Urteil des LG Köln vom 11.09.2003

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Landgericht Köln, 31 O 297/03
Datum:
11.09.2003
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
31. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
31 O 297/03
Tenor:
1. Die Beklagte wird verurteilt, es unter Androhung eines vom Gericht für
jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis
zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6
Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr
a) die Bezeichnung "F Deutschland GmbH" zur Kennzeichnung von
Telekommunikations- und/oder Internetdienstleistungen und/oder eines
Unternehmens, das solche Leistungen anbietet, zu benutzen,
insbesondere wenn dies geschieht wie auf der nachfolgend
wiedergegebenen Internetseite:
- Es folgt eine vierseitige Darstellung der beanstandeten Internet-Seite. -
und/oder
b) die Bezeichnung "F" zur Kennzeichnung von Telekommunikations-
und/oder Internetdienstleistungen und/oder eines Unternehmens, das
solche Leistungen anbietet, zu benutzen, insbesondere wenn dies in
Form der Domainnamen "F.de", "F.net", "F.info", "F.org" und/oder
"F.info" und/oder in Form der Bezeichnungen "F Conference" und/oder
"F Website" erfolgt.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin
allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer 1.
beschriebenen Handlungen seit dem 30.12.2002 entstanden ist
und/oder noch entstehen wird.
3. Die Beklagte wird weiter verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu
erteilen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer 1. bezeichneten
Handlungen seit dem 30.12.2002 begangen hat, wobei die Umsätze
sowie Umfang und Art der getätigten Werbung mitzuteilen sind.
4. Die Beklagte wird weiter verurteilt, in die Löschung des
Firmenbestandteils "U" aus dem Handelsregister des Amtsgerichts
Hamburg (HRB ####1) einzuwilligen.
5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
6. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 5% und die
Beklagte zu 95%.
7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von
- hinsichtlich der Unterlassung 200.000 €,
- hinsichtlich der Auskunft 10.000 €,
- hinsichtlich der Kosten 22.000 €.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500 € abwenden, wenn nicht die
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1
Die Klägerin ist das führende deutsche und europäische
Telekommunikationsunternehmen. Seit 1989 wurde sie als öffentliches Unternehmen
unter der Bezeichnung E1 geführt, seit 1994 firmiert sie nach Umwandlung in eine
Aktiengesellschaft als U AG. Zu ihren Kerngeschäftsfeldern zählen sowohl Mobil- als
auch Festnetztelefonie.
2
Seit 1989 nutzt die Klägerin für sich die Bezeichnung "Telekom" in Alleinstellung im
Rahmen ihrer gesamten Außendarstellung einschließlich der Werbung. Diese
Bezeichnung wurde schon nach kurzer Zeit im allgemeinen Sprachgebrauch als
Hinweis auf die E1 TELEKOM verstanden; auch in der 20. Auflage des Duden von 1991
findet sich ein entsprechender Eintrag. Nicht zuletzt durch die drei Börsengänge der
Klägerin sowie das von ihr gesponserte Radrennteam ist ihre Bekanntheit gerade unter
der Kurzbezeichnung "Telekom" noch weiter gesteigert worden. Dies ergibt sich auch
aus den beträchtlichen Werbeaufwendungen, für deren Einzelheiten auf Bl. 7 der
Klageschrift verwiesen wird. Schließlich ist die Klägerin auch Inhaberin einer Vielzahl
von Wort- und Wort-/Bildmarken mit dem Bestandteil "Telekom", die zumindest auch für
die Klasse 38 (Telekommunikation) eingetragen sind.
3
Die Beklagte ist die deutsche Tochtergesellschaft des dänischen
Telekommunikationskonzerns F2. Sie bietet Telekommunikationsdienstleistungen an
und hat etwa 1.000 Kunden, die regelmäßig ihre Dienste in Anspruch nehmen. Sie ist im
Handelsregister als "F3 (Deutschland) GmbH" eingetragen und verwendet zu
4
Handelsregister als "F3 (Deutschland) GmbH" eingetragen und verwendet zu
Werbezwecken die im Tenor zu 1 b) genannten Domains und sonstigen
Bezeichnungen.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte verletze hierdurch ihre Markenrechte.
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Die Klägerin beantragt,
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1.–4. wie erkannt,
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5. die Beklagte zu verurteilen, in die Löschung der Domainnamen "F.de", "F.net",
"F.info", "F.org" und "F.info" einzuwilligen."
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie ist der Ansicht, der geringe Schutzumfang der Bezeichnung "Telekom" lasse schon
geringfügige Abweichungen genügen, um Verwechslungsgefahr auszuschließen. Dies
gelte umso mehr, als zahlreiche Firmen und Marken diese Bezeichnung als Bestandteil
enthielten. Im Übrigen seien jegliche Ansprüche der Klägerin verwirkt. Dies ergebe sich
aus dem – unstreitigen – Umstand, dass die Klägerin schon seit fünf Jahren gegenüber
der Beklagten auch die Telefongebühren abrechne.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den
Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
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Die Klage ist überwiegend begründet.
14
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch im tenorierten
Umfang aus den §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5, 15 Abs. 2 und 4 MarkenG. Die Klägerin ist
Inhaberin der Benutzungsmarke "Telekom" sowie des gleichlautenden
Unternehmenskennzeichens. Diese Kennzeichen genießen aufgrund ihrer
überragenden Bekanntheit in Deutschland Verkehrsgeltung und sind damit
kennzeichnungskräftig.
