Urteil des LG Köln vom 07.10.2010

LG Köln (abrechnung, schutzwürdiges interesse, zpo, aufteilung, verwaltung, verteilung, teil, grundbuch, genehmigung, form)

Landgericht Köln, 29 S 57/10
Datum:
07.10.2010
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
29. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
29 S 57/10
Vorinstanz:
Amtsgericht Bergisch Gladbach, 70 C 76/09
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
1
(gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO)
2
I.
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Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst Bezug genommen auf das
angefochtene Urteil des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 09.03.2010 (Bl. 202 ff.
d.A.).
4
Die Parteien bilden die WEG S-Straße 6-16, 22-2/T-Straße 7-9, 6-26 in 51429 Bergisch
Gladbach.
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Die Klägerin ist Sondereigentümerin der Gewerbeeinheiten Nr. #, ## und ###, die sie
zum 01.10.2008 von der Co-Gesellschaft mbH in Köln übernahm.
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Mit ihrer erstinstanzlichen Klage begehrte die Klägerin die Ungültigerklärung des in der
Eigentümerversammlung vom 26.06.2009 beschlossenen TOP 3.2 gem.
Beschlussantrag 06/2009: Einzelabrechnungen für das Jahr 2008.
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TOP 3.2. lautet (
Bl. 20 d.A.
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"Die vorliegenden Einzelabrechnungen WEG Z (S-Straße 22-28, Gewerbe, T 6-26
und T 7-9) für das Jahr 2008 werden in der vorliegenden Form genehmigt."
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Im Hinblick auf den Eigentümerwechsel hatte die Verwalterin die Jahresabrechnungen
dergestalt aufgeteilt, dass sie jeweils eine Abrechnung für den Zeitraum 01.01. bis
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30.09.2008 und eine für den Zeitraum 01.10. bis 31.12.2008 erstellte. Dabei wurden die
Abrechnungen für den ersten Zeitabschnitt auf die Veräußerin und die für den zweiten
Abschnitt auf die Klägerin ausgestellt. Sämtliche Abrechnungen wurden jedoch an die
Klägerin übersandt.
Das Amtsgericht Bergisch Gladbach hat die Klage abgewiesen. In seinen
Entscheidungsgründen führt es im Wesentlichen aus, dass die Jahresabrechnung nicht
zu beanstanden sei und ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche.
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Soweit im Rahmen der Verteilung der Heiz- und Warmwasserkosten nicht die
Heizkostenverordnung berücksichtigt worden sei, sei dies unschädlich, da eine
Ablesung von Wärmemengenzählern innerhalb des Gewerbeblocks nicht erfolgt sei und
daher keine Verteilung der Heiz- und Warmwasserkosten nach verbrauchter
Wärmemenge möglich gewesen sei. Unter diesen Umständen habe es
ordnungsgemäßer Verwaltung entsprochen, die Umlage der Heiz- und
Warmwasserkosten auf der Grundlage des Verteilerschlüssels "qm/Wohn-/Nutzfläche"
vorzunehmen.
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Zudem habe keine unzulässige "Aufsplittung" der Einzelabrechnung stattgefunden.
Zwar sei in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass eine solche Aufsplittung nach
Zeiträumen unzulässig sei. Im vorliegenden Falle sei eine solche unzulässige
Aufsplittung jedoch nicht erfolgt, da die Verwalterin beide Teile der Abrechnung an die
Klägerin übersandt habe. Nur aus Gründen der Übersichtlichkeit habe die Verwalterin in
das Adressfeld der (Teil-)Abrechnung für den Zeitraum 01.01.-30.09.2008 die
Voreigentümerin eingetragen. Hierbei handele es sich um eine unschädliche
Falschbezeichnung, wie es auch schon das Kammergericht Berlin in seiner
Entscheidung vom 17.12.1997 (WuM 1998, 503, 505) entschieden habe. Entscheidend
sei, dass der Klägerin das gesamte Zahlenmaterial zur Verfügung gestanden habe,
sodass sie beide Teilabrechnungen habe zusammenführen und daraus die sie
betreffende Abrechnungsspitze habe ermitteln können. Nachteile, die sich aus dieser
Vorgehensweise ergeben könnten, seien nicht ersichtlich.
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Die Klägerin ist der Ansicht, dass sich das Amtsgericht mit seiner Entscheidung über die
seit dem Jahre 1988 und weiterhin gültige Rechtsprechung des BGH hinwegsetze,
wonach eine einheitliche Abrechnung für das Wirtschaftsjahr zu erstellen sei,
unabhängig davon, ob ein Eigentümerwechsel während des laufenden
Wirtschaftsjahres stattgefunden habe. Allein der Erwerber schulde eine sich aus der
beschlossenen Jahresabrechnung ergebende Abrechnungsspitze.
