Urteil des LG Köln vom 08.02.2007

LG Köln: verwechslungsgefahr, kennzeichnungskraft, patent, wortmarke, beherbergung, vollstreckung, registrierung, veranstaltung, oper, androhung

Landgericht Köln, 31 O 439/06
Datum:
08.02.2007
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
31. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
31 O 439/06
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, es unter Androhung eines vom Gericht für
jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis
zu 250.000,- € - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis
zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr das
Kennzeichen
B1
in Alleinstellung im geschäftlichen Verkehr für Reisedienstleistungen,
insbesondere für Buchungen von Reisen, Reisereservierungen und -
buchungen; Ticketverkauf für Veranstaltungen zu verwenden.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 17 % und die
Beklagte zu 83 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, für die
Klägerin hinsichtlich der
- Unterlassung 200.000,- €
und
- Kosten 7.000,- €.
Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T A T B E S T A N D:
1
Die Klägerin ist seit dem Jahre 1996 Veranstalterin von Kreuzfahrten. Zur
Kennzeichnung dieser Dienstleistung verwendet sie unter anderem das Schlagwort
"B2". Sie bietet ihre Dienstleistungen über Reisebüros oder im Internet unter der
Domain "B2.de" an. Die Klägerin verfügt über verschiedene Marken mit dem Bestandteil
"B2", so unter anderem über die beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der
Nummer 39701328.0 mit einer Priorität vom 15.01.1997 eingetragenen Wortmarke "B2".
Geschützt ist diese Marke für die Dienstleistungen Veranstaltungen von Reisen,
Transportwesen, Beherbergung von Gästen, Unterhaltung sowie sportliche und
kulturelle Aktivitäten. Die Klägerin erzielte mit der Veranstaltung von Kreuzfahrten
beispielsweise im Jahre 2005 Umsätze in Höhe von 375 Mio. €.
2
Die Beklagte vermittelt seit dem Jahre 2003 im Wege eines Internetreiseportals unter
der Domain "B1.de" Reisen und Reiseveranstaltungen. Am 07.03.2005 meldete die
Beklagte beim Deutschen Patent- und Markenamt (Nr. 30513208) die Wort-Bild-Marke
"B1.de ..." an. Auf den Widerspruch der Klägerin gegen diese Registrierung hat das
Deutsche Patent- und Markenamt durch Beschluss vom 08.09.2006 (Az. 305 13
208.3/39) die vorgenannte Marke gelöscht. Hiergegen hat die Beklagte inzwischen
Erinnerung eingelegt.
3
Die Klägerin meint, die isolierte Verwendung der Kennzeichnung "B1..." verletze ihre
Markenrechte unter dem Gesichtspunkt der Verwechslungsgefahr.
4
Sie beantragt sinngemäß,
5
die Beklagte zu verurteilen,
6
1. es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung
festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- € - ersatzweise Ordnungshaft –
oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, das Kennzeichen
7
8
"B1"
9
in Alleinstellung im geschäftlichen Verkehr für Reisedienstleistungen,
insbesondere von Reisen, Reisereservierungen und – buchungen, Ticketverkauf
für Veranstaltungen zu verwenden;
10
2. gegenüber der DENIC e. G. auf die Registrierung des Domainnamens "B1.de" zu
verzichten.
11
12
Die Beklagte beantragt,
13
die Klage abzuweisen.
14
Sie vertritt die Auffassung, eine zur Markenrechtsverletzung führende
Verwechslungsgefahr sei nicht gegeben. Dafür spreche zum einen, dass die Klägerin
ihre Marken nicht isoliert als "B2" nutze, sondern stets nur in Kombination mit Zusätzen,
wie z. B. "B2 – das Clubschiff" oder "B2 – Cruises". Zum anderen verwende sie – die
Beklagte – die Kennzeichnung "B1..." nicht isoliert, sondern stets mit dem Zusatz "...".
