Urteil des LG Köln vom 05.06.2002

LG Köln: beitrag, homosexueller, kandidat, webseite, ehre, kunstfreiheit, schmerzensgeld, beleidigung, fernsehsendung, persönlichkeitsrecht

Landgericht Köln, 28 O 12/02
Datum:
05.06.2002
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
28. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
28 O 12/02
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 5.000,00 nebst 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-
Überleitungs-Gesetzes vom 9. Juni 1998 seit dem 2. Februar 2002 zu
zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist für den Kläger vorläufig vollstreckbar gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages.
Tatbestand:
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Der Kläger macht vorliegend gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch in
Form von Schmerzensgeld wegen der Verletzung seines Persönlichkeitsrechtes
geltend.
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Der Kläger nahm im Mai 2000 zusammen mit Familienangehörigen in der
Familienquizsendung ..., welche durch den Sender ... ausgestrahlt wird, teil. Die
Beklagte produziert die TV-Sendung ..., welche wochentags allabendlich um ... Uhr über
den Fernsehsender ... ausgestrahlt wird. In der Sendung am 8. Oktober 2001 folgte ein
"Bericht" über die Verleihung des Deutschen Fernsehpreises, in dessen Verlauf
"Preisträger" der verschiedenen Kategorien "Beste Darstellerin", Beste männliche
Nebenrolle", "Beste weibliche Nebenrolle", "Bester Stunt" und "Bester Darsteller aller
Zeiten" vorgestellt wurden. Der Kläger wurde in der letztgenannten Kategorie
"ausgezeichnet". Vor einem Standbild des Klägers, welches in der
Familienquizsendung aufgenommen wurde, sagt eine imaginäre Stimme: Bester
Darsteller aller Zeiten wurde für seine Rolle als homosexueller Kandidat im ...-
Fernsehspiel .... Sodann erfolgte eine kurze Szene des Klägers, in der er sich im
Rahmen der Familienquizsendung mit "Ich bin der ... und wir schütteln euch kräftig
durch" vorstellte. Im Anschluß an diesen Fernsehausschnitt folgen zwei Ausschnitte von
Prominenten, die "schwul" sagen. Danach wird ein Filmausschnitt des Prominenten
gezeigt, der "schwule Sau" sagt.
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Im Zeitraum vom 9. Oktober 2001 bis zum 15. Oktober 2001 wurde der Filmausschnitt
des Klägers, in dem er sagt, "Ich bin der ..." im Rahmen des sogenannten "Running-
Gag" in der Sendung ... wiederholt.
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Mit Schreiben vom 16. Oktober 2001 forderte der Kläger die Beklagte auf, kein Ton- und
Bildmaterial, das den Kläger zeigt, in der Sendung ... mehr zu verwenden. Die Beklagte
sendete sodann keinen Beitrag mehr, in dem der Kläger zu sehen war.
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Ferner wurde auf der Webseite ein Portrait des Klägers mit der schriftlichen
Kommentierung: "Ich bin der ... Schwul sein ist ja ganz schön und gut, aber muß man es
gleich so offensichtlich zur Schau tragen ? Eigentlich hätte ... auch gleich mit
Ledermontur und Schirmmütze auflaufen können, es hätte keinen Unterschied gemacht.
"Ich bin schwul und das ist auch gut so" war gestern. Heute heißt es "ich bin der ....",
gezeigt. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2001 forderte der Prozeßbevollmächtigte des
Klägers die Beklagte auf, den Beitrag betreffend den Kläger von der Webseite zu
nehmen. Dies geschah ebenfalls.
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Der Kläger ist der Auffassung, daß er durch die Ankündigung in der Kategorie "Bester
Darsteller aller Zeiten" in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt sei. Dies folge bereits
daraus, daß durch den Beitrag zum Ausdruck gebracht werde, daß er homosexuell sei,
was unstreitig nicht der Fall sei. Ferner liege eine besondere Mißachtung seiner Person
durch die Einblendung der Prominenten,' insbesondere des Prominenten ... der
"schwule Sau" sage und damit ihn, den Kläger, meine, vor. Durch diese
Herabwürdigung seiner Person stehe ihm auch unter Berücksichtigung der
Veröffentlichung im Internet ein angemessenes Schmerzensgeld zu. Die Beklagte
könne sich in diesem Fall nicht auf die Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG
berufen. Zum einen handele es sich vorliegend nicht um Satire und damit um Kunst,
zum anderen überwiege sein Persönlichkeitsinteresse gegenüber dem Interesse der
Beklagten an Unterhaltung.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld,
mindestens aber einen Betrag über EUR 10.000,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem z. Februar 2002 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte ist der Auffassung, daß eine Beleidigung des Klägers und damit eine
Verletzung des Persönlichkeitsrechtes des Klägers durch den Beitrag in der Sendung ...'
