Urteil des LG Köln vom 09.12.2009

LG Köln (zahlung, zuwendung des arbeitgebers, anfechtung, schutz des arbeitnehmers, norm, fiktion, verfassungskonforme auslegung, abweichende meinung, gesetz, kläger)

Landgericht Köln, 13 S 230/09
Datum:
09.12.2009
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 S 230/09
Vorinstanz:
Amtsgericht Brühl, 21 C 115/09
Tenor:
Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Brühl vom 30.06.2009 –
Az. 21 C 115/09 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die
Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die
Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
G r ü n d e :
1
I.
2
Die Parteien streiten um die Insolvenzanfechtung von Zahlungen der
Arbeitnehmeranteile zu den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen.
3
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn E (nachfolgend:
Insolvenzschuldner). Dieser zahlte nach Stellung des Insolvenzeröffnungsantrags
Sozialversicherungsbeiträge an die beklagte gesetzliche Krankenversicherung. Der
Kläger focht die Zahlung insgesamt an und begehrt mit der Klage die Rückzahlung auch
der gezahlten Arbeitnehmeranteile. Wegen der weiteren Einzelheiten des unstreitigen
Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen
Entscheidung Bezug genommen.
4
Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 30.06.2009 (Bl. 31 ff. GA), dem Kläger
zugestellt am 07.07.2009, abgewiesen. Hiergegen wendet sich die am 15.07.2009
eingegangene und nach entsprechender Fristverlängerung am 06.10.2009 begründete
5
Berufung des Klägers.
Der Kläger wiederholt und vertieft seine Rechtsauffassung, die Regelung des § 28e
Abs. 1 S. 2 SGB IV stehe einer insolvenzrechtlichen Anfechtung auch der von dem
Insolvenzschuldner geleisteten Zahlungen auf die Arbeitnehmeranteile nicht entgegen.
6
Er beantragt,
7
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Brühl vom 30.06.2009
zu verurteilen, an ihn 2.037,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2008 zu zahlen.
8
Die Beklagte beantragt,
9
die Berufung zurückzuweisen.
10
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Vertiefung ihrer Rechtsansicht, die
Neuregelung im SGB IV schließe eine insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit gezahlter
Arbeitnehmeranteile zu den Sozialversicherungsbeiträgen nunmehr aus.
11
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der
Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
12
II.
13
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben und begründet
worden, aber in der Sache nicht begründet.
14
Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen;
die tatbestandlichen Voraussetzungen der einzig in Betracht kommenden §§ 143 Abs. 1,
129, 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 InsO liegen nicht vor.
15
Die fraglichen Zahlungen sind nicht anfechtbar, weil es auch nach Auffassung der
Kammer an der hierfür erforderlichen Gläubigerbenachteiligung i.S.d. § 129 Abs. 1 InsO
fehlt.
16
Im Einzelnen:
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Die Parteien streiten einzig um die Rechtsfrage, ob § 28e Abs. 1 S. 2 SGB IV in der seit
dem 01.01.2008 geltenden Fassung, wonach "(d)ie Zahlung des vom Beschäftigten zu
tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (.) als aus dem Vermögen des
Beschäftigten erbracht (gilt)", im Insolvenzverfahren über das Vermögen des
Arbeitgebers die Anfechtung der Zahlung der Arbeitnehmeranteile gegenüber dem
Sozialversicherungsträger ausschließt oder nicht.
