Urteil des LG Köln vom 29.09.2009

LG Köln (zeuge, taxi, höhe, kläger, kreuzung, fahrzeug, gutachten, kreisverkehr, antrag, pauschale)

Landgericht Köln, 27 O 77/08
Datum:
29.09.2009
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
27. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 O 77/08
Tenor:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger
5.038,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 20.01.2008 sowie weitere 459,40 € nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
13.03.2008 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 40 % und die
Beklagten als Gesamtschuldner zu 60 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils
aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
1
Die Parteien streiten über Ersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall.
2
Am 00.00.00 befuhr der Zeuge C mit dem Taxifahrzeug ## # ##, amtl. Kennzeichen
anonym1, das im Eigentum des Klägers steht, die L-Straße in Frechen aus Frechen-
Mitte kommend. Der im Fahrzeug befindliche Fahrgast, der Zeuge M, wollte zu dem
rechts der L-Straße gelegenen Industriegelände, das sich in der Verlängerung der F-
Allee befindet.
3
Zu gleicher Zeit befuhr der Beklagten zu 1) mit dem bei der Beklagten zu 2)
haftpflichtversicherter LKW DAF, amtl. Kennzeichen anonym2, die F-Allee über die
Kreuzung zur L-Straße hinweg ebenfalls in Richtung Industriegelände; er hatte die
Kreuzung bereits überquert. Vor dem Beklagten zu 1) hatte sich ein Stau von anderen
LKW gebildet.
4
Unmittelbar hinter der Kreuzung bildet die F-Allee einen Kreisverkehr; die Kreuzung
selbst ist mit einer Ampelanlage geregelt. Wegen der Örtlichkeit wird auf das Luftbild im
Gutachten X Blatt 160 d.A. (dort Anlage A 2) Bezug genommen.
5
Aus Gründen, die von den Parteien unterschiedlich dargestellt werden, kam es im
Bereich des Zusammentreffens der Rechtsabbiegerspur von der L-Straße, die der
Zeuge C befuhr, und der durchlaufenden Fahrspur der F-Allee kurz vor dem
Kreisverkehr zum Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge, wobei das Fahrzeug des
Klägers beschädigt wurde.
6
Mit der Klage begehrt der Kläger den Ersatz des ihm unfallbedingt entstandenen
Sachschadens, der sich nach seinem Vortrag aus den Nettoreparaturkosten von
7.022,55 €, den Sachverständigenkosten von 539,72 €, der Pauschale von 25,- € und
einer Pauschale für den Nutzungsausfall des Taxifahrzeugs von 810,- €
zusammensetzt, insgesamt also 8.397,27 €. Im weiteren macht er außergerichtliche
Kosten in Höhe von 828,20 € geltend, wobei er eine Rahmengebühr von 1,8 ansetzt.
7
Zum Unfallhergang behauptet er, der Zeuge C sei bei für ihn Grün zeigender
Rechtsabbiegerampel in den Kreuzungsbereich eingefahren. Er habe sodann von links
aus dem Augenwinkel den LKW der Beklagtenseite kommen sehen, seine Fahrt
verlangsamt und schließlich angehalten. Der LKW sei dann, scharf nach rechts lenkend,
plötzlich angezogen und sei vorne links in das Taxi gefahren.
8
Er ist der Ansicht, der geltend gemachte pauschalierte Gewinnausfall für das Taxi
entspreche der ständigen Rechtsprechung der Gerichte im Kölner Raum. Wegen der
umfangreichen notwendigen Bearbeitung durch den Bevollmächtigten des Klägers sei
eine 1,8-Gebühr angemessen.
9
Der Kläger beantragt,
10
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 8.397,27 € nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
20.01.2008 und weitere 828,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.03.2008 zu zahlen.
11
Die Beklagten beantragen,
12
die Klage abzuweisen.
13
Einen weiteren Antrag auf Herausgabe von 4 Fotografien haben die Parteien
übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
14
Die Beklagten behaupten, wegen des vor dem Beklagten zu 1) befindlichen Stau von
LKW sei dieser nur langsam im Stop-and-Go-Verfahren vorgezogen. Der Zeuge C habe
versucht, sich mit dem Taxi in die vor dem Beklagten zu 1) befindliche Lücke
hineinzudrängen; dieses Fahrverhalten sei für den Beklagten zu 1) nicht erkennbar
gewesen.
