Urteil des LG Köln vom 03.04.2008

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Landgericht Köln, 24 O 104/07
Datum:
03.04.2008
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
24. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
24 O 104/07
Tenor:
Es wird festgestellt, dass die zwischen den Parteien bestehende
Kompaktfirmenversicherung entsprechend dem Versicherungsschein
vom 03.08.2006 nicht durch fristlose Kündigung der Beklagten vom
13.11.2006 beendet wurde.
Weiter wird festgestellt, dass die Beklagte wegen des Brandfalls des
Klägers vom 16.10.2006 aus der bestehenden
Kompaktfirmenversicherung leistungspflichtig ist.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand:
1
Der Kläger treibt Handel u.a. mit Geschenkartikeln. Seine Geschäftsräume befinden sich
im Erdgeschoss eines zweigeschossigen Bürogebäudes mit angeschlossener
Lagerhalle. Bei der Beklagten unterhielt der Kläger eine Kompaktfirmenversicherung
(Versicherungsschein-Nr.: anonym).
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Das Versicherungsverhältnis bestand seit mehreren Jahren. Der erste
Versicherungsschein datierte auf den 30.08.2000. Versichert war danach ein
Handelsbetrieb für Drogerieartikel. Unter dem 17.02.2003 wurde ein neuer
Versicherungsschein mit geänderter Risikobeschreibung ausgestellt. Versichert war
danach der Handel mit Haushaltsartikeln, Werbe- und Geschenkartikeln sowie
Spielwaren einschließlich Importen von Waren aus Nicht-EU-Ländern. Diesen Vertrag
kündigte die Beklagte am 31.05.2005 wegen Nichtzahlung der Versicherungsprämie.
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Unter dem 04.10.2005 stellte der Kläger wiederum einen Versicherungsantrag (Bl. 232
ff. GA) bei der Beklagten. Die Betriebsbeschreibung hierin lautete: "Großhandel mit /
Einzelhandel mit Keramik, Geschenkartikeln, Glasartikeln, Spielwaren etc.". Die Frage,
ob Waren aus Nicht-EU-Ländern importiert oder fremdhergestellte Waren unter eigenem
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Namen in den Verkehr gebracht werden, verneinte der Kläger im Antrag. Auf dieser
Grundlage kam ab dem 01.11.2005 wiederum eine Kompaktfirmenversicherung
zwischen den Parteien zu Stande. Unter dem 03.08.2006 wurde ein 1. Nachtrag zum
entsprechenden Versicherungsschein erstellt. Dem Versicherungsverhältnis lagen unter
anderem die Besonderen Bedingungen zur Kompaktfirmenversicherung -
Sachwerte/Erträge - und die Allgemeinen Bedingungen für die Firmenversicherung
(GKA-VFVB 2006.1) zu Grunde. (Bl. 12 ff GA)
In der Nacht vom 15. auf den 16.10.2006 wurde bei einem Brand die Lagerhalle des
Klägers samt Lagergut zerstört. Am 16.10.2006 meldete der Kläger den Schaden
telefonisch der Beklagten. Am 17.10.2006 fand eine Ortsbesichtigung unter Beteiligung
der Beklagten statt. Im Rahmen des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren
wegen Brandstiftung gegen Unbekannt erklärte der Zeuge Q später, von einem lauten
Knall, ähnlich einem Feuerwerkskörper geweckt worden zu sein und dann die
Lagerhalle in Flammen stehend gesehen zu haben (Bl. 143 Akte 400 UJs 1444/06 StA
Hagen). Der Zeuge T2 erklärte, durch 2-3 Knallgeräusche geweckt worden zu sein (Bl.
163 Akte 400 UJs 1444/06 StA Hagen).
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In der Halle hatte der Kläger u.a. auf einer etwa kniehoch bepackten Europalette
Restbestände von Feuerwerkskörpern der Klassen I und II, eingepackt in
Verkaufsverpackungen, gelagert sowie Kinderfeuerwerke, die teilweise nicht klassifiziert
werden und teilweise der Klasse I angehören und ganzjährig verkauft werden dürfen.
Mit Schreiben vom 23.07.2004 (Bl. 37 GA) hatte das Staatliche Amt für Arbeitsschutz E
die Anzeige des Klägers über die Aufnahme des Vertriebes von pyrotechnischen
Gegenständen der Klassen I und II bestätigt. Die Anzeige sollte hiernach unbefristet
gelten, wenn pyrotechnische Gegenstände jährlich wiederkehrend zu Sylvester
vertrieben werden.
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Mit Schreiben vom 13.11.2006 (Bl. 260 GA) kündigte die Beklagte den
Versicherungsvertrag fristlos mit der Begründung, der Kläger habe nicht unerhebliche
Mengen an Streichhölzern, Wunderkerzen, Feuerwerken und Chinaböllern gelagert und
die Lagerung pyrotechnischen Materials nicht angezeigt und damit gegen die
Sicherheitsvorschriften gemäß § 13 der "Besondere Vereinbarungen Compact Firmen-
Versicherung – Sachwerte/Erträge-" i.V.m. § 6 VVG, SprengG und dazu ergangenen VO
verstoßen. Ferner berief sich die Beklagte auf Gefahrerhöhung gemäß §§ 23 ff. VVG
und erklärte, den Versicherungsvertrag hilfsweise mit einer Frist von einem Monat zu
kündigen.
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Auf Nachfrage der Beklagten nach der Durchführung elektrischer Wartungsarbeiten
übersandte der Kläger der Beklagten mit Schreiben vom 20.02.2007 Unterlagen der
Energieversorgungsgesellschaft von Hagen, der Mark E, die am 20.02.2006 einen
Energiesparmaßnahmenkatalog, der eine ausführliche Überprüfung der elektrischen
Anlagen des Klägers vorausgegangen sein soll, aufgestellt haben soll.
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Mit Schreiben vom 06.03.2007 (Bl. 262 GA) berief sich die Beklagte ferner darauf, dass
der Kläger eine Obliegenheitsverletzung i.S.d. § 13 Ziffer 1.1 der "Besondere
Vereinbarungen Compact Firmen-Versicherung – Sachwerte/Erträge-" begangen habe,
indem er die jährliche Wartung der Elektroanlagen nicht durchgeführt habe.
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Der Kläger behauptet, bei den gelagerten Feuerwerkskörpern habe es sich um Waren
gehandelt, die typischerweise bei Handel mit Spielwaren veräußert würden. Ferner
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habe er die Feuerwerkskörper nicht aus Nicht-EU-Ländern importiert, sondern von
einem Händler aus Deutschland erworben. Bei der Beantwortung der Frage nach
Importen aus Nicht-EU-Ländern im Versicherungsantrag mit "Nein" habe es sich zudem
um ein Missverständnis bei der telefonischen Übermittlung / Antragstellung gehandelt
und die Ehefrau des Klägers habe dies auch gegenüber dem Mitarbeiter der Beklagten
Herrn M, als sie den gedruckten Antrag erhalten habe, moniert. Der Kläger behauptet
weiter, er habe auf die Umbenennung des Geschäftsbereichs im letzten Antrag dahin,
dass insbesondere Haushaltswaren nicht mehr aufgeführt werden, nie Einfluss gehabt
und dem Mitarbeiter der Beklagten Herrn M sei das gesamte Warensortiment,
insbesondere die Silvesterartikel, Streichhölzer etc. bekannt gewesen, so dass auch
positive Kenntnis der Beklagten hiervon bestanden habe.
Der Kläger ist der Ansicht, dass der Zusatzbaustein "Vertraglich vereinbarte
Sicherheitsstandards zur Brandverhütung" (Bl. 28 GA), wonach der
Versicherungsnehmer u.a. die elektrischen Anlagen jährlich auf seine Kosten durch
eine vom Verband der Schadenversicherer e.V. anerkannte Überwachungsstelle zu
prüfen und sich eine Bescheinigung darüber ausstellen zu lassen hat, nicht Bestandteil
des Kompaktfirmenversicherungsvertrages geworden sei. Diese Vorschrift sei im
Übrigen wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot, weil sie überraschend und mit
wesentlichen Grundgedanken des Versicherungsrechts nicht vereinbar sei, unwirksam.
Ferner sei eine technische Prüfung im Sinne der Vorschrift durch die Überprüfung der
technischen Anlagen durch die Mark E erfolgt.
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Der Kläger beantragt,
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wie erkannt.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte behauptet, die Lagerhalle habe die erforderlichen Sicherheitsvorschriften
für die Lagerung von Feuerwerkskörpern gemäß der Bauweise F30-A/T30 nach der DIN
1402 nicht erfüllt und der Kläger habe die Feuerwerkskörper, die auch den Brand
verursacht hätten, in unmittelbarer Nähe zu Bekleidungsartikeln sowie Streichhölzern
gelagert. Ferner habe auch die Verpackung der Feuerwerkskörper in Kartonagen eine
erhöhte Brandgefahr begründet.
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Die Beklagte rügt unter Hinweis auf verschiedene, teilweise vom Kläger bestrittene
Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse sowie ein vorläufiges Zahlungsverbot und
eine Abtretung (Bl. 69 ff., 89 GA) über einen Betrag von insgesamt 76.070,43 € zzgl.
noch zu berechnender Zinsen, dem Kläger fehle die Aktivlegitimation.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst zugehöriger Anlagen und die zum
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachte Akte 400 UJs 1444/06 StA Hagen
Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist zulässig und begründet.
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Die Rüge der fehlenden Aktivlegitimation durch die Beklagte ist im Hinblick auf beide
Hauptsacheanträge unerheblich, da der Kläger nicht auf Leistung an sich, sondern auf
Feststellung klagt.
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I) Die zwischen den Parteien abgeschlossene Kompaktfirmenversicherung zur
Versicherungsschein-Nr.: (anonym) in der Fassung des 1. Nachtrags zum
Versicherungsschein vom 03.08.2006 wurde nicht mit der im Schreiben der Beklagten
vom 13.11.2006 erklärten Kündigung wegen Verstoßes gegen Sicherheitsvorschriften
oder Herbeiführung einer Gefahrerhöhung beendet.
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1) Ein zur Kündigung berechtigender Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften durch den
Kläger ist nach dem Vortrag der Parteien nicht festzustellen.
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Gemäß § 13 Ziffer 1.1. "Besondere Vereinbarungen Compact Firmen-Versicherung -
Sachwerte/Erträge - " hat der Versicherungsnehmer alle gesetzlichen, behördlichen
oder in einem Versicherungsvertrag vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu beachten
und der Versicherer kann bei Verletzung dieser Vorschrift binnen eines Monats ab
Kenntnis den Vertrag fristlos kündigen, § 13 Ziffer 2 "Besondere Vereinbarungen
Compact Firmen-Versicherung - Sachwerte/Erträge - " i.V.m. § 2 Ziffer 1 GK A-VFVB.
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Die Beklagte hat nicht in erheblicher Weise dargetan, dass der Kläger gegen
Sicherheitsvorschriften in diesem Sinne verstoßen hat.
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Zunächst stellt es kein erhebliches Bestreiten dar, wenn die Beklagte, die selbst einen
Mitarbeiter zu einem Ortstermin beim Kläger am 17.10.2006 entsandt hatte, lediglich
behauptet, die Lagerhalle der Klägers habe nicht die erforderlichen
Sicherheitsvorschriften für die Lagerung von Feuerwerkskörpern gemäß der Bauweise
F30-A/T30 nach der DIN 1402 erfüllt. Da die Beklagte selbst vor Ort war und damit
eigene Feststellungen treffen konnte, wäre es ihr auch möglich gewesen, genau zu
begründen, weshalb die Lagerhalle des Klägers der einschlägigen DIN nicht genügt
haben sollte.
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Ähnlich verhält es sich im Hinblick auf die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe
Feuerwerkskörper in unmittelbarer Nähe zu Kleidungsstücken und Streichhölzern
gelagert. Dies ist im Hinblick auf die Lagerung der Streichhölzer weder unstreitig noch
wird diese Behauptung durch den Brandbericht des Kriminalkommissariats Hagen vom
17.10.2006, insbesondere Bl. 18 Akte 400 UJs 1444/06 StA Hagen, worauf sich die
Beklagte insoweit stützt, belegt. Dort ist an keiner Stelle davon die Rede, dass
Feuerwerkskörper in unmittelbarer Nähe zu Kleidung und Streichhölzern gelagert
wurden. Feuerwerkskörper und Streichhölzer werden überhaupt nicht erwähnt, lediglich
von Wunderkerzen ist in diesem Zusammenhang die Rede.
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Ferner hat der Kläger auch nicht gegen Sicherheitsvorschriften verstoßen, indem er die
Feuerwerkskörper in Kartonagen verpackt lagerte. Dies stellt nämlich gerade die
vorschriftsmäßige Aufbewahrung dar.
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2) Im Übrigen hat die Lagerung von Feuerwerkskörpern durch den Kläger auch zu
keiner Gefahrerhöhung im Sinne von §§ 23, 24 VVG a.F. geführt.
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Gemäß § 23 Abs. 1 VVG a.F. darf der Versicherungsnehmer nach Abschluss des
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Versicherungsvertrages nicht ohne Einwilligung des Versicherers eine Erhöhung der
Gefahr vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. Eine
Gefahrerhöhung ist danach eine nachträgliche Änderung der bei Vertragsschluss
tatsächlich vorhandenen gefahrerheblichen Umstände, die den Eintritt des
Versicherungsfalles oder eine Vergrößerung des Schadens wahrscheinlicher macht
(Prölss/Martin, VVG, 27. Auflage, § 23 Rn. 4).
Dem Vortrag der Parteien war aber gerade nicht zu entnehmen, dass der Kläger erst
nach Abschluss des bei Eintritt des Schadensereignisses geltenden
Kompaktfirmenversicherungsvertrages mit Wirkung vom 01.11.2005 in der Fassung des
1. Nachtrags zum Versicherungsschein vom 03.08.2006 Feuerwerkskörper in der
Lagerhalle aufbewahrte und dies nicht schon vor Abschluss des konkreten
Versicherungsvertrages tat. Dass der Kläger bereits vor Abschluss der aktuellen
Kompaktfirmenversicherung Feuerwerkskörper vertrieb und lagerte, legt jedenfalls das
Schreiben des Staatlichen Amtes für Arbeitsschutz E vom 23.07.2004 nahe. Auf das
langjährige, zeitweise unterbrochene Versicherungsverhältnis an sich kommt es
insoweit nicht an, da in § 23 Abs. 1 VVG a.F. ausdrücklich von "dem Abschluss des
Vertrages" die Rede ist, so dass es unerheblich ist, ob der Kläger auch schon zu Beginn
eines früheren Versicherungsverhältnisses Feuerwerkskörper vertrieb und lagerte.
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Schließlich konnte auch offen bleiben, ob von der Betriebsbeschreibung im Antrag vom
04.10.2005 auch der Vertrieb und die Lagerung von Feuerwerkskörpern erfasst war oder
nicht. Dies wäre allenfalls relevant gewesen zur Beurteilung der Frage, ob ein Verstoß
gegen die Anzeigepflicht gemäß § 16 Abs. 1 VVG a.F. wegen falscher Angaben des
Klägers im Versicherungsantrag vorlag. Diese Frage hat die Beklagte jedoch nicht zum
Gegenstand der Klageverteidigung gemacht.
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II) Des Weiteren ist die Beklagte aus der Kompaktfirmenversicherung zur
Versicherungsschein-Nr.: (anonym) in der Fassung des 1. Nachtrags zum
Versicherungsschein vom 03.08.2006 aufgrund des streitgegenständlichen
Brandereignisses in der Nacht vom 15. auf den 16.10.2006 zur Leistung verpflichtet.
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1) Zunächst ist der Feststellungsantrag zu 2) nicht mangels Feststellungsinteresse
unzulässig.
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Insoweit ist es zwar zutreffend, dass eine Feststellungsklage mangels
Feststellungsinteresses regelmäßig ausscheidet, wenn der Kläger sogleich auf Leistung
klagen könnte, doch bleibt die Feststellungsklage dann zulässig, wenn ihre
Durchführung unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit eine sinnvolle und
sachgemäße Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte erwarten lässt. Dies kann
insbesondere dann der Fall sein, wenn die beklagte Partei die Erwartung rechtfertigt, sie
werde auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hin ihren rechtlichen Verpflichtungen
nachkommen, ohne dass es eines weiteren, auf Zahlung gerichteten
Vollstreckungstitels bedarf (BGH NJW-RR 2005, 619, 620). Ferner kann dies der Fall
sein, wenn im Versicherungsvertrag, wie vorliegend gemäß § 12 Ziffer 1 "Besondere
Vereinbarungen Compact Firmen-Versicherung - Sachwerte/Erträge - ", ein
Sachverständigenverfahren zur Feststellung der Höhe des Schadens vorgesehen ist.
Insoweit ist es unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit günstig, zunächst
im Klageverfahren die Einstandspflicht des Versicherers feststellen zu lassen und dann
im Sachverständigenverfahren Feststellungen zur Höhe des Schadens treffen zu
lassen, wenn vom Versicherungsnehmer gewünscht.
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2) Des Weiteren ist dem Kläger keine Obliegenheitsverletzung wegen
Nichtdurchführung der jährlichen Prüfung der elektrischen Anlagen gemäß § 13 Ziffer
1.1 der "Besondere Vereinbarungen Compact Firmen-Versicherung - Sachwerte/Erträge
-" i.V.m. Zusatzbaustein "Vertragliche vereinbarte Sicherheitsstandards zur
Brandverhütung" vorzuwerfen.
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Hiernach hat der Versicherungsnehmer die elektrischen Anlagen jährlich auf seine
Kosten durch eine vom Verband der Schadensversicherer e.V. anerkannte
Überwachungsstelle prüfen und sich ein Zeugnis darüber ausstellen zu lassen.
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Wie das OLG Köln in seinem Beschluss vom 09.11.2007 (20 W 67/07) im
Prozesskostenhilfe-Verfahren ausgeführt hat, hat der Kläger unabhängig von den
Fragen, ob der Zusatzbaustein "Vertragliche vereinbarte Sicherheitsstandards zur
Brandverhütung" an sich AGB-rechtlich wirksam ist und wirksam in den
Versicherungsvertrag einbezogen worden ist - was mit dem Senat zu bejahen ist - oder
die Maßnahmen der Mark E zur Erfüllung der Prüfungspflicht genügten, jedenfalls nicht
gegen die hierin geregelte Pflicht zur jährlichen Prüfung der elektrischen Anlagen
verstoßen. Da der konkrete Versicherungsvertrag zum 01.11.2005 abgeschlossen
wurde und sich der Brandschaden am 16.10.2006 ereignete, war das Versicherungsjahr
noch nicht abgelaufen und die jährliche Prüfpflicht konnte noch erfüllt werden.
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Auch insoweit ist nicht auf die früheren Verträge und damit das Versicherungsverhältnis
insgesamt abzustellen, sondern auf den zum Schadenszeitpunkt aktuellen Vertrag,
zumal die streitgegenständliche Prüfpflicht nicht auch schon in den vorherigen
Verträgen geregelt war.
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Nach dem Brandfall konnte die Pflicht dann nicht mehr erfüllt werden, da die Lagerhalle
abgebrannt war.
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III) Die prozessualen Nebenentscheidungen berufen auf den §§ 91, 709 S. 1 und 2 ZPO.
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Streitwert: 309.750,88 € (entspricht 80 Prozent des geltend gemachten
Schadens am Warenbestand in Höhe von 274.688,60 € und des
Betriebsunterbrechungsschadens in Höhe von 112.500,00 €)
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