Urteil des LG Köln vom 25.02.2004

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Landgericht Köln, 81 O 42/04
Datum:
25.02.2004
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
1. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil
Aktenzeichen:
81 O 42/04
Tenor:
Die Beklagten werden verurteilt,
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht
festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu € 250.000,- (der
Beklagte zu 2. zusätzlich: ersatzweise von Ordnungshaft oder von
Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten) zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr Parfumprodukte der Marken „Parfum Lucien„
und/oder „Lucien George„ unter der Bezeichnung „Sunny Girl„
anzubieten, zu bewerben und/oder zu vertreiben oder anbieten oder
bewerben oder vertreiben zu lassen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, zu Gunsten der Beklagten gegen
eine Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu
vollstreckenden Betrages.
T A T B E S T A N D:
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Die Klägerin ist – zum Teil in Lizenz - Herstellerin und Vertreiberin von Markenparfums
und zwar u.a. der Parfums Davidoff "Cool Water", Joop! "Femme", Joop! "Berlin", Joop!
"Homme", Jil Sander "Sun", Chopard "Cašmir" und Nikos "Sculpture".
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Die Beklagte zu 1., deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2. ist, stellt ebenfalls her und
vertreibt u.a. unter den Eigenmarken Parfum T und T George Duftwässer, von denen die
Klägerin behauptet, es handele sich um Imitate u.a. der von ihr – der Klägerin –
vertriebenen Markenprodukte. Vorliegend geht es um den Vertrieb von Duftwässern
unter den Bezeichnungen Blue Ocean Woman, Blue Ocean for Men, Jonah Blue, Jonah
Yellow, Jonah Red, Sunny Girl, Kirman und Statue, die die Klägerin als für einen Laien
von den Originalen nicht zu unterscheidende Imitate ihrer oben namentlich aufgeführten
Duftwässer bezeichnet.
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Sie trägt mit vielen Einzelheiten vor, dass sich ein umfangreicher Markt von Duftimitaten
entwickelt habe, der zunächst mit sogenannten "Vergleichslisten" gearbeitet habe: das
sind Tabellen, aus denen sich die Entsprechungen der bekannten Marken einerseits mit
den no-name – Nachahmungen andererseits ergeben. Hierbei führen diese
Gegenüberstellungen zum Teil nur die "Duftfamilien" auf [repräsentiert durch die jeweils
passende Gruppe bekannter Marken] und stellen ihnen das eigene no-name – Produkt
gegenüber; zum Teil aber benennen sie auch ganz exakt Vorbild und Nachahmung.
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Auch die Beklagten hätten zunächst solche Vergleichslisten verwendet (und diese dann
auf Abmahnung hin im Mai 2003 zur Unterlassung erklärt), seien aber nunmehr nicht
mehr darauf angewiesen: sie verwendeten mit den streitgegenständlichen
Bezeichnungen ein System, durch welches die angesprochenen Verkehrskreise – die
gewerblichen Abnehmer, vornehmlich Großhändler – genau erkennten, welcher Duft im
Einzelnen nachgeahmt sei. Die Dachmarken Parfum T und T George seien nämlich
bekannt als Nachahmerserien; durch das Aufgreifen von bestimmten, charakteristischen
Bestandteilen der bekannten Namen werde dies klar gemacht und dem eingeweihten
Abnehmer vermittelt, das Duftwasser X "rieche wie" die Marke Y. So sei z.B. klar, dass
Blue Ocean dem Duftwasser "Cool Water" entspreche, denn "Ocean" entspreche
"Wasser" und "Blue" sei eine "kalte" Farbe; genauso verhalte es sich mit den weiteren
Produkten.
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Die Klägerin hält dies für einen Verstoß gegen § 6 II Nr.6 UWG und beruft sich nur
hilfsweise auf Markenrecht. Auf Hinweis des Gerichts hat sie hilfsweise die konkreten
Ausstattungen zum Gegenstand ihres Unterlassungsantrages gemacht und verlangt für
beide Fälle Auskünfte sowie Schadensersatzfeststellung.
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Darüber hinaus begehrt sie Auskünfte in Bezug auf die Verwendung der
Duftvergleichslisten, denn – so meint sie – vorprozessual hätten die Beklagten diesen
Anspruch nicht erfüllt.
