Urteil des LG Köln vom 04.03.2009

LG Köln: dokumentation, schwangerschaft, implantation, blutuntersuchung, behandlungsfehler, schmerzensgeld, eintrag, handschrift, einlage, fälschung

Landgericht Köln, 25 O 221/07
Datum:
04.03.2009
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
25. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
25 O 221/07
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Die Klägerin nimmt den Beklagten, einen niedergelassenen Gynäkologen auf
Schadensersatz in Anspruch, weil dieser ihr fehlerhaft das Langzeitkontrazeptivum
Implanon implantiert habe.
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Im Jahre 2005 hatten die Klägerin und ihr Ehemann, die bereits drei Kinder hatten, ihre
Familienplanung abgeschlossen und wollten keine weiteren Kinder. Die Klägerin
suchte deshalb im März 2005 den Beklagten auf, um mit ihm über die Möglichkeiten der
Empfängnisverhütung zu sprechen. Bei diesen Gesprächen entschied sich die Klägerin
für das Langzeitkontrazeptivum Implanon der Firma P und begab sich am 24.03.2005
zur Implantation des Verhütungsstäbchens in die Beugeseite des linken Oberarms zum
Beklagten. Nach dem Implantieren des Stäbchens untersuchte der Beklagte durch
Tasten, ob das Hormonstäbchen richtig lag. Am 31.03., 22.04. und 27.05.2005 kam es
zu weiteren Konsultationen der Klägerin bei dem Beklagten, anlässlich derer der
Beklagte erneut nach dem Stäbchen tastete. In der vom Beklagten vorgelegten
Dokumentation ist jeweils vermerkt, dass die ordnungsgemäße Lage des Stäbchens
durch Tasten festgestellt worden sei, und zwar auch durch die Arzthelferin und die
Klägerin selbst.
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Am 10.02.2006 wurde bei der Klägerin eine Schwangerschaft festgestellt. Das
Verhütungsstäbchen konnte jetzt nicht mehr getastet werden. Auch mit einer
Sonographie konnte es nicht dargestellt werden. Auf Veranlassung der Streithelferin
nahm der Beklagte der Klägerin zur Überprüfung, ob der Wirkstoff Ethonogestrel noch
nachzuweisen war, Blut ab. Die von der Streithelferin durchgeführte Blutuntersuchung
ergab, dass der Wirkstoff nicht mehr im Blut der Klägerin nachzuweisen war.
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Am 20.07.2006 wurde das vierte Kind der Klägerin (Marcel) geboren.
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Die Klägerin meint, die mangelnde Nachweisbarkeit des Implantats lasse sich nur mit
einem Behandlungsfehler des Beklagten bei der Applikation erklären. Es sei ersichtlich,
dass das Stäbchen nicht ordnungsgemäß implantiert worden sei. Ein ungewollter
Verlust des Stäbchens sei nicht denkbar. Zwar habe der Beklagte sie nach dem
Implantatsversuch aufgefordert, zu tasten. Dem sei sie auch nachgekommen, habe aber
das Stäbchen nicht ertastet.
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Die Klägerin verlangt ein eigenes Schmerzensgeld für die Geburtsschmerzen und die
Schwangerschaft als solche in einer Größenordnung von 10.000,- € und macht aus
eigenem und abgetretenen Recht ihres Ehemanns die Unterhaltsbelastung für ihr
viertes Kind als Schaden geltend.
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Die Klägerin beantragt,
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1. den Beklagten zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 5
% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 26.09.2006 zu zahlen;
2. den Beklagten zu verurteilen, an sie 4.704,- € (Unterhaltsschadensersatz für das
Kind Marcel, geb. am 20.07.2006 für Monate 08.2006 bis 07.2007 zu zahlen;
3. den Beklagten zu verurteilen, an sie für das Kind Marcel, geb. am 20.07.2006 bis
zum Eintritt der Volljährigkeit (20.06.2024) monatlich ab August 2007 einen
Unterhaltschadensersatz in Höhe von 270 % des Regelbetrages der jeweiligen
Altersstufe abzüglich des jeweils hälftigen Kindergeldes zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er tritt dem Behandlungsfehlervorwurf entgegen. Die ordnungsgemäße Implantation des
Stäbchens habe er entsprechend seiner ärztlichen Dokumentation wiederholt durch
Tastuntersuchungen überprüft. Auch seine Arzthelferin sowie die Klägerin selbst hätten
den ordnungsgemäßen Sitz des Verhütungsstäbchens durch Tasten überprüft und
bestätigt. Er sei im übrigen in der Applikation des Verhütungsmittels fortgebildet.
Behandlungsfehler seien deshalb nicht festzustellen.
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Im übrigen treffe die Hypothese der Klägerin, es sei zwingend davon auszugehen, dass
ihm ein Fehler bei der Applikation unterlaufen sei, weil ein nachträglicher Verlust des
Stäbchens undenkbar sei, nicht zu. Es sei nämlich inzwischen bekannt geworden, dass
es trotz ordnungsgemäßer Applikation zu einer nachträglichen Verlagerung des
Stäbchens kommen könne. Die Validität der Blutuntersuchung der Streithelferin
bestreitet der Beklagte.
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Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen
Sachverständigengutachtens und Anhörung der Parteien. Wegen des Ergebnisses der
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Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. M
vom 18.06.2008 (Bl. 69 ff. d.A.) sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 21.01.2009 (Bl. 108
ff. d.A.) verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt die Kammer
Bezug auf die Gerichtsakte.
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Entscheidungsgründe
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Die Klage ist nicht begründet.
