Urteil des LG Köln vom 15.04.2004

LG Köln: eintritt des versicherungsfalles, avb, kausalität, fälligkeit, obliegenheit, unterlassen, vollstreckung, versicherungsleistung, vorbeugung, liquidität

Landgericht Köln, 83 O 4/04
Datum:
15.04.2004
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
3. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
83 O 4/04
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten hinsichtlich der
Kostenentscheidung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in
Höhe von
1.300,-- EUR abwenden, wenn die Beklagte nicht ihrerseits vor der
Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
T A T B E S T A N D:
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Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Warenkreditversicherung in Anspruch. Dem
liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
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Die Parteien schlossen mit Wirkung ab 1.7.2002 einen Warenkredit-
Versicherungsvertrag ( s. Anl. 1 mit AVB Anl. 5 ). Der Versicherungsschutz erstreckte
sich auf Forderungen gegen die Fa. W mit einem Kreditlimit von 26.000,-- EUR. Die
Ausfalldeckung betrug 70 % abzüglich einer - weiteren - Selbstbeteiligung von 500,--
EUR. Auf Antrag vom 12.2.2003 wurde durch Beschluß des AG Hameln vom 24.3.2003
das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fa. W eröffnet ( s. Anl. 2 ).
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Mit Schreiben vom 12.2.2003 ( s. Anl. 4 ) meldete die Klägerin der Beklagten einen (
Ausfall- ) Schaden in Höhe von 48.590,38 EUR ( s. auch Aufstellung in ihrem Schreiben
an die Fa. W v. 12.2.03 Anl. 3 ).
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Die Klägerin, die meint, die Beklagte könne sich mangels Kausalität der Verletzung der
Anzeigepflichten für den Eintritt und/oder den Umfang des Schadens nicht auf
Leistungsfreiheit wegen Überschreitung des Kreditlimits ( ohne Erhöhungsantrag )
berufen ( § 14 Ziff. 4 i. V. m. § 3 Ziff. 2 AVB ), behauptet:
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Eine - rechtzeitige - Anzeige der Überschreitung des Kreditlimits hätte nichts daran
geändert, dass eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten bereits im Dezember 2002 in
Höhe von 17.700,-- EUR ( 70 % von 26.000,-- EUR abzüglich 500,-- EUR ) entstanden
sei. Zudem hätte die Beklagte ab Ende 2002 keine geeigneten Sicherungsmaßnahmen
mehr treffen können.
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Die Klägerin, die Teilklage erhebt, beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.500,-- EUR nebst 8 % Zinsen über dem
Basiszinssatz ab 29.7.2003 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt
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Klageabweisung.
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Sie meint, sie könne sich wegen der Obliegenheitsverletzungen der Klägerin auf
Leistungsfreiheit berufen, weil diese die fälligen offenen Forderungen ( Außenstand )
nicht angezeigt und trotz Überschreitung des Kreditlimits keinen Erhöhungsantrag
gestellt habe, so dass sie keine erneute Bonitätsprüfung habe vornehmen können ( § 14
i. V. m. § 3 Ziff. 2 und § 8 Ziff. 1 AVB ), und behauptet, bei Erfüllung der Obliegenheiten
hätten schadensvermeidende bzw. -mindernde Maßnahmen ergriffen werden können.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
vorgetragenen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
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E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E:
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Die Klage ist unbegründet.
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Denn die Beklagte beruft sich zu Recht auf eine Leistungsfreiheit wegen - schuldhafter (
zumindest fahrlässiger - s. Schreiben der Klägerin an die Beklagte v. 10.3.03 Anl. B 4 =
Bl. 26 d. A. ) - Obliegenheitsverletzungen der Klägerin ( § 14 AVB i. V. m. § 6 VVG ).