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Sie beantragt,
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I. die Beklagten zu verurteilen,
II. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht
festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu € 250.000,- (der Beklagte zu
2. zusätzlich: ersatzweise von Ordnungshaft oder von Ordnungshaft von bis zu 6
Monaten) zu unterlassen,
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im geschäftlichen Verkehr Parfumprodukte der Marken "Parfum T" und/oder
"T George" unter den folgenden Bezeichnungen anzubieten, zu bewerben
und/oder zu vertreiben oder anbieten oder bewerben oder vertreiben zu
lassen:
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a. Blue Ocean Woman
b. Blue Ocean for Men
c. Jonah Blue und/oder Jonah in einer blauen Umverpackung
d. Jonah Yellow und/oder Jonah in einer gelben Umverpackung
e. Jonah Red und/oder Jonah in einer roten Umverpackung
f. Sunny Girl
g. Kirman
h. Statue
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hilfsweise:
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es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht
festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu € 250.000,- (der
Beklagte zu 2. zusätzlich: ersatzweise von Ordnungshaft oder von
Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten) zu unterlassen,
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Parfumprodukte in den nachfolgend eingeblendeten Ausstattungen
anzubieten, zu bewerben oder zu vertreiben oder anbieten oder bewerben
oder vertreiben zu lassen:
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(Es folgt eine 4-seitige Darstellung der Produkte)
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2. der Klägerin Auskunft zu erteilen,
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a. über den Umfang des Vertriebs der Produkte gemäß Nummer 1. c), d), e) seit dem
01.01.2000 und im Hinblick auf die übrigen Produkte seit drei Jahren vor
Rechtshängigkeit nach Art einer geordneten Rechnungslegung, gegliedert nach
den Produkten, dem Lieferzeitpunkt, dem erzielten Umsatz und Gewinn sowie Art
und Umfang der für die Produkte betriebenen Werbung;
b. über Namen und Anschriften sämtlicher gewerblicher Abnehmer in der
Bundesrepublik Deutschland, die sie mit Parfumprodukten gemäß Nummer 1.
beliefert haben, unter Angabe der vollständigen Firma und Anschrift sowie des
Lieferdatums unter der Vorlage der Lieferscheine und –Rechnungen
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der Klägerin Auskunft zu erteilen:
über Namen und Anschriften sämtlicher von ihnen belieferter selbstständiger
gewerblicher Abnehmer, denen sie die nachfolgend eingeblendete Duftvergleichsliste –
auch in abgewandelter Form, gekennzeichnet durch die Gegenüberstellung von
Nachahmungsprodukt und Originalparfum – zur Verfügung gestellt haben, einsc
hließlich des vollständigen Firmennamens und der Anschrift der Abnehmer:
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(Es folgt eine Aufstellung)
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b. über Namen und Anschriften sämtlicher von ihnen belieferter gewerblicher
Abnehmer, die sie mündlich oder schriftlich auf die Vergleichbarkeit ihrer
Nachahmungsprodukte mit den Originalparfums der Linien Nikos, Chopard, Jil
Sander, Davidoff und Joop! hingewiesen haben
c. in welchem Umfang sie seit dem 01.01.2000 Nachahmungsprodukte unter
Hinweis auf die Duftrichtungen der Linien Nikos, Chopard, Jil Sander, Davidoff
und Joop! unter Verwendung einer Duftvergleichsliste wie in Nummer 3.a) oder
durch entsprechende mündliche oder schriftliche Hinweise unter Angabe der
vollständigen Umsätze für sämtliche Nachahmungen der oben genannten
Produktmarken und – Linien nach Art einer geordneten Rechnungslegung,
gegliedert nach den einzelnen Produkten, den Quartalsumsätzen und den
Einzelverkaufspreisen sowie des von ihnen erzielten Gewinns sowie bei dem
Vertrieb an Gewerbetreibende gemäß Nummer 3.a) und ergänzend unter Vorlage
der Rechnungen und Lieferscheinen, bei denen die Verkaufspreise geschwärzt
sein können;
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II. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden
zu ersetzen, der ihnen aus Handlungen der im Tenor zu I.1. beschriebenen Art
entstanden ist und noch entstehen wird.
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Die Beklagten erkennen den Klageantrag zu 1.f) unter Verwahrung gegen die
Kostenlast an
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und beantragen im übrigen,
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die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt den Erlass eines Teil – Anerkenntnisurteils.
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Die Beklagten leugnen, sich mit der Benennung und/oder der sonstigen Ausstattung der
angegriffenen Produkte unlauter zu verhalten, zumal es sich keinesfalls um Duftplagiate
handele. Eine gewisse Ähnlichkeit in den Düften sei allerdings kaum zu vermeiden und
eventuelle Assoziationen für die angesprochenen Verkehrskreise aus den
Benennungen zu von der Klägerin vertriebenen Düften seien wettbewerblich irrelevant.