15
"B2" sei auch nicht kennzeichnungskräftig, sondern beschreibend in der Weise, dass
sie Assoziationen zur weltberühmten gleichnamigen Oper von Giuseppe Verdi wecke.
Im deutlichen Unterschied zur Aussprache bei "B2" werde das "A" und "I" bei "B1" nach
dem allgemeinen Sprachgebrauch zusammen als "...ei..." ausgesprochen. Schließlich
bestehe auch keine Nähe der Dienstleistungen zueinander, wenn man berücksichtige,
dass sie – die Beklagte – lediglich als Vermittlerin von Reisen auf dem Markt, aber nicht
selbst als Veranstalterin von Kreuz- und Ausflugfahrten auftrete.
16
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
17
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
18
Die Klage ist teilweise begründet.
19
Die Klägerin hat gegen die Beklagte den geltend gemachten Unterlassungsanspruch
gemäß § 14 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
20
Die Klägerin verfügt über formellen Markenschutz nach § 4 Nr. 1 MarkenG unter
anderem in Bezug auf die unter der Nummer 39701328.0 eingetragene Wortmarke "B2"
für die Dienstleistungen von Reiseveranstaltungen, Transportwesen, Beherbergung von
Gästen und Unterhaltungen sowie sportliche und kulturelle Aktivitäten.
21
Entgegen der Auffassung der Beklagten nutzt die Klägerin die Marke "B2" auch in
dieser Form im Geschäftsverkehr. Der Hinweis der Beklagten darauf, die Klägerin füge
an die Bezeichnung "B2" stets weitere Worte, wie zum Beispiel "...Das Clubschiff" oder
"...Cruises" an, ändert daran nichts, führt insbesondere zu keiner abweichenden
Nutzung im Sinne von § 26 Abs. 3 MarkenG. Die genannten Zusätze sind in Ansehung
der von der Klägerin angebotenen Leistungen beschreibend und tragen insofern zur
Kennzeichnung von "B2..." nichts bei. Dementsprechend ändern sie auch den Charakter
der Marke nicht. Es kommt hinzu, dass ausweislich der vorgelegten und als solchen
unstreitigen Werbeunterlagen der Klägerin diese stets die Bezeichnung "B2" deutlich
gegenüber den Zusätzen hervorhebt, sie also vom Verkehr durchaus eigenständig als
Kennzeichnung wahrgenommen wird.
22
Die Marke der Klägerin ist unstreitig prioritätsälter gegenüber der Kennzeichnung "B1".
23
Ausgehend davon liegt zwischen der Marke der Klägerin und der angegriffenen
Bezeichnung eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vor.
24
Die Frage der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalles zu beurteilen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in
Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Unterscheidungskraft der
prioritätsälteren Kennzeichnung, der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der
damit gekennzeichneten Waren und/oder Dienstleistungen. So kann ein geringerer
Grad der Ähnlichkeit der Zeichen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit von Waren
oder Dienstleistungen und/oder eine besondere Bekanntheit der älteren Marke
ausgeglichen werden, während umgekehrt ein höherer Grad der Ähnlichkeit der
Zeichen erforderlich ist, wenn die Kennzeichnungskraft der Angreifermarke nur schwach
und/oder der Waren- bzw. Dienstleistungsabstand größer ist (vgl. BGH GRUR 1999,
245, 246 – "LIBERO"; GRUR 1999, 995, 997 – "HONKA"; WRP 2000, 529, 531 – "ARD
1"; WRP 2000, 535, 538 f. "ATTACHÉ/TISSERAND").
25
Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist die Verwechslungsgefahr aus folgenden
Gründen zu bejahen:
26
Die Wortmarke "B2" der Klägerin verfügt über eine – mindestens – durchschnittliche
Kennzeichnungskraft. Entgegen der Einschätzung der Beklagten ist die Marke
phantasievoll, mag sie auch Assoziationen zur gleichnamigen weltberühmten Oper
wecken. Denn bezogen auf die allein entscheidenden Dienstleistungen der
Reiseveranstaltung usw. geht diese Assoziation ins Leere, da die Marke insofern über
keinen beschreibenden Gehalt enthält.
