Urteil des LG Köln vom 19.03.2008

LG Köln: versicherungsschutz, positive vertragsverletzung, versicherungsnehmer, industrie, geschäftsführer, versicherer, baumaschine, vertragsschluss, beweisergebnis, versicherungsvertrag

Landgericht Köln, 20 O 108/07
Datum:
19.03.2008
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
20. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 O 108/07
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d:
1
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer bei ihr abgeschlossenen
Betriebshaftpflichtversicherung in Anspruch. Dem Versicherungsvertrag liegen die
besonderen Vereinbarungen zur Compact-Firmen-Versicherung der Beklagten
zugrunde, in deren "Zusatzbaustein Erweitertes Produkthaftpflichtrisiko zum
Grundbaustein Haftpflicht" es u.a. heißt:
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"Ziffer 4. Aus- und Einbaukosten (...)
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Eingeschlossen sind Aufwendungen Dritter für (...)Ausbau (...) und für Einbau (...)
mangelhafter Erzeugnisse. (...)
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Kein Versicherungsschutz besteht (...) bei Teilen, Zubehör oder Einrichtungen, die
in Kraft-, Luft-, Raum- oder Wasserfahrzeugen eingebaut sind. Das gilt nicht, wenn
der Versicherungsnehmer diese Zweckbestimmung nicht kannte."
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Die Klägerin liefert Getriebe und Bauteile an ihre Kunden, die diese ihrerseits in
Baumaschinen einbauen und anschließend auch auf LKW oder Anhänger montieren.
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Seit 2003 lieferte die Klägerin Getriebe an die Firma C und G GmbH, die diese Getriebe
in Betonmischfahrzeuge montierte. Die von der Klägerin hierfür benötigten Zahnräder
bezog sie von einer Drittfirma, die im Laufe des Jahres 2004 ihr Härtungsverfahren in
Bezug auf die Zahnräder änderte. Aufgrund dieser Änderung kam es in 177 Fällen zu
Getriebeausfällen, die einen Aus- und Wiedereinbau der Getriebe notwendig machte.
Bei Durchführung ordnungsgemäßer Wareneingangskontrollen hätte die Klägerin die
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unzureichende Härtung der Zahnräder erkennen können. Die Aus- und Einbaukosten
beliefen sich für jedes Getriebe auf 406,46 €.
Die Klägerin hält die Beklagte für aus der Betriebshaftpflichtversicherung
eintrittspflichtig. Das müsse um so mehr gelten, als die Beklagte unstreitig im November
2002 einen Schaden wegen Falschmontage von Getrieben reguliert habe, was als
Begründung eines Vertrauenstatbestands zu bewerten sei.
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Überdies behauptet sie, dass sie, wäre sie bei Vertragsschluss auf eine Lücke im
Versicherungsschutz bei einem Einbau von Getrieben in Baumaschinen hingewiesen
worden, selbstverständlich eine zusätzliche Kfz-Rückrufkostenversicherung
abgeschlossen hätte, sodass die Beklagte zudem ihr obliegende Beratungspflichten
verletzt habe, was zumindest eine entsprechende Schadensersatzverpflichtung zur
Folge haben müsse.
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Mit ihrer Klage macht sie die Austauschkosten für 177 Getriebe (177 x 406,46 € =
70.881,42 €) abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung von 10 % geltend.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 63.793,28 € nebst Zinsen in Höhe von acht
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.12.2006 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie meint, Montageschäden an Getrieben seien nach Ziffer 4.) des "Zusatzbausteins
erweitertes Produkthaftpflichtrisiko" nicht vom Versicherungsschutz umfasst und
behauptet, dass die Klägerin bei Vertragsabschluss hierauf auch ausdrücklich
hingewiesen worden sei. Deren früherer Geschäftsführer habe indessen aus Gründen
der Prämienersparnis die ihm ausdrücklich angebotene Kfz-Rückrufkostenversicherung,
die auch aus Getriebeschäden resultierende Schadenspositionen mit abgedeckt hätte,
nicht abschließen wollen. Einem etwa bestehenden Schadensersatzanspruch müsse
die Klägerin jedenfalls ihre Prämienersparnis in Bezug auf die nicht abgeschlossene
Rückrufkostenversicherung entgegenhalten lassen.
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Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 10.10.2007 durch
Vernehmung der Zeugen I und T. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird
auf das Sitzungsprotokoll vom 27.02.2008 verwiesen. Wegen der näheren Einzelheiten
des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien
gewechselten Schriftsätze und auf die von ihnen überreichten Unterlagen Bezug
genommen.