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Diese für die Entscheidung des Rechtsstreits erhebliche Frage war in
Instanzrechtsprechung und Schrifttum bislang umstritten. Nach einer Rechtsansicht
sollte die Neuregelung in § 28e Abs. 1 S. 2 SGB IV eine Anfechtung des
Arbeitnehmeranteils mangels Gläubigerbenachteiligung ausschließen (z.B. LG Stendal,
NZI 2009, 437; LG Berlin, ZInsO 2009, 1918; Plagemann/Radtke-Schwenzer, ZIP 2009,
899). Die wohl überwiegend vertretene Gegenauffassung hielt eine Anfechtung trotz der
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Neuregelung mit unterschiedlichen Begründungen weiterhin für möglich (z.B. LG Kiel,
NZI 2009, 320; AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, NZI 2009, 439; AG Hamburg-Altona,
NZI 2009, 730; Brinkmann/Luttmann, ZIP 2008, 901; v. d. Heydt, ZInsO 2008, 178;
Leithaus/Krings, NZI 2008, 393). Der Bundesgerichtshof hat zu dieser Rechtsfrage
nunmehr mit Urteil vom 05.11.2009 (ZInsO 2009, 2293, für BGHZ bestimmt) Stellung
genommen und die Auffassung vertreten, die Zahlung des Arbeitnehmeranteils könne –
als mittelbare Zuwendung – auch weiterhin angefochten werden.
Die Kammer vermag dieser Rechtsansicht des Bundesgerichtshofs nicht beizutreten:
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Maßgebend für die Interpretation eines Gesetzes ist der in ihm zum Ausdruck
kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 20, 283, 293; 79, 106,
121); zu seiner Ermittlung hat sich der Rechtsanwender der anerkannten
Auslegungsmethoden zu bedienen.
21
Nach dem Wortlaut der Vorschrift des § 28e Abs. 1 S. 2 SGB IV, die den Ausgangspunkt
jeder Auslegung bildet, wird eine Zahlung der dort näher bezeichneten Art als aus dem
Vermögen des Beschäftigten erbracht fingiert. Hieraus folgt unmittelbar, dass die
Insolvenzgläubiger des Arbeitgebers durch eine solche, dem Arbeitgebervermögen von
Rechts wegen nicht zuzuordnende Zahlung auch nicht beeinträchtigt werden.
Rechtshandlungen, die lediglich schuldnerfremdes Vermögen betreffen, können sich auf
die Masse nicht auswirken und ihr somit auch nichts entziehen. Dieses grammatische
Verständnis der Vorschrift wird durch einen Vergleich mit der bisherigen, eine
Anfechtung zulassenden Rechtsprechung bestätigt, die zur Begründung ausdrücklich
darauf abstellte, dass die Beiträge "aus dem Vermögen des Arbeitgebers" geleistet
würden (vgl. BGHZ 149, 100, 104 f.; BGH, NJW 2006, 1348, 1349).
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Eine (anfechtbare) zusätzliche Entnahme- oder Separierungshandlung der
Arbeitnehmeranteile aus dem Vermögen des Arbeitgebers lässt sich dem Wortsinn der
Norm entgegen anderer Rechtsmeinungen nicht entnehmen (Bruhn, NZI 2009, 628,
629; Looff, DZWiR 2008, 270, 273; Plagemann/Radtke-Schwenzer, ZIP 2009, 899, 900).
Es trifft deshalb – abgesehen davon, das vorliegend auch nur die Anfechtung der
Zahlung selbst und nicht etwa einer zusätzlichen Treuhandbegründung
streitgegenständlich ist (§ 308 Abs. 1 ZPO) – nicht zu, dass die Norm ein gesetzliches
Treuhandverhältnis anordne und deshalb, wenn auch nicht die Zahlung selbst, so doch
die vorherige Überführung der Mittel in ein treuhänderisch verwaltetes Sondervermögen
anfechtbar sei (so aber Kreft, Samwer-FS, 2008, 261, 269 ff.; Dahl/Schmitz, NZI 2009,
101; vgl. hierzu auch AG Hamburg-Altona, NZI 2009, 730; Bräuer/Otto, ZInsO 2009,
1894, 1897; v. d. Heydt, ZInsO 2008, 178, 183). Denn das Gesetz fingiert – anknüpfend
an den realen Vorgang der Zahlung – nur den Ursprung dieser Zahlung; dass das
insoweit fingierte Arbeitnehmervermögen zuvor – zumindest für eine juristische
Sekunde – vom Arbeitgeber gespeist wurde, ist ihm nicht zu entnehmen. Die Vorschrift
ordnet ihrem Wortlaut nach lediglich an, dass die tatsächlich unmittelbar aus dem
Vermögen des Arbeitgebers erfolgende Zahlung von Rechts wegen nicht als aus
diesem Vermögen erfolgende und es somit verkürzende Zahlung anzusehen ist; auf
diese Anordnung beschränkt sich die Fiktion (so – im Ansatz zutreffend – auch v. d.
