unbrauchbar geworden sei. Dazu seien der pH-Wert und das spezifische Gewicht der
Probe analysiert worden, beides habe dicht bei den am Tag der Probeabnahme
festgestellten Werten gelegen. Es habe kein Anhaltspunkt für ein Degradieren während
des Transports gegeben. Nach der unschlüssigen B-Probe, die keinen klaren
Negativbefund ergeben habe, habe die Beklagte zu 2) nur deshalb eine öffentliche
Stellungnahme in der Sache abgegeben, weil von dritter Seite Informationen über die
positive A-Probe an die Öffentlichkeit gelangt waren.
Seitdem Ende 2001 die Testmethode vom IOC anerkannt gewesen sei, hätten spätere
Veröffentlichungen bestätigt, dass der Test wissenschaftlich verlässlich sei (Anlagen K
9, IAAF 5, K 11). Es gebe gerade keine Gefahr falscher positiver Ergebnisse. Auch der
Grenzwert von 80 % sei nach Entscheidungen des CAS ein wissenschaftlich
begründeter statistischer Wert. Die A-Probe des Klägers habe den Grenzwert mit über
90 % deutlich überschritten. Wie der CAS entschieden habe, führe das Testverfahren
auf Grund allgemein wissenschaftlich gesicherter Erkenntnisse und anerkannter
wissenschaftlicher Studien zu zweifelsfreien Ergebnissen. Im Jahr 2003 sei das EPO-
Verfahren längst anerkannt gewesen.
78
Bei allen Doping-Tests würde die A-Probe zweimal untersucht, hingegen die B-Probe
nur einmal. Falsch sei auch die Behauptung des Klägers es habe kein einheitliches
Protokoll gegeben, was die vom Kläger vorgelegte Anlage K 8 belege. Die in der
Zwischenzeit eingeführten weiteren Verfeinerungen des Tests bedeuteten nicht, dass
die früheren Tests als unsicher anzusehen seien. Auch äußere der Kläger nur
Vermutungen für ein Fehlverhalten des Labors; ausweislich der Checkliste seien alle
Arbeitsschritte bei der A-Probe durchgeführt worden (K 8, dort Seiten 23, 24, 28, 29).
Selbst eine fehlerhafte Lagerung des Urins sei unerheblich, da der Urin in der Analyse
auf seine Unversehrtheit überprüft und ein Aktivitätstest durchgeführt worden sei. Die A-
Probe sei entsprechend den wissenschaftlichen Erkenntnissen durchgeführt worden.
Bei der B-Probe sei auf Wunsch der Beklagten der alte und der neue Aktivitätstest
angewandt worden.
79
Die Beklagte zu 2) sei nicht marktbeherrschend, die Dopingregelungen seien
sportliches Regelwerk und keine wirtschaftliche Tätigkeit. Die Dopingprobe sei keine
unbillige Behinderung des Klägers, zumal er dieser zugestimmt habe. Er unterliege
auch als Nichtmitglied den Regeln der Beklagten zu 2), zumal er mehrfach selbst um
Dopingproben gebeten und regelmäßig an Veranstaltungen der Beklagten zu 2)
teilgenommen habe. Ferner liege keine sachlich nicht gerechtfertigte
Ungleichbehandlung im Sinne von § 20 GWB vor. Hinsichtlich der durch Dritte
durchgeführten Dopingkontrolle sei eine Zurechenbarkeit zu der Beklagten zu 2) nicht
vorgetragen.
80
Da die Weltmeisterschaft in Paris vor der behaupteten Suspendierung gelegen habe,
sei diese für die Nichtteilnahme des Klägers nicht kausal. Für die Beklagte zu 2)
ersichtlich habe der Kläger freiwillig nicht an der Weltmeisterschaft teilgenommen. Der
Kläger sei auch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit immer Zweiter geworden.
Sie bestreitet Start- und Preisgelder für die einzelnen Veranstaltungen und weist darauf
81
hin, dass der Kläger falsch vortrage, wenn er geltend mache, er hätte ohne
Suspendierung am ISTAF-Meeting 2003 in Berlin teilgenommen. Das Meeting habe
nämlich bereits am 10.08.2003 unter Teilnahme des Klägers stattgefunden, der dort den
8. Rang belegt habe (Anlage IAAF 48, Bl. 1571 d.A.); dies ist seitens des Klägers nicht
mehr bestritten worden. Zu den angeblich entgangenen weiteren Einnahmen bestreitet
die Beklagte zu 2), dass es in Anbahnung befindliche Verhandlungen gegeben habe.
Zudem ließen die Darlegungen des Klägers vermuten, dass dieser gar keine Verluste
erlitten habe, zumal der Vertrag mit dem Sponsor jedenfalls weiter bestand. Der Kläger
trage selbst vor, dass der Schaden durch die Bekanntgabe und nicht die vorläufige
Suspendierung entstanden sei; für die Bekanntgabe sei die Beklagte zu 2) wie
dargelegt nicht verantwortlich.
Aus §§ 823 ff. BGB bestünden keine Ansprüche. Die Anordnung von Dopingkontrollen
sei zweifellos rechtmäßig. Weitere Verletzungshandlungen seien von der Beklagten zu
2) nicht begangen oder ihr zuzurechnen. Bei der Suspendierung sei der Kenianische
Leichtathletikverband in eigener Verantwortung tätig geworden.
82
Dass die Dopingproben nicht ordnungsgemäß seien, sei nicht substantiiert vorgetragen
worden. Auch hafte die Beklagte nicht über § 831 BGB: die mit der Verrichtung
Betrauten seien nicht Verrichtungsgehilfen der Beklagten zu 2). Diese habe die
erforderliche Sorgfalt bei der Auswahl beobachtet: die Beklagte zu 1) sei seit vielen
Jahren die internationale Kompetenz in Dopingfragen, auch die beauftragten
Unternehmen seien langjährig bewährte Spezialisten. Auch der Dopingkontrolleur habe
stets einwandfrei gearbeitet. Das gelte auch für das Kölner Labor, das auch vom IOC
akkreditiert sei. Im Hinblick auf die vom Kläger geltend gemachten vertraglichen
Ansprüche trägt sie zu der fehlenden Zuständigkeit des LG Köln und deren
Begründetheit vor wie die Beklagte zu 1).
83
Der Unterlassungsantrag sei unzulässig, weil er nicht bestimmt genug sei. Zu §§ 33, 20
GWB liege kein schlüssiger Vortrag vor, zumal die Dopingregeln nicht dem Kartellrecht
unterlägen. Mit der Entscheidung des Europäischen Gerichts erster Instanz vom
30.09.2004 seien frühere Entscheidungen, Streitigkeiten wegen Dopingkontrollen auch
nach Kartellrecht zu behandeln, überholt. Zwar sei Art. 82 EG nicht mit § 20 GWB
identisch, da jedoch beide im Wesentlichen den gleichen Anwendungsbereich hätten,
sei die Entscheidung uneingeschränkt auf den vorliegenden Fall übertragbar.
84
Im Übrigen hätten die vom Kläger vorgetragenen Handlungen außerhalb des
Gerichtsbezirks Köln stattgefunden. Dies gelte für die Information des Kenianischen
Verbandes durch die Beklagte zu 2). Weitere deliktische Handlungen seien nur
Vermutungen des Klägers. Es sei auch nicht so, dass die Bekanntgabe im Bezirk des
Landgerichts Köln stattgefunden habe.
85
Das Landgericht Köln sei international unzuständig: die Beklagte zu 2) habe ihren Sitz
in Monaco und auch keine Niederlassung in Deutschland. Der räumliche
Anwendungsbereich des GWB sei nicht betroffen, da die behauptete
Wettbewerbsbeschränkung keine Inlandswirkung gemäß § 130 Absatz 2 GWB habe.
Der Kläger sei während der Behinderung wieder aktueller noch potenzieller
Marktteilnehmer im Geltungsbereich des GWB gewesen: die Parteien seien nicht in
Deutschland ansässig und der Kläger habe an keiner Veranstaltung im Inland
teilnehmen wollen.
86
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen
auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf
die von ihnen eingereichten Urkunden, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gewesen sind.
87
E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
88
Die Klage ist teilweise unzulässig, im übrigen unbegründet.
89
Zwar ist dem Kläger der Weg zu den staatlichen Gerichten eröffnet, weil die Schieds-
90
vereinbarung zwischen den Parteien die geltend gemachten Klageansprüche nicht
umfasst, jedoch ist die Klage im Hinblick auf die Anträge zu Ziffer 2) unzulässig, zu Ziffer
1) teilweise unzulässig und teilweise unbegründet. Die Unzulässigkeit hinsichtlich des
Antrags zu 2) ergibt sich daraus, dass – ungeachtet der Frage, ob der Antrag bzw. die
Hilfsanträge konkret genug gefasst sind – das Landgericht Köln nicht gemäß § 32 ZPO
international zuständig ist. Im Hinblick auf den Zahlungsantrag zu Ziffer 1) ist die Klage
– soweit Ansprüche aus unerlaubter Handlung wegen Eingriffs in den eingerichteten
und ausgeübten Gewerbebetrieb teilweise schlüssig vorgetragen sind und daher
insoweit die Zuständigkeit des LG Köln begründet ist – jedoch unbegründet. Soweit
Ansprüche aus GWB bzw. pVV geltend gemacht werden, ist die Klage mangels
internationaler Zuständigkeit des LG Köln als unzulässig abzuweisen (BGH NJW 1996,
1411, 1413). Im Einzelnen gilt folgendes:
91
I.
92
Die Einrede der Schiedsvereinbarung greift nicht durch, §§ 1032, 1025 Abs. 2 ZPO. Die
Beklagten können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, der Kläger müsse zur Verfolgung
seiner Ansprüche den CAS – ein Schweizer Schiedsgericht - anrufen, da im Ergebnis
der Gegenstand der Klage nicht von der Schiedsgerichtsregelung der Beklagten zu 2)
umfasst ist, § 1032 Abs. 1, 1. HS ZPO. Angesichts dessen kann die von den Beklagten
weiterhin aufgeworfene Frage dahin stehen, ob die Schiedsvereinbarung sich auch auf
die Beklagte zu 1) bezieht bzw. ob sie für den Fall ihrer Gültigkeit auch die Klageanträge
zu 2) umfassen würde. Allerdings geht die Kammer davon aus, dass nach den für die
Frage der Wirksamkeit der Vereinbarung maßgeblichen Vorschriften des Art. II Abs. 1, 2
UNÜ (UN-Über-einkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer
Schiedssprüche) grundsätzlich eine formwirksame Unterwerfung des Klägers unter die
verbandliche Schiedsgerichtsbarkeit der Beklagten zu 2) vorliegt. Das UNÜ ist nach §§
1025 Abs. 4, 1061 ZPO unstreitig für alle an der nach dem Dopingkontrollformular
getroffenen Vereinbarung Beteiligten maßgeblich, da alle Staaten, denen sie
angehören, dem Über-
93
einkommen vor den streitgegenständlichen Ereignissen im August 2003 beigetreten
waren, nämlich die Staaten Kenia, USA (betreffend den Kläger), Schweiz (Beklagte zu
1) und Monaco (Beklagte zu 2). Dabei mag dahin stehen, ob und ggf. welche nationalen
Formvorschriften im einzelnen strengere Voraussetzungen für die Gültigkeit der
Schiedsabrede bestimmen, da solche im Gültigkeitsbereich des UNÜ jedenfalls keine
Wirkung haben würden, da Sinn und Zweck des UNÜ die Vereinheitlichung der
Formvorschriften gewesen ist, so dass innerhalb seiner Geltung eventuelle strengere
Formvorschriften verdrängt würden (vgl. OLG Köln, NJOZ 2002, 2479, 2480).
94
Nach Art. II Abs. 1, 2 UNÜ ist eine schriftliche Vereinbarung erforderlich, die nach Abs. 2
als Vertrag oder Schiedsabrede von beiden Parteien unterzeichnet oder in
gewechselten Briefen oder Telegrammen enthalten ist. Das Dopingkontrollformular vom
08.08.2003 ist unter "Confirmation" vom Kläger und von Dr. W unterzeichnet worden,
nachdem Letzterer dem Kläger zuvor seine Vollmacht der Beklagten zu 2) (Letter of
Authority to collect Samples, Anlage WADA 19, Bl. 1332) vorgelegt hatte. Soweit der
Kläger bezweifelt, Dr. W sei für die Beklagtenseite nicht bevollmächtigt gewesen, geht
die Kammer davon aus, dass dieses Bestreiten unerheblich ist. Angesichts des
Umstandes, dass seitens der Beklagten auf dem Formular vorgesehen ist, dass bei
Abnahme der Dopingprobe zugleich die Vereinbarung über die Schiedsgerichtsbarkeit
zu unterzeichnen ist, ist davon auszugehen, dass der von ihr zur Abnahme der
Dopingprobe Bevollmächtigte zugleich auch zum Abschluss der Vereinbarung auf ihrer
Seite bevollmächtigt ist; eine andere Person kommt als vor Ort Unterzeichnender nicht
in Betracht. Der für die Einholung der Dopingproben Beauftragte wird hierzu zudem
ausdrücklich und schriftlich bevollmächtigt. Diese Vollmacht legt er dem Athleten vor. Er
führt zudem von den Beklagten konzipierte Formulare mit sich, die den gleichzeitigen
Abschluss einer Schiedsvereinbarung vorsehen, die von denselben Beteiligten zu
unterschreiben ist wie die Bekanntgabe des Tests und die Anerkennung seiner Regeln
(Notification of testing and acknowledgement). Vor diesem Hintergrund ist die Vollmacht
des Testers hinreichend belegt und der Kläger kann sich nicht auf bloßes Bestreiten der
Vollmacht des Dr. W beschränken.
