Urteil des LG Köln vom 07.10.2009

LG Köln (kläger, rücktritt, abschluss des vertrages, rücktritt vom vertrag, vvg, leichte fahrlässigkeit, umstände, anzeigepflichtverletzung, vertrag, höhe)

Landgericht Köln, 23 O 154/09
Datum:
07.10.2009
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
23. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 O 154/09
Tenor:
1) Es wird festgestellt, dass der Krankheitskostenversicherungsvertrag
mit der Versicherungsnummer #### fortbesteht und nicht durch den
Rücktritt der Beklagten vom 10.02.2009 beendet wor-den ist.
2) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.196,43 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
08.05.2009 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu
vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Der Kläger unterhält bei der Beklagten einen Krankheitskostenversicherungsvertrag,
dessen Fortbestand zwischen den Parteien streitig ist. Dem Versicherungsverhältnis
liegen die aus der Akte ersichtlichen Versicherungs- und Tarifbedingungen zugrunde.
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Der Kläger beantragte bei der Beklagten über einen Versicherungsmakler unter dem
04.12.2007 den Abschluss eines privaten Krankheitskostenversicherungsvertrages. Die
Gesundheitsfragen beantwortete der Kläger wie folgt: Die Frage nach dem derzeitigen
Bestehen von Krankheiten, Beschwerden, Unfallfolgen, Fehlern körperlicher,
organischer, geistiger Art (auch Gesundheitsstörungen, die nicht behandelt wurden)
oder Pflegebedürftigkeit sowie die Frage nach dem Bestehen derartiger Krankheiten etc.
in den letzten drei Jahren bejahte er ebenso wie die Frage nach ambulanten
Untersuchungen/Beratungen oder aufgrund von Vorerkrankungen stattgefundenen
medizinischen Kontrolluntersuchungen oder Behandlungen von Ärzten, Zahnärzten
oder anderen Heilbehandlern. Außerdem bejahte der Kläger die Frage, ob in den letzten
drei Jahren regelmäßig Arzneimittel, Drogen oder Alkohol eingenommen bzw.
angewendet wurden. Zur Erläuterung der bejahten Gesundheitsfragen gab der Kläger
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angewendet wurden. Zur Erläuterung der bejahten Gesundheitsfragen gab der Kläger
einen medikamentös eingestellten Bluthochdruck an sowie eine Vorsorgeuntersuchung
ohne Befund im Jahr 2007. Der Kläger gab weiterhin eine bestehende Fehlsichtigkeit
an. Die Beklagte nahm auf der Grundlage dieser Angaben den Antrag des Klägers
durch Übersendung des Versicherungsscheins vom 13.12.2007 an. Vereinbart wurden
dabei Risikozuschläge für den bestehenden Bluthochdruck sowie die Fehlsichtigkeit.
Anlässlich eines Versicherungsfalles stellte die Beklagte im Zuge ihrer Ermittlungen
fest, dass bei dem Kläger erstmals am 13.01.2004 erhöhte Blutzucker- und
Cholesterinwerte gemessen wurden. Weitere Laboruntersuchungen erfolgten am
04.01.2006 und am 23.07.2007. Wiederum wurden teilweise erhöhte Werte gemessen.
Wegen der Einzelheiten wird auf die vorgelegten Laborergebnisse der Blutzucker- und
Cholesterinwerte Bezug genommen. Daraufhin erklärte die Beklagte mit Schreiben vom
10.02.2009 wegen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung den Rücktritt vom Vertrag.
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Mit anwaltlichen Schreiben vom 25.02.2009 und vom 16.03.2009 forderte der Kläger die
Beklagte auf, zu erklären, dass sie aus dem Rücktritt keine Rechte gegen ihn herleite
und der Versicherungsvertrag fortbestehe. Diese Erklärung wurde seitens der Beklagten
nicht abgegeben.
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Der Kläger ist der Auffassung, der Rücktritt sei unberechtigt. Er behauptet, die
Gesundheitsfragen zutreffend beantwortet zu haben. Der Kläger bestreitet, dass ein Arzt
bei dem Kläger im erfragten Zeitraum eine diabetische Stoffwechselstörung festgestellt
und den Kläger diesbezüglich beraten oder behandelt habe. Jedenfalls sei solches dem
Kläger nicht bekannt, ihm lägen insbesondere keine ärztlichen Befunde oder Atteste
hervor, welchen er diese Diagnose entnehmen könne. Der Umstand, dass der
behandelnde Arzt bei dem Kläger erhöhte Blutzuckerwerte festgestellt habe, habe er
nicht als Krankheit oder Beschwerde im Sinne des Fragenkatalogs eingestuft, da nach
der damaligen ausdrücklichen mündlichen Information des Arztes die vorliegenden
Erhöhungen im gesunden Bereich gelegen hätten und nicht pathologisch gewesen
seien. Der Kläger behauptet – insoweit unstreitig – er habe keine Beschwerden oder
Beeinträchtigungen verspürt durch die erhöhten Blutwerte.
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Der Kläger beantragt,
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1. festzustellen, dass das Rücktrittsschreiben der Beklagten vom 10.02.2009,
mit welchem diese ihren Rücktritt vom Krankenversicherungsvertrag
(Krankenversicherungs-Nr.: ####) erklärt hat, unwirksam ist und der
Krankenversicherungsvertrag zwischen den Parteien unverändert fortbesteht.