27
Ob die Kennzeichnungskraft der Marke infolge ihrer Bekanntheit in den
überdurchschnittlichen Bereich gesteigert ist, bedarf keiner Erörterung. Denn die
Verwechslungsgefahr ist auch bei einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der
Marke nicht zweifelhaft.
28
Entgegen der Auffassung der Beklagten steht bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr
der klägerischen Marke allein die Kennzeichnung "B1" gegenüber, nicht dagegen die
Bezeichnung "B1 – ....". Das Begehren der Klägerin geht nämlich – wie diese im Termin
nochmals klargestellt hat – allein dahin, die isolierte Verwendung von "B1" verbieten zu
lassen.
29
Dass die Beklagte die angegriffene Kennzeichnung auch in Alleinstellung verwendet, ist
trotz des diesbezüglichen Bestreitens der Beklagten ohne weiteres zu bejahen. So ist
für sich genommen unstreitig, dass die Beklagte "B1" isoliert in ihrer
Domainbezeichnung "B1.de" zur Beschreibung ihrer Reisedienstleistungen verwendet.
Die Endung "...de" ist als reine Länderkennung für die Domainadresse ohne jede
Bedeutung für die Kennzeichnung von "B1". Im Reiseportal der Beklagten selbst taucht
ausweislich der vorgelegten und als solchen unstreitigen Internetauszüge die
vorgenannte Bezeichnung in isolierter Form ebenfalls mehrfach auf. So finden sich dort
werbliche Textstellen, bei denen "B1" isoliert verwendet wird, wie zum Beispiel die als
Textleisten wiedergegebenen Slogans "Buchung bei B1" oder "Mein B1".
30
Stehen sich danach für die Prüfung der Verwechslungsgefahr "B2" und "B1" gegenüber,
so ist diese ohne weiteres zu bejahen. Die Zeichenähnlichkeit ist hoch. Das Schriftbild
von "B2" und "B1" ist hochgradig ähnlich, liegt der Unterschied allein im letzten
Buchstaben. Gleiches gilt für das Klangbild. Die Betonung liegt übereinstimmend bei
dem Vokal "...I...". Der letzte Vokal tritt demgegenüber bei der Aussprache deutlich
zurück, kann also zur Unterscheidung beider Wörter nur unzureichend beitragen.
31
Soweit die Beklagte im Hinblick auf das Klangbild darauf verweist, ihre Bezeichnung
"Ai..." bei "B1" werde im Unterschied zu dem "A-i..." der klägerischen Marke nicht
getrennt, sondern zusammen als "Ei..." ausgesprochen, führt dies zu keiner
abweichenden Beurteilung. Zum einen hilft dieser Einwand nicht aus der schon für sich
genommen hinreichenden Ähnlichkeit im Schriftbild hinaus. Zum anderen ist die von der
Beklagten für sich beanspruchte Aussprache nicht zwingend, weil es in der deutschen
Sprache in dieser Hinsicht aus der maßgebenden Perspektive des angesprochenen
Verkehrs keine feststehende Regel gibt. Dementsprechend wird es – auch wenn es
darauf im Ergebnis nicht ankommt – ein nennenswerte Zahl von Betrachtern geben, die
"AI..." bei der Bezeichnung der Beklagten genau so aussprechen wie das "AI..." bei der
klägerischen Marke.