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Bei der Beurteilung der Markenähnlichkeit ist auf den jeweiligen Gesamteindruck der
sich gegenüberstehenden Marken abzustellen (vgl. BGH GRUR 2000, 233 –
"RAUSCH/ELFI RAUCH"; GRUR 2000, 1031, 1032 – "Carl Link"). Dabei kann ein
Zeichen in seinem Gesamteindruck durch einen Bestandteil in einer Weise geprägt
werden, dass seine weiteren Bestandteile für den Verkehr in einer Weise zurücktreten,
dass sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden können.
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Nach anerkanntem Erfahrungssatz werden mehrteilige Wortzusammenstellungen schon
aus Gründen der Bequemlichkeit und der erleichterten Aussprechbarkeit sowie
angesichts der besseren Merkbarkeit vom angesprochenen Verkehr gerne abgekürzt
(vgl. BGHZ 139, 340, 351 – "Lions"; GRUR 2000, 1028, 1029 – "Ballermann").
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So liegt es auch hier: Die Klägerin ist im allgemeinen deutschen Sprachgebrauch nur
als "Telekom" bekannt; wird diese Bezeichnung ohne jeden Zusatz verwandt, assoziiert
18
der Verkehr hiermit ausschließlich die Klägerin. Dieser Bezeichnung tritt die
Bezeichnung "F Telekom (Deutschland) GmbH" gegenüber. Darin sind die glatt
beschreibenden Bestandteile F, Deutschland und GmbH enthalten, so dass auch hier
eine Verkürzung auf "Telekom" nahe liegt. Damit besteht hochgradige
Verwechslungsgefahr, zumal zwischen den Dienstleistungen der Parteien absolute
Identität vorliegt.
Entgegen der Ansicht der Beklagten ändert daran nichts, dass es zahlreiche andere
Firmen und auch Marken mit dem Bestandteil "Telekom" gibt. Soweit diese nicht
ohnehin zum selben Konzern gehören wie die Klägerin – was überwiegend der Fall ist
–, ist dort der Bestandteil "Telekom" jedenfalls nicht allein prägend. Die Beklagte hindert
nichts daran, ebenfalls an diesem Bestandteil festzuhalten, sofern sie weitere, nicht nur
beschreibende Zusätze verwendet.
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Die Ansprüche der Klägerin sind auch nicht verwirkt. Die Tatsache allein, dass die
Beklagte seit 1998 Kundin der Klägerin ist, bedeutet nicht, dass die Klägerin die
Beklagte auch als Wettbewerberin wahrgenommen hat, zumal die Beklagte nicht zu den
Großen der Branche zählt.
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Auskunfts- und Feststellungsbegehren der Klägerin sind aus den §§ 14 Abs. 6, 15 Abs.
5 MarkenG in Verbindung mit § 242 BGB begründet. Es entspricht der Lebenserfahrung,
dass der Klägerin durch die Marktteilnahme der Beklagten unter der gegenwärtigen
Firma ein Schaden entstanden ist oder noch entstehen wird, den sie indes erst nach
Erteilung der begehrten Auskunft näher beziffern kann. Diesen Schaden hat die
Beklagte schuldhaft, d.h. zumindest fahrlässig verursacht. Bei Anwendung der im
Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte sie erkennen können und müssen, dass ihre
Bezeichnung mit derjenigen der Klägerin verwechslungsfähig ist.
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Der Löschungsanspruch hinsichtlich des Firmenbestandteils "Telekom" rechtfertigt sich
aus § 15 MarkenG i.V.m. § 1004 BGB (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl. 2003, §
15, Rn. 149 m.w.N.).
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Hingegen hat die Klägerin keinen Anspruch auf Löschung der zugunsten der Beklagten
registrierten Domainnamen. Voraussetzung hierfür wäre, dass das Halten der Domain
schlechthin eine Rechtsverletzung darstellt (Ströbele/Hacker, a.a.O., Rn. 150). Es
kommt jedoch in Betracht, dass die fraglichen Domains für andere Zwecke als zum
Bewerben von Telekommunikationsdienstleistungen genutzt werden. Dabei ist nicht
entscheidend, ob dies angesichts des Domainnamensbestandteils "telekom" sinnvoll
oder gar naheliegend ist. Denn soweit unter diesen Domains nur auf
Telekommunikationsdienstleistungen hingewiesen wird, ist dies schon durch den
Unterlassungstenor zu 1 b) hinreichend erfasst. Einen Freihalteanspruch hinsichtlich der
von der Beklagten genutzten Domains hat die Klägerin nicht, da sie über genügend
Domains verfügt, die ihrer Bezeichnung und der ihrer Konzerntöchter näher liegen.
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Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 2.9.2003 bietet keinen Anlass
zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
24
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1, 711 ZPO.
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Streitwert:
26
- Antrag zu 1: 400.000 €
27
- Antrag zu 2: 40.000 €
28
- Antrag zu 3: 10.000 €
29
- Antrag zu 4: 25.000 €
30
- Antrag zu 5: 25.000 €
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insgesamt: 500.000 €
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