95
Die Kammer geht ferner davon aus, dass sich der Kläger grundsätzlich auch als
Nichtmitglied mit der Unterschriftsleistung dem Regelwerk – und damit der Disziplinar-
96
gewalt bzw. der von ihr vorgesehenen Schiedsgerichtsbarkeit - der Beklagten zu 2)
unterworfen hat. Sportliche Regelwerke sind auch im Verhältnis zu Nichtmitgliedern des
regelaufstellenden Verbandes keine AGB im Sinne des AGB-Gesetzes, bei denen eine
bloße Bezugnahme auf vorformulierte Schiedsklauseln dem Schriftformerfordernis des
Art. II UNÜ nicht genügen würden (OLG München, NJW-RR 1996, 1532). Vielmehr ist es
allgemein üblich, dass die Regeln, denen sich die Teilnehmer sportlicher Wettkämpfe
zu unterwerfen haben, in weitgehend standardisierten Wettkampfordnungen der für die
betreffende Sportart zuständigen Spitzenverbände festgelegt sind und die für sämtliche
Teilnehmer gleichermaßen gelten. Dies ist keine den persönlichen oder beruflichen
Freiheitsraum des Einzelnen in unangemessener Weise einschränkende Maßregel,
sondern vielmehr notwendige Voraussetzung sportlicher Betätigung und der Teilnahme
an einem geordneten Wettkampfbetrieb. Von daher geht jeder Sportler – darunter fasst
die Kammer trotz der von ihm geäußerten Einwendungen auch den Kläger - davon aus,
dass für den von ihm ausgeübten Sport vom zuständigen Verband schriftliche Regeln
aufgestellt sind, die von allen Sportlern gleichermaßen zu beachten sind (vgl. BGH NJW
1995, 583, 584). Da der Kläger mit seiner Unterschrift erklärt hat, er unterwerfe sich dem
Regelwerk der Beklagten zu 2), kann er nicht geltend machen, von den im Falle von
Regelverstößen zu erwartenden Sanktionen keine Kenntnis gehabt zu haben. Die
wirksame Unterwerfung unter das Regelwerk der Beklagten zu 2) setzte nicht voraus,
dass der Kläger dieses bis in seine Einzelheiten kannte. Es genügte die Möglichkeit der
Kenntnisnahme von dem Regelwerk. Dass der Kläger nicht die Möglichkeit gehabt
habe, sich in zumutbarer Weise von dessen Inhalt Kenntnis zu verschaffen, ist nicht
ersichtlich. Dem Kläger als Spitzenathlet ist es bekannt, dass der Sportbetrieb nach
festgelegten Regeln abläuft. Er ist als Berufssportler bereits im eigenen Interesse
gehalten, von diesen Regeln Kenntnis zu haben um sich zu informieren und nicht
wirtschaftliche oder rechtliche Nachteile zu erleiden (vgl. hierzu auch: OLG München
97
NJWE-VHR 1996, 96, 98). Darüber hinaus wird in dem Dopingkontrollformular
nochmals ausdrücklich auch auf die Schiedsgerichtsbarkeit als Teil des Regelwerks der
Beklagten zu 2) hingewiesen, so dass auch für den Fall der Einordnung als
Geschäftsbedingungen die Wirksamkeitsvoraussetzung erfüllt wäre, wonach, wenn die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht beiden Parteien vorliegen, neben der
Bezugnahme auf die AGB noch ein ausdrücklicher Hinweis auf eine in den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen enthaltene Schiedsklausel erfolgen muss (vgl. auch MüKo-
Gottwald, ZPO, Art. II UNÜ, Rn 14). Von daher folgt die Kammer dem Kläger auch nicht
in der Einschätzung, er habe sich bei der Unterschriftsleistung unter Zwang befunden.
Es ist Teil seiner Berufsausübung, sich auch zwischen den Wettkämpfen Dopingproben
zu unterziehen als Voraussetzung für die Zulassung zu sportlichen Wettkämpfen. Dass
ihm diese allgemeine Regel nicht bekannt gewesen sein soll, hat er nicht vorgetragen,
genauso wenig, dass – und gegebenenfalls warum - er Bedenken gehabt hätte, sich an
diesem Tag dem Regelwerk der Beklagten zu unterwerfen. Worin dann die Ausübung
von Zwang auf Beklagtenseite gelegen haben soll, ist zudem nicht erkennbar.
Allerdings ist davon auszugehen, dass der vorliegend zur Entscheidung gebrachte Fall,
also der Gegenstand der Klage im Sinne von § 1032 Abs. 1 ZPO, nicht mit
hinreichender Bestimmtheit von der Schiedsklausel im Regelwerk der Beklagten
umfasst ist, so dass die Beklagten sich hierauf nicht berufen können. Da der Kläger sich
nicht gegen die Sanktion des kenianischen Mitgliedsverbands der Beklagten zu 2) als
Ergebnis der positiv getesteten A-Probe wendet, sondern nach für ihn günstigem
Ergebnis der Auswertung der B-Probe und (Wieder-) Zulassung zu den Wettkämpfen
neben dem Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Durchführung weiterer Dopingtests
Schadensersatzansprüche sogleich gegen die IAAF, also die Beklagte zu 2) geltend
macht, liegt ein von der Schiedsabrede nicht gedeckter Sonderfall vor. Dass es wegen
der Einheitlichkeit der Beurteilung aus Sicht der Beklagten sinnvoll wäre, auch die
vorliegend gestellten Fragen durch den CAS entscheiden zu lassen, kann sich in
diesem Zusammenhang nicht entscheidend auswirken. Es wäre Sache der Beklagten
zu 2), ihre Regeln entsprechend eindeutig zu fassen. Zunächst liegt keine Streitigkeit im
Sinne von Regel 21 Nr. 1 Satz 2 der Satzung der Beklagten zu 2) vor, weil sie nicht
zwischen einem Mitglied und dem Athleten besteht. Mitglied im Sinne der Regeln der
Beklagten zu 2) sind ausschließlich die Nationalverbände. Da der Kläger, wie dargelegt
die Entscheidung des kenianischen Nationalverbandes gerade nicht angreift, sondern
die positive Bewertung der A-Probe und seine faktische Sperrung von diesem Tag an,
ist diese Regelung nicht einschlägig. Zwar betrifft Regel 21 Nr. 2 der IAAF-Satzung
unter Punkt (iii) auch Streitigkeiten zwischen einem Athleten und IAAF, jedoch ist davon
auszugehen, dass hierunter nicht alle Streitsachen, sondern – entsprechend der
englischen und nach Regel 9 Absatz 3 der zur Zeit der Dopingkontrolle geltenden
Regeln der Beklagten zu 2) (IAAF Constitution, Anlage WADA 1, Bl. 384, 392 d.A.) im
Konfliktfall maßgeblichen Fassung – Rechtsbehelfe zu verstehen sind. Ein
Rechtsbehelf im Sinne einer Rechtsmittelentscheidung ist vorliegend vom Kläger
gerade nicht geltend gemacht worden, zumal auch eine im Sinne von Regel 21 Nr. 2 der
IAAF-Satzung angegriffene Entscheidung durch die Beklagten nicht vorliegt. Die
Kammer geht davon aus, dass der maßgebliche Begriff "appeal" richtigerweise im Sinne
von Rechtsmittel und nicht im allgemeineren Sinn als Streitsache zu verstehen ist und
vom Kläger auch nur so verstanden werden konnte. Darüber hinaus ist auch der Sinn
der Regelung ersichtlich darauf gerichtet, dass die Streitigkeiten, die unter Regel 21 Nr.
2 der IAAF-Satzung fallen, sich sämtlich gegen vorangegangene Entscheidungen
richten sollen. Das Wort "appeal" als juristischer Begriff kann synonym verwandt werden
für Rechtsmittel, Berufung, Beschwerde, Einspruch oder Erinnerung (Romain/
98
Bader/Byrd, Dictionary of Legal and Commercial Terms, 5.A.; Erdsieck/Dietl, Englisch-
Deutsches Wörterbuch für Recht, Wirtschaft und Politik, 1964), darüber hinaus im
Verwaltungsrecht für Widerspruch (Romain/Bader/Byrd, a.a.O.). Auch die hiermit
verbundenen Begriffe beziehen sich allesamt auf Rechtsmittel, genauso die adjektive
Form appealable (Romain/Bader/Byrd, a.a.O.). Der in der französischen Fassung
verwendete Begriff "litige", der allgemein mit Streitsache übersetzt werden kann, weicht
hiervon ab. Zu Recht weist der Kläger darauf hin, dass – allerdings nicht gemäß Artikel
11 Ziffer 3 der IAAF Constitution, die erst später in Kraft trat (Bl. 1431 d.A.) - nach Regel
9 Absatz 3 der Satzung der Beklagten zu 2) vorgesehen ist, dass bei unterschiedlichen
Auslegungen des Textes – wie vorliegend gegeben - die englische Version die
maßgebliche ist. Den Beklagten, die darüber hinaus auf die spanische Fassung ("todos
los conflictos") verweisen, kann nicht darin gefolgt werden, dass in Wahrheit kein
Widerspruch vorliege, weil in allen sprachlichen Fassungen das Wort "Rechtsbehelfe"
im Sinne von "Streitigkeiten" zu verstehen seien. Das ist bei der englischen Fassung
gerade nicht der Fall. Zum einen gibt es auch in der englischen Sprache verschiedene
Ausdrücke für Streitsache oder Rechtsstreit, wie law suit, litigation, legal action, legal
dispute oder legal proceedings. Dieser allgemeinen Ausdrücke hat
sich die Beklagte zu 2) jedoch bei der Abfassung der Regel 21 Nr. 2 ihrer Satzung
gerade nicht bedient. Betrachtet man die Regel 21 in ihrer Struktur, ergibt sich auch
daraus, dass die Beklagte durchaus mit dem Begriff "appeal" in Regel 21 auch ein
Rechtsmittel meinte und insoweit die Zuständigkeit des CAS regeln wollte. Zum einen
trägt die Regel 21 die allgemeine Überschrift "disputes", also Auseinandersetzung oder
Streit. Derselbe Ausdruck wird in Nr. 1 verwendet in dem Sinne, dass Streitigkeiten
zwischen einem Mitglied und einem Athleten vor einem Schieds- oder Disziplinargericht
auszutragen sind. Nr. 2 spricht danach erst von "appeals", die in Ziffer 3
(drogenbezogene Streitigkeiten) und 4 beispielhaft aufgeführt werden. In jedem Fall ist
nach Ziffer 2 aber eine Frist von 60 Tagen nach Mitteilung der angegriffenen
Entscheidung festgelegt, innerhalb derer der Rechtsbehelf einzulegen ist. Hieraus ist zu
entnehmen, dass der "appeal", so wie die Beklagte zu 2) ihn versteht, sich immer gegen
eine vorliegende Entscheidung richtet. Dies ist im vorliegenden Rechtsstreit nicht der
Fall. Richtig ist zwar, dass unter Ziffer 3 ("The following are examples of disputes that
may be submitted to CAS by way of an appeal"), beide Begriffe verwendet werden,
jedoch ist in den aufgezählten Beispielen immer von einer angegriffenen
Grundentscheidung, sei es eines Mitgliedes oder der Beklagten zu 2) selbst
auszugehen. Auch ein dem Unterpunkt (v) ("Where an athlete has been found by the
IAAF to have admitted taking a prohibited substance, or using, or attempting to use, a
prohibited technique, and the athlete denies having made any such admission.") geht es
um einen dem Sportler gemachten Vorwurf, während die Beklagte zu 2) nach der
Auswertung der B-Probe gerade keine Dopingvorwürfe gegen den Kläger erhebt. Ein
solcher Fall wie unter (v) geregelt ist ersichtlich vorliegend nicht streitgegenständlich;
vielmehr geht es dem Kläger um Beseitigung der Folgen, die nach der als positiv
ausgewerteten A-Probe bis zu dem Ergebnis der B-Probe entstanden sind. Die
Schiedsgerichtsregeln der Beklagten zu 2) erfassen daher ihrem Wortlaut nach nicht
den Streitgegenstand und bestimmen hierfür nicht das zuständige Schiedsgericht.
99
II.
100
Antrag zu 1)
101
Hinsichtlich des Antrags zu 1) ist das Landgericht Köln international nur im Hinblick
102
auf einen Anspruch auf materiellen Schadensersatz nach § 823 Abs. 1 BGB wegen
Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (insoweit allerdings
nicht für das geltend gemachte Schmerzensgeld) gemäß § 32 ZPO international
zuständig; im übrigen ist eine unerlaubte Handlung, wie z.B. eine
Persönlichkeitsrechtsverletzung durch die Beklagten nicht schlüssig vorgetragen. Eine
internationale Zuständigkeit für vertragliche Ansprüche über § 29 ZPO oder für
kartellrechtliche Ansprüche über § 32 ZPO ist nicht gegeben. Im Hinblick auf
kartellrechtliche Ansprüche wäre die Zuständigkeit des Landgerichts Köln auch nicht als
Folge einer sonstigen Zuständigkeit für sonstige deliktische Ansprüche anzunehmen.
Nach der Rechtsprechung des BGH zur internationalen Zuständigkeit (vgl. NJW 1996,
1411, 1413; NJW 2003, 828, 820) ist allerdings die Entscheidungsbefugnis der
deutschen Gerichte auf deliktsrechtliche Anspruchsgrundlagen beschränkt, soweit § 32
ZPO zur Begründung der internationalen Zuständigkeit herangezogen wird. Die
internationale Zuständigkeit gemäß § 32 ZPO ist allerdings sowohl für allgemeines
Deliktsrecht als auch für kartellrechtliche Ansprüche nach §§ 33, 20 GWB
heranzuziehen. Indes stellt sich die Frage, ob im Hinblick hierauf eine internationale
Zuständigkeit deutscher Gerichte, die durch eine unerlaubte Handlung nach § 823 BGB
begründet ist, auch die Prüfungskompetenz für andersartige deliktische Ansprüche nach
§§ 33, 20 GWB begründen könnte, im Streitfall nicht, da die Anwendbarkeit des GWB
am fehlenden Inlandsbezug grundsätzlich scheitert und sich dieser auch nicht in
Verbindung mit einer sonstigen unerlaubten Handlung ergibt.