Heydt, ZInsO 2008, 178, 179: "nur und ausschließlich der tatsächlich erbrachte Beitrag
wird in Teilen ex post so behandelt, als sei er separiert aus dem Geldbeutel des
Arbeitnehmers geflossen").
23
Dem Wortsinn nach gilt diese Fiktion schlechthin und ist nicht auf bestimmte
24
Rechtsgebiete und insbesondere nicht lediglich auf den Bereich des
Sozialversicherungsrechts beschränkt, was zwar ohne weiteres möglich wäre, unter
Berücksichtigung des Grundsatzes der Einheit der Rechtsordnung jedoch einen
Ausnahmefall darstellen würde. Anhaltspunkte für einen solchen eingeschränkten
Anwendungsbereich ergeben sich aus dem Wortlaut der Norm nicht. Es trifft
insbesondere in dieser Allgemeinheit nicht zu, dass im Insolvenzrecht "eine fingierte
Vermögenszuschreibung unerheblich" wäre (so aber AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg,
NZI 2009, 439, 440; ebenso v. d. Heydt, ZInsO 2008, 178, 179). Den
Anwendungsbereich einer gesetzlichen Fiktion bestimmt allein der Gesetzgeber; er
steht nicht a priori fest. Richtig ist zwar, dass das Insolvenzanfechtungsrecht
grundsätzlich von einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise geprägt ist. Eine diesem
Grundsatz verhaftet bleibende Sichtweise wird aber im konkreten Fall dem Gesetz nicht
gerecht. Es ist gerade der Sinn einer Fiktion, für Zwecke der Rechtsordnung die
normative Wirklichkeit abweichend von der tatsächlichen Sachlage zu gestalten und
hierdurch ansonsten nicht eintretende Rechtsfolgen herbeizuführen. Die Fiktion gebietet
es, das Normative als real zu behandeln (Bruhn, NZI 2009, 628, 630; ebenso LG Berlin,
ZInsO 2009, 1918, 1919). Soweit der Gesetzgeber einen entsprechenden
Rechtsanwendungsbefehl erteilt, wäre es mit der Bindung des Richters an das Gesetz
zudem unvereinbar, diesen unter Verweis auf das reale Geschehen unbeachtet zu
lassen (vgl. hierzu auch Bork, ZIP 2008, 1041, 1043). Ob nach "objektiven Maßstäben"
und unter Berücksichtigung der "realwirtschaftlichen Abläufe" der Arbeitgeber auch den
Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung "wirtschaftlich" aus seinem Vermögen leistet,
ist deshalb ohne Belang (hierauf allerdings abstellend LG Kiel, NZI 2009, 320; AG
Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, NZI 2009, 439, 440). Vor diesem Hintergrund vermag die
Kammer auch der Beurteilung des Bundesgerichtshofs, es handele sich bei der Zahlung
der Arbeitnehmeranteile der Gesamtsozialversicherungsbeiträge um eine mittelbare
Zuwendung des Arbeitgebers an die Einzugsstelle (ZInsO 2009, 2293, 2294), nicht zu
folgen. Die Figur der mittelbaren Zuwendung dient lediglich dazu, in
Mehrpersonenverhältnissen den richtigen Anfechtungsgegner zu bestimmen; zu der
vorgelagerten Frage einer Masseschmälerung verhält sie sich nicht. Nach der
ständigen, in der vorgenannten Entscheidung auch in Bezug genommenen
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt vielmehr auch eine mittelbare
Zuwendung voraus, dass der Insolvenzschuldner Bestandteile seines Vermögens –
wenn auch mit Hilfe einer Mittelsperson – an den gewünschten Empfänger verschiebt,
ohne mit diesem äußerlich in unmittelbare Rechtsbeziehungen zu treten (vgl. BGH, NZI
2009, 381, 382). Wenn das Gesetz nun anordnet, dass die fragliche Zahlung als aus
dem Vermögen des Arbeitnehmers erfolgt anzusehen ist, kann dieser Akt nach
Auffassung der Kammer normativ keine Verschiebung von Vermögensbestandteilen des
Insolvenzschuldners darstellen. Der tatsächliche Mittelabfluss beim Arbeitgeber infolge
der Zahlung wird von der gesetzlichen Fiktion, eben jene Zahlung betreffe ein anderes
Vermögen, überlagert.
Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus der Erwägung, dass es sich bei der Zahlung
der Sozialversicherungsbeiträge um eine einheitliche, die Gläubiger insgesamt
benachteiligende Erfüllungshandlung handele, welche daher auch insgesamt
anfechtbar sei (so LG Kiel, NZI 2009, 320, 321). Zwar trifft es zu, dass
gläubigerbenachteiligende Rechtshandlungen insgesamt und nicht etwa nur in ihrem
benachteiligenden Umfang anfechtbar sind. Diese Ansicht verkennt aber, dass die Norm
des § 28e Abs. 1 S. 2 SGB IV ihrem Wortlaut nach fingiert, dass es sich bei der Zahlung
der Sozialversicherungsbeiträge teilweise nicht um eine Zahlung aus dem Vermögen
des Arbeitgebers handelt und es mithin an der von ihr vorausgesetzten Einheitlichkeit
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des Zahlungsvorgangs gerade fehlt.
Für dieses Verständnis des Gesetzes sprechen zudem systematische Erwägungen:
Objektiv kann die Norm nur als auf eine Änderung des Insolvenzanfechtungsrecht
abzielend begriffen werden, denn andere als insolvenzrechtliche Konsequenzen
vermag sie kaum zu zeitigen und liefe ansonsten ins Leere.
Sozialversicherungsrechtlich sind die Arbeitnehmer vor Nachteilen durch eine
Nichtzahlung der Sozialversicherungsbeiträge ohnehin sehr weitgehend geschützt;
unabhängig von der Zahlung der Beiträge bleiben die Träger der Sozialversicherung
ihnen gegenüber nämlich leistungsverpflichtet (vgl. Plagemann/Radtke-Schwenzer, ZIP
2009, 899, 901). Die Auslegung einer neugeschaffenen Norm in einer Weise, wonach
ihr objektiv letztlich kein Sinngehalt zukommt (vgl. Bräuer, ZInsO 2009, 2286, 2287: "im
Ergebnis ohne Relevanz"), ist allerdings möglichst zu vermeiden, wenn der Wortlaut –
wie hier – ein anderes, sinnvolles Verständnis zulässt. Ergänzend ist darauf zu
verweisen, dass sich die hier vertretene Auslegung auch durchaus in ein
übergeordnetes Regelungskonzept des Gesetzgebers einfügt. Wenn dieser nämlich der
Zahlung der Arbeitnehmerbeiträge durch den Arbeitgeber einen solchen Rang einräumt,
dass ihre Nichtzahlung sogar strafrechtlich sanktioniert wird (§ 266a StGB), so erscheint
es zumindest nicht unplausibel, auch ihre Anfechtung im Insolvenzverfahren
auszuschließen (vgl. hierzu schon BR-Ds. 618/05, S. 23; BT-Ds. 16/886, S. 15).