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Unstreitig hat die Klägerin - vor der Schadensmeldung vom 12.2.2003 - weder die
fälligen offenen Forderungen gegen die Fa. W noch die Überschreitung des Kreditlimits
angezeigt und keinen Antrag auf eine Erhöhung des Kreditlimits gestellt. Sie hat daher
ihre Obliegenheiten aus § 3 Ziff. 2 und § 8 Ziff. 1 AVB verletzt. Unabhängig von der -
anzeigepflichtigen - Überschreitung des Kreditlimits ( um mehr als 20 % mit der
Fakturierung der Rechnung v. 16.12.02 - s. Anl. 3 ) war die Nichterfüllung der fälligen
Forderungen der Klägerin durch die Fa. W spätestens ab Mitte Dezember 2002 ein
gefahrerhöhender Umstand i. S. d. § 8 Ziff. 1 AVB, den die Klägerin - rechtzeitig - (
möglicherweise auch nach § 8 Ziff. 2 AVB ) hätte anzeigen müssen. Die Klägerin hat
gegen ihre Obliegenheit aus § 8 Ziff. 1 AVB ab 14.12.2002 ( abzustellen ist auf die
Fälligkeit der Rechnung v. 14.11.02 ) und gegen ihre Obliegenheit aus § 3 Ziff. 2 AVB
ab 16.12.2002 ( abzustellen ist schon auf die Fakturierung - nicht erst auf die Fälligkeit -
der Rechnung v. 16.12.02 ) verstoßen. Die Parteien streiten nicht darüber, ob die
Klägerin gegen ihre Obliegenheiten aus § 3 Ziff. 2 und § 8 Ziff. 1 AVB - schuldhaft -
verstoßen hat, sondern - ausschließlich - darüber, ob die Obliegenheitsverletzungen der
Klägerin kausal für den Schaden waren ( § 14 Ziff. 2 AVB ).
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Bei den Anzeigen, dass der Kunde des Versicherungsnehmers fällige Forderungen
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nicht erfüllt und/oder dass der Gesamtbetrag der - offenen - Forderungen das Kreditlimit
( eingeräumte Versicherungssumme ) übersteigt, handelt es sich um wesentliche
Obliegenheiten, die hinsichtlich der Liquidität und damit gerade bezüglich der Bonität
und Kreditwürdigkeit des Kunden von erheblicher Bedeutung sind. Durch das
Unterlassen der - rechtzeitigen - Anzeigen hat die Klägerin der Beklagten die
Möglichkeit genommen, - nach einer erneuten Bonitätsprüfung - schadensvermeidende
oder jedenfalls -mindernde Maßnahmen zu ergreifen.
Die Klägerin hat nicht den ihr obliegenden Beweis einer mangelnden Kausalität der
Obliegenheitsverletzungen geführt. Bereits eine Mitverursachung begründet eine
Leistungsfreiheit der Beklagten. Nur eine gänzlich fehlende Kausalität führt nicht zu
einer Leistungsfreiheit. Für die Frage, ob Obliegenheitsverletzungen Einfluß auf den
Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Versicherungsleistung hatten,
muß nicht - als Voraussetzung für eine Leistungsfreiheit des Versicherers - positiv
festgestellt werden, dass sich die Obliegenheitsverletzungen im konkreten Einzelfall
tatsächlich ausgewirkt haben. Vielmehr reicht für eine Leistungsfreiheit des Versicherers
aus, dass die Obliegenheitsverletzungen ihrer Art nach gefahrerhöhend waren, d. h.
dass ein Einfluß der Gefahrumstände, denen die Befolgung der verletzten
Obliegenheiten vorbeugen sollte, auf den Eintritt des Versicherungsfalles oder den
Umfang der Entschädigungsleistung nicht - völlig - ausgeschlossen werden kann.
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Die Anzeigen, die die Klägerin unterlassen hat, waren wesentliche Obliegenheiten, die
der Vorbeugung von Gefahrumständen dienten. Ihre Unterlassung war daher
gefahrerhöhend. Die Klägerin hat nicht dargetan, dass ein Einfluß der
Obliegenheitsverletzungen auf den eingetretenen Schaden dem Grunde wie der Höhe
nach auszuschließen ist. Soweit sie behauptet, dass schadensvermeidenden oder -
mindernden Maßnahmen - ab Ende 2002 ( abzustellen ist auf Mitte Dezember 2002 - s.
o. ) - keinen Erfolg mehr gehabt hätten, kommt es darauf letztlich nicht an. Nicht die
Beklagte muß schadensvermeidende oder -mindernde Maßnahmen vortragen, sondern
die Klägerin muß darlegen, dass geeignete schadenvermeidende oder -mindernde
Maßnahmen ausgeschlossen gewesen seien, was nach der Art der
Obliegenheitsverletzungen und der damit verbundenen Gefahrerhöhungen nicht
möglich erscheint.
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Somit ist die Klage schon dem Grunde nach abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 711 i. V. m. § 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO.
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Streitwert: 5.500,-- EUR
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