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.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet.
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1.)
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Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Versicherungsschutz gemäß
§§ 1, 49 VVG, § 1 der besonderen Vereinbarungen zur Compact-Firmen-Versicherung,
Ziffer 1 des Zusatzbausteins "Erweitertes Produkthaftpflichtrisiko", weil vorliegend die
Ausschlussklausel gemäß Ziffer 4 Abs. 9 des vorgenannten Zusatzbausteins greift und
die Austauschkosten für die Getriebe demnach nicht versichert sind.
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Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Zusatzklausel sind erfüllt. Die Klägerin
macht Austauschkosten für Getriebe geltend, die von einer Drittfirma in Baumaschinen,
etwa Betonmischer, eingebaut und auf Kraftfahrzeuge montiert werden.
Dementsprechend handelt es sich bei den Getrieben um Teile eines Kraftfahrzeugs im
Sinne der Ausschlussklausel.
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Dieser Annahme steht nicht, wie die Klägerin meint, entgegen, dass sie selbst nur die
Baumaschinenindustrie beliefert und dass erst die derart von Dritten hergestellten
Baumaschinen letztendlich mittels Kraftfahrzeugen fortbewegt werden.
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Denn regelmäßig ist der Begriff des Kraftfahrzeugteils weit zu fassen. Es muss sich
hierbei keinesfalls um ein Zubehörteil handeln, das mit der Fortbewegungsfunktion im
Zusammenhang steht, vielmehr reicht jede Einrichtung, die das Fahrzeug zu einem
besonderen Zweck ausstattet, aus (vgl. Littbarski, Produkthaftpflichtversicherung, Ziffer 4
Rdnr. 203). Eine solche liegt indessen bei einem Getriebe, das eine später auf ein
Kraftfahrzeug zu montierende Baumaschine bewegt, vor.
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Ein sachlicher Grund, eine solche Baumaschine gedanklich in die Bestandteile
"Betonmischer" und "Kraftfahrzeug" zu zerlegen und durch diesen Kunstgriff die von der
Klägerin angefertigten Getriebe dem vereinbarten Ausschlusstatbestand nicht zu
unterstellen, ist nicht erkennbar. Bei der Risikobewertung, die Grund für die
Vereinbarung entsprechender Ausschlüsse ist, kommt in erster Linie dem Umstand
großes Gewicht zu, dass Kraftfahrzeuge, und hierunter fallen auch solche, auf die
Baumaschinen montiert werden, regelmäßig in hohen Stückzahlen gefertigt werden. Vor
diesem Hintergrund liegt es auf der Hand, dass hohe Austauschkosten anfallen, wenn
mangelhafte, der gesamten Serie anhaftende Einzelteile entfernt und in allen
betroffenen Fahrzeugen durch mangelfreie ersetzt werden. Weiter ist zu beachten, das
Kraftfahrzeuge regelmäßig nicht nur regional vertrieben werden und es sich bei ihnen
um technisch komplexe Gebilde handelt, was ebenfalls die Austauschkosten in die
Höhe treibt (vgl. Littbarski, a.a.O., Rdnr. 188). Alle diese Argumente für die Vereinbarung
des Ausschlusstatbestands in der regulären Produkthaftpflichtversicherung sind auch für
die Getriebe aus der Produktion der Klägerin, die in auf Fahrzeugen montierte
Baumaschinen eingebaut werden, einschlägig.
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Bedenken gegen die Wirksamkeit des Ausschlusses vom Versicherungsschutz
bestehen im Hinblick auf §§ 305 c, 307 BGB schließlich nicht. Die Klausel ist
ausreichend klar formuliert und hinreichend bestimmt, den Interessen des
Versicherungsnehmers wird angemessen Rechnung getragen, indem sich der
Ausschluss nur auf solche Tatbestände beschränkt, in denen dem
Versicherungsnehmer, wie hier, der Verwendungszweck bekannt war. Sie ist
letztendlich nicht überraschend, weil einem industriell tätigen Zuliefererbetrieb die
Problematik von Kfz-Rückrufkosten kaum entgehen kann.
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2.)
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Die Beklagte ist der Klägerin weiterhin nicht zum Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1
BGB verpflichtet, weil sie im November 2002 Versicherungsleistungen aufgrund einer
Falschmontage von Getrieben erbracht hat, obwohl insoweit nach dem Vorstehenden
Versicherungsschutz nicht bestanden hat.
