Urteil des LG Köln vom 23.04.2008

LG Köln: treu und glauben, geschäftsführung ohne auftrag, entsorgung, subunternehmer, öffentlich, fraktion, vertragsschluss, verwertung, anteil, körperschaft

Landgericht Köln, 20 O 377/06
Datum:
23.04.2008
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
20. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 O 377/06
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung von 120 % des zu
vollstreckenden Betrages vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
1
Seit 1992 bestand zwischen dem Kläger – einer öffentlich rechtlichen Körperschaft –
und der Beklagten - damals noch unter der E GmbH - ein Vertrag über "Aufbau und
Betrieb eines Systems zur Erfassung und Sortierung von Wertstoffen der
Verpackungsverordnung". Entsprechende Verträge bestanden in weiteren 500
Vertragsgebieten.
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Der Kläger selbst ist aufgrund gesetzlicher Regelung gemäß § 15 AbfallG zur
Entsorgung von Abfall verpflichtet. Die Pflicht der Beklagten zur Entsorgung von
Verkaufsverpackungen gründet sich darauf, dass sie als eines von mittlerweile drei
Unternehmen bundesweit ein System nach § 6 Absatz 3 VerpackV unterhält.
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Durch die Verpackungsverordnung wurden die Hersteller von Verpackungen, die an
den Endverbraucher gelangten, verpflichtet, diese entweder zurückzunehmen oder sich
an einem flächendeckend im jeweiligen Einzugsgebiet die Abholung der gebrauchten
Verpackungen garantierenden System zu beteiligen. Um ein solches System zu
etablieren und zu unterhalten, wurde die Beklagte gegründet.
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Auf der obigen vertraglichen Grundlage sammelte der Kläger in von ihm gestellten
Sammelbehältern verschiedener Größen unter anderem die anfallenden Stoffe: Papier,
Pappe und Karton (sog. PPK-Fraktion), entsorgte diese durch Subunternehmer und
stellte seine Leistungen nach Abzug der Kosten aus der auf ihn entfallenden
Entsorgungspflicht für graphische Papiere (ca. 75%) in Höhe von 25% für
Verpackungsstoffe der Beklagten in Rechnung.
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Bedenken hiergegen wurden durch das Bundeskartellamt aufgebracht, die schließlich in
den Beschluss vom 06.05.2004 betreffend den Landkreis Neu-Ulm mündeten (Anlage B
1), auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Hiernach sei es unzulässig,
die Auftragsvergabe durch die – damals noch allein am Markt agierende - Beklagte
lediglich an den Kläger zu richten. Nur unter bestimmten Voraussetzungen könne der
öffentlich rechtliche Entsorgungsträger die Mitbenutzung der Einrichtungen für die
Sammlung und Sortierung von Materialien gegen ein angemessenes Entgelt nach § 6
Absatz 3 Satz 8 VerpackV verlangen. Grundsätzlich müsse sich die Beklagte selbst an
die vom Kläger eingesetzten Subunternehmer richten, um mit diesen über die Kosten
der Entsorgung des auf sie entfallenden Verpackungsanteils zu verhandeln. Eine
weitere Beauftragung der öffentlich rechtlichen Körperschaft käme nur dann in Betracht,
wenn diese die operativen Entsorgungsleistungen selbst erbringe und sich mithin nicht
etwaiger Subunternehmer bediene. Dieser Beschluss wurde bestätigt durch den
Kartellsenat des OLG Düsseldorf vom 29.12.2004 (Anlage B 2)
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Vor diesem Hintergrund endete der Vertrag zwischen den Parteien zum 31. Dezember
2003.
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Auf Anfrage der Beklagten vom 16. Dezember 2003 (Anlage B 21) unter Hinweis auf die
obige Problematik teilte der Kläger mit, dass er die Entsorgung des Altpapiers
durchführe. Daraufhin beauftragte die Beklagte unter dem 19. Januar 2004 vorläufig den
Kläger, die bei ihr lizenzierten Verpackungen aus PPK (mit-) zu erfassen und einer
stofflichen Verwertung zuzuführen (Anlage B 22). Dies bestätigte der Kläger unter dem
22.01.2004 (Anlage B 23) mit dem Hinweis auf sein als Anlage beigefügtes Schreiben
vom 27.01.2004, in dem er anmerkte, er gehe davon aus, dass auch der endgültige
Vertrag zwischen ihm und der Beklagten geschlossen würde. Mit Schreiben vom
16.02.2004 (Anlage B 27) bestätigte die Beklagte die lediglich vorläufige Beauftragung
des Klägers.