103
1. Das Landgericht Köln ist für die Entscheidung über den Schadensersatzanspruch aus
§§ 20, 33 GWB im Ergebnis nicht international zuständig, weil der Geltungsbereich des
GWB von dem streitgegenständlichen Eingriff nicht betroffen ist, da eine durch die
Beklagten veranlasste – unterstellte – Wettbewerbsbeschränkung sich nicht im
Geltungsbereich des GWB auswirkt. Der Inlandsbezug im Sinne von § 130 Absatz 2
GWB, der Voraussetzung für die Anwendbarkeit des GWB ist, ist nach dem Vortrag des
Klägers selbst nicht anzunehmen. Dies gilt jedenfalls insoweit, als der Kläger mit dem
Antrag zu Ziffer 1) Schadensersatz in Höhe von € 155.000,- wegen entgangener
Einnahmen im zweiten Halbjahr 2003 - beginnend mit den Weltmeisterschaften in Paris
- und die weiteren entgangenen Einnahmen in Höhe von € 200.000,- geltend macht. Im
Hinblick auf den Schmerzensgeldbetrag ist bereits ein Anspruch aus §§ 20, 33 GWB
nicht schlüssig vorgetragen. Es braucht daher nicht entschieden zu werden, ob auch die
Beklagte zu 1) als marktbeherrschendes Unternehmen anzusehen ist bzw. ob sie sich
wie ein marktbeherrschendes Unternehmen behandeln lassen muss, wenn sie im
Auftrag eines internationalen Sportverbandes eigenständig tätig wird.
104
Die Frage der internationalen Zuständigkeit des Landgerichts Köln richtet sich
hinsichtlich beider Beklagter nach § 32 ZPO. Die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom
22.12.2000 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und
Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) ist
hinsichtlich der Frage der Zuständigkeit auch im Hinblick auf die Beklagte zu 2) nicht
heranzuziehen, da es keine Regelung der internationalen Zuständigkeit für
Nichtvertragsstaaten enthält und Monaco, wo die Beklagte zu 2) ihren Sitz hat, kein
Vertragsstaat ist. Aus der Nichtanwendbarkeit des EuGVVO ergibt sich, dass sich der
internationale Gerichtsstand nach deutschem Recht richtet (BGH NJW 1996, 1411,
1412; OLG München, NJWE-VHR 1996, 96,101).
105
Grundsätzlich ist für Klagen aus § 33 GWB der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung
106
nach § 32 ZPO möglich. Begehungsort im Sinne von § 32 ZPO ist nicht nur der
Gerichtsstand des jeweiligen Beklagten, sondern jeder Ort, an dem ein wesentliches
Tatbestandsmerkmal verwirklicht wurde, insbesondere der tatbestandsmäßige Erfolg
eingetreten ist (OLG München NJW 1996, 2382; Immenga/Mestmäcker-Schmidt, GWB,
3. Auflage, § 87, Rn. 40).
a)
107
Allerdings ist die Beklagte zu 2) ist als marktbeherrschendes Unternehmen im Sinne
von §§ 20, 19 Absatz 2 GWB anzusehen, und zwar auch im Bereich der
Dopingbekämpfung. Sportvereine, die zwar möglicherweise als Idealvereine gegründet
worden sind, haben sich in der Praxis zu bedeutenden Wirtschaftssubjekten entwickelt.
Unabhängig von ihrer zivilrechtlichen Einordnung müssen sie als Unternehmen
betrachtet werden, soweit sie sich auf dem Markt für Sportveranstaltungen betätigen.
Durch eine eigene wirtschaftliche Tätigkeit, wie z.B. durch von ihnen veranstaltete
Sportereignisse oder den Abschluss von Verträgen über die kommerzielle Nutzung von
Lizenz-, Marke-
108
ting- oder Medienrechten werden sie selbst zu Unternehmen und sind daher
Normadressaten. Auch Berufssportler sind, soweit sie ihre sportlichen Fähigkeiten
vermarkten, als Unternehmen anzusehen (Immenga/Mestmäcker-Zimmer, § 1, Rn 60).
Die Kammer geht davon aus, dass die Beklagte zu 2) auf dem Markt der
Sportveranstaltungen, auch und gerade im Hinblick auf die Frage der Zulassung von
Sportlern zu internationalen Leichtathletikereignissen bzw. bei der Frage der
Entscheidung über deren Sperre über eine marktbeherrschende Stellung verfügt. Zwar
hat der Kläger zu dieser Frage wenig vorgetragen, jedoch konnte – nicht zuletzt auch im
Hinblick auf die Entscheidung des OLG München (NJWE-VHR 1996, 96 – Katrin
Krabbe) davon ausgegangen werden, dass angesichts der bedeutenden Stellung der
Beklagten zu 2) eine Marktbeherrschung zumindest auf dem angesprochenen Markt
anzunehmen ist. Die Beklagte zu 2) verfügt als der internationale Leichtathletik-
Verband, dem 211 nationale Leichtathletikverbände angehören, faktisch über eine
Monopolstellung im Bereich der Internationalen Leichtathletik. Welche weitgehenden
Rechte bei der Veranstaltung von Wettkämpfen ihr zustehen, ergibt sich aus Regel 13
der IAAF Constitution (Anlage WADA 1, Bl. 385, 395 d.A.) sowie aus Regel 18 (Bl. 396)
über die Werbemaßnahmen ("Advertising and Displays during Competition"). Sie ist in
der Lage, Athleten, die – wie dargestellt – wegen ihrer Einnahmen aus ihrer sportlichen
Betätigung und aus der daraus fließenden Vermarktung ebenfalls als Unternehmen
anzusehen sind, die Möglichkeit zur Teilnahme an Wettkämpfen ermöglichen oder
verwehren. Die ihr zustehenden Möglichkeiten der Sperre von Athleten, gerade auch im
Bereich des Dopings, (Regeln 58 und 59 der IAAF Constitution, Anlage WADA 1, 385,
405 d.A.) wirken weit in den Markt der sportlichen Veranstaltungen hinein. Die Kammer
teilt die Ansicht des Landgerichts Stuttgart (Urteil vom 6. April 2006, Aktenzeichen 17 O
241/05), dass die Tätigkeit der Sportverbände auch im Bereich der Aufstellung von
Dopingregeln in Reglements und deren Anwendung durch Verhängung von Sperren
bzw. den Entzug der Starterlaubnisse eine unternehmerische Tätigkeit am Markt
darstellt. In der Aufstellung von Doping-Strafregeln in Reglements und deren
Anwendung liegt eine unternehmerische Tätigkeit am hier maßgeblichen Markt. Der
entscheidende Markt im kartellrechtlichen Sinn ist zum einen der Markt der Lizenzen zur
Teilnahme am organisierten Profisport, weil die Sportler auf die vom Verband
angebotenen Lizenzen angewiesen sind, um selbst ihre Sportleistung dem Verband
bzw. Sponsoren anbieten zu können. Auf diesem Markt ist die Beklagte zu 2) für den
109
Bereich der Leichtathletik herrschend, da
ihre Leistung als internationaler Verband nicht substituierbar ist, da nur sie die
Leichtathletik international organisiert und Lizenzen vergeben kann, was sich auch aus
ihrem oben aufgeführten Regelwerk ergibt. Gleichzeitig sind internationale Verbände
wie die Beklagte zu 2) gleichzeitig Nachfrager von sportlichen Leistungen für die von
ihnen veranstalteten und genehmigten Wettkämpfe, da die von den nationalen
Verbänden nominierten Profisportler von ihnen, wenn die sportlichen
Teilnahmebedingungen gegeben sind, zum internationalen Wettkampf zugelassen
werden. Daher ist auch auf dem Markt der Nachfrage nach Profi-Sportleistungen im
internationalen Bereich eine marktbeherrschende Stellung gegeben, ohne dass es auf
die Frage der Gewinnerzielungsabsicht ankäme (Immenga/Mestmäcker-Zimmer, a.a.O.,
§ 1, Rn. 57). Bei der vom Bundesgerichtshof auch auf Sportverbände angewandten
funktionalen Betrachtungsweise (vgl. BGH NJW 1998, 756, 757), ist auf den konkreten
Tätigkeitsbereich abzustellen. Bei der Aufstellung und Anwendung von Regeln im
Hinblick auf Dopingkontrollen und Sperren gegenüber ebenfalls als Unternehmer
tätigen Profisportlern handelt es sich um eine unternehmerische Tätigkeit der
Sportverbände, die sich am Kartellrecht – hier am Behinderungs- und
Diskriminierungsverbot des § 20 GWB - messen lassen muss. Dies entspricht der
einhelligen Auffassung in der deutschen Rechtsprechung, der sich auch die Kammer
anschließt.
110
Soweit sich die Beklagten unter Hinweis auf die Entscheidung des Europäischen
Gerichts erster Instanz vom 30.09.2004 (T 313/02 Meca Medina) gegen diese
Betrachtungsweise gewandt und geltend gemacht haben, der Antidopingkampf sei
keine wirtschaftliche Tätigkeit, schließt sich die Kammer dieser Betrachtungsweise nicht
an; sie sieht sich auch nicht an diese Entscheidung gebunden. Es mag an dieser Stelle
offen bleiben, ob die in den Europäischen Verträgen enthaltenen Wettbewerbsregeln Art
81 und 82 EGV überhaupt Anwendung finden können, da sie Verhaltensweisen, die den
Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und einen
Einfluss auf den Wettbewerb des Gemeinsamen Marktes bewirken, verbieten, während
alle Beteiligten dieses Rechtsstreits weit über diesen Markt hinaus tätig sind, so dass
der Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts überhaupt nicht betroffen sein dürfte.
Zu recht haben daher die Parteien ihren Rechtsausführungen nur deutsches
Kartellrecht, nicht aber Gemeinschaftsrecht zugrunde gelegt.
111
Darüber hinaus schließt sich die Kammer in vollem Umfang den Erwägungen des LG
Stuttgart in der vorgenannten Entscheidung (dort Seiten 14 und 15) dahingehend an,
dass deutsche Gerichte wegen des Vorrangs des EU-Kartellrechts nicht aus
Rechtsgründen gehalten seien, nunmehr die Anwendung und Aufstellung von Anti-
Doping-Regeln nicht mehr dem Kartellrecht zu unterwerfen. Der Vorrang des
Gemeinschaftsrechts gilt uneingeschränkt nur in den Fällen, in denen
gemeinschaftsrechtlich verbotenes, nach deutschem Recht aber erlaubtes
wettbewerbsbeschränkendes Verhalten vorliegt; in diesen Fällen darf das
gemeinschaftsrechtliche Verbot nicht durch das deutsche Recht in seiner
uneingeschränkten und einheitlichen Anwendung beeinträchtigt werden (vgl.