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Das aus der grammatischen und systematischen Betrachtung folgende Ergebnis
entspricht auch dem vom historischen Gesetzgeber verfolgten Normzweck. Es ist
anerkannt, dass zur Auslegung auch die Gesetzesmaterialien heranzuziehen sind,
soweit sie auf den objektiven Gesetzesinhalt schließen lassen. Die Vorgängervorschrift
des § 28e Abs. 1 SGB IV (in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung) führte in der
Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte zu unterschiedlichen Wertungen in
Bezug auf die Vermögenszuordnung (vgl. etwa BGHZ 149, 100, 104 f.; BGH, NJW 2006,
1348, 1349 einerseits, BAG [Großer Senat], NJW 2001, 3570, 3571 f.; BFH, DStRE
2007, 748, 749 andererseits). Die vor diesem Hintergrund getroffene Neuregelung
bezweckte sowohl den Schutz des Arbeitnehmers als auch denjenigen des
Versicherungsträgers: Einerseits war es zweifellos die Intention des historischen
Gesetzgebers, die Arbeitnehmerbeiträge im Insolvenzfall des Arbeitgebers als
"Besitzstand des Arbeitnehmers" zu sichern (so ausdrücklich die Begründung des
Gesetzesentwurfs der Bundesregierung, BT-Ds. 16/6540, S. 18). Ob dieser recht vage
bleibenden – das eigentliche Ziel angesichts des Schutzes des Beschäftigten auch
nach der bisherigen Rechtslage womöglich mehr verschleiernden als offenlegen- den –
Aussage überhaupt eine eigenständige Bedeutung zukommt und ob ggf. dieses Ziel
durch die Fiktion in § 28e Abs. 1 S. 2 SGB IV auch dann erreicht ist, wenn der
Sozialversicherungsträger die eingezogenen Beiträge nicht endgültig behalten, sondern
der Insolvenzmasse zur Verfügung stellen muss (hierzu LG Schwerin, ZIP 2009, 43, 44),
mag dahinstehen. Denn das Grundanliegen des historischen Gesetzgebers ging
jedenfalls dahin, die Sozialversicherungsträger im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers
vor Anfechtungen zu schützen. Die Gesetzesbegründung selbst ist hierzu – worauf die
Berufung mit Recht verweist – zwar nicht ergiebig. Erhellend ist aber die Betrachtung
der Gesetzgebungsgeschichte: Die Begründung zum Entwurf der Bundesregierung für
ein "Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge und zur Anpassung des Rechts
der Insolvenzanfechtung" führte mit kaum zu überbietender Klarheit aus, dass durch die
dort vorgesehene Neuregelung "in der Insolvenz des Arbeitgebers der von ihm gezahlte
Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach den §§ 129 ff. InsO nicht anfechtbar (ist), soweit
es den Anteil des Beschäftigten betrifft" (BR-Ds. 618/05, S. 23; BT-Ds. 16/886, S. 15).
27
Auf die insoweit kritische Stellungnahme des Bundesrates, wonach geprüft werden
möge, "ob den Interessen öffentlich-rechtlicher Gläubiger im Insolvenzverfahren in
Anbetracht der grundsätzlichen Gleichbehandlung aller Gläubiger in schonenderer
Weise Rechnung getragen werden kann" (BT-Ds. 16/886, S. 18), entgegnete die
Bundesregierung, dass "nach ihrer Einschätzung die im Gesetzentwurf der
Bundesregierung vorgesehene Änderung des SGB IV keine Verletzung des
Grundsatzes der Gläubigergleichbehandlung darstellt, sondern lediglich bestimmte
Beträge einer Anfechtung entzieht, bei denen es nicht gerechtfertigt ist, dass sie der
Gesamtheit der Insolvenzgläubiger zugute kommt" (BT-Ds. 16/886, S. 20). Dieses
Gesetzesvorhaben wurde zwar in dem hier in Rede stehenden Umfang zunächst nicht
weiterverfolgt. Die heutige Fassung des § 28e Abs. 1 S. 2 SGB IV hat darin allerdings
zweifellos ihren Ursprung, auch wenn sie letztlich im Rahmen eines eigenständigen