nicht gegeben sei. Die Beklagte habe mit dem Beitrag nur kundgetan, daß der Kläger
eine Rolle als homosexueller Kandidat überzeugend gespielt habe. Zudem sei durch
die Bezeichnung "homosexuell" eine Herabwürdigung einer Person nicht gegeben, da
der Homosexualität heute kein negativer Beigeschmack mehr anhafte. Ferner handele
es sich bei dem Beitrag um Satire, die dem Kunstbegriff unterfalle. In einer Abwägung
zwischen der Kunstfreiheit der Beklagten und dem Persönlichkeitsrecht des Klägers
habe letzteres zurückzustehen, da hier kein Eingriff in den Kernbereich des
Persönlichkeitsrechtes vorliege.
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Den Beitrag auf der Webseite müsse sich die Beklagte nicht zurechnen lassen, da nicht
sie, sondern die Firma ... unstreitig Betreiberin der Webseite sei.
13
Die Kammer hat Beweis erhoben über den Inhalt, den Gegenstand und die Darstellung
in dem streitgegenständlichen Sendebeitrag in der Sendung ... vom 8. Oktober 2001
durch Inaugenscheinnahme der vorliegenden Videokassette von dieser Sendung:
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den
Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen
Verhandlungen waren, Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist teilweise begründet.
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Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von
EUR 5.000,00 aus § 823 Abs. 2, BGB i. V. m. § 185 StGB zu. Denn das Einspielen von
Bildern des Klägers mit weiteren Filmausschnitten, in denen der Kläger durch
Prominente mit der Bezeichnung "schwul", "schwule Sau" in Verbindung gebracht wird,
stellt unter Würdigung der Gesamtumstände eine schwerwiegende Beleidigung des
Klägers dar. Die Beeinträchtigung dieses Rechtes kann nicht anders als durch eine
Entschädigung durch Geld ausgeglichen werden.
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Der zivilrechtliche Schutz der persönlichen Ehre wird gewährleistet durch das
allgemeine Persönlichkeitsrecht nach § 823 Abs. 1 BGB einerseits und durch § 823
Abs. 2 BGB i. V. m. § 185 f. StGB andererseits. In beiden Fällen kommt es für die
Beurteilung, ob eine widerrechtliche Verletzung der persönlichen Ehre vorliegt auf die
besonderen Umstände des Einzelfalles an, insbesondere darauf, welche Intensität der
Eingriff hat, ob der Verletzende den Angriff herausgefordert hat, ob der Verletzer nur aus
Eigennutz handelt oder sich am öffentlichen Meinungskampf beteiligt. Ferner hat eine
Abwägung unter Berücksichtigung der beteiligten Grundrechte zu erfolgen. Dies sind
einerseits das Recht auf freie Meinungsäußerung bzw. Kunstfreiheit auf Seiten des
mutmaßlichen Verletzers und das Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung des
mutmaßlichen Verletzten.
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Im Rahmen der anzustellenden Gesamtwürdigung und Abwägung der einzelnen
Grundrechte vermag die Kammer durch die erfolgte Bezeichnung des Klägers als
"Bester Darsteller aller Zeiten für seine Rolle als homosexueller Kandidat im ...
Fernsehspiel noch keinen schadenersatzverpflichtenden Eingriff in die persönliche Ehre
des Klägers zu erkennen.