15
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen M, C und E sowie
durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftliche Aussage des Zeugen M vom
11.08.2009 (Bl. 102 d.A.), die Sitzungsniederschrift vom 19.08.2009 (Bl. 107 ff. d.A.)
sowie das Gutachten des Sachverständigen X vom 28.05.2009 (Bl. 139 ff. d.A.) Bezug
genommen.
16
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
17
Die Klage ist nur zum Teil begründet.
18
Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner aus den §§ 7, 17 StVG, §§
823 ff. BGB, § 3 PflichtversG einen Anspruch auf Zahlung von 5.038,36 € aus dem
Unfallereignis vom 04.12.2007.
19
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat sich der eigentliche Unfallablauf nicht
aufklären lassen.
20
Die Sachdarstellungen des Zeugen C einerseits und des Beklagten im Rahmen seiner
hier gebotenen informatorischen Anhörung andererseits stehen sich im entscheidenden
Punkt unvereinbar gegenüber. Der Zeuge C hat bekundet, er habe sein Taxi, da er nicht
gewußt habe, ob der zunächst stehende LKW der Beklagtenseite seine Fahrt fortsetzen
wollte, zum Stehen gebracht. Dann sei der Beklagte zu 1) plötzlich angefahren und
habe, nach rechts herüberziehend, das Taxi erfaßt. Der Beklagte zu 1) hat
demgegenüber erläutert, er sei immer langsam vorwärtsrollend in Richtung der
Tankstelle gefahren, als er auf einmal ein Knacken an seinem LKW gehört habe; das
Taxi habe er zuvor überhaupt nicht registriert. Das Gericht sieht sich hier nicht in der
Lage, der Angabe einer Seite den Vorzug vor der anderen zu geben, zumal – wie noch
auszuführen sein wird – auch nach den Feststellungen des Sachverständigen beide
Varianten denkbar sind.
21
Die Bekundung des Zeugen E, nach seiner Einschätzung seien beide Fahrzeug zur Zeit
des Zusammenstoßes in Bewegung gewesen, führt ebenfalls nicht zu einer weiteren
Klärung. Denn dieser Zeuge war mit ca. 50 Metern schon recht weit vom Unfallort
entfernt; er konnte zudem nichts über die Position der beiden Fahrzeuge zueinander vor
dem Unfall sagen. Dies legt nahe, dass die Aufmerksamkeit des Zeugen nicht
sonderlich intensiv auf diesen Geschehensablauf gerichtet war. Damit kann aus seiner
Aussage auch im Hinblick auf die allenfalls sehr langsame Geschwindigkeit der
Fahrzeuge kein hinreichend eindeutiger Schluss auf die Fahrbewegungen unmittelbar
vor dem Unfall gezogen werden.
22
Die schriftliche Erklärung des Zeugen M enthält letztlich nur eine Wertung des Zeugen;
im Hinblick auf die Angabe des Zeugen, er sei 86 Jahre alt und fast blind, können
Schlüsse auf den konkreten Unfallablauf aus seiner Aussage nicht gezogen werden.
23
Schließlich hat auch das Gutachten des Sachverständigen X nicht zur einer hinreichend
sicheren Klärung beitragen können. Der Sachverständige hat unter Auswertung des
Vortrags der Parteien, der Örtlichkeit und der Schäden der Fahrzeuge – insgesamt
nachvollziehbar und überzeugend – ausgeführt, eine Vorwärtsgeschwindigkeit des
Taxis des Klägers mit bis zu 5 km/h sei ebenso wie ein Stillstand des Taxis beim
Zusammenstoß der Fahrzeuge nicht auszuschließen. Damit sei die hier entscheidende
Frage der Bewegung beider Fahrzeuge unmittelbar vor dem Zusammenstoß nicht zu
klären; die von beiden Parteien geschilderten Abläufe seien beide denkbar und mit den
objektivierbaren Spuren zu vereinbaren. Dieser Bewertung schließt sich das Gericht an.