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2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.196,43 € nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit dem 08.05.2009 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte ist der Auffassung, der Rücktritt sei zu Recht erfolgt. Sie behauptet, bei
dem Kläger habe vor Antragstellung eine diabetische Stoffwechselstörung vorgelegen,
die dieser nicht angezeigt habe. Die gemessenen erhöhten Werte seien
gefahrerhebliche Umstände, die seitens des Klägers hätten angezeigt werden müssen.
Der Kläger sei bei Messung der erhöhten Werte über die Notwendigkeit einer
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Ernährungsumstellung beraten worden. Die Beklagte behauptet weiter, den Vertrag in
Kenntnis der verschwiegenen Umstände nicht angenommen zu haben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen
den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Urkunden
Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig. Der Klageantrag war insoweit im Wege der Auslegung gemäß §§
133, 157 BGB analog dahingehend auszulegen, dass nicht die Feststellung der
Unwirksamkeit des Rücktritts begehrt wird, sondern die Feststellung, dass der
Versicherungsvertrag nicht durch den Rücktritt der Beklagten beendet worden ist. In
diesem Sinne ist die Klage begründet. Der zwischen den Parteien geschlossene
Krankheitskostenversicherungsvertrag ist nicht durch den Rücktritt der Beklagten vom
10.02.2009 beendet worden, § 19 ff. VVG n.F.. Der Rücktritt ist unwirksam.
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Gemäß § 19 II VVG n.F., der gemäß Art. 1 EGGVG vorliegend hinsichtlich der
Rechtsfolgen der in Rede stehenden vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung
Anwendung findet (vgl. hierzu Rüffer/ Halbach/ Schimikowski, VVG, Art. 1 EGGVG Rn.
8), kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer
seine Anzeigepflicht verletzt. Nach § 16 I VVG a.F., der, da der Antrag vor Inkrafttreten
des VVG n.F. gestellt wurde, gemäß Art. 1 EGGVG vorliegend hinsichtlich der
Tatsachenregelungen der in Rede stehenden vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung
Anwendung findet (Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG, Art. 1 EGGVG Rn. 8), hat der
Versicherungsnehmer bei Abschluss des Vertrages alle ihm bekannten Umstände, die
für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen. Als
erheblich sind im Zweifel alle diejenigen Tatsachen anzusehen, nach denen der
Versicherer ausdrücklich und schriftlich gefragt hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers
ist jedoch gemäß § 19 III VVG n.F. ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die
Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. In diesem Fall hat der
Versicherer das Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu
kündigen, § 19 III 2 VVG n.F..
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Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist der seitens der Beklagten erklärte Rücktritt
unwirksam. Es ist bereits fraglich, ob die hier in Rede stehenden, im erfragten Zeitraum
bei dem Kläger am 04.01.2006 und am 23.07.2007 gemessenen erhöhten Blutwerte
überhaupt eine Anzeigepflichtverletzung im Sinne des § 16 I VVG a.F. darstellen. Denn
es handelte sich um lediglich geringfügig erhöhte Blutzucker- und Cholesterinwerte,
wegen derer unstreitig eine Behandlung des Klägers nicht erfolgt ist. Auch
Beschwerden oder Beeinträchtigungen des Klägers aufgrund der erhöhten Blutwerte
behauptet die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht. Vor diesem
Hintergrund ist bereits zweifelhaft, ob es sich überhaupt um gefahrerhebliche Umstände
handelt, die seitens des Klägers auf die Gesundheitsfragen der Beklagten hin hätten
angegeben werden müssen. Jedenfalls fehlt es angesichts der vorgenannten Umstände
an dem gemäß § 19 III VVG n.F. für den Rücktritt erforderlichen schweren Verschulden
des Klägers. Allenfalls kann ihm leichte Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden. Diese
rechtfertigt nach neuem Recht indes lediglich den Ausspruch der Kündigung, nicht
einen Rücktritt vom Versicherungsvertrag. Diese wurde seitens der Beklagten
vorliegend nicht, auch nicht hilfsweise erklärt. Die insoweit geltende Monatsfrist gemäß
§ 19 III 2 VVG n.F. ist auch verstrichen, so dass eine fristgerechte Kündigung nicht mehr
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erfolgen kann.
Der Anspruch des Klägers auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten beruht auf §§
280, 249 BGB. Die Rücktrittserklärung stellt eine Vertragsverletzung dar, die die
Beklagte zum Ersatz des daraus folgenden Schadens verpflichtet. Hierzu gehören auch
die vorgerichtlichen Anwaltskosten, da die Hinzuziehung eines Anwalts vorliegend
geboten war. Der Prozessbevollmächtigte ist auch sowohl unter dem 25.02.2009 als
auch unter dem 16.03.2009 tätig geworden und hat der Beklagten Fristen zur Erklärung
der Fortsetzung des Vertrages gesetzt. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 I
BGB. Die Klage wurde der Beklagten am 08.05.2009 zugestellt.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Streitwert: 25.020,24 € (595,72 € x 42 Monate)
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