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Die Einspielung des Klägers als "Bester Darsteller aller Zeiten für seine Rolle als
homosexueller Kandidat im ...-Fernsehspiel verwirklicht im Gesamtzusammenhang der
Fernsehsendung JNNW keinen Straftatbestand der §§ 185 ff. StGB: Dies würde nämlich
voraussetzen, daß der Kläger in seiner Ehre herabgesetzt oder daß ehrenrührige
falsche Tatsachen über ihn verbreitet werden. Die Bezeichnung als "Bester Darsteller
aller Zeiten für seine Rolle als homosexueller Kandidat im ...-Fernsehspiel ist für sich
genommen nicht geeignet, den Kläger in seiner Ehre zu verletzen. In seinem
Tatsachenkern enthält diese Aussage im Gegenteil eine ausschließlich positive
Wertung. Ungeachtet der Frage, ob die Bezeichnung "homosexuell" für sich genommen
positiv oder negativ zu bewerten ist, wird dieses Wort ausschließlich mit der vom Kläger
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angeblich verkörperten Rolle und nicht mit seiner Person verknüpft. Positiv
hervorgehoben wird seine angebliche Leistung als Darsteller, ohne daß hierzu weitere
Einzelheiten mitgeteilt werden. Keine andere Beurteilung ergibt sich auch aus dem
Umstand, daß es sich bei der Bezeichnung des Klägers als "Darsteller" um eine
unwahre Tatsachenbehauptung handelt. Zwar darf man wissentlich oder erweislich
unwahre Behauptungen nie aufstellen. Vorliegend ist jedoch in Rechnung zu stellen,
daß es sich bei der behaupteten Tatsache "Bester Darsteller aller Zeiten für seine Rolle
als homosexueller Kandidat im ...-Fernsehspiel - wie dargelegt - um eine ihrem Gehalt
nach positive Aussage handelt. Ferner ist zu berücksichtigen, daß es sich bei der von
der Beklagten produzierten Fernsehsendung ... um eine satirische Darbietung handelt,
bei der - ähnlich wie bei rhetorischen Fragen - die Ebene von Tatsachen und
Meinungsäußerung ineinander übergeht. Abzustellen ist in diesen Fällen nicht bzw.
nicht ausschließlich auf den vorgeblichen Tatsachenkern einer Aussage, sondern auf
die ihr innewohnende Wertung, die sie durch ihre Einbettung in den Zusammenhang
erfährt. Das bedeutet, daß es zur Feststellung einer Ehrverletzung mittels einer satirisch
eingebetteten falschen Tatsachenbehauptung wiederum der Gesamtwürdigung bedarf.
Hieraus ergibt sich für den Kläger, daß er Abwehr- und Schadensersatzansprüche nur
dann geltend machen könnte, wenn die Gesamtdarbietung geeignet wäre, ihn
unmittelbar oder gegenüber Dritten herabzusetzen. Dies ist jedoch bezüglich der
Vorstellung des Klägers als "Bester Darsteller aller Zeiten für seine Rolle als
homosexueller Kandidat im ...-Fernsehspiel nicht der Fall. Die Beklagte hat durch die
gebotene Darstellung demzufolge keine Straftatbestände der §§ 185 ff. StGB
verwirklicht. Auch ist nicht erkennbar, daß aufgrund der besonderen Umstände des
Falles eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes im Rahmen des § 823
A4s. 1 BGB gegeben ist.
Dagegen hat die Beklagte mit der Einspielung von Prominenten im unmittelbaren
Anschluß an das Bild des Klägers und der ausgewählten Zitate "schwul", "schwul",
"schwule Sau" die Grenzen zulässiger Satire überschritten, indem sie den Kläger
schwerwiegend in seiner Ehre verletzt und den Tatbestand des § 185 StGB verwirklicht
hat. Hervorzuheben ist zunächst der formale Bruch in der filmischen Darstellung, der
zwischen der vermeintlichen Preisverleihung an den Kläger als "Bester Darsteller aller
Zeiten für seine Rolle als homosexueller Kandidat im ...-Fernsehspiel einerseits und der
Einspielung der Prominenten andererseits liegt. Letztere Einspielungen stehen weder in
einem inhaltlichen noch in einem unmittelbar erkennbar formalen Zusammenhang mit
der angeblichen Preisverleihung. Der Zusammenhang erschließt sich erst unter
Berücksichtigung der insgesamt satirischen Natur des Beitrages. Wenn dem so ist, folgt
für die Bewertung von einzelnen Aussagen indem von der Beklagten gesendeten
Beitrag, daß auf der inhaltlichen Ebene der gewollte formale Bruch zunächst dazu
zwingt, jede Aussage gesondert zu bewerten, um sie alsdann im Rahmen einer
Gesamtwürdigung und unter Berücksichtigung des Genre abschließend zu beurteilen.