32
In Ansehung der danach gegebenen hochgradigen Zeichenähnlichkeit sind sonderlich
hohe Anforderungen an die Dienstleistungsähnlichkeit zwar nicht erforderlich, hier aber
gleichwohl erfüllt. Die Vermittlung von Reisen bzw. Reisedienstleistungen, die damit
einhergehenden Tätigkeiten wie Reisereservierungen und Buchungen und der
Ticketverkauf weisen einen engen und sich teilweise sogar identisch überschneidenden
Bezug zu den von der klägerischen Marke erfassten Dienstleistungen Veranstaltung von
Reisen und Beherbergung von Gästen auf. Der Hinweis der Beklagten darauf, dass sie
die Reisen lediglich vermittele, während die Klägerin Reisedienstleistungen als
Reederin selbst anbiete, führt zu keiner tauglichen Abgrenzung. Aus der Sicht des
angesprochenen Verkehrs ist vielmehr entscheidend, dass er unter der Bezeichnung
"B1..." mit Reisen und Reiseveranstaltungen usw. konfrontiert wird, mögen diese auch -
rein juristisch betrachtet – als Vermittlungsleistungen angeboten werden.
33
Angesichts einer danach gegebenen hochgradigen Zeichen- und
Dienstleistungsähnlichkeit ist schon bei normaler Kennzeichnungskraft der klägerischen
Marke eine Verwechslungsgefahr nicht zweifelhaft.
34
Demgegenüber steht der Klägerin gegen die Beklagte kein Anspruch darauf zu, dass
diese auf die Eintragung ihrer Domain "B1.de" gegenüber der DENIC e. G. verzichtet.
Weder kennzeichenrechtliche noch wettbewerbsrechtliche Kriterien stützen ein solches
Begehren.
35
Der markenrechtliche Schutz ist begrenzt auf eine Nutzung der Kennzeichnung der
Domain "B1.de" für Dienstleistungen, die infolge ihrer Ähnlichkeit zu den von der Marke
erfassten Dienstleistung zu einer Verwechslungsgefahr führen können. Ein
weitergehende Untersagung im Wege der gänzlichen Löschung ist dagegen nicht
begründbar. Denn nutzte die Beklagte die Domain etwa für unähnliche Dienstleistungen
oder gar als inhaltsleere Homepage, läge mangels einer Verwechslungsgefahr keine
rechtsverletzende Nutzung vor (vgl. hierzu: Ingerl/Rohnke, nach § 15 Rn. 78 ff. m. w. N.).
36
Weitergehende Umstände, die unter dem Gesichtspunkt der Zuordnungsverwirrung oder
einer unlauteren Nutzung der Domain das Begehren der Klägerin stützten könnten, sind
ebenfalls nicht ersichtlich. Eine Tippfehlerdomain liegt nicht vor, weil man sich auf der
Tastatur im Verhältnis zwischen "...A" und "...U" jeweils am Ende der kollidierenden
Zeichen nicht vertippen kann. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die
Beklagte auf diesem Wege eine unlautere Annäherung an die klägerische Bezeichnung
versucht hätte.
37
Sonstige Umstände, aus denen man schließen könnte, dass die Verwendung der
Domain "B1.de" unter keinem Gesichtspunkte Bestand haben dürfte, sind nicht
ersichtlich und werden von der Klägerin auch nicht vorgetragen.
38
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
39
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, 709, 711
ZPO.
40
Der Vollstreckungsschutzantrag der Beklagten nach § 712 ZPO ist dagegen nicht
begründet. Die Beklagte hat nicht greifbar dargetan, dass ihr aus der Vollstreckung aus
dem Unterlassungstenor ein nicht zu ersetzender Nachteil erwachsen könnte. Allein die
pauschale Behauptung, das entsprechende Verbot komme einem Existenzverlust
gleich, genügt dafür nicht, wenn man in Rechnung stellt, dass nach der gesetzlichen
Wertung im Zweifel die Vollstreckungsinteressen des Gläubigers Vorrang genießen
(hierzu allgemein: Thomas/Putzo, § 712 Rn. 5 m. w. N.). Hinzu kommt, dass der
Unterlassungstenor der Beklagten allein die isolierte Verwendung der Kennzeichnung
"B1" verbietet und nicht ihre Nutzung schlechthin.
41
Streitwert:
42
Unterlassungsanspruch 125.000,- €.
43
Domainverzichtsanspruch 25.000,- €
44