Immenga/Mestmäcker-Mestmäcker, a.a.O., Einleitung, Rn. 81). Demgegenüber ist der –
der vorliegenden Konstellation vergleichbare - Fall, dass gemeinschaftsrechtlich ein
Verhalten erlaubt ist, das nach deutschem Recht jedoch verboten ist, differenziert zu
betrachten: Die Anwendung des deutschen Rechts auf einen Sachverhalt, den die
Kommission nach Art. 81 Abs. 3 EGV freigestellt hat, ist nur insoweit ausgeschlossen,
112
als dadurch die volle Wirksamkeit der Entscheidung auf dem Gemeinsamen Markt
beeinträchtigt würde. Das setzt voraus, dass mit der Entscheidung der Kommission nach
Art. 81 Abs. 3 EGV gewisse positive, obgleich mittelbare Eingriffe zur Förderung einer
harmonischen Entwicklung der Gemeinschaft im Sinne von Art. 2 EGV verbunden sind
(vgl. Immenga/Mestmäcker-Mestmäcker, a.a.O., Einleitung, Rn. 86). Eine derartige
Kommissionsentscheidung ist bereits nicht in der Stellungnahme zu dem Meca Medina-
Verfahren zu sehen, so dass kein Hinderungsgrund besteht, nach nationalem
Kartellrecht die Verhängung von Doping-Sperren durch internationale Sportverbände
gegenüber Profisportlern am behinderungs- und Diskriminierungsverbot des § 20 GWB
zu messen. Darüber hinaus weist das LG Stuttgart zutreffend darauf hin, dass der
Vorrang des Gemeinschaftsrechts nur im Bereich des Art. 81 EGV (in Gestalt von
dessen Abs. 3) für Wettbewerbsbeschränkungen durch Vereinbarungen, Beschlüsse
und abgestimmte Verhaltensweisen gilt, nicht aber für den Bereich des Art. 82 EGV für
das dort erfasste oder sonstige einseitige Verhalten. b)
Allerdings haben die Beklagten zu Recht darauf hingewiesen, dass selbst eine faktische
Sperre des Klägers als Folge einer zu Unrecht als positiv analysierten A-Probe keine
Wettbewerbsbeschränkung darstelle, die sich im Inland auswirke, weshalb nach § 130
Abs. 2 GWB das deutsche Kartellrecht nicht anwendbar sei. Dies gilt, soweit der Kläger
sich auf eine Handlung der Beklagten zu 2) berufen hat, für den Bereich des für das Jahr
2003 geltend gemachten entgangenen Gewinns als auch für den Bereich des weiteren
Schadens in Höhe von 200.000 €, dessen Schätzung der Kläger gemäß § 287 ZPO in
das Ermessen des Gerichts gestellt hat. Nur insoweit kann überhaupt in Frage stehen,
ob die Beklagte zu 1) – ungeachtet der weiteren Frage, ob sie als Unternehmen im
Sinne des GWB anzusehen ist und wenn ja, als marktbeherrschendes – sich das
Handeln der Beklagten zu 2) zurechnen lassen muss. Dies kann, ungeachtet der
sonstigen Argumentation des Klägers, bereits deshalb bezweifelt werden, weil er selbst
im Schriftsatz vom 10.10.2005 (dort Seite 15, Bl. 937 d.A.) zugesteht, dass auch aus
seiner Sicht die Beklagte zu 1) im weiteren Geschehen nach Bekanntgabe der positiven
A-Probe (also am 22.08.2003) nicht mehr unmittelbar involviert gewesen sei. Soweit der
Kläger immateriellen Schadensersatz wegen der Bekanntgabe und Veröffentlichung
des Ergebnisses der A-Probe geltend macht, hat er bereits weder schlüssig
vorgetragen, dass dies durch die Beklagten geschehen sei. Darüber hinaus ist auch die
Bekanntgabe den Beklagten nicht zuzurechnen, so dass im Bereich des
Schmerzensgeldes bereits von vornherein mangels schlüssigen Vortrags einer unter
den Bereich des GWB fallenden unerlaubten Handlung eine Zuständigkeit nach § 32
ZPO nicht anzunehmen ist. Im einzelnen gilt folgendes:
113
aa) Wie auch der Kläger nicht in Frage stellt, sind alle Beteiligten international tätig,
keiner davon mit Schwerpunkt oder auch nur überwiegend in Deutschland. Vielmehr
liegt der Lebensmittelpunkt des Klägers in den USA bzw. in Kenia, die Beklagten zu 1)
und 2) haben ihren Sitz in Kanada bzw. in Monaco, alle agieren uneingeschränkt
weltweit. Einen besonderen Bezug zu Deutschland hat keiner, lediglich aus Anlass von
Sportveranstaltungen kann auch der Bereich des deutschen Rechts tangiert sein. Die für
den Klageantrag zu 1) maßgebliche Abnahme der Dopingprobe als eines Out-Of-
Competition Dopingtests erfolgte in U2, die Auswertung als Folge hiervon in Köln. Wenn
– was streitig ist – seitens der Beklagten zu 2) eine Sperre des Klägers
114
erfolgte, so geschah dies in Monaco, während sich der Kläger in Paris befand. Eine –
wie auch immer geartete – Handlung der Beklagten zu 1) wäre aus Kanada erfolgt. §
130 Abs. 2 GWB ist eine Kollisionsnorm, die den Anwendungsbereich des Gesetzes im
115
Verhältnis zu anderen Staaten abgrenzt. Richtigerweise ist diese Norm hinsichtlich des
Begriffs der Inlandsauswirkung dahingehend zu verstehen, dass es bei den §§ 12, 16
und 19 GWB (jeweils a.F.) auf die tatsächliche Wirkung, also den Missbrauch auf dem
inländischen Markt oder die wesentliche oder unbillige Beeinträchtigung der
Wettbewerbsfähigkeit im Inland ankommt, während die §§ 1 und 36 Abs. 1 GWB bereits
dann anwendbar sind, wenn die Wettbewerbsbeschränkung bezweckt und der Vertrag
aufgrund konkreter Umstände geeignet ist, die inländischen Marktverhältnisse (spürbar)
zu beeinflussen bzw. wenn ein Zusammenschlussvorgang das Entstehen oder die
Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung im Inland erwarten lässt; im Bereich
von §§ 14 und 17 GWB (jeweils a.F.) ist – falls es an einer Bindung des Unternehmens
auf dem Inlandsmarkt fehlt – darauf abzustellen ob der Wettbewerb und die
Betätigungsfreiheit im Inland "abstrakt" beeinträchtigt werden können
(Immenga/Mestmäcker-Rehbinder, a.a.O., § 130 Abs. 2, Rn. 49). Der Kläger beruft sich
auf einen Anspruch aus §§ 20, 33 GWB. Das Behinderungs- und
Diskriminierungsverbot des § 20 GWB ist ein konkretisierender Unterfall des
allgemeinen Missbrauchstatbestandes nach § 19 GWB (BGHZ 52, 65 –
Sportartikelmesse; Immenga/Mestmäcker-Möschel, a.a.O., § 19, Rn. 255), so dass es
entsprechend dem vorher Gesagten auf die tatsächliche Wirkung, also den Missbrauch
auf dem inländischen Markt oder die wesentliche oder unbillige Beeinträchtigung der
Wettbewerbsfähigkeit im Inland ankommt. Wie der BGH in der Ölfeldrohre-Entscheidung
(GRUR 1974, 102, 103) dargelegt hat, ist darauf abzustellen, ob eine Inlandsauswirkung
(positiv) festgestellt werden kann. Ist das nicht der Fall, so findet das GWB keine
Anwendung. Der Begriff der Inlandsauswirkung richtet sich im Einzelfall nach dem
Schutzbereich der jeweils betroffenen Norm. Aus dem allgemein auf Erhaltung der
Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Schutzzweck des Gesetzes und damit auch des §
1 GWB folgt jedenfalls, dass die Inlandsauswirkung in einer Beeinträchtigung auch des
inländischen freien Wettbewerbs bestehen muss. Der in diesem Zusammenhang
relevante Markt wird durch das Zusammentreffen von Angebot und Nachfrage für die
kartellierte Ware bestimmt. Daraus ergibt sich weiter, dass eine Inlandsauswirkung des
hier den Betroffenen vorgeworfenen Verhaltens nur dann in Frage kommen kann, wenn
dadurch die Betätigungsfreiheit – hier des Klägers – beeinträchtigt ist. Hinsichtlich des
Diskriminierungs- und Behinderungsverbots kommt es alternativ sowohl auf den Markt
an, auf dem die Beteiligten im Wettbewerb stehen als auch auf den Markt, auf dem die
Maßnahme erfolgt (vgl. Immenga/Mestmäcker-Rehbinder, a.a.O., Rn. 211). Im Falle
einer Verbandsdiskriminierung durch einen internationalen Verband unterliegt die
Ablehnung der Aufnahme eines in- oder ausländischen Unternehmens oder dessen
Ausschluss § 20 Abs. 6 GWB, wenn der Verband seine Tätigkeit auf das Inland erstreckt
und die Zugehörigkeit zum Verband für den Wettbewerb und die Stellung des
diskriminierten Unternehmens auf dem Inlandsmarkt erheblich ist (vgl.
Immenga/Mestmäcker-Rehbinder, a.a.O., Rn. 217).
116
Dies ist unter beiden genannten Gesichtspunkten nicht der Fall, und zwar weder im
Hinblick auf die weiteren Veranstaltungen des Jahres 2003 noch im Hinblick auf
weitere, nicht konkret benannte, entgangene Einnahmen, die der Kläger darin sieht,
dass er sich nach der Weltmeisterschaft Produkte und Veranstaltungen hätte
heraussuchen können, für die er als Werbeträger hätte zur Verfügung stehen können,
während so potentielle Sponsoren und Werbepartner wegen der Vorwürfe nicht an ihn
herangetreten seien oder die Verhandlungen abgebrochen hätten.
117
Die weiteren Veranstaltungen des Jahres 2003, die der Kläger konkret benannt hat,
118
liegen alle nicht im Bereich von Deutschland. Hier kann eine Inlandsauswirkung in
Gestalt der Beschränkung der Betätigungsfreiheit des Klägers im Bereich von
Deutschland schlechterdings nicht gesehen werden. Die wettbewerbliche Stellung des
Klägers ist insoweit keinesfalls tangiert, schon gar nicht in erheblicher Weise. Was die
potentielle Beteiligung des Klägers an dem ISTAF 2003 in Berlin angeht, so ist
beklagtenseits zu Recht darauf hingewiesen worden, dass der Kläger – entgegen
seinem insoweit unwahren Vortrag - bereits vor der Analyse der A-Probe, nämlich am
10.08. 2003 tatsächlich teilgenommen und (nur) den achten Rang erreicht hatte. Dies ist
nachgewiesen worden durch Vorlage der Internetseite des ISTAF mit den Ergebnissen
des 800 m-Laufs (Anlage IAAF 48, Bl. 1571 d.A.). Hierzu hat der Kläger nicht mehr
Stellung genommen. Es ist also davon auszugehen, dass der Kläger im Jahr 2003 an
keinem Lauf in Deutschland mehr hätte teilnehmen wollen. Auch hinsichtlich des weiter
geltend gemachten entgangenen Gewinns hat der Kläger keine Umstände vorgetragen,
die eine Inlandsauswirkung annehmen lassen. Auch insoweit ist die Betätigungsfreiheit
des Klägers im Inland in keiner Weise tangiert. Sein Sponsor, die amerikanische Firma
O, ist ihm trotz der Dopingvorwürfe erhalten geblieben. Dass etwa Sponsoren aus
Deutschland solche gewesen wären, die Gespräche mit ihm abgebrochen haben, hat er
nicht vorgetragen; er hat insoweit – obwohl dies möglich gewesen wäre, wenn es solche
gegeben hätte - überhaupt keine potentiellen Sponsoren genannt, mit denen er im
Gespräch gewesen sei. Soweit der Kläger davon ausgeht, dass potentielle Sponsoren
wegen der Rufschädigung gar nicht mit ihm in Kontakt getreten wären, ist ihm
naturgemäß kein konkreter Vortrag möglich. Soweit indes die Frage zu prüfen ist, ob
eine Inlandsbeschränkung vorliegt, wäre zumindest zu erwarten gewesen, dass nach
der Vorstellung des Klägers deutsche Firmen in Betracht gekommen wären. Schließlich
hat der Kläger offenbar ohne weitere Einschränkungen oder Einnahmeeinbußen in den
Folgejahren ab 2004 bei Sportveranstaltungen in Deutschland mitwirken können, wie
z.B. beim ISTAF 2004. Immerhin muss für die Anwendbarkeit deutschen Kartellrechts
nach § 130 Abs. 2 GWB die Inlandsauswirkung positiv festgestellt werden können. Dies
ist neben fehlendem konkretem Vortrag auch angesichts des Umstandes, dass der
Kläger weder deutscher Staatsbürger ist noch in Deutschland lebt oder wenigstens
einen wirtschaftlichen Standpunkt in Deutschland hat nicht anzunehmen, so dass
mangels Anwendbarkeit des GWB die internationale Zuständigkeit des Landgerichts
Köln für kartellrechtliche Ansprüche über § 32 ZPO nicht begründet ist. bb) Soweit der
Kläger im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung immaterielle
Schadensersatzansprüche aus §§ 20, 33 GWB geltend machen will ist eine
Zuständigkeit bereits deshalb nicht gegeben, weil der Kläger – unabhängig von der
Frage, ob auch insoweit eine Inlandsauswirkung zu verneinen ist – jedenfalls bereits
eine wettbewerbliche unerlaubte Handlung der Beklagten nicht schlüssig vorgetragen
hat. Voraussetzung für eine Zuständigkeit nach § 32 ZPO ist jedenfalls, dass der Kläger
eine unerlaubte Handlung darlegt. Insoweit reicht die schlüssige Behauptung von
Tatsachen, aus denen sich ein deliktischer Anspruch ergeben kann (BGH NJW 1996,
1411, 1413; BGH NJW 2002, 1425; BGH NJW 2003, 828, 830). Seinen Anspruch auf
immateriellen Schadensersatz leitet der Kläger daraus her, dass er durch die
Bekanntgabe und die hieraus resultierende weltweite Veröffentlichung des Ergebnisses
der A-Probe in besonders schwerer Weise gebrandmarkt sei. Indes hat er nicht
schlüssig vorgetragen, dass die Beklagten für die Veröffentlichung verantwortlich wären
oder in irgendeiner Weise daran mitgewirkt hätten bzw. ihnen die Bekanntmachung
zuzurechnen sei. Soweit die Beklagte zu 1) betroffen ist, geht der Kläger, wie dargelegt,
selbst nicht davon aus, dass sie in das weitere Geschehen nach Bekanntgabe der
positiven A-Probe durch das Labor nicht mehr unmittelbar involviert war. Aber auch im
übrigen äußert er nur Vermutungen, die – obwohl die unmittelbare Bekanntgabe seiner
eigenen Kenntnis entzogen war – nicht ausreichen, eine Verantwortlichkeit der
Beklagten zu begründen. Vielmehr spricht alles dafür, dass die Bekanntgabe von dritter
Seite erfolgt ist, nämlich durch den Trainer der kenianischen Leichtathletikmannschaft,
Herrn L. Der Kläger selbst, der mit dem ihm bekannten Herrn L unschwer hinsichtlich
der damaligen Vorgänge hätte Rücksprache nehmen können, beschränkt sich darauf,
vage zu behaupten, es werde "davon ausgegangen, dass entweder Funktionäre der
Beklagten selbst und/oder solche des kenianischen Leichtathletikverbandes u.a. das
Gespräch mit Pressevertretern gesucht haben". Das reicht nicht aus, um eine
Verantwortlichkeit der Beklagten für die Bekanntgabe darzulegen. Umgekehrt ist
nämlich seitens der Beklagten zu 2) dargetan worden, dass alles getan wurde, um
absolutes Stillschweigen jedenfalls bis zur Klärung der Vorgänge zu wahren. Dies