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Die Kammer verkennt bei ihrer Bewertung nicht, dass im Einzelfall die unzutreffende
Bejahung von Versicherungsschutz nach dem Eintritt eines Schadensfalls als positive
Vertragsverletzung zu bewerten sein kann, weil hierdurch der Versicherer unter
umständen den Eindruck erweckt, es bestehe Versicherungsschutz und dessen
Erweiterung sei nicht geboten (vgl. Prölss/Martin, VVG 27. Auflage, § 43 Rdnr. 37
m.w.N.).
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Vorliegend ergibt die Gesamtbewertung aller Umstände nämlich, dass die Beklagte
durch ihr Regulierungsverhalten anlässlich des Vorschadens einen solchen Eindruck
gerade nicht erweckt hat. Vielmehr hat sie in ihrem Regulierungsschreiben vom
30.01.2003 (Bl. 21 Anlagenband) erklärt, den Schaden im Rahmen des bestehenden
Deckungskonzepts ohne weitere Prüfung zu übernehmen. Durch die gewählte
Formulierung wird hinreichend deutlich, dass eine Aussage über das Bestehen oder
Nichtbestehen des Versicherungsschutzes gerade nicht getroffen werden sollte.
Entsprechend hat die Beklagte auch unwidersprochen vorgetragen, zwischen den
Parteien habe bei der Regulierung dieses Vorschadens Einigkeit darüber bestanden,
dass die Beklagte die angefallenen Kosten nur aus Kulanz und aus Gründen der
Kundenbindung übernommen habe, was naturgemäß das Entstehen eines
Vertrauenstatbestandes hindert.
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3.)
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Letztendlich haftet die Beklagte der Klägerin auch nicht gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs.
1, 2 Nr. 1 BGB, weil die Beklagte die Klägerin während der Vertragsverhandlungen über
den Abschluss des Versicherungsvertrages nicht darüber beraten hätte, dass ohne den
zusätzlichen Abschluss einer KFZ-Rückrufkostendeckungsversicherung Lücken im
Versicherungsschutz bestünden.
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Insoweit hat das Gericht berücksichtigt, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer
auf Schadensersatz haften kann, wenn ein Versicherungsvertrag entgegen dem
erkennbaren Kundenwunsch, umfassend gesichert zu werden, bestimmte Risiken nicht
abdeckt, wozu es auch gehört, dem Versicherungsnehmer tariflich vorgesehene
Erweiterungen des Versicherungsschutzes zu empfehlen, soweit ein Bedürfnis hierfür
erkennbar ist (vgl. OLG Köln, VersR 1993, 1385). Vom Vorliegen eines entsprechenden
Sachverhalts kann indessen nicht ausgegangen werden.
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Denn die Kammer ist nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nicht
davon überzeugt, dass die Beklagte ihr bei Abschluss des Versicherungsvertrages
obliegende Beratungspflichten verletzt hätte, weil der hierfür beweisbelasteten Klägerin
der entsprechende Beweis nicht gelungen ist.
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Der Aussage des Zeugen I, vormaliger Geschäftsführer der Klägerin, der für die
Beklagte tätige Zeuge T habe bei den zum Vertragsschluss führenden Gesprächen nicht
über die Erforderlichkeit des Abschlusses einer Rückrufkostendeckungsversicherung
beraten, kommt der für ein positives Beweisergebnis erforderliche Beweiswert nicht zu.
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Das folgt bereits daraus, dass die Bekundungen des Zeugen insgesamt wenig
nachvollziehbar sind und teilweise auch Widersprüche aufwerfen.
