Urteil des LG Köln vom 16.05.2002

LG Köln: vorname, akte, richtigstellung, fehlerhaftigkeit, berechtigung, unrichtigkeit, persönlichkeitsrecht, griechisch, stadt, namensänderung

Landgericht Köln, 1 T 508/01
Datum:
16.05.2002
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
1. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 T 508/01
Vorinstanz:
Amtsgericht Köln, 378 III 61/01
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss
des Amtsgerichts Köln vom 08. November 2001 - 378 III 61/01 - wird auf
seine Kosten zurückgewiesen.
G r ü n d e :
1
Das Amtsgericht Köln hat auf Antrag der Beteiligten zu 1. mit dem im Tenor näher
bezeichneten Beschluss vom 08.11.2001 angeordnet, dass die Eintragung im
Geburtenbuch des Standesamtes in C Jahrgang 1974, Urkunden-Nr.:###, durch die
Beischreibung des Vermerkes, die Vornamen des Kindes lauten "I", zu berichtigen sei.
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Gegen den Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2., der
zur Begründung auf seinen Vorlagebericht vom 06.03.2001 Bezug nimmt. Wegen der
Einzelheiten wird auf diesen Vorlagebericht, Bl. 1, 2 d.A., hier verwiesen. Wegen
sonstiger Einzelheiten wird Bezug genommen auf Unterlagen zur Namensänderung, die
die Stadt C als Anlage zur Akte übermittelt hat.
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Die gemäß § 49 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes zulässige Beschwerde hat in der
Sache keinen Erfolg. Das erstinstanzliche Gericht hat die Berichtigung des Vornamens
gemäß § 47 des Personenstandsgesetzes zurecht angeordnet. Es ist davon
auszugehen, dass der im Geburtenbuch eingetragene Vorname I nicht den von der
Betroffenen tatsächlich geführten beiden Vornamen entspricht, und dass er daher zu
berichtigen ist. Zwar hat der die Geburt seinerzeit anzeigende Großvater der Betroffenen
mündlich seinerzeit lediglich den Vornamen I angegeben, und die Eltern haben damals
in einer Erklärung vom 04. März 1974 auch bestätigt, dass der Betroffenen dieser
Vorname beigelegt worden ist. Aus den weiteren zur Akte gereichten Unterlagen ergibt
sich jedoch, dass die Betroffene in ihrem griechischen Nationalpass mit dem Vornamen
Q ausschließlich geführt wird, und dass sie andererseits auf die Vornamen "I (Q)" nach
griechisch-orthodoxem Ritus bereits im Jahre 1974 getauft worden ist. Sie hat -
unwiderlegt - zudem vorgetragen, dass sie im deutschen und im griechischen
Rechtsbereich stets beide Vornamen geführt habe, und dass die griechischen Behörden
nunmehr bereit seien, eine Berichtigung des Vornamens für den griechischen
Rechtsbereich vorzunehmen. Unter diesen Umständen geht die Kammer auch im
vorliegenden Verfahren davon aus, dass der doppelte Vorname die wahre Identität
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sowie Individualität der Betroffenen kennzeichnet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass
der Begriff der Berechtigung im Sinne des § 47 des Personenstandsgesetzes nicht
zwingend die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit der Angabe voraussetzt. Er kann vielmehr
auch allgemein die nachträgliche Richtigstellung falscher Angaben bezeichnen (vgl.
BVG-Entscheidung 49, 286 ff.), und es sind daher auch nachträgliche Richtigstellungen
gemäß § 47 Abs. 1 PStG vorzunehmen. So hat die Kammer inzwischen, unter Aufgabe
früherer Rechtsprechung bereits in den Verfahren 1 T 533/01 - Beschluss vom
02.01.2002 - und 1 T 29/02 - Beschluss vom 28.01.2002 - in vergleichbaren Fällen der
Namensgebung entschieden. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichtes ist der Name eines Menschen, der seine Identität sowie
Individualität zum Ausdruck bringt, durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt.
Dies gilt dann aber nicht nur für den rechtmäßig erworbenen Namen, sondern auch für
den von einem Menschen tatsächlich geführten Namen, wenn sich mit diesem Namen
eine Identität und Individualität des Namensträgers herausgebildet und verfestigt hat
und sich im Vertrauen auf die Richtigkeit der Namensführung auch herausbilden durfte
(vgl. BVG NJW 1979, 595, 596 und später auch 1 BvR 1646/97, Entscheidung vom
11.04.2001 mit weiteren Hinweisen). Wenn ein tatsächlich geführter Name über einen
nicht unbedeutenden Zeitraum die Persönlichkeit des Trägers tatsächlich mitbestimmt
hat und ein Vertrauenstatbestand vorliegt, ist der insofern gegebene Schutz des
allgemeinen Persönlichkeitsrechtes gegenüber dem öffentlichen Interesse an der
Richtigkeit von Eintragungen in Personenstandsurkunden abzuwägen. Ist vorwiegend
davon auszugehen, dass die Betroffene schon seit langer Zeit beide Vornamen führt, so
ist ein Vertrauenstatbestand in dem oben genannten Sinne zu bejahen. Die Betroffene
hat danach ein berechtigtes Interesse an der Berichtigung. Selbst wenn daher eine
ursprüngliche Unrichtigkeit nicht vorgelegen haben sollte, ist nicht zu beanstanden,
dass das Amtsgericht dem Berichtigungsbegehren entsprochen hat.
Das Rechtsmittel ist daher mit der Kostenfolge des § 13 a FGG zurückzuweisen.
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Rechtsmittel:
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