ergibt sich bereits aus ihrem Schreiben vom 22.08.2003 an den kenianischen
Leichtathletikverband, in dem ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, dass
der Athlet schließlich noch die Analyse der B-Probe verlangen könne und vom
26.08.2003 an die Beklagte zu 1) (Anlage IAAF 10, Bl. 753 d.A.). Dass alle Beteiligten
einschließlich des kenianischen Leichtathletikverbandes einschließlich der
Verantwortlichen der kenianischen Mannschaft dies auch so verstanden haben, belegt
der Umstand, dass die Ausrede des Klägers (Erkrankung), weshalb er nicht an der
Weltmeisterschaft in Paris bzw. in Brüssel bei dem Memorial van E2, (vgl. Anlage IAAF
34, Bl. 1300 d.A.) teilnehmen könne, so verbreitet wurde. Dabei blieb es auch weiterhin
bis zur Veröffentlichung am 03.09.2003, zunächst in der kenianischen Zeitung Daily
Nation und sodann weltweit über das Internet. Diese Veröffentlichung beruht eindeutig
auf einem Interview mit dem Trainer L, während ein Gespräch mit der Beklagten zu 2)
darin nicht erwähnt ist. Dass in der Überschrift des Artikels und dessen erstem Satz die
Beklagte zu 2) erwähnt ist ("Lagat failed drug test, says IAAF" bzw. "Olympic Games
1,500m bronze medallist Bernard Lagat tested positive for drugs, the International
Association of Athletics Federations (IAAF) has said"), besagt nichts darüber, dass sie
sich gegenüber der Öffentlichkeit geäußert habe, sondern nur, dass sie behauptet, der
Kläger sei positiv auf Drogen getestet worden. In dem Artikel werden jedoch nur
Informationen von L gegenüber der Presse genannt. Die Veröffentlichung in der Berliner
Zeitung vom 04.09.2003 (Anlage K 4, Bl. 42 d.A.) bezieht sich ebenfalls ausschließlich
auf eine Äußerung von L gegenüber der Presse. Schließlich ging auch der Kläger
selbst, wie das Schreiben seines Managers Templeton vom 07.09.2003 an den
kenianischen Leichtathletikverband besagt (Anlage IAAF 12, Bl. 763 f. d.A.), davon aus,
dass die Information weder von der Beklagten zu 2) noch von ihrem Mitglied, dem
kenianischen Nationalverband bekannt gegeben worden ist. In diesem Schreiben
bedankt sich der Trainer ausdrücklich für das Verständnis dieser sensiblen
Angelegenheit und äußert, dass man unglücklich mit der Aktion von Herrn L sei, der
vertrauliche Einzelheiten des Falles an die Medien bekannt gegeben habe. Wie der
Kläger nunmehr im Zivilprozess – abweichend hiervon - darauf kommt, die Bekanntgabe
sei durch die Beklagten bzw. Funktionäre des kenianischen Leichtathletikverbandes
erfolgt, legt er nicht weiter dar. Eine direkte Zuordnung der Veröffentlichung des
Ergebnisses der A-Probe zu den Beklagten ist damit jedenfalls nicht schlüssig
behauptet. An dieser Beurteilung ändert sich auch nicht deshalb etwas, weil die
Beklagte zu 2) auf ihrer Internetseite am 01.10.2003 die Nachricht veröffentlichte, die
Analyse der B-Probe bei dem Kläger habe das Ergebnis der A-Probe nicht bestätigt,
weshalb der Kläger startberechtigt sei. Hierin liegt kein irgendwie geartetes
Eingeständnis, dass die ursprüngliche Mitteilung doch aus dem Bereich der Beklagten
zu 2) stammen konnte. Vielmehr hat die Beklagte zu 2) plausibel dargelegt, dass dies
geschehen sei, weil die Informationen von dritter Seite an die Öffentlichkeit gelangt
waren. Insoweit handelte die Beklagte zu 2) im Interesse des Klägers. Soweit der Kläger
darüber hinaus die Verantwortlichkeit der Beklagten für das Bekanntwerden des
Ergebnisses der A-Probe damit begründet, dass es unerheblich sei, wer die Nachricht
der erfolgten Suspendierung an die Öffentlichkeit gebracht habe, weil es auf der Hand
liege, dass die Information nicht habe geheim gehalten werden können, weil das immer
so mit dem Bekanntwerden des Ergebnisses von A-Proben sei, kann dem im Hinblick
auf die verantwortliche Zuordnung nicht gefolgt werden. Der Kläger selbst setzt sich
gegen das Doping im Sport ein. Dessen Bekämpfung ist indes nicht denkbar ohne dass
- wie auch immer geartete - Tests auf die Einnahme von Drogen erfolgen. Für den Fall,
dass diese positive Ergebnisse zeigen hat die Beklagte zu 2) in ihrem Regelwerk
Vorsorge dahingehend getroffen, dass bis zu einer Klärung des Falles die
Angelegenheit vertraulich zu behandeln ist; wie der Fall des Klägers zeigt, funktioniert
dies grundsätzlich auch. Gerade hierbei zeigte sich, dass ein positives Dopingergebnis
auch bei jemandem, der im Fokus der Presse steht, geheim gehalten werden kann.
Obwohl der Kläger, wie er vorträgt, als einer von nur vier Athleten eine eigene
Pressekonferenz hatte, wurde es in der Öffentlichkeit akzeptiert und keinesfalls mit der
Vermutung eines Dopingproblems in Verbindung gebracht, als er unter dem Vorwand
einer Erkrankung die Teilnahme an der Weltmeisterschaft absagte. Dass dennoch
gelegentlich Veröffentlichungen des Ergebnisses von A-Proben erfolgen, ist der
Medienpräsenz des Sports generell und dem Interesse der Medien an der
Veröffentlichung von Nachrichten zuzuschreiben – ein Umstand, der den einen oder
anderen dazu bewegen mag, mit einer vermeintlich sensationellen Veröffentlichung auf
die Medien zuzugehen und dabei selbst genannt zu werden. Es ist jedoch nicht dem
System der Abnahme und Analyse von Dopingproben immanent und von den Beklagten
zu verantworten, wenn das Ergebnis von positiven A-Proben an die Öffentlichkeit
kommt.
2. Das Landgericht Köln ist für die mit dem Antrag zu 1) geltend gemachten
Schadensersatzansprüche des Klägers auch nicht gemäß § 29 ZPO international
zuständig. Soweit der Kläger seine Ansprüche darauf stützt, die Beklagten hätten mit der
Anwendung eines untauglichen EPO-Tests beziehungsweise der unsachgemäßen
Behandlung und/oder Analyse der genommenen Dopingprobe ihre Pflichten aus einem
durch Unterzeichnung des Dopingkontrollformulars begründeten vertraglichen oder
vertragsähnlichen Schuldverhältnisses verletzt, ist die internationale Zuständigkeit
deutscher Gerichte nicht gegeben; die Klage ist insoweit ebenfalls als unzulässig
abzuweisen. a) Allerdings folgt die Kammer grundsätzlich dem Kläger darin, dass mit
der Unterzeichnung des Dopingkontrollformulars von beiden Seiten ein gegenseitiges
Schuldverhältnis begründet wurde. Der Kläger verpflichtete sich unter Abgabe der
Erklärung, er habe keine Drogen genommen, zur Abgabe von Blut- und Urinprobe und
erkannte dabei auch die Disziplinargewalt der Beklagten zu 2) an. Es entspricht
allgemeiner Meinung, dass auch Personen, die nicht Mitglieder eines Verbandes sind,
sich dessen Disziplinargewalt durch vertragliche Vereinbarung unterstellen können,
insbesondere dann, wenn sie – wie der Kläger – als Teilnehmer an dem im
Organisations- und Verantwortungsbereich des Verbandes nach seinen Regeln
ausgeschriebenen und durchgeführten Sportbetrieb teilnehmen wollen (BGH NJW
1995, 583,584). Im Gegenzug waren die den Test durchführenden Beklagten gehalten,
die Analyse und die ihr vorhergehenden Schritte so sorgfältig durchzuführen, dass
hieraus dem Kläger kein Schaden erwachsen konnte. Jedenfalls als vertragliche
Nebenpflicht bestand grundsätzlich auch eine Schutzpflicht, d.h. die Pflicht, sich bei der
Abwicklung des Schuldverhältnisses so zu verhalten, dass Körper, Leben, Eigentum
und sonstige Rechtsgüter einschließlich der Ehre des anderen Teils nicht verletzt
werden (BGH NJW 1983, 2814; NJW-RR 2004, 481). Konkret ist das Verfahren der
119
Dopingkontrolle so zu gestalten, dass es sich gegenüber Fehlern und Manipulationen
möglichst unauffällig erweist und in allen Phasen von sachkundigen, unabhängigen und
neutralen Personen verantwortet wird (Summerer in Praxishandbuch Sportrecht, 2. Teil,
Rn. 238). Die Beklagte zu 2) verpflichtete sich ferner, den Kläger bei Teilnahme an dem
Dopingtest an dem von ihr organisierten Sport teilnehmen zu lassen, soweit nicht ein
Fall der Ausübung ihrer Disziplinargewalt vorliegt.
b) Auch im Bereich des Gerichtsstandes des Erfüllungsortes kommt es für die Frage der
internationalen Zuständigkeit zunächst auf die Frage des Bestehens internationaler
Zuständigkeitsvorschriften an, die die deutschen Bestimmungen verdrängen könnten.
Wie dargelegt, ist auch im Hinblick auf die Beklagte zu 2) Art 5 Nr. 1 EuGVVO nach
120
seinem Geltungsbereich nicht anwendbar, so dass die nationalen
Zuständigkeitsvorschriften zu prüfen sind. In diesem Bereich ist § 29 ZPO grundsätzlich
anwendbar (BGH NJW 1996, 1411, 1413).
121
Für die Beklagten waren aus dem Schuldverhältnis jedenfalls solche Pflichten
begründet, die grundsätzlich im Gerichtsstand des Erfüllungsortes zu prüfen sein
können. Richtig ist, dass nicht alle vertraglichen Abreden unter § 29 ZPO fallen.
Vertragsverhältnisse in diesem Sinne sind alle schuldrechtlichen
Verpflichtungsverhältnisse (BGH a.a.O.); ihnen gleichgestellt werden indes bestimmte
vertragsähnliche gesetzliche Sonderbeziehungen wie z.B. das Verschulden bei
Vertragsschluss (Zöller-Vollkommer, ZPO, § 29, Rn. 6). Richtig ist, dass
prozessrechtliche Verträge wie der Schiedsvertrag nicht unter § 29 ZPO fallen (vgl.
Zöller-Vollkommer, a.a.O., Rn. 13). Den Beklagten kann indes nach den Darlegungen
unter a) nicht in der Annahme gefolgt werden, mit der Unterzeichnung des
Dopingkontrollformulars sei lediglich eine Schiedsvereinbarung abgeschlossen worden.
Die Beklagten hatten die aus der Vereinbarung für sie resultierenden Pflichten an ihrem
jeweiligen Sitz zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses zu erfüllen. Da eine
Vereinbarung über den Erfüllungsort im Sinne von § 29 Abs. 2 ZPO nicht vorliegt, ist der
gesetzliche Erfüllungsort nach § 29 Abs. 1 ZPO maßgeblich. Dieser wiederum ergibt
sich aus dem anzuwendenden materiellen bürgerlichen Recht (Zöller-Voll-kommer,
ZPO, § 29, Rn. 24). Die Kammer geht davon aus, dass § 269 BGB anwendbar ist. Nach
der Vereinbarung der Parteien ist indes zunächst nicht ausdrücklich vereinbart worden,
welches Recht auf die Vereinbarung anzuwenden ist, ob also § 269 BGB einschlägig
ist. Der Umstand allein, dass der Kläger sich zur Zeit des Out-Of-Competition-Tests
(zufällig) in Deutschland befand und – als Folge hiervon – der Dopingtest in Köln
ausgewertet worden ist, besagt entgegen der Ansicht des Klägers hierzu für sich
gesehen noch nichts, insbesondere im Hinblick auf die internationalen, gerade nicht auf
Deutschland bezogenen Tätigkeitsbereiche der Parteien. Darüber hinaus sind alle
Parteien dieses Rechtsstreits nicht in Deutschland ansässig, Vertragssprachen waren
122
Englisch und Französisch unter Vermittlung des schwedischen Vertreters W. Allerdings
geht die Kammer im Ergebnis nach den Erörterungen im vorliegenden Rechtsstreit
davon aus, dass die Parteien – was grundsätzlich möglich ist, Art. 27 Abs. 2 EGBGB -
eine konkludente Rechtswahl im Sinne von Art. 27 EGBGB jedenfalls nachträglich
getroffen haben. Der Kläger hat sich vorliegend im Rechtsstreit ausschließlich auf
deutsche Rechtsvorschriften berufen und geltend gemacht, es sei deutsches Recht
anwendbar. Die Beklagten haben dies in ihren Schriftsätzen aufgegriffen, hierzu
Stellung genommen und sich nicht ihrerseits auf abweichende Rechtsvorschriften
monegassischen oder kanadischen Rechts berufen. Ein Indiz für eine nachträgliche
123
Rechtswahl ist das Verhalten der Parteien im Rechtsstreit, so z.B. die Behandlung der
Sache nach ausländischem Recht (BGH NJW-RR 2000, 1002, 1004). Berufen sich die
Parteien ausschließlich auf deutsche Rechtsvorschriften, so liegt hierin nach ständiger
Rechtsprechung eine stillschweigende Vereinbarung deutschen Rechts (BGH NJW
1999, 950, 951; 2003, 3620; 2004, 2523). Dass sich die Beklagten zuletzt im Hinblick
auf die vom Kläger geltend gemachten vertraglichen Ansprüche hinsichtlich der Frage
des Erfüllungsortes und damit der Frage der internationalen Zuständigkeit des
Landgerichts Köln auf ihre jeweiligen Sitze in Kanada bzw. Monaco berufen haben, ist
demgegenüber nicht erheblich, haben sich doch die Beklagten in der letzten
mündlichen Verhandlung ausdrücklich auf die zitierte Entscheidung des Landgerichts
Stuttgart berufen, das seine internationale Unzuständigkeit damit begründet hatte, dass
nach § 269 BGB der Erfüllungsort am Sitz der Beklagten – die hier Beklagte zu 2) ist –
sei. Sie haben sich im Hinblick auf die Zuständigkeitsfrage im Ergebnis daher auf
deutsches Schuldrecht berufen. Die Pflichten der Parteien sind nach § 269 Abs. 1 BGB
an ihrem Sitz zur Zeit der Begründung des Schuldverhältnisses durch Abschluss der
Vereinbarung durch Unterzeichnung des Dopingkontrollformulars zu erfüllen, da sich
aus den Umständen, insbesondere auch aus der Natur des zwischen den Parteien
geschlossenen Vertrages kein anderes Ergebnis ergibt. Insbesondere kann dem Kläger
nicht in der Annahme gefolgt werden, dass die Beklagten selbst als Erfüllungsort
Deutschland gewählt haben, um hier ihre Vertragspflicht zur Durchführung eines
fehlerfreien Tests zu erfüllen. Vielmehr ergab sich der Testort zufällig aus dem
temporären Aufenthaltsort des Klägers in U2; hieraus wiederum folgte, dass eine
Auswertung in Köln stattfand,
einem von zwei akkreditierten Labors in Deutschland. Es ist darüber hinaus zu
bedenken, dass der Dopingtest als Out-of Competition-Test nicht Selbstzweck ist,
sondern dazu dient, zu überprüfen ob ein Athlet die Startbedingungen erfüllt, ihm also
die Teilnahme am weiteren internationalen Wettkampfbetrieb zu ermöglichen.