Gesetzgebungsvorhabens verwirklicht wurde. Dass sich der gesetzgeberische Wille
zwischenzeitlich nicht verändert hatte, was schon der fast identische Wortlaut der nun
Gesetz gewordenen Fassung der Norm nahe legt, wird durch die Rede von MdB Anton
Schaaf zur 1. Beratung, wonach "in Zukunft bereits gezahlte Arbeitnehmerbeiträge zur
Sozialversicherung vor einer nachträglichen Rückforderung durch einen
Insolvenzverwalter geschützt" seien (BT-Plpr. 16/118 v. 11.10.2007, Anlage 11),
eindrucksvoll bestätigt. Weiter führte der Abgeordnete darin aus: "Die einschlägigen
Interessenverbände warnen davor, eine gesetzliche Änderung vorzunehmen. Sie wollen
verfügbare finanzielle Mittel – die Sozialversicherungsbeiträge gehören nach dieser
Argumentation dazu – zur Abwendung des Konkurses verwenden. Demnach bedrohen
nicht zurückgeforderte Sozialversicherungsbeiträge die Existenz der betroffenen
Unternehmen. Belastbare Statistiken, die diesen Zusammenhang bestätigen, konnten
bisher allerdings nicht vorgelegt werden. Zumeist jedoch werden die entsprechenden
Verfahren ohnehin mangels Masse eingestellt. Die zurückgeflossenen
Sozialversicherungsbeiträge dienen deshalb eher dazu, die Gebühren für die
Insolvenzverwaltung zu decken." Dieser Beurteilung wurde – soweit ersichtlich – im
Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens von keiner Seite entgegengetreten. Bei dieser
Sachlage kann es nach Auffassung der Kammer keinem ernsthaften Zweifel
unterliegen, dass der historische Gesetzgeber mit der getroffenen Neufassung – in
Kenntnis der daran geäußerten Kritik – bewusst eine Anfechtung der Zahlungen der
Arbeitnehmeranteile gegenüber den Sozialkassen im Insolvenzverfahren über das
Vermögen des Arbeitgebers, die nach der Rechtsprechung bisher gegeben war,
ausschließen wollen (im Ergebnis wohl fast allgemeine Meinung, vgl. etwa
Brinkmann/Luttmann, ZIP 2008, 901, 906; v. d. Heydt, ZInsO 2008, 178, 184;
Leithaus/Krings, NZI 2008, 393, 394 ff.; Plagemann/Radtke-Schwenzer, ZIP 2009, 899,
901 f.; so wohl auch noch BGH, NJW 2008, 1535, 1536). Die vom Bundesgerichtshof
nunmehr geäußerten Bedenken daran, ob die Zielsetzung der Bundesregierung auch in
den maßgeblichen Willen der gesetzgebenden Körperschaften übernommen wurde
(ZInsO 2009, 2293, 2295), teilt die Kammer angesichts der zitierten Äußerungen des
Abgeordneten Schaaf nicht; inwieweit das Parlament seine Absichten klarer als durch
eindeutige und unwidersprochen gebliebene Reden seiner Abgeordneten zu erkennen
geben könnte, ist kaum nachvollziehbar. Dieser Wille des historischen Gesetzgebers,
durch die Normsetzung gerade eine Änderung des Insolvenzanfechtungsrechts
herbeizuführen, hat im Wortlaut der Norm seinen deutlichen Niederschlag gefunden und
sich damit verobjektiviert, indem exakt jener Aspekt, auf den die Rechtsprechung die
Anfechtungsmöglichkeit bisher stützte, nämlich dass die Beiträge aus dem Vermögen
des Arbeitgebers geleistet würden (s.o.), durch die Fiktion, diese Beträge entstammten
teilweise dem Vermögen des Arbeitnehmers, negiert wird.
Soweit angenommen wird, nach dem Vorstellungsbild des Gesetzgebers sei darüber
hinaus von einer zuvor fingierten Vermögensverschiebung auszugehen (Kreft, a.a.O.,
272; Bräuer/Otto, ZInsO 2009, 1894, 1896 f.), so hat sich ein derartiger zusätzlicher
Übertragungsakt zum einen im Wortlaut der Norm nicht niedergeschlagen (s.o.). Zum
anderen finden sich hierfür auch keine hinreichenden Anhaltspunkte in den
Gesetzesmaterialen: Ausführungen zu einer Vermögensverschiebung aus der
Vermögenssphäre des Arbeitgebers in die Vermögenssphäre des Arbeitnehmers (vgl.