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Entgegen der Rechtsauffassung des Amtsgerichts seien im vorliegenden Fall nicht nur
zwei getrennte Abrechnungen erstellt und genehmigt worden, sondern insgesamt 6
Jahreseinzelabrechnungen für das Geschäftsjahr 2008. So sei für jede
Teileigentumseinheit (G7, G8 und G9) jeweils für die Abrechnungszeiträume 01.01. –
30.09.2008 sowie 01.10. – 31.12.2008 eine Abrechnung erstellt worden. Die
Jahreseinzelabrechnungen für den Zeitraum 01.01. – 30.09.2008 wiesen dabei die
ehemalige Eigentümerin und Veräußerin die "Co-Gesellschaft für gewerbliche
Unternehmensbeteiligung mbH" aus, die Abrechnungen für den Zeitraum 01.10 -
31.12.2008 wiesen hingegen sie als Eigentümerin und Erwerberin aus. Entsprechend
den angegebenen Abrechnungszeiträumen ergäben sich auch für den jeweiligen
unterschiedlichen Adressaten unterschiedliche Abrechnungsergebnisse.
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Dass die Verwalterin sämtliche Abrechnungen an sie übermittelt habe, ändere an der
Fehlerhaftigkeit der Einzelabrechnungen nichts.
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Zudem benachteilige sie die vorgenommene Abrechnungsweise in steuerlicher
Hinsicht. Insoweit könnten derzeit nur die negativen Abrechnungsergebnisse zu den
Teileigentumseinheiten G 7 und G 9 geltend gemacht werden.
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Letztlich sei den Jahreseinzelabrechnungen gerade nicht zu entnehmen, welche
Ausgaben und welche Einnahmen die Wohnungseigentümergemeinschaft im
Abrechnungszeitraum wirklich hatten.
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Weiterhin rügt die Klägerin die vom Amtsgericht getroffene Streitwertfestsetzung.
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Die Klägerin beantragt,
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das am 09.03.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bergisch Gladbach – 70 C
76/09 – aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:
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Der Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft S-Straße/T-Straße in 51429
Bergisch Gladbach in der ordentlichen Eigentümerversammlung vom 26.06.2009
zum Tagesordnungspunkt 3.2. gemäß Beschlussantrag (06/2009
Einzelabrechnung für das Jahr 2008) wird für ungültig erklärt.
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Die Beklagten beantragen,
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die Berufung wird zurückgewiesen.
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Die Beklagten sind der Ansicht, dass sich die Klägerin nicht darauf berufen könne, dass
eine unzulässige Teilabrechnung erfolgt sei, da ihr – was unstreitig ist - beide
Teilabrechnungen für die Teilzeiträume des Jahres 2008 vorlägen. Sie verfüge mithin
über das gesamte "Abrechnungs-Zahlenwerk" des abgerechneten Jahres 2008. In
beiden Abrechnungen seien die Gesamtkosten des Jahres 2008 identisch aufgeführt.
Es sei lediglich eine zeitanteilige Aufteilung erfolgt, wobei beide Zahlenanteile im
Rahmen einer Addition die jeweilige anteilige Kostenbelastung für die
streitgegenständlichen Einheiten für das gesamte Jahr 2008 ergeben würden. Eine
Beanstandung der Aufteilung als solches sei reine Förmelei. Nachteile entstünden der
Klägerin hierdurch nicht. Entsprechendes gelte auch im Hinblick auf die
Vorschusszahlungen. In beiden Teilzahlungen seien die jeweils geleisteten
Hausgeldzahlungen berücksichtigt. In beiden Teilabrechnungen zusammen seien somit
die im Abrechnungsjahr geleisteten Vorauszahlungen berücksichtigt. Das
Abrechnungsergebnis beider Teilabrechnungen entspreche somit den Anforderungen
der Rechtsprechung, nämlich der Darstellung der Gesamtkosten des
Abrechnungsjahres abzüglich der im Abrechnungsjahr geleisteten Vorauszahlungen,
woraus sich die Nachzahlung ergebe. Zudem seien die beiden Teilabrechnungen mit
der Klägerin als zuständige Eigentümerin abgewickelt worden, dies gelte auch für die
Guthabenbeträge der Teilabrechnungen, die ursprünglich an die Co GmbH adressiert
wurden. Auch habe die Klägerin durch die Aufteilung keine steuerlichen Nachteile
erlitten. Solche seien von ihr nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich.
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Zudem sei der ursprüngliche Mangel, die Ausstellung der Abrechnungen für den ersten
Zeitraum auf die "Co GmbH", mittlerweile behoben worden. Sie verfüge mittlerweile
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über sämtliche Teilabrechnungen für das streitgegenständliche Abrechnungsjahr 2008,
in der sie als Adressat genannt ist.