Verweigert er den Test, führt dies zu seiner Nichtzulassung im Wettkampf; ist der
Dopingtest positiv, so erfüllt er ebenfalls die Startbedingungen nicht. Da im Ergebnis
nicht die Beklagte zu 1) den Zugang zum Wettbewerb gewähren sollte, sondern dies
allein Sache der Beklagten zu 2) war, geht die Kammer davon aus, dass auf ihre
Pflichten abzustellen ist, so dass ihr Sitz als Leistungsort maßgeblich ist. Da es mithin
bei der Einholung der Dopingprobe um die Frage der Zulassung zum Wettkampf bzw.
der Verhängung einer Sperre durch die Beklagte zu 2) geht, war diese Pflicht in Monaco
zu erfüllen. Jedenfalls bei einer Sperre kann nur der Sitz des Verbandes für dessen
Leistungspflicht sinnvoller Erfüllungsort sein und nicht der Wettkampfort oder der Ort der
Abnahme und Durchführung des Tests (vgl. LG Stuttgart a.a.O., S. 24 m.w.N.). Letztere
können allenfalls für die Frage der Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht
maßgeblich sein.
124
Da maßgebend für die Frage der Zuständigkeit nach § 29 ZPO der Ort ist, wo die
primäre streitige Verpflichtung zu erfüllen war, ist es unerheblich, welche Ansprüche im
Hinblick auf die Vertragsverpflichtung konkret geltend gemacht werden. Auch im Falle
des Schadensersatzanspruchs wird nicht die Ersatzpflicht maßgeblich für die
Bestimmung des Erfüllungsortes. Da somit der Erfüllungsort für die
Primärleistungspflicht der Beklagten nicht in Deutschland liegt, gilt dies auch für
Sekundaransprüche wie den hier geltend gemachten Schadensersatzanspruch (Zöller-
Vollkommer, a.a.O., § 29, Rn 23, 25 "Schadensersatz"). Damit ergibt sich für vertragliche
Ansprüche keine internationale Zuständigkeit des Landgerichts Köln.
125
Auch eine sonstige Zuständigkeit des Landgerichts Köln gemäß § 32 ZPO für
deliktische Schadensersatzansprüche würde das Landgericht Köln nicht zugleich für
vertragliche Schadensersatzansprüche international zuständig machen. Nach der
Rechtsprechung des BGH hat das nach § 32 ZPO örtlich zuständige Gericht nach der
Änderung von § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG den Rechtsstreit zwar unter allen in Betracht
kommenden
126
rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden, soweit es um die örtliche Zuständigkeit
geht. Dagegen ist die Entscheidungsbefugnis deutscher Gerichte auf deliktsrechtliche
Anspruchsgrundlagen beschränkt, soweit § 32 ZPO zur Begründung der internationalen
Zuständigkeit herangezogen wird (NJW 2003, 828, 830; NJW 1996, 1411, 1413).
127
3.
128
Soweit der Kläger Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend macht, ist zu
differenzieren. Hinsichtlich der behaupteten Persönlichkeitsrechtsverletzung (§ 823
BGB) ist eine internationale Zuständigkeit des Landgerichts Köln gemäß § 32 ZPO
bereits nicht gegeben; insoweit ist die Klage unzulässig. Im Hinblick auf einen Eingriff in
den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist das Landgericht Köln zwar
zuständig, die Klage ist aber unbegründet.
129
a)
130
Der Kläger hat einen Schadensersatzanspruch aus § 823 BGB gegen die Beklagten
wegen in Deutschland begangener Verletzung seines Persönlichkeitsrechts nicht
schlüssig vorgetragen, so dass insoweit eine internationale Zuständigkeit des
Landgerichts Köln als Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nicht in Betracht kommt.
aa)
131
Soweit der Kläger Ansprüche aus der Bekanntgabe des Ergebnisses der A-Probe
herleitet, ist – wie dargelegt – davon auszugehen, dass beide Beklagte die
Bekanntgabe weder selbst veranlasst haben noch dass die (offensichtlich) durch den
Trainer der kenianischen Leichtathletikmannschaft gegenüber der Presse gemachte
Enthüllung ihnen in irgendeiner Weise zuzuschreiben ist. Auf diese Ausführungen wird
Bezug genommen. Zwar geht die Kammer davon aus, dass angesichts der weltweiten
Bekanntgabe über das Internet Ort der unerlaubten Handlung auch Köln sein konnte. Ort
der unerlaubten Handlung bei Pressedelikten ist überall dort, wo die Information
bestimmungsgemäß abrufbar ist, unabhängig davon, wo der Server sich befindet, von
dem die Informationen abgerufen werden können. Auch Informationen in einer fremden
Sprache können sich bestimmungsgemäß an deutsche Internetnutzer richten, wenn
dafür inhaltliche Anknüpfungspunkte vorhanden sind (vgl. Wenzel-Burkhardt, Das Recht
der Wort- und Bildberichterstattung, Rn. 10.247 m.w.N.). Zwar mag es durchaus
132
in Frage gestellt werden können, ob die Internetseite der kenianischen Zeitung Daily
Nation (ON THE WEB) sich bestimmungsgemäß an deutsche Internetnutzer richtet.
Anders ist dies aber zweifellos mit dem Internetauftritt der Berliner Zeitung, wo diese
Information ebenfalls verbreitet wurde (Anlage K 4, Bl. 42 d.A.). bb) Auch ansonsten hat
der Kläger keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten wegen Verletzung
seines Persönlichkeitsrechts schlüssig vorgetragen. Die Anwendung eines nach der
Behauptung des Klägers ungeeigneten Analyseverfahrens (in Köln) allein bewirkte
keinen Eingriff auf die Ehre des Klägers. Denn selbst bei Unterstellung, dass die
133
Beklagten es in Kauf nähmen, mit einer fehlerbehafteten und unwissenschaftlichen
Analysemethode einige Sportler zu Unrecht des Dopings zu verdächtigen, beinhaltete
dies nicht zugleich die Bekanntgabe dieser Ergebnisse. Es ist bereits dargelegt worden,
dass aus der Sicht der Kammer die Veröffentlichung eines falschen, den Sportler zu
Unrecht verdächtigenden Ergebnisses dem Testsystem der Beklagten nicht immanent
ist. Gerade das Beispiel des Klägers zeigt dies, der trotz medienwirksamer
Pressekonferenz vor der Weltmeisterschaft in Paris unbehelligt und eine Erkrankung
vorgebend abreisen konnte. Wäre sein eigener Trainer nicht Wochen später von sich
aus an die Öffentlichkeit gegangen, wäre vermutlich bis zur Analyse der B-Probe und
der (Wieder-) Startberechtigung des Klägers dessen Ehre nicht beeinträchtigt gewesen.
Dafür, dass vor Bekanntwerden des Ergebnisses der B-Probe aus dem Bereich der
Beklagten eine Veröffentlichung erfolgt wäre, spricht nichts. So lange aber das (zu
Unrecht positive) Ergebnis nur dem Sportler, seinen Vertretern und dem
Nationalverband bekannt gegeben wird, ist hieraus eine Persönlichkeitsverletzung noch
nicht erkennbar. Im Hinblick auf das bei der Beklagten zu 2) satzungsgemäß
stattfindende formalisierte Verfahren mit Anhörungen und der Möglichkeit der Analyse
der B-Probe ist davon auszugehen, dass es sich um privilegierte Äußerungen in einem
Freiraum handelt, in dem solche Äußerungen getätigt werden dürfen. So sind
Äußerungen im engsten Familien- und Freundeskreis, gegenüber dem eigenen Anwalt,
in einem anhängigen Prozess und gegenüber Behörden sowie im Rahmen von
Petitionen und Beschwerden weitestgehend zulässig. So gilt die grundsätzliche
Privilegierung auch für Beschwerden in Vereinsangelegenheiten. Niemand kann daran
gehindert werden, angebliche Missstände den Stellen aufzuzeigen, die zur Beseitigung
berufen sind (Wenzel-Burkhardt, a.a.O., Rn. 10.26 ff., 10.37). Es ist gerade Aufgabe der
Beklagten, vermeintliche Dopingvergehen zu entdecken und zu verfolgen. Damit ist
auch insoweit eine unerlaubte Handlung nicht schlüssig – und damit die internationale
Zuständigkeit des Landgerichts Köln begründend – vorgetragen worden. b)
Hinsichtlich eines Anspruchs des Klägers gegen die Beklagten aus § 823 BGB wegen
Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist zwar vom Kläger ein
Schadensersatzanspruch dem Grunde nach vorgetragen worden (mit Ausnahme des
Anspruchs auf immateriellen Schadensersatz), jedoch ist die vor dem Landgericht Köln
zulässige Klage insoweit nicht begründet.
134
aa)
135
Der Kläger beruft sich darauf, durch Fehler bei dem Transport der Probe, durch
Anwendung eines unzureichenden Aktivitätstests und durch eine fehlerbehaftete,
wissenschaftlich nicht hinreichend fundierte Testmethode mit Tatort in Köln zu Unrecht
im Rahmen der Analyse der A-Probe eines Dopingvergehens verdächtigt worden zu
sein, wodurch ihm – weil er seit der Analyse faktisch durch die Beklagte zu 2) gesperrt
gewesen sei - Einnahmen entgangen seien. Es ist davon auszugehen, dass die
unberechtigte Wettkampfsperre eines Athleten grundsätzlich einen unmittelbaren
betriebsbezogenen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
darstellen kann. Der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb ist als sonstiges
Recht im Sinne von § 823 BGB anerkannt, wobei es sich um einen offenen
Auffangtatbestand handelt, der eine sonst bestehende Lücke insbesondere im
gewerblichen Rechtsschutz schließen soll. Inhalt und Grenzen seines Schutzes
einschließlich der Rechtswidrigkeit des Eingriffs ergeben sich aber – entsprechend
seiner Natur als offener Tatbestand – erst aus einer Interessen- und Güterabwägung mit
der im Einzelfall konkret kollidierenden Interessensphäre anderer (BGHZ 138, 311). Der
136
Schutz des Betriebsinhabers gegen Beeinträchtigung soll die Fortsetzung der bisher
rechtmäßig ausgeübten Tätigkeit aufgrund der schon getroffenen
Betriebsveranstaltungen sichern und umfasst alles, was in seiner Gesamtheit den
wirtschaftlichen Wert des Betriebs ausmacht. Geschützt sind auch Angehörige freier
Berufe, die kein eigentliches Gewerbe betreiben im Falle des unmittelbaren Eingriffs in
ihre Berufstätigkeit (Palandt-Sprau, BGB, § 823, Rn. 127 m.w.N.). Von dem
Schutzbereich dieser Norm ist daher grundsätzlich auch der Kläger als Berufssportler
erfasst. Es ist davon auszugehen, dass der Ausspruch einer Sperre – auch deren
faktische Verhängung – einen unmittelbaren Eingriff in die Berufstätigkeit des Sportlers
bedeuten kann. Grundsätzlich liegt der erforderliche unmittelbare betriebsbezogene
Eingriff nur dann vor, wenn der Gewerbebetrieb als solcher unmittelbar beeinträchtigt ist,
sich der Angriff also gegen den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische
Entscheidungsfreiheit richtet und nicht nur gegen von dem Betrieb ohne weiteres
ablösbare Rechte oder Rechtsgüter (BGH NJW 2003, 1040, 1041). Dies ist dann nicht
der Fall, wenn es zu Störungen im Betriebsablauf auf Grund eines schädigenden
Ereignisses kommt, das in keinerlei Beziehung zu dem Betrieb steht, mag dadurch auch
eine für das Funktionieren des Betriebs maßgebliche Person oder Sache betroffen sein.