Auch eine Markenverletzung scheide angesichts der deutlich unterschiedlichen
Benennungen aus.
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Sie erheben darüber hinaus die Einrede der Verjährung und wenden auch Verwirkung
ein.
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Soweit die Klägerin mittlerweile die konkreten Ausstattungen hilfsweise zum
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Antragsgegenstand gemacht habe, fehle es an jeglichem Vortrag, worin die für eine
Untersagung erforderliche wettbewerbliche Eigenart bestehe und warum die
angegriffenen Ausstattungen unlauter sein sollten.
Unabhängig von weiteren Einwendungen seien die Auskunftsansprüche in Bezug auf
die angeblich verwendeten Duftvergleichslisten unbegründet, weil sie schon
vorprozessual erfüllt worden seien.
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Beide Parteien haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung durch den
Vorsitzenden einverstanden erklärt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt
verwiesen.
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E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
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Soweit anerkannt, ist die Klage begründet, § 307 ZPO.
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Im übrigen ist sie unbegründet.
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Die Klägerin kann von den Beklagten nicht wie begehrt Unterlassung des Vertriebs der
im Antrag genannten Parfumprodukte verlangen, weil die Benennung weder gegen
Markenrecht verstößt noch im übrigen unlauter ist und zwar auch, soweit lediglich die
konkreten Ausstattung Verbotsgegenstand sein sollen; vor diesem Hintergrund besteht
keine Grundlage für die begehrten Auskünfte bzw. eine Schadensersatzfeststellung.
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Ausgangspunkt der Erwägungen des Gerichts ist der Umstand, dass sich die Klägerin
unter wettbewerblichen Aspekten gegen die von den Beklagten verwendeten
Bezeichnung richtet, unabhängig davon wie die Verpackungen aussehen und – von der
Antragsformulierung her – unabhängig davon, ob und wie ähnlich der Duft dem
jeweiligen "Vorbild" ist. Nachdem der Kern des klägerischen Vortrages aber darin
besteht, dass (konsequenter Weise: nicht die konkrete Benennung als solche, sondern)
die Art und Weise der Benennung einen "Code" darstellt, der dem sachkundigen
Abnehmer die Aussage "riecht wie ..." vermittelt, gehört diese tatsächliche Nähe von
"Vorbild" und "Streitgegenstand" mit zum Streitgegenstand, denn die Klägerin behauptet
nicht, der "Code" sei irreführend: sie beanstandet ihn vielmehr als unlautere
vergleichende Werbung, die wie die unmittelbare Duftvergleichsliste wirke und diese
entbehrlich mache; dies aber setzt die Identität der Düfte voraus.
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Anders als die Duftvergleichsliste aber nutzt der von der Klägerin behauptete "Code"
kein allgemein übliche Nachrichtenkonvention, sondern setzt eine länger andauernde
Übung voraus mit den Konstanten "Dachmarke" sowie durchgängig identische Düfte:
nur dann nämlich kann jemand auf den Gedanken kommen, (z.B.) Jonah als Joop! zu
lesen oder Sculpture als Statue. Anders ausgedrückt stellen die einzelnen
Bezeichnungen der Nachahmungen nicht sofort, sondern erst nach einer gewissen Zeit
Codes dar, wenn man die von der Klägerin vorgetragenen Tatsachen zu Grunde legt;
daraus folgt, dass sich das Rechtsschutzziel der Klägerin in Wahrheit gegen die
Duftidentität selbst richtet und nicht gegen den "Vergleich", denn die Bedeutung "riecht
wie ..." kann die jeweilige Bezeichnung immer erst erlangen, wenn die Duftnähe der
Produkte eine gewisse Zeit lang vorhanden gewesen und in den Fachkreisen bekannt
geworden ist. Eine Neubenennung (nach einem anderen Schema) wäre auch und
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gerade unter Zugrundelegung der Behauptungen der Klägerin zunächst nicht
angreifbar, denn sie wirkt im Anfang nicht als "Code"; ein Verstoß gegen § 6 Nr.6 UWG
käme dann erst im Laufe der Zeit in Betracht, wobei von den Umständen des
Einzelfalles abhängen muss, welche Dauer erforderlich ist.
Die vorstehenden Erwägungen zeigen, dass das Begehren der Klägerin unbegründet
ist, denn es richtet sich letztlich (nur) gegen die Duftidentität; auch die Klägerin aber hat
im Verfahren eingeräumt, dass sie dagegen nicht vorgehen kann, weil der Duft mangels
vorhandener Sonderschutzrechte als solcher nicht schutzfähig ist.