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Vorliegend kann dahinstehen, ob mit der zweifachen Betitelung des Klägers mit dem
Wort "schwul", das mit der vorgenommenen Einspielung Prominenten in den Munde
gelegt wurde, eine ehrkränkende Herabsetzung des Klägers verbunden ist. Jedenfalls
das von ... stammende und durch den Zusammenschnitt der Szenen offensichtlich auf
den Kläger bezogene Zitat "schwule Sau" ist seiner Natur nach offensichtlich geeignet,
den Kläger herabzusetzen. Die Kundgabe der Nicht- bzw. Mißachtung liegt hierbei nach
Auffassung der Kammer weniger in der Frage der angeblichen sexuellen Orientierung
des Klägers (also auf Tatsachenebene), sondern vielmehr auf der Wertungsebene,
durch die zusätzliche Verwendung des Wortes "Sau". Hiermit ist der Tatbestand der
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Beleidigung grundsätzlich erfüllt.
Kein anderes Ergebnis ergibt sich vorliegend aus der Einbettung der Einspielung von ...
in die Zusammenhänge des gesamten Beitrages. Die Einleitung des Beitrages als
vorgebliche Preisverleihung für darstellerische Leistungen ist weder inhaltlich noch
nach den konkreten Umständen formal geeignet, die persönliche Ehrkränkung des
Klägers zu relativieren bzw. auszuschließen. Dies folgt insbesondere daraus, daß mit
der Bezeichnung des Klägers als "schwule Sau" eine völlig andere Ebene, nämliche
das persönliche Selbstwertgefühl des Klägers, angesprochen ist, und zwar ohne
jeglichen Bezug auf etwaige darstellerische Fähigkeiten. Es ist auch im Rahmen einer
werkgerechten, an der Zielgruppe der Fernsehsendung ... orientierten Betrachtung des
Beitrages nicht zu erkennen, daß die herabwürdigende Betitelung des Klägers sich nur
auf die vom Kläger vermeintlich verkörperte Rolle beziehen soll. Im Gegenteil ist zu
berücksichtigen, daß es der Beklagten überhaupt nicht um die Bewertung von
darstellerischen Leistungen geht, sondern sie regelmäßig gezielt kurze Filmausschnitte
aus anderen Fernsehsendungen benutzt, um auf Kosten der gezeigten Personen - wie
im Falle des Klägers häufig gerade nicht professioneller Darsteller/Schauspieler -
Lacherfolge zu erreichen.
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Auf das Grundrecht der Freiheit der Kunst (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) kann sich die
Beklagte zur Rechtfertigung ihres Verhaltens nicht berufen. Dabei kann dahinstehen, ob
das von der Beklagten praktizierte Aneinanderreihen von Film- und
Fernsehausschnitten zur Erzielung von Lacherfolgen vollumfänglich dem Schutz des Art
5 Abs. 3 Satz 1 GG unterfällt. Denn auch der Kunstfreiheit sind durch den Ehrenschutz
Grenzen gezogen, die die Beklagte überschritten hat. Wegen der Spannungen
zwischen Kunstfreiheit und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht Dritter ist eine
Abwägung der widerstreitenden grundgesetzlich geschützten Interessen notwendig.