Vorliegend ergibt sich bei Bewertung der in Rede stehenden Eingriffshandlung –
nämlich die Verhängung einer Sperre aufgrund eines zu Unrecht als positiv
angesehenen Dopingtests – dass es sich, jedenfalls im Hinblick auf die Beklagte zu 2),
um einen derart unmittelbaren Eingriff handelt. Wenn diese die Abnahme von
Dopingproben als Voraussetzung für die Erteilung von Starterlaubnissen statuiert,
entscheidet sie unmittelbar darüber, ob die Sportler die Startvoraussetzungen erfüllen
und so ihrer Berufstätigkeit nachgehen können.
Die Einwendung der Beklagten, nicht sie habe die Sperre (am 04.09.2003) verhängt,
sondern – ohne Rücksprache – der von ihr unabhängige kenianische
Leichtathletikverband, weshalb sie insoweit nicht passiv legitimiert sei, kann nicht
überzeugen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Kläger bereits nach der Analyse
der A-Probe zumindest de facto gehindert war, an der Weltmeisterschaft teilzunehmen.
Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass die Beklagte zu 2), wie sie nachgewiesen
hat, den Kläger über seinen Manager zu den 1st IAAF World Athletics Final in Monaco
am 13. und 14. September 2003 eingeladen hat (Anlage IAAF 33, Bl. 1299 d.A.).
Entsprechend der Regel 59 der seinerzeit gültigen IAAF Constitution (Anlage WADA 1,
Bl.
137
384, 405 d.A.) wandte sie sich mit Schreiben vom 22.08.2003 an den kenianischen
Verband, dem sie nicht nur mitteilte, welche Schritte dieser gegenüber dem Kläger
vorzunehmen habe (wie z.B. ihn zu einer Erklärung aufzufordern), sondern sie wies
unter Bezugnahme auf ihre Regeln auch darauf hin, dass – falls der Kläger bis zum
nächsten Tag um 10.00 Uhr morgens keine adäquate Erklärung liefere - der Test als
positiv angesehen werde und der Athlet bis zur Lösung seines Falles von da ab
suspendiert werde. Dies galt ungeachtet des Umstandes, auf den hingewiesen wurde,
dass das Recht zur Analyse der B-Probe bestünde. Es mag dahinstehen, ob im
Zusammenhang dieses Schreibens das Wort "shall" als Aufforderung an den
kenianischen Verband oder als in der Zukunft liegende Folge anzusehen ist. Jedenfalls
bringt das Schreiben unzweifelhaft zum Ausdruck, dass seitens der Beklagten zu 2)
ohne zureichende Erklärung des Klägers innerhalb von wenigen Stunden das
Analyseergebnis als positiv angesehen wird und sich hieran unmittelbar die
Konsequenz der Suspendierung anschließt. Schließlich ergibt sich aus der
vorgenannten Regel 59 der IAAF Constitution, dass nicht nur die Beklagte zu 2),
138
sondern auch ihr Mitgliedsverband die Suspendierung aussprechen kann (Ziffer 1), die
Beklagte zu 2) auch dann, wenn nach ihrer Ansicht der Mitgliedsverband die
Suspendierung nicht ordnungsgemäß ausgesprochen hat (Ziffer 4).
Allerdings geht die Kammer davon aus, dass auch die Beklagte zu 1), die in
verbandlichen Dopingverfahren unstreitig mit einem eigenen Teilnahme- und
Berufungsrecht ausgestattet ist, ebenfalls passiv legitimiert ist. Sie kann über ihr
Appealrecht Dopingverfahren aufgreifen und eine Verurteilung des Athleten durch den
CAS durchsetzen, so dass auch ihr unmittelbarer Einfluss auf die Frage der
Suspendierung zusteht und sie auf diese Weise in den Markt der Sportveranstaltungen
eingreift.
139
bb) Da somit davon auszugehen ist, dass die zumindest faktische Suspendierung eines
Athleten grundsätzlich unmittelbare Folge einer positiven Testung der A-Probe ist, ist
auch davon auszugehen, dass nach dem Klägervortrag eine unerlaubte Handlung mit
Begehungsort in Köln vorgetragen ist. Dies ist nach seinem Vortrag auf dreierlei Weise
möglich, und zwar durch unsachgemäßen, weil ungekühlten Transport nach Köln, durch
Verwendung eines unzureichenden Aktivitätstests (der die durch die Wärme
140
eingetretene Urinaktivität im Rahmen der Analyse der A-Probe nicht entdeckte) sowie
durch Verwendung eines nicht geeigneten Antikörpers bei der Analyse, der bei dem
aktiven Urin (oder ggf. auch sonst) zu einer fehlerhaft positiven Bewertung führte. Die
Beklagten wenden sich zwar dagegen, dass der Kläger insoweit schlüssig vorgetragen
habe, jedoch muss die Kammer, die aus eigener Kenntnis die chemischen Prozesse
nicht zu überprüfen vermag, davon ausgehen, dass zur Beantwortung dieser Fragen
grundsätzlich ein Sachverständigengutachten hätte eingeholt werden müssen – wenn
die Klage nicht aus anderen Gründen unbegründet gewesen wäre – so dass von einem
schlüssigen Vortrag auszugehen ist. Das würde auch dann gelten, wenn von dem
Vortrag der Beklagten ausgegangen würde, dass das Probenmaterial im Hotelzimmer
und bei dem Transport durch Dr. W nicht im Bereich von 35 bis 40 °C, sondern "nur" bei
etwa 20°C aufbewahrt worden wäre, weil der Kläger auch insoweit vorgetragen hat,
dass zumindest eine starke Kühlung der Proben erforderlich gewesen wäre. Richtig ist
allerdings, dass der Kläger zu der Frage der Ungeeignetheit oder Unzulänglichkeit des
Aktivitätstests wenig vorgetragen hat, so dass sich grundsätzlich die Frage der
Unterbrechung der Kausalität im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung stellte. Dies galt
insbesondere auch deshalb, weil bei der Analyse der B-Probe beide Aktivitätstests – der
zuvor erprobte und der neu eingeführte – zu dem gleichen Ergebnis kamen, dass
nämlich die Urinprobe "aktiv" sei. Allerdings entzieht es sich der Kenntnis der
entscheidenden Kammer, ob unter Analyse der durchgeführten A-Probe im Vergleich
mit der B-Probe ein Sachverständiger die bestrittenen Behauptungen des Klägers hätte
bestätigen können, so dass auch insoweit nicht von der Unschlüssigkeit des Vortrags
ausgegangen werden konnte. Die im Rahmen des Eingriffs in den eingerichteten und
ausgeübten Gewerbebetrieb positiv zu prüfende Rechtswidrigkeit als Voraussetzung für
einen schlüssigen Klagevortrag ist hiernach ebenfalls zu bejahen. Die Kammer hat in
ihrem Hinweisbeschluss vom 22.02.2006 (Bl. 1359 ff. d.A.) darauf abgestellt, dass –
sollte sich der Klägervortrag als zutreffend erweisen – kein schützenswertes Interesse
auf Beklagtenseite daran erkennbar sei, durch unsachgemäße Handhabung von
Dopingtests Athleten grundlos aus den Wettbewerben zu nehmen. Zwar ist der Einwand
der Beklagten zutreffend,
141
dass bei Verwendung einer bei allen Athleten durchgeführten Testmethode, die auch
142
dem Stand der Wissenschaft entspricht, im Rahmen der bei der Prüfung der
Rechtswidrigkeit gebotenen Güter- und Pflichtenabwägung die Rechtswidrigkeit zu
verneinen sein dürfte. Indes ist auch die Güter- und Pflichtenabwägung erst nach
Feststellung der genauen Eingriffshandlung und ihrer Erkennbarkeit zu treffen. Dabei ist
umgekehrt zugunsten des Klägers davon auszugehen, dass der Vorwurf eines
Dopingvergehens nicht nur schwerwiegende materielle Folgen durch die Sperre nach
sich ziehen kann, sondern auch einen besonders gravierenden Vorwurf gegen die Art
und Weise der Berufsausübung darstellt.
Auch der Vortrag des Klägers zum Verschulden der Beklagten ist dem Grunde nach
schlüssig. Wenn die Fehlerhaftigkeit des Ergebnisses – wie behauptet – in der
Unzulänglichkeit der Testmethode bzw. der Vorschriften zu Aufbewahrung und
Transport der Proben selbst begründet ist, stellt sich unmittelbar die Frage des eigenen
Verschuldens der Beklagten in Form des Organisationsverschuldens, ohne dass es auf
die Frage des § 831 BGB ankommt. cc) Die Schlüssigkeit des Vortrags und damit die
Zulässigkeit der Klage im Hinblick auf die Begründung der internationalen Zuständigkeit
des Landgerichts Köln über § 32 ZPO bezieht sich indes nicht auf alle
Schadenspositionen aus dem Antrag zu 1). Ohne weiteres ist diese nicht gegeben,
soweit der Kläger immateriellen Schadensersatz geltend macht, weil insofern nach
seinem Vortrag nicht anzunehmen ist, dass die Bekanntgabe der positiven A-Probe den
Beklagten zuzurechnen ist; auf die entsprechenden Darlegungen dieses Urteils wird
Bezug genommen. Insoweit ist die Klage ebenfalls als unzulässig abzuweisen.
143
c)
144
Die Klage ist jedoch, soweit sie zulässig ist (im Hinblick auf die Teilforderungen von
155.000 € und 200.000 € aus dem Antrag zu 1)), unbegründet. Der Kläger hat trotz des
Hinweises der Kammer seine Ansprüche der Höhe nach nicht schlüssig vorgetragen, so
dass ein durch die behauptete faktische Suspendierung eingetretener Schaden nicht
erkennbar war. Aus diesem Grunde war die Klage ohne weitere Beweisaufnahme
abzuweisen.
145
Grundsätzlich richtet sich der Umfang der Darlegungslast einer Partei nach der
Einlassung des Gegners. Angesichts des Umstandes, dass die Beklagten die geltend
gemachten Schadenspositionen nach Grund und Höhe bestritten haben, wäre
grundsätzlich hierüber ebenfalls Beweis zu erheben gewesen. Der nur pauschale
Vortrag des Klägers zur Höhe aller Schadenspositionen erlaubte es indes nicht, in eine
Beweisaufnahme einzutreten, da dies nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand auf
die Erhebung eines unzulässigen Ausforschungsbeweises hinausgelaufen wäre. Auf
die entsprechenden Bedenken ist der Kläger sowohl in der ersten mündlichen
Verhandlung als auch im Rahmen des vorerwähnten Hinweisbeschlusses hingewiesen
worden. Dass er die Hinweise der Kammer auch verstanden hat, zeigt der Umstand,
dass er in seinem Schriftsatz vom 24.04.2006 noch einmal auf diese Frage
eingegangen ist. Er hat die Gelegenheit zu ergänzender Stellungnahme indes nicht zur
weiteren Vertiefung seines Vortrages hinsichtlich der geltend gemachten
Schadenspositionen genutzt. Vielmehr ist im Zuge seines weiteren Vorbringens sein
Vortrag nochmals deutlich zweifelhafter geworden. Im Einzelnen: aa)
146
Soweit der Kläger Ersatz entgangenen Gewinns in Höhe von 155.000 € geltend macht,
hat er auch unter Berücksichtigung der in § 252 Satz 2 BGB enthaltenen
Beweiserleichterung nicht hinreichend vorgetragen. Ausreichend, aber auch erforderlich
147
ist es, wenn der Ersatzpflichtige die Umstände darlegt und in den Grenzen von § 287
ZPO beweist, aus denen sich nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge oder den
besonderen Umständen des Falles die Wahrscheinlichkeit des Gewinneintritts ergibt.
Erforderlich, aber auch ausreichend ist es, wenn Ausgangs- und Anknüpfungstatsachen
für eine Schadensschätzung vorgetragen werden (BGH NJW 1988, 3017; 1993, 2376;
1998, 1633, 1635; 2004, 1945). Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass an
die Darlegung des Schadens keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen,
reichte der Vortrag des Klägers insoweit nicht aus. Bereits der von den Beklagten
bestrittene Vortrag, an welchen einzelnen Wettbewerben der Kläger für den Rest des
Jahres 2003 teilgenommen hätte, ist mit Ausnahme
der Teilnahme an den Weltmeisterschaften in Paris, nicht hinreichend dargelegt. Der
Kläger hat sich in der Klageschrift darauf beschränkt, stichwortartig die in Frage
kommenden Wettbewerbe aufzuzählen. Er hat dort mit Sicherheit behauptet, dass eine
Teilnahme seinerseits stattgefunden hätte, wäre er nicht erst nach der Auswertung der
B-Probe wieder zu Wettbewerben zugelassen gewesen. Diesen Vortrag hat er im Laufe
des Rechtsstreits dadurch ergänzt, dass auch eine Teilnahme an dem ISTAF in Berlin in
Betracht gekommen wäre. Demgegenüber ist durch die Beklagten durch Vorlage des
Internetauftritts des Veranstalters belegt worden, dass der Kläger dort bereits
teilgenommen hatte. Dieser Umstand relativiert den sich insofern in einer Aufzählung
beschränkenden Vortrag des Klägers, insbesondere auch zusätzlich dahingehend, dass
angesichts der offensichtlichen Unklarheiten in seiner Planung eine eingehendere
Darlegung der weiteren Wettbewerbsteilnahme für den Rest des Jahres erforderlich
gewesen wäre. Dies wird noch durch den Umstand verstärkt, dass der Kläger im
Zusammenhang hiermit im Schriftsatz vom 24.04.2006 weiterhin ausdrücklich
vorgetragen hat, dass vor der Weltmeisterschaft die endgültige Wettkampfplanung für
den Saisonverlauf nach den Weltmeisterschaften noch nicht festgestanden habe und in
Abhängigkeit von dem bei der Weltmeisterschaft erzielten Ergebnis und den Angeboten
der Veranstalter erfolgt wäre. Hieraus ergibt sich unzweifelhaft, dass – soweit konkret
entgangener Gewinn durch die Nichtteilnahme bei Sportveranstaltungen geltend
gemacht wird – die Teilnahme nach dem neuen Vortrag des Kläger überhaupt noch
nicht feststand. Dies bedeutet weiter, dass auch der entgangene Erhalt der Antrittsgelder
in Brüssel und Moskau nicht zugrunde gelegt werden kann. Soweit die Beklagte zu 2)
dem Manager des Klägers die Teilnahme an der Veranstaltung in Monaco angeboten
hat (Bl. 1299 d.A.) ist indes ein Antrittsgeld seitens des Klägers nicht behauptet worden.