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Der Klägerin ist der Beweis eines Behandlungsfehlers des Beklagten, der allein darin
liegen kann, dass der Beklagte das Langzeitkontrazeptivum Implanon fehlerhaft
appliziert hat, nicht gelungen
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Der Sachverständige Prof. Dr. M, der als ehemaliger Chefarzt einer größeren
Frauenklinik in besonderer Weise zur Beantwortung der vorliegenden Fragen berufen
ist, hat die Klägerin untersucht und die Behandlungsdokumentation ausgewertet. Auf
der Grundlage der Behandlungsdokumentation des Beklagten kann er Versäumnisse
nicht feststellen. Unter Zugrundelegung der dokumentierten Tatsachen, insbesondere
der typischen Begleiterscheinung der Gestagenwirkung, wie sie sich in länger
anhaltenden azyklischen Blutungen und Kopfschmerzen bei der Klägerin realisiert
hätten, ferner des Umstandes, dass wiederholt Tastbefunde betreffend die
ordnungsgemäße Lage des Verhütungsstäbchens dokumentiert seien und die Klägerin
selbst auch das Stäbchen getastet habe, wie es ebenfalls dokumentiert sei, sei davon
auszugehen, dass das Implanon-Stäbchen an richtiger Stelle platziert wurde und auch
zunächst jedenfalls zu einer Gestagenwirkung geführt habe. Der Sachverständige hat
bei der Untersuchung der Klägerin auch am Oberarm eine typische Narbe, die auf die
Implantation rückschließen lasse, gefunden. Für eine weitere von ihm hier gefundene
Narbe hat er keine Erklärung.
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Die Kammer hat keine Bedenken, diesen Feststellungen des Sachverständigen zu
folgen. Insbesondere hat der Sachverständige zu Recht die Behandlungsdokumentation
des Beklagten zur Grundlage seiner Begutachtung gemacht. Diese Dokumentation ist
verlässlich. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte sie zu
Prozesszwecken nachgefertigt hätte. Die Existenz sowohl einer handschriftlichen als
auch einer computergestützten Dokumentation hat der Beklagte nochvollziehbar damit
erklärt, dass er die Umstellung auf die elektronische Dokumentation noch nicht
vollständig vollzogen habe. Dies ist ein ärztliches Verhalten, welches der erkennenden
Kammer in zahlreichen Verfahren wiederholt begegnet ist. Hieraus lassen sich keine
durchgreifenden Bedenken gegen die Verlässlichkeit der Computerdokumentation
herleiten. Dies zu Grunde gelegt ist davon auszugehen, dass nicht nur der Beklagte,
sondern auch seine Arzthelferin und insbesondere die Klägerin selbst nach der
Applikation des Verhütungsstäbchens selbiges wiederholt unter der Haut im Arm der
Klägerin getastet haben. Soweit die Klägerin selbst in Abrede stellt, das Stäbchen
ertastet zu haben, wird ihre diesbezügliche Behauptung wiederlegt durch ihre Erklärung
auf dem an die Streithelferin gerichteten Bogen "Unerwünschte Schwangerschaft in
Verbindung mit der Anwendung von Implanon", welcher im Termin in Fotokopie
vorgelegen und von der Streithelferin nach der mündlichen Verhandlung im Original
übersandt worden ist. Die Kammer hat keinerlei Zweifel daran, dass die Klägerin die
Erklärung, sie habe das Implantat nach der Einlage selbst getastet, selbst eingetragen
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hat. Hierzu hat sie bestätigt, dass die Handschrift so aussieht wie ihre. Anhaltspunkte
dafür, das der Eintrag gefälscht wurde, sind nicht ersichtlich. Eine Fälschung wird von
der Klägerin auch nicht ernsthaft behauptet. Nach ihrem anfänglichen Leugnen, auf
diesem Bogen irgendwelche Eintragungen vorgenommen zu haben, hat sie sich
schließlich dahingehend erklärt, dass sie solche Eintragungen letztlich nicht
ausschließen kann. Damit ist die Echtheit der Erklärung nicht ausreichend bestritten.
Dass das Verhütungsstäbchen bislang nicht im Körper der Klägerin hat aufgefunden
werden können und jedenfalls bei Zugrundelegung der von der Streithelferin
durchgeführten Blutuntersuchung der Wirkstoff im Blut der Klägerin nicht mehr
nachweisbar war, zwingt bei dieser Sachlage nicht zu der Annahme eines
Behandlungsfehlers des Beklagten bei der Applikation des Stäbchens. Zwar spricht
dies dafür, dass das Stäbchen zum Zeitpunkt der Blutabnahme nicht mehr im Körper der
Klägerin vorhanden war. Allerdings ist dies keinesfalls als sicher anzunehmen. Der
Sachverständige hat das Fehlen des Stäbchens als wahrscheinlichste Ursache für den
negativen Blutbefund – dessen Verlässlichkeit unterstellt – angesehen, insoweit jedoch
ebenfalls von einer Hypothese gesprochen. Letztlich hat er auch nicht ausschließen
können, dass sich das Stäbchen zwar noch im Körper der Klägerin befindet, aber keinen
Wirkstoff mehr abgibt. Damit ist eine Fehlimplantation nicht die einzig denkbare Ursache
der fehlgeschlagenen Verhütung (insoweit anders OLG Karlsruhe NJW 2006, 1006 ff. =
Versicherungsrecht 2006, 936 ff.), so dass die Klage der Abweisung unterliegt.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 709 ZPO.
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Streitwert:
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Antrag zu 1) 10.000,- €
25
Antrag zu 2) 4.704,- €
26
Antrag zu 3) 30.000,- €
27
44.704,- €
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