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Es ist im übrigen auch nicht richtig, wenn die Klägerin meint, die Düfte müssten – zur
Vermeidung einer Irreführung der Abnehmer – identisch mit denen der Vorbilder sein,
denn die Benennungen sind – dies ergibt sich schon aus den obigen Ausführungen und
hierauf weisen die Beklagten auch zu Recht hin – so weit von den Marken der Klägerin
entfernt, dass sie die Code-Funktion entsprechend dem Vortrag der Klägerin erst und
nur dann ausfüllen, wenn der Duft (schon länger) identisch ist; ist dies nicht der Fall,
verbleibt es dabei, dass Blue Ocean keine Verletzung der Marke Cool Water, Jonah
keine Verletzung von Joop!, Sunny Girl keine Verletzung von Sun, Kirman keine
Verletzung von Cašmir und Statue keine Verletzung von Sculpture darstellt. Auch die
Klägerin leugnet nicht die fehlende markenrechtliche Nähe der Begriffe, sodass nähere
Ausführungen entbehrlich sind, und die bloße Assoziation (bei Kirman und Cašmir
verbleibt als Brücke z.B. nur eine Zuordnung der Begriffe in die Welt des Orient) als
solche begründet noch keine Rechtsverletzung.
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Es kann also letztlich dahinstehen, ob das Markenrecht auch vorliegend die
Erwägungen zum Wettbewerbsrecht verdrängt, da beide Anspruchsgrundlagen in ihren
Voraussetzungen scheitern; insoweit kann Bezug genommen werden auf die
Ausführungen des OLG Frankfurt in der Entscheidung vom 1.7.2004 (GRUR-RR 2004,
359), der ein identischer Fall zu Grunde gelegen hat und in der im Kern dieselben
Erwägungen angestellt worden sind wie vorliegend: bloße Assoziationen reichen weder
für markenrechtliche Ansprüche noch für wettbewerbliche Ansprüche aus § 6 Nr.6 UWG
und das Begehren der Klägerin scheitert, weil es letztlich auf das Verbot von
Duftimitaten gerichtet ist, die sie aber hinnehmen muss.
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Mangels Verletzungshandlungen sind auch die geltend gemachten Folgeansprüche
unbegründet, ohne dass es darauf ankommt, ob die Klägerin Schadensersatz oder – wie
sie es hilfsweise geltend gemacht hat – Herausgabe ungerechtfertigter Bereicherung
verlangt.
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Nach dem Vorstehenden eventuell möglicherweise bestehende Ansprüche auf
Unterlassung einer oder mehrerer ganz konkreter Ausstattungen sind unbegründet, weil
die Klägerin kein einziges ihrer Produkte vorgelegt und kein Wort zur Begründung der
wettbewerbliche Eigenart sowie des Nachahmungstatbestandes vorgetragen hat; es
sind noch nicht einmal alle klägerischen Produkte in Abbildung vorhanden (darauf ist im
frühen ersten Termin hingewiesen worden), sodass auch für das Gericht kein Vergleich
möglich ist. Nachdem die Klägerin die konkreten Verletzungsformen nur auf
ausdrückliche Anregung des Gerichts in den Antrag aufgenommen hat und sie auf die
mangelnde Begründung von den Beklagten ausdrücklich hingewiesen worden ist, ist
ein erneuter Hinweis seitens des Gerichts nicht mehr notwendig gewesen; es ist nicht
Aufgabe des Gerichts, auf die Selbstverständlichkeit hinzuweisen, dass ein Antrag auch
zu begründen ist.
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Auch die auf Auskünfte in Bezug auf die Verwendung von Duftvergleichslisten
gerichtete Klage ist unbegründet, weil die Auskunft vorprozessual schon erteilt worden
ist.
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Zusammen mit der Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 7.5.2003 (Anl. K33)
haben sich beide Beklagte formal umfassend über die Verwendung der
Duftvergleichslisten erklärt; gegen die Vollständigkeit dieser Auskunft bestehen
insbesondere nicht wegen der Aussage " ... kann heute nicht mehr sagen ..." Bedenken,
denn sie entspricht konsequent der Angabe, dass eine Verwendung, wenn überhaupt,
nur versehentlich im Einzelfall vorgekommen sei. Damit ist der Anspruch erfüllt, auch
wenn die Klägerin Bedenken hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit haben mag.
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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 93, 708 Nr.1, 709 ZPO, denn aus den
obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Beklagten auch im Umfang ihres
Anerkenntnisses keinen Klageanlass gegeben haben.
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Streitwert: € 300.000,-.
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