Urteil des LG Köln vom 23.07.2009

LG Köln (zpo, kläger, höhe, sache, begrenzung, vergütung, bezug, freiwillig, datum, streitwert)

Landgericht Köln, 23 S 73/08
Datum:
23.07.2009
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
23. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
23 S 73/08
Tenor:
Die Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger zu 12 % und die
Beklagte zu 88 %. Die Kosten der zweiten Instanz trägt die Beklagte.
Der Streitwert für die Berufung wird wie folgt festgesetzt:
Bis zum 18.07.2009 704 €
Seither Kosten des Rechtsstreits
Gründe:
1
I.
2
Die Parteien haben um die Erstattungspflicht der Beklagten für physiotherapeutische
Behandlungskosten gestritten. Nach Hinweis der Kammer hat die Beklagte die
Klageforderung anerkannt und erfüllt. Daraufhin haben beide Parteien den Rechtsstreit
übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt.
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II.
4
Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes sind die Kosten des
Rechtsstreits nach billigem Ermessen wie aus dem Tenor ersichtlich zu verteilen, § 91 a
ZPO. In Höhe der in erster Instanz erfolgten Teilklagerücknahme in Höhe von 181,50 €
sind die Kosten dem Kläger , § 269 III 2 ZPO, im übrigen der Beklagten aufzuerlegen.
Sie hat die Klageforderung anerkannt und erfüllt und sich dadurch freiwillig in die Rolle
des Unterlegenen begeben. Sie wäre aus den Gründen des Kammerbeschlusses vom
01.04.2009 auch ohne die Erledigung in der Sache unterlegen. Die Begrenzung der
Erstattungen