Diese Abwägung führt im Streitfall zu dem Ergebnis, daß dem Interesse des Klägers auf
Wahrung seines grundgesetzlich geschützten Persönlichkeitsrechtes der Vorrang
einzuräumen ist. Mit ihrem Beitrag hat die Beklagte durch Herabsetzung des Klägers
den Tatbestand der Beleidigung erfüllt und damit einen Kernbereich des allgemeinen
Persönlichkeitsrechtes beeinträchtigt, der Ausfluß der unveräußerlichen
Menschenwürde ist. Damit wäre im konkreten Fall eine von der Beklagten zu
beanspruchende Kunstfreiheit an eine allgemein anerkannte Grenze gelangt, die
verhindern soll, daß eine Kunstform zu Beleidigungs- bzw. Verleumdungszwecken
mißbraucht werden kann. In Rechnung zu stellen ist im konkreten Fall insbesondere der
Umstand, daß die von der Beklagten zu verantwortende Ehrverletzung in eine breite
Öffentlichkeit hereingetragen wurde. Die Kundgabe erfolgte gerade zu dem Zweck, ein
Massenpublikum zu unterhalten. Unerheblich ist hierbei, daß die Beklagte ihrerseits
sich eines Ausschnittes aus einer Fernsehsendung bediente, in der sich der Kläger
seinerseits zuvor einem breiten Publikum bekannt gemacht hat. Es sind nämlich
vorliegend nicht die strengen Maßstäbe anzulegen, die von der Rechtsprechung beim
Ehrenschutz von Personen des öffentlichen Interesses gemeinhin angelegt werden.
Diese müssen häufig mit pointierten und akzentuierten Reaktionen anderer, am
Medienbetrieb beteiligter Personen rechnen; insbesondere dann, wenn sie sich selbst
mit der streitbaren Äußerung oder Handlung in die öffentliche Meinungsbildung bzw.
den öffentlichen Meinungskampf oder aber auch in den öffentlichen Kunstbetrieb
begeben haben. Im Falle des Klägers ist zu berücksichtigen, daß sein Fernsehauftritt im
Rahmen einer Fernsehspielschau erfolgte, in der die persönliche Meinung und
Überzeugung des Klägers, ja nicht einmal die Persönlichkeit als solche, im Mittelpunkt
steht. Der Kläger hat durch diesen Fernsehauftritt seinen Intim- bzw. Ehrbereich nicht in
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einer Weise geöffnet, daß er mit Reaktionen im selben Medium nach Art der Beklagte
rechnen mußte, die keinerlei Bezug zum Inhalt und Zweck des klägerischen
Fernsehauftrittes hatten.
Ferner ist eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechtes des Klägers auch darin zu
sehen, daß in der Sendung der Beklagten der Fernsehausschnitt mit dem Kläger
mehrfach wiederholt und als sogenannter "Running-Gag" gebraucht wurde. Auch wenn
hierbei auf eine wiederholte Einblendung von mit seiner herabwürdigenden Äußerung
verzichtet wurde, knüpfte die Beklagte jedoch offensichtlich in effekthaschender Weise
an die beim Publikum zuvor erregte Emotion an, so daß insgesamt von einer
schwerwiegenden Beeinträchtigung auszugehen ist.
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Der Beklagten ist auch ein schuldhaftes Verhalten in Bezug auf den
streitgegenständlichen Beitrag vorzuwerfen. Daß die. Beklagte eine sorgfältige
Abwägung im oben genannten Sinne vor der Ausstrahlung des Beitrages vorgenommen
hat und den Beitrag unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzes Dritter geprüft hat, ist
seitens der Beklagten nicht hinreichend konkret dargelegt.
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Eine Möglichkeit, die von der Beklagten verursachte Beeinträchtigung des Klägers auf
andere Weise als durch die Gewährung von Schmerzensgeld befriedigend
auszugleichen, sieht die Kammer vorliegend nicht. Denn hier beruht die
Persönlichkeitsverletzung auf einer Beleidigung, so daß grundsätzlich die Möglichkeit
eines Widerrufes ebenso wie die Gegendarstellung ausscheiden. In diesem Fall bietet
allein die Schmerzensgeldforderung die einzige Möglichkeit zur Erlangung einer
Genugtuung (BGH GRUR 1965, 256).
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Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Kammer demnach der Auffassung, daß
der Kläger für die von ihm hingenommene Ehrverletzung ein Schmerzensgeld in der
zuerkannten Höhe zu beanspruchen hat.
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Für die Präsentation des Klägers auf der Webseite ... kann die Beklagte hingegen nicht
verantwortlich gemacht werden. Denn nicht die Beklagte, sondern die von der Beklagten
unabhängige Firma ist Betreiberin und damit Verantwortliche der Webseite.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 92 Abs. 1 Satz 2, 709 Satz 1 ZPO.
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Streitwert: EUR 10.000,00
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