Auch die weiteren Prämien für den Fall der Belegung des zweiten (oder im Fall von
Monaco ersten) Platzes bei den Wettbewerben, die Prämien des Sponsors und der
Zeitbonus bei dem Memorial van E2 sind damit nicht schlüssig vorgetragen. Insoweit
kommt hinzu, dass die Behauptung des Klägers, dass er in der Regel jedenfalls Zweiter
geworden wäre – und auch Zweiter in der Weltrangliste des IAAF -, ebenfalls durch
keinen weiteren Sachvortrag untermauert worden ist. Es sind weder die Grundlagen
vorgetragen, worauf diese Einschätzung beruht, z.B. anhand der bereits wahr-
148
genommenen Veranstaltungen des Jahres 2003 noch sonstige Daten zum
Trainingsstand des Klägers. Dies wäre insbesondere deshalb erforderlich gewesen,
weil es sich nicht um allgemein bekannte Tatsachen handelt. Es kommt der Umstand
hinzu, dass sich die Einschätzung des Klägers hinsichtlich seiner Gewinnchancen im
Lauf des Rechtsstreits als unsicher erwiesen haben; so hat er bei dem ISTAF in Berlin
nur den achten Platz belegt. Dass der Kläger bis dahin auch sonst nicht so erfolgreich
gewesen war wie er dies für die Zukunft behauptet, ergibt sich auch aus dem vom
Kläger selbst vorgelegten Beitrag der Berliner Zeitung (Anlage K 4, Bl. 42 d.A.), wonach
149
er im Juli lediglich den dritten Platz der nationalen Meisterschaften in Nairobi belegt
hatte. Da der Kläger zudem auch sonst nicht vorgetragen hatte, welche Preise und
Prämien er für den Fall zu erwarten gehabt hätte, dass er nicht den zweiten Platz
erreichte, war auch aus diesem Grund weder eine Schätzung noch eine
Beweisaufnahme zur Höhe möglich, zumal der Kläger zu den einzelnen Beträgen und
zu seinem voraussichtlichen Abschneiden nur seinen Manager als Zeugen benannt
hatte. Da der Kläger mithin keine Umstände vorgetragen hatte, aus denen sich nach
dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge oder den besonderen Umständen des Falles die
Wahrscheinlichkeit des Gewinneintritts ergab, weil er weder Ausgangs- noch
Anknüpfungstatsachen für eine Schadensschätzung dargelegt hat, war insoweit die
Klage abzuweisen.
bb) Vergleichbares ergibt sich, soweit der Kläger entgangenen Gewinn in Höhe von
200.000 € als Schadensposition geltend gemacht hat. Dabei wird unterstellt, dass sein
Ruf durch die streitgegenständlichen Ereignisse gelitten hat und er auch heute noch
teilweise mit den damaligen Geschehnissen konfrontiert wird. Allerdings ist auch nicht
zu übersehen, dass die Beklagte zu 2) mit der Erklärung vom 01.10.2003 klargestellt
hat, dass der Kläger keines Dopingverstoßes überführt worden ist. Damit war klar, dass
insoweit kein Vorwurf von Beklagtenseite mehr erhoben werden würde.
Dementsprechend hätte er aber auch, um eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO zu
ermöglichen, im Hinblick auf den insoweit behaupteten Schaden
Schätzungsgrundlagen vortragen müssen. Dass er konkret bei seinem Sponsor O
finanzielle Nachteile erlit-
150
ten habe, behauptet er selbst nicht. Ansonsten ist die Einkommenslage des Klägers
völlig im Dunkeln geblieben, genauso wie seine Chancen im Hinblick auf weitere
Sponsoren. Insbesondere hat er auch zu dem Vertrag mit O nichts dazu vorgetragen,
welche sonstigen Sponsoren er überhaupt hätte haben dürfen, ggf. in welchem Bereich.
Jedenfalls soweit mögliche Sponsoren im Hinblick auf den zeitweise bestehenden
Dopingverdacht von einem Vertragsschluss abgesehen haben, hätte der Kläger dies
vortragen können. Er hätte auch jedenfalls darlegen können, mit welchen Sponsoren er
beabsichtigte, in Kontakt zu treten und welche Honorare er überhaupt insoweit zu
erwarten hatte. Da der Kläger sich jedoch geweigert hat, weiter vorzutragen, war auch
insoweit die Klage mangels Schlüssigkeit zur Höhe abzuweisen.
151
III. Antrag zu 2): Das Landgericht Köln ist zur Entscheidung über den vom Kläger auf §
33 GWB gestützten Unterlassungsanspruch ebenfalls international nicht zuständig, weil
es auch insoweit an einem Inlandsbezug der behaupteten Diskriminierung des Klägers
durch Anwendung eines untauglichen Dopingtests auf rhEPO fehlt. Dies gilt
insbesondere auch deshalb, weil bereits eine Behinderungs- oder
Diskriminierungshandlung – insbesondere auch im Hinblick auf deren
Inlandsauswirkung - gegenüber dem Kläger durch die Beklagten zu 1) und 2) nicht
schlüssig vorgetragen ist. Eine auf § 32 ZPO gestützte internationale Zuständigkeit des
Landgerichts Köln ergibt sich hieraus nicht. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der
Kläger – entsprechend seinen Hilfsanträgen – Unterlassung im Hinblick auf in
Deutschland stattfindende Tests begehrt. Auch hieraus ergibt sich kein Inlandsbezug im
Sinn von § 130 Abs. 2 GWB.
152
Wie bereits dargelegt, richtet sich die Frage, ob eine Maßnahme behindernd oder
diskriminierend wirkt, in erster Linie nach der in Frage kommenden Handlung. Der als
Berufssportler tätige Kläger verlangt unter Berufung auf die Anspruchsgrundlage § 33
153
GWB von beiden Beklagten Unterlassung von EPO-Tests, bei denen die am 08.08.
2003 benutzten Testverfahren Anwendung finden, hilfsweise Unterlassung solcher
EPO-Tests, bei denen der EPO-Antikörper AE 7 A 5 verwandt wird. Er begründet dies
damit, dass der Test bzw. der verwendete Antikörper grundsätzlich fehlerbehaftet bzw.
fehleranfällig sei und er daher der Gefahr ausgesetzt sei, zu Unrecht eines
Dopingvergehens verdächtigt zu werden. Indes ist nicht erkennbar, dass allein der
Umstand, dass der Kläger – wie alle anderen Sportler auch – als Voraussetzung für die
Teilnahme an Leichtathletikwettbewerben derartigen Dopingtests unterworfen wird,
bedeutet, dass er durch die Beklagten behindert oder diskriminiert wird. Wie nämlich
unstreitig ist, ist der Kläger in der Vergangenheit bereits viele Male Dopingtests
unterzogen worden, nur in einem einzigen Fall kam es zu einer positiven Bewertung der
A-Probe und auch dann erwies die B-Probe das Ergebnis der A-Probe nicht. Ebenfalls
werden alle Leichtathletik-Profisportler in Tausenden von Fällen jährlich dem selben
Testverfahren unterzogen und nur in wenigen Einzelfällen stellen sich Fehlbewertungen
heraus. Darüber hinaus ist unstreitig, dass auch die Testmethode ständig
weiterentwickelt und dann in verfeinerter Form angewandt wird, wie sich am Beispiel
des zwischen der Auswertung der A-Probe und der B-Probe im Jahr 2003
überarbeiteten Aktivitätstest zeigt. Demgegenüber ist es unstreitig notwendig, im
Interesse eines fairen Wettkampfs Dopingvergehen zu ermitteln und zu ahnden. Dies ist
auch im Interesse des Klägers, der sonst auch Gefahr liefe, von einem möglicherweise
gedopten Konkurrenten aus dem Feld geschlagen zu werden. Vor diesem Hintergrund
ist bereits nicht erkennbar, in welcher Weise in der Anwendung des Tests der
Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung liegen könnte. Missbräuchlich im
Sinne von § 19 Abs. 4 Nr. 1 GWB handelt jedenfalls nur der, der aufgrund seiner
besonderen Marktstellung in einer für den Wettbewerb auf dem Markt erheblichen Weise
ohne sachlich gerechtfertigten Grund beeinträchtigt. Die unterschiedslose Anwendung
des streitgegenständlichen Dopingtests bei allen Athleten im Interesse eines gerechten
Wettkampfes ist jedenfalls dann keine grundlose Beeinträchtigung, wenn und solange
es kein sichereres und gleichzeitig allen Beteiligten zumutbares Verfahren zur
Durchführung von Dopingtests gibt. Derartiges hat der Kläger nicht vorgetragen. Auch
der Missbrauch durch Zugangsverweigerung im Sinne von § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB liegt
hiernach nicht vor, zumal es eine sachliche Rechtfertigung für die Durchführung des
Dopingtests gibt. Eine ungerechtfertigte unterschiedli-
154
che Behandlung im Sinne von § 20 Abs. 1 GWB kann der Kläger für sich ebenfalls nicht
reklamieren: die Beklagten behandeln wirtschaftlich gleichliegende Sachverhalte nicht
ungleich, weil sie alle Sportler in gleicher Weise den Dopingtests unterziehen. Darüber
hinaus ist dies, wie dargelegt, auch sachlich gerechtfertigt. Ein Verstoß gegen das
Behinderungsverbot für Unternehmen mit überlegener Marktmacht (§ 20 Abs. 4, 5
GWB), ist nicht erkennbar, zumal sich diese Vorschrift in erster Linie gegen den
systematischen und gezielten Einsatz aggressiver Preis- und Rabattpraktiken
gegenüber kleineren und mittleren Unternehmen richtet (vgl. Bechtold, GWB, § 20, Rn.
61 m.w.N.). Auch ein Verstoß gegen das Verbot der Ablehnung der Aufnahme in eine
der in § 20 Abs. 6 GWB bezeichneten Vereinigungen ist nicht erkennbar, da jedenfalls
im Hinblick auf die Testung aller Sportler eine sachlich nicht gerechtfertigte ungleiche
Behandlung nicht anzunehmen ist. Umgekehrt fordert vielmehr der Kläger für sich eine
bevorzugte Behandlung, indem er, ohne sich einem Dopingtest nach der allgemein
praktizierten Methode unterziehen zu müssen, an Wettbewerben teilnehmen will; es
liegt auf der Hand, dass sich die Beklagten, folgten sie seinem Begehren, umgekehrt
gegenüber anderen Sportlern zu Recht diesem Vorwurf ausgesetzt sähen. Auch ist nicht
155
erkennbar, wie die notwendigerweise von den Beklagten außerhalb des
Geltungsbereichs des GWB veranlassten Testungen sich auf den in den USA lebenden
Kläger im Inland spürbar auswirken sollen; allein der Umstand, dass ein in Deutschland
ausgewerteter Test bei dem Kläger einmal zu einem positiven Ergebnis geführt hat,
besagt nicht, dass eine Auswirkung in Deutschland in Zukunft zu erwarten ist, zumal die
Verfahrens- und Testweise international standardisiert und zertifiziert ist. Auch soweit
Tests und deren Auswertungen in Deutschland erfolgen, können sie sich beliebig auf
die Teilnahme des Klägers an Wettkämpfen überall in der Welt auswirken. Spürbar im
Inland im Sinne von § 130 Abs. 2 GWB ist eine Auswirkung jedoch nur dann, wenn sie
ein quantitatives Mindestausmaß erreichen und die Inlandsauswirkung positiv
festgestellt werden kann. Abgesehen von der Schwierigkeit, die Spürbarkeit zu
definieren (es gab in der Praxis Bestrebungen, bei relevanten Inlandsumsätzen von 3
bis 5 Mio. DM die inländische Wettbewerbsbeschränkung als nicht spürbar anzusehen,
vgl. Bechtold, a.a.O, § 130, Rn. 15), sind vom Kläger die Auswirkungen in Deutschland
auch in keiner Weise näher vorgetragen worden. Allein der Umstand, dass er (auch) an
Veranstaltungen in Deutschland teilnimmt und hier einige Wochen im Jahr trainiert,
reicht zur Erfüllung der Voraussetzungen nicht aus. Da mithin eine unerlaubte Handlung
im Sinne von § 33 GWB nicht schlüssig vorgetragen ist, ist auch die internationale
Zuständigkeit des Landgerichts Köln über § 32 ZPO nicht begründet.
IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 101, 709 ZPO. Der nicht
nachgelassene, allerdings im wesentlichen nur Rechtsausführungen enthaltende
Schriftsatz des Klägers vom 12.06.2006 gibt nach Überprüfung keinen Anlass zur
Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Auch der weitere, nicht nachgelassene
Schriftsatz des Klägers vom 08.09.2006 gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der
mündlichen Verhandlung, § 296 a Satz 1 ZPO. Der neue Vortrag zur Veröffentlichung
des Ergebnisses der A-Probe im Fall Jones sowie die Frage, ob diese Athletin nicht mit
EPO gedopt war, sind für die Entscheidung ohne Bedeutung. Der Fall des § 156 ZPO
liegt ebenfalls nicht vor.
156
Streitwert: Antrag zu 1: 500.000,00 € Antrag zu 2: 100.000,00 € insgesamt: 600.000,00 €
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