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Im Sommer 2004 stellte sich heraus, dass die Behauptung des Klägers, er selbst sei der
im Kreisgebiet operativ tätige PPK-Entsorger, falsch war. Tatsächlich wurde nämlich die
Abfuhr der PPK-Materialen in seinem Auftrag durch eine Entsorgungsgemeinschaft
privater Unternehmer, der Firmen S, I und T (im Folgenden: B) durchgeführt.
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In der Folge kündigte die Beklagte die vorläufige Beauftragung des Klägers mit
Schreiben vom 14. Juni 2004 zum Ende Juni 2004 (Anlage B 29) und führte aus, der
Kläger sei kein operativer Entsorger. Mit Schreiben an die B vom gleichen Tag (Anlage
B 30) beauftragte die Beklagte diese vorläufig mit der Entsorgung der lizenzierten PPK-
Verkaufsverpackungen. Mit Schreiben vom 08.07.2004 (Anlage B 31) vertrat der Kläger
die Auffassung, dass aus seiner Sicht die beabsichtigte Beauftragung der B rechtswidrig
sei und die Beklagte zur Mitbenutzung der von ihm zur Verfügung gestellten
Einrichtungen verpflichtet sei.
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Zu einer auf den 1. Juli 2004 rückwirkenden Beauftragung der Subunternehmer direkt
durch die Beklagte kam es bis zum heutigen Tage nicht.
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Da die Einwohner des Bezirks aber nach Aufkündigung des Vertragsverhältnisses
zwischen den Parteien weiterhin auch die lizenzierten Verpackungen in die
Sammelbehälter des Klägers einwarfen, wurden diese nachfolgend weiterhin durch den
Kläger bzw. die von ihm beauftragten Subunternehmer entsorgt.
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Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger vom Beklagten für die Jahre 2004 und
2005 ein Entgelt für die Entsorgung der PPK-Fraktion.
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Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte sei nach den Grundsätzen der
Geschäftsführung ohne Auftrag zur Erstattung seiner Aufwendungen, die sich
zusammensetzten aus folgenden Kostenpositionen:
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an Dritte gezahlte Entgelte für die Entleerung der Container auf den kleinen
Wertstoffhöfen, sowie für die Zurverfügungstellung der nicht landkreiseigenen
Container auf den Wertstoffhöfen;
an Dritte bezahlte Entgelte für Transporte aus den großen Wertstoffhöfen und für
die von diesen in Rechnung gestellten Containermieten; - marktübliche Miete für
die landkreiseigenen 1,1 qm Container auf den kleinen Wertstoffhöfen;
Verwaltungskosten.
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Er vertritt die Auffassung, er habe sich als der operativ tätige Entsorger betätigt: Er
betreibe insbesondere die Wertstoffhöfe, die dazu benötigten Grundstücke seien sein
Eigentum, ebenso die dort befindlichen Umleerbehälter, das Personal werde von ihm
beschäftigt. Auch die Verwertung der Materialien erfolge nach seinen, des Klägers,
Vorgaben. Lediglich die Transportleistungen und die nicht landeseigenen
Sammelbehältnisse würden extern vergeben.
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Für das Jahr 2004 schulde die Beklagte Zahlung eines Betrages von 785.646,13 €.
Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf den Schriftsatz vom 13.09.2007, Bl.
189 ff. d.A., nebst Anlagen verwiesen.
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Für das Jahr 2005 begehrt der Kläger Zahlung eines Betrages in Höhe von 875.658,76
€. Wegen der Berechnung insoweit wird auf den Schriftsatz vom 11.10.2007, Bl. 199 ff.
d.A., nebst Anlagen Bezug genommen.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.661.304,80 € nebst Zinsen in Höhe von 8
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie
eine volle Geschäftsgebühr in Höhe von 8.574,80 € sowie die
Auslagenpauschale von 20,00 € zuzüglich die Umsatzsteuer von 16 % (aus der
Geschäftsgebühr und der Auslagenpauschale) zu zahlen..