Letztlich könne sich die Klägerin wegen § 46 Abs. 1 S. 2 WEG nicht in der Berufung
erstmals auf die Entscheidung des BGH vom 04.12.2009 (Az.: V ZR 44/09) beziehen.
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II.
28
Die Berufung ist zulässig jedoch unbegründet.
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Die Berufung ist zulässig. Insbesondere wurde sie form- und fristgemäß eingelegt und
innerhalb der Frist des § 520 Abs. 2 S. 1, 1 HS. ZPO begründet. Grundsätzlich lief die
Berufungsbegründungsfrist bis zum 16.05.2010. Allerdings handelte es sich hierbei um
einen Sonntag, so dass sich die Frist gem. § 222 Abs. 2 ZPO bis Montag, den
17.05.2010 verlängerte. Ausweislich des Eingangsstempels (Bl. 224 d.A.) ist die
Berufungsbegründung noch an diesem Tag bei Gericht eingegangen.
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Die Berufung ist jedoch unbegründet.
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Der von der Klägerin geltend gemachten Anfechtungsklagte fehlt das
Rechtschutzinteresse. Das Rechtschutzinteresse fehlt bei objektiv sinnlosen Klagen,
d.h. wenn der Kläger kein schutzwürdiges Interesse an der Klage haben kann (Zöller –
Greger, 28. Aufl. 2010, Vor § 253 ZPO, Rn. 18). Vorliegend sind für den Fall, dass die
Aufteilung der (Einzel-)Jahresabrechnung 2008 in zwei zeitanteilige Abrechnungen für
ungültig erklärt wird, keinerlei Vorteile für die Klägerin ersichtlich. Insoweit gilt zu
berücksichtigen, dass sie mittlerweile über sämtliche Teilabrechnungen für das
streitgegenständliche Abrechnungsjahr 2008 verfügt, in denen sie als Adressat genannt
ist. Die von der Klägerin erstinstanzlich gerügten steuerlichen Nachteile sind jedenfalls
dadurch gegenstandslos geworden, ohne dass es auf die Frage, ob diese überhaupt
bestanden haben, ankommt. Auch musste sie nicht befürchten, dass ein etwaiges
Guthaben an die vorherige Eigentümerin ausgezahlt werden könnte. Ein
Eigentümerwechsel während der Abrechnungsperiode bzw. vor der Genehmigung der
Abrechnung bleibt bei der Einzelabrechnung unberücksichtigt, da der bei der
Genehmigung der Abrechnung im Grundbuch eingetragene Wohnungseigentümer
alleiniger Schuldner eines Abrechnungsfehlbetrages und alleiniger Gläubiger eines
Abrechnungsguthabens ist. Es ist auch unschädlich, wenn die Einzelabrechnung auf
einen falschen Namen lautet. Ob der Name des Sondereigentümers falsch geschrieben
worden ist, ob Namen vertauscht worden sind, oder sei es, dass ein Eigentümerwechsel
stattgefunden hat und der in der Abrechnung bezeichnete Miteigentümer aus der
Gemeinschaft ausgeschieden ist, all dies macht eine Einzelabrechnung nicht unrichtig.
Beschlüsse über Abrechnungen wirken nämlich objektbezogen und gelten daher für
den jeweiligen im Grundbuch eingetragenen Eigentümer unabhängig davon, wer in der
Einzelabrechnung benannt ist. Denn die sich aus dem Wohnungseigentum gem. § 16
Abs. 2 WEG ergebenden Rechte und Pflichten sind nicht personenbezogen, sondern an
die jeweilige Einheit geknüpft (Köhler, Anwaltshandbuch WEG-Recht, 2. Aufl. 2009, Teil
16 Rz. 48). Darüber hinaus sind bereits beide Teilabrechnungen mit der Klägerin als
zuständige Eigentümerin abgewickelt worden, was auch für die Guthabenbeträge der
Teilabrechnungen gilt, die ursprünglich an die Co GmbH adressiert waren.
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Letztlich ist es Sache des Veräußerers und des Erwerbers, das Ergebnis der
Abrechnung nach der im Veräußerungsvertrag getroffenen Regelung untereinander
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aufzuteilen (Staudinger – Bub, 13. Aufl. 2005, § 28 WEG, Rn. 352 – 365), das Verhältnis
innerhalb der Gemeinschaft wird hiervon nicht berührt.
III.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713
ZPO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht
vorliegen (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Es
handelt sich um eine Einzelfallentscheidung. Die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherheit einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des
Revisionsgerichts.
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Streitwert für die Berufung: 5.899,15 €
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Der Streitwert des Berufungsverfahrens war mit 10 % der Jahresabrechnung
anzusetzen, da die Berufungsklägerin in 2. Instanz lediglich formale Einwände gegen
diese erhob.
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