BT-Ds. 16/886, S. 13) beziehen sich auf die beabsichtige Änderung von § 38 Abs. 3
EStG, die ohnehin lediglich eine Klarstellung bezweckte und zudem gerade nicht
verwirklicht wurde, nachdem der Bundesrat zutreffend darauf verwiesen hatte, dass die
Rechtslage in EStG und SGB IV nicht vergleichbar sei und die Bundesregierung dieser
Einschätzung nicht entgegentrat (vgl. Bruhn, NZI 2009, 628, 631). Das Grundanliegen
des historischen Gesetzgebers bei der Schaffung des § 28e Abs. 1 S. 2 SGB IV bestand
hingegen gerade in einer Änderung der Rechtspraxis, und zwar gerichtet auf das
Insolvenzanfechtungsrecht.
28
Zweifel am bisherigen Auslegungsergebnis werden auch nicht durch die
Rechtsmeinung geweckt, ein solches Verständnis der Norm des § 28e Abs. 1 S. 2 SGB
IV ermögliche nunmehr die Anfechtung gegenüber dem Arbeitnehmer. Eine derartige
Schlechterstellung des Arbeitnehmers entspräche zwar offensichtlich nicht dem
gesetzgeberischen Willen (s.o.). Das vorstehend dargelegte Verständnis der Vorschrift
führt jedoch keineswegs zwangsläufig dazu, dass die tatbestandlichen
Voraussetzungen einer Anfechtung gegenüber dem Arbeitnehmer gegeben wären. Es
besteht keine Veranlassung, insoweit von der bisherigen (einhelligen)
Rechtsauffassung abzuweichen, wonach dem Arbeitnehmer Bestandteile der
zukünftigen Insolvenzmasse nicht in anfechtungsrelevanter Weise zugewendet wurden
und er mithin nicht passivlegitimiert wäre (insoweit zutreffend Bräuer/Otto, ZInsO 2009,
1894, 1897 f.). Die auf die Herkunft der erfolgten Zahlung beschränkte Fiktion des § 28e
Abs. 1 S. 2 SGB IV zwingt diesbezüglich nicht zu Weiterungen; insoweit kann es bei der
wirtschaftlichen Betrachtungsweise verbleiben, wonach der Arbeitnehmer selbst nichts
erlangt hat.
29
Das mithin aus Wortsinn, Gesetzessystematik und Gesetzgebungsgeschichte
gewonnene Ergebnis steht – wie die Gegenauffassung im Ansatz zu Recht anführt –
allerdings in einem gewissen Spannungsverhältnis zu dem das Insolvenzrecht
beherrschenden Grundsatz der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger ("par
conditio creditorum"). Denn im Ergebnis führt der über die fingierte
Vermögenszuordnung letztlich bewirkte Anfechtungsausschluss zu einer Privilegierung
der Sozialversicherungsträger gegenüber sonstigen Insolvenzgläubigern, obgleich mit
der Einführung der Insolvenzordnung die zuvor existierenden Konkursvorrechte nach
erkennbar sorgfältiger Prüfung gerade beseitigt worden waren. Indes gilt der Grundsatz
der Gläubigergleichbehandlung zum einen auch jetzt nicht uneingeschränkt (vgl. §§ 38
ff. InsO) und ergibt sich zum anderen seinerseits erst aus dem Gesetz. In welchem
Umfang er Anwendung findet und inwieweit er – etwa zur Verfolgung anderer,
vorrangiger Ziele – durchbrochen wird, bestimmt der Gesetzgeber innerhalb der ihm
durch die Verfassung vorgegebenen Grenzen nach seinem Ermessen; es ist ihm
unbenommen, seine Meinung zu ändern und hinsichtlich einzelner Regelungen
extrinsische Zielrichtungen zu verfolgen. Der Gesetzgeber hat sich bei der Schaffung
eines besonderen Schutzes der Sozialversicherungsträger vor Insolvenzanfechtungen
nach der Überzeugung der Kammer innerhalb dieser Grenzen gehalten, so dass auch