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte wendet unter Hinweis auf die Entscheidungen des Bundeskartellamtes
und des OLG Düsseldorf ein, der Kläger könne schon deshalb keine Erstattung seiner
Aufwendungen verlangen, weil bereits seine Beauftragung durch sie, Beklagte, gegen §
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1 GWB verstoßen würde. Schließe jedoch § 1 GWB in Verbindung mit § 134 BGB eine
Beauftragung aus, so komme auch keine Erstattung nach den Grundsätzen über die
Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht. Dies würde einen Umgehungstatbestand
erfüllen. Der Abschluss von Verträgen mit den einzelnen Versorgern, d.h. der B, werde
unter Verstoß gegen Treu und Glauben durch den Kläger verhindert. Der vom Kläger
angenommene Anteil der Verkaufsverpackungen sei zu hoch.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt
der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die von ihnen
eingereichten Unterlagen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht
worden sind, verwiesen, ferner auf das Protokoll der Sitzung vom 07.11.2007.
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Der Rechtsstreit ist durch das Verwaltungsgericht München an das Landgericht Köln
verwiesen worden.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist unbegründet.
28
Die Kammer schließt sich insoweit den überzeugenden Ausführungen des OLG Köln in
seiner Entscheidung vom 12.06.2007 in einem Parallelfall an – 24 U 4/06.
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Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird im Wesentlichen auf die
Entscheidungsgründe des vorgenannten Urteils Bezug genommen.
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Das Gericht teilt insbesondere die Auffassung des OLG Köln, dass es dem Kläger aus
dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen Treu und Glauben verwehrt ist, von der
Beklagten Aufwendungsersatz zu verlangen. Der ihm zu machende Vorwurf ist darin zu
sehen, dass auch er es verhindert hat, dass die Beklagte eigene Verträge mit den
Entsorgungsunternehmen, der B, abschließt.
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Wie das OLG Köln in der vorgenannten Entscheidung unter Hinweis auf den Beschluss
des Kartellsenates des OLG Düsseldorf vom 29.12.2004 im Einzelnen ausgeführt hat, ist
der öffentlich rechtliche Entsorgungsträger für die gezielte Entsorgung gebrauchter
Verkaufsverpackungen nicht zuständig und verstößt er gegen § 6 VerpackV, wenn er
seine Entsorgung auf den PKK-Anteil ausdehnt. Unstreitig ist auch die Beklagte
Systemvertreiber nach § 6 Abs. 3 VerpackV. Der Kläger ist entgegen seiner Auffassung
auch nicht als operativ tätiger Entsorger zu qualifizieren, da er – unstreitig – entgegen
den Vorgaben des Bundeskartellamtes und des OLG Düsseldorfs dafür wesentliche
Tätigkeiten nicht selbst erbringt, sondern die B damit beauftragt hat.
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Es ist auch dem Kläger zuzurechnen, dass es der Beklagten bislang nicht gelungen ist,
Entsorgungsverträge mit den Entsorgungsunternehmen abzuschließen.
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Das ergibt sich aus Folgendem:
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Bereits mit Schreiben vom 08.07.2004 (Anlage B 31) hat der Kläger auf die
Absichtserklärung der Beklagten, sie werde nunmehr die Entsorgergemeinschaft
beauftragen, mit dem Hinweis reagiert, er halte dieses Vorgehen für rechtswidrig und hat
er "als öffentlich-rechtlicher Entsorger nach § 6 Abs. 3 VerpackV eine Mitbenutzung des
im Landkreis G eingerichteten PPK-Sammelsystems verlangt". In diesem Schreiben hat
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der Kläger zudem darauf hingewiesen, dass im Fall, dass man sich der
Rechtsauffassung der Beklagten anschließe, der Landkreis mit den Transporteuren über
eine Reduzierung des Leerungs- und Transportentgeltes verhandeln müsse, was nicht
zu einem Ergebnis führe. In diesem Schreiben hat der Kläger somit, obwohl zu diesem
Zeitpunkt bereits der Beschluss des Bundeskartellamtes vom 06.05.2004 vorlag und
bekannt war, weiterhin die unrichtige Auffassung vertreten, er sei der operativ tätige
Entsorger. An dieser Auffassung hat er nachfolgend – siehe z.B. Schreiben vom
10.08.2004, Anlage B 33 – und sogar auch noch nach der Entscheidung des OLG
Düsseldorf sowie im vorliegenden Verfahren nach Vorlage der Entscheidung des OLG
Köln unter nachhaltiger Verkennung der Rechtslage festgehalten.