So hat der Zeuge einerseits erklärt, eine Rückrufkostenversicherung sei überhaupt nicht
Gesprächsthema gewesen, andererseits aber ausgesagt, man habe darüber
gesprochen, ob die Klägerin als ein Betrieb zu beurteilen sei, der direkt oder indirekt die
Kfz-Industrie beliefere. Das letztgenannte Gesprächsthema ergibt indessen nur dann
einen Sinn, wenn gerade über die Frage einer Rückrufkostendeckung verhandelt
worden ist. Wäre diese tatsächlich, entsprechend den Angaben des Zeugen I, nicht
Gesprächsthema gewesen, so hätte es keinerlei Veranlassung gegeben, die Frage
einer Belieferung der Kfz-Industrie überhaupt anzuschneiden. Ebenso wenig hätte es
dann für den Zeugen I einen Grund gegeben, im Gespräch mit dem Zeugen T im
Zusammenhang mit der Frage einer direkten oder indirekten Belieferung der Kfz-
Industrie zu erklären, größere Ausfälle seien ohnehin unwahrscheinlich, was er
indessen selbst eingeräumt hat geäußert zu haben. Wäre nämlich tatsächlich, wie die
Klägerin behauptet, nicht über den Umfang einer Rückrufkostenversicherung belehrt
und wären die Folgen des Fehlens einer solchen nicht angesprochen worden, so hätte
es in diesem Zusammenhang einer Äußerung über die Stabilität der Getriebe nicht
bedurft. Letztendlich hat der Zeuge auch persönlich nicht den notwendigen Eindruck für
ein der Klägerin günstiges Beweisergebnis vermittelt. Im Gegenteil wirkte er unsicher
und befangen und hat die ihm gestellten Fragen in sehr ausweichender und zögerlicher
Manier beantwortet. Ersichtlich unangenehm war ihm die Tatsache, überhaupt eine
Aussage machen zu müssen. Ein entsprechendes Aussageverhalten wäre indessen bei
einem Zeugen, der über eine gesicherte Erinnerung verfügt und diese wiedergibt, nicht
erklärlich.
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Hinzu kommt, dass den Bekundungen des Zeugen I die Aussage des Zeugen T
entgegensteht. Dieser hat angegeben, die Frage der Erforderlichkeit einer
Rückrufkostenversicherung eindeutig diskutiert zu haben; diesen Aspekt spreche er
stets an und hake ihn auf seiner inneren Checkliste ab. Dem Zeugen I sei indessen die
hiermit verbundene Mehrprämie zu teuer gewesen, auch habe er die Rechtsauffassung
vertreten, dass bei Betonmischmaschinen der Mischteil nicht zum Kraftfahrzeug zu
zählen sei, sodass es einer zusätzlichen Versicherung zur Abdeckung des
Rückrufrisikos nicht bedürfe, zumal die Getriebe der Klägerin nicht ausfallgeneigt seien.
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Weshalb der Aussage des Zeugen I mehr Glauben geschenkt werden können soll als
den Angaben des Zeugen T ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil vermochte der Zeuge T
das Geschehene lebendig und detailgetreu zu schildern. Als Erinnerungsstütze konnte
er sich auf die von ihm während des zum Abschluss des Versicherungsvertrages
führenden Gesprächs angefertigten Notizen (Bl. 63 des Anlagenbandes) stützen, mit
denen seine aus dem Gedächtnis vorgetragene Schilderung übereinstimmt.
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Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass sich der Inhalt dieser Notizen auch mit den
Angaben des Zeugen I deckt, soweit diesen in Teilbereichen gefolgt werden konnte. So
hat der Zeuge T etwa notiert, dass größere Ausfälle sehr unwahrscheinlich seien,
sodass eine Extradeckung für den Rückruf im Moment nicht erforderlich sei. Dies deckt
sich mit den Bekundungen des Zeugen I, der eine entsprechende Äußerung eingeräumt
hat, ohne indessen plausibel machen zu können, weshalb er diese Äußerung getan hat,
wenn doch nicht über die zusätzliche Versicherung von Kfz-Rückrufkosten gesprochen
worden sein soll.
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Die somit bestehenden Zweifel am Inhalt der Aussage des Zeugen I werden
letztendlich, ohne dass es hierauf noch entscheidend ankommt, durch die Tatsache
weiter bestärkt, dass es schließlich die Aufgabe des Zeugen T war, Versicherungen zu
verkaufen, mit denen sein früherer Arbeitgeber nun einmal sein Geld verdient hat. Vor
diesem Hintergrund erscheint es als mit der Lebenswirklichkeit nicht zu vereinbaren,
dass der Zeuge T eine zusätzliche Deckung, deren Mindestprämie bezogen auf den
damaligen Zeitpunkt er in seiner Aussage mit 15.000 DM jährlich angegeben hat, nicht
der Klägerin zu verkaufen versucht haben soll.
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Erachtet die Kammer demnach den Vortrag der insoweit beweisbelasteten Klägerin zur
angeblichen Beratungspflichtverletzung als nicht erwiesen, so bedurfte es einer
Vernehmung der ausschließlich seitens der Beklagten gegenbeweislich benannten
Zeugin C2 nicht mehr.
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4.)
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Die Nebenentscheidungen haben ihre Grundlage in §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 ZPO.
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Streitwert:
44
63.793,28 €
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