24
Aufgrund der Örtlichkeit kann ausgehend von dem ungeklärten Ablauf keiner Seite ein
Verkehrsverstoß im Sinne einer Vorfahrtsverletzung zur Last gelegt werden. Soweit der
Zeuge C bei für ihn Grün zeigender LZA in die Kreuzung einfuhr, erstreckt sich seine
25
Zeuge C bei für ihn Grün zeigender LZA in die Kreuzung einfuhr, erstreckt sich seine
daraus ergebende Vorfahrt zwar grundsätzlich auch auf den Bereich der Unfallstelle.
Andererseits musste er, da in diesem Bereich vor ihm außer dem Beklagten zu 1) noch
weitere LKW auf die Einfahrt in die Tankstelle hinter dem Kreisverkehr warteten und
zumindest der Beklagte zu 1) damit auch Kreuzungsräumer sein konnte, entsprechende
Vorsicht walten lassen. Das gilt um so mehr, als der LKW nach seiner Wahrnehmung
zunächst angehalten hatte und ihm – dem Zeugen – nicht klar war, wie dieser seine
Fahrt fortsetzen werde. Andererseits musste auch der Beklagte zu 1) in der gegebenen
Situation, in der er sich relativ lange in einem Bereich aufhielt, in dem andere Fahrzeuge
von rechts in seine Fahrspur kommen konnten, besonders vorsichtig sein, zumal er –
wie das Gutachten zeigt – nur schwer über seine Spiegel eine vollständige Sicht auf die
betreffende Zone hatte. Beiden Fahrern kann damit allenfalls ein Verstoß gegen die
allgemeine Sorgfaltspflicht nach § 1 StVO vorgeworfen werden.
Die Bewertung der beiderseitigen Verursachungsanteile in dieser Situation nach § 17
StVG unter Berücksichtigung aller Umstände führt nach Auffassung des Gerichts zu
einer Haftungsquote der Beklagten von 60 %, die sich aus der gegenüber dem PKW des
Klägers gesteigerten Betriebsgefahr des LKW der Beklagtenseite ergibt.
26
Anzusetzen ist bei der Schadensberechnung ein Gesamtschaden von 8.397,27 €.
Gegen den pauschal angegebene entgangenen Gewinn von 45,- € pro Schicht für das
Taxi bestehen keine Bedenken, eine entsprechende Schätzung nach § 287 ZPO
erscheint hier sachgerecht. Die Dauer der Reparatur folgt aus den Angaben des
Sachverständigen Albert; dass das Fahrzeug in zwei Schichten als Taxi genutzt wird,
hat der Zeuge C bestätigt. Damit ist der Ansatz von 810,- € nicht zu beanstanden.
27
Ausgehend von einer Haftungsquote von 60 % haben die Beklagten dann einen Betrag
von 5.038,36 € dem Kläger zu ersetzen.
28
Der Zinsanspruch ergibt sich aus Verzug.
29
An außergerichtlichen Kosten haben die Beklagten 459,40 € zu ersetzen. Das ergibt
sich bei einem Wert von 5.038,36 € und einer 1,3 Gebühr nach KV 2400 sowie der
Kostenpauschale von 20,- €. Für den Ansatz von mehr als dem Regelsatz von 1,3
besteht kein Anlass. Es handelt sich um ein Verfahren, das in keiner Weise
nennenswert von Regelfall abweicht. Wenngleich das Aufsuchen des Unfallorts durch
den Bevollmächtigten des Klägers zweckmäßig gewesen sein mag – auch der
Einzelrichter hat sich die Unfallstelle einmal angesehen -, so rechtfertigt das nicht eine
Überschreitung des Regelsatzes auf 1,8.
30
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 91 a, 709 ZPO.
31
Soweit die Parteien hinsichtlich des Herausgabeantrags den Rechtsstreit
übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, trifft die Kostenlast
insoweit die Beklagten.
32
Streitwert:
33
a) bis zum 28.09.2009: Antrag zu 1): 8.397,27 €
34
Antrag zu 2): 8,00 €
35
insgesamt: 8.405,27 €
36
b) ab dem 29.09.2009: 8.397,27 €
37