Die B hat das Angebot der Beklagten vom 14.06.2004, die PKK-Fraktion mit zu
erfassen, nicht angenommen, weshalb die Beklagten mit Schreiben vom 14.10.2004
(Anlage B 36) noch einmal nachgefragt hat. Die B reagierte (Anlage B 34) mit Schreiben
vom 10.11.2004 und dem Hinweis, dass der Landkreis an einer Kooperation zwischen E
und der Entsorgergemeinschaft nicht interessiert sei und bei einem Vertragsschluss mit
E eine wesentliche Summe der Leistungsentgelte kürzen werde, weshalb ein
Vertragsabschluss mit E unwirtschaftlich sei. Das Schreiben endet mit dem Hinweis,
dass man zu neuen Gesprächen bereit sei, wenn sich die Voraussetzungen im Kreis G
ändern würden.
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Mit Schreiben vom 30.05.2006 (Anlage B 66) hat sich die Beklagte erneut mit dem
Angebot einer vorläufigen Beauftragung an die B für die Miterfassung des E-PKK-
Anteils rückwirkend zum 01.07.2004 gewandt. Die B hatte sich daraufhin an den Kläger
gewandt, der sich mit Fax (Anlage B 67) vom 01.06.2006 dahin äußerte, eine
Entscheidung wegen des Angebotes des E müsse durch den Werksausschuss des
Landkreises G herbeigeführt werden. Mit diesem Fax hat der Kläger erneut die
Entscheidungen des Bundeskartellamtes und des OLG Düsseldorf negiert, indem er der
B suggerierte, die Entscheidung über die Annahme des Angebotes der Beklagten liege
in seiner Hoheit statt in der eigenverantwortlichen Entscheidungskompetenz der B als
operativ tätiger Entsorger.
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Die B wandte sich mit Schreiben vom 22.10.2007 an die Beklagte (Anlage B 85) und
teilte mit, dass Inhalt der Vereinbarung mit dem Kläger über die Entleerung der kleinen
Wertstoffhöfe die Annahme eines PKK-Anteils von 42,58 % sei, um den der Kläger
unabhängig vom tatsächlichen Lizenzmengenanteil E das Leistungsentgelt pro t bei
einem Vertragsschluss mit der Beklagten kürzen werde, was wirtschaftlich nicht
hinnehmbar sei. Man sei jedoch sofort zu einem Vertragsschluss bereit, wenn der Kreis
G mit dem von E angebotenen Entgelt einverstanden sei.
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Indem der Kläger sich bei der Entgeltfrage und insbesondere bei der Frage, welcher
Anteil auf die PPK-Fraktion entfällt, unflexibel gezeigt hat, vielmehr insbesondere ohne
zu einer Überprüfung bereit zu sein, auf der einmal angenommenen Quote beharrt hat,
hat er es letztlich der B wirtschaftlich unmöglich gemacht, auf das höchstrichterlich
vorgegebene Angebot der Beklagten einzugehen – dies wohl vor dem Hintergrund,
weiter von dem zwischenzeitlich wirtschaftlich sehr interessant gewordenen Handel mit
Altpapier zu profitieren. Diese Intention des Klägers folgt auch daraus, dass er anfangs
in die Berechnung seiner Entgeltforderung die durch die Verwertung des PPK-Anteils
erzielten Erlöse nicht eingestellt hatte.
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Das Verhalten des Klägers, der – abweichend von anderen Landkreisen – nunmehr seit
40
Jahren die höchstrichterliche Rechtsprechung ebenso wie die Entscheidung des
Bundeskartellamtes negiert, um einen Vertragsschluss zwischen der Beklagten und der
B zu verhindern, stellt sich als Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben
dar, der die Entgeltforderung obsolet macht.
Die Klage ist daher unbegründet.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 281, 709 ZPO.
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