eine verfassungskonforme Auslegung nicht geboten ist (kritisch aber Kreft, a.a.O., 272 f.;
30
Brinkmann/Luttmann, ZIP 2008, 901, 905 f.). Das Sozialversicherungssystem, welches
seine Grundlage in dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG findet, wird hierdurch
in seiner gegenwärtig ohnehin vielfältig beeinträchtigten Funktionsfähigkeit gestärkt. Es
ist seit jeher ein zentrales Anliegen sämtlicher Bundesregierungen auf sozial- und
wirtschaftpolitischem Gebiet, die langfristige finanzielle Stabilität der sozialen
Sicherungssysteme zu gewährleisten (vgl. BT-Ds. 16/886, S. 8). Darin liegt ein
überragend wichtiges Gemeinschaftsinteresse, welches entsprechende
Differenzierungen rechtfertigt, die zudem auch in der Vergangenheit – in Form der
Konkursvorrechte – verfassungsrechtlich stets unbeanstandet blieben. Die
Sozialversicherungsträger unterscheiden sich zudem nicht nur mit Blick auf ihre
herausgehobene Funktion für die gesamte Staatsordnung, sondern darüber hinaus auch
tatsächlich und wirtschaftlich gravierend von privaten Insolvenzgläubigern: Sie müssen
unter Durchbrechung des zentralen Grundsatzes der Vertragsfreiheit alle Schuldner
akzeptieren, können das Sozialversicherungsverhältnis nicht durch eigene
Willensentschließung begründen oder beenden und bleiben ihrerseits den
Arbeitnehmern unabhängig von der Zahlung der Beiträge leistungsverpflichtet. Der
Gesetzgeber behandelt also letztlich Ungleiches lediglich gemäß seinen jeweiligen
Eigenarten.
Nach alledem schließt die gesetzliche Fiktion des § 28e Abs. 1 S. 2 SGB IV nach
Auffassung der Kammer de lege lata eine Anfechtung der gezahlten
Arbeitnehmeranteile der Gesamtsozialversicherungsbeiträge mangels
Gläubigerbenachteiligung aus. Einen "Rechtsirrtum" ( so BGH, ZinsO 2009, 2293, 2295)
des Gesetzgebers vermag die Kammer nicht zu erkennen. Ob diese Regelung gelungen
ist oder nicht, ob insbesondere der Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens kritikwürdig
erscheint (vgl. hierzu etwa Kreft, a.a.O., 264 ff.), stellt eine ausschließlich
rechtspolitische Fragestellung dar, welche das erkennende Gericht nicht zu beantworten
hat. Letztlich würden Demokratieprinzip und das Funktionsgefüge des Grundgesetzes
nachhaltig Schaden nehmen, könnte sich die Rechtsprechung immer dann über eine
eindeutige gesetzgeberische Entscheidung hinwegsetzen, wenn sie die Konsequenzen
dieser Entscheidung als "unzweckmäßig" ansieht (vgl. BVerfGE 122, 248, 285
[abweichende Meinung]).
31
Mangels Bestehens einer Hauptforderung steht dem Kläger auch der geltend gemachte
Zinsanspruch nicht zu.
32
III.
33
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
34
Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO zur Sicherung der Einheitlichkeit
der Rechtsprechung zuzulassen, weil ein Fall der Divergenz vorliegt. Wie sich aus den
vorstehenden Ausführungen ergibt, weicht die Kammer in einer das Urteil tragenden
Weise von Entscheidungen anderer Berufungsgerichte und des Bundesgerichtshofs zu
der abstrakt-generelle Rechtsfrage, ob die Regelung des § 28e Abs. 1 S. 2 SGB IV die
Gläubigerbenachteiligung i.S.d. des Insolvenzanfechtungsrechts ausschließt oder nicht,
ab.
35
Streitwert für das Berufungsverfahren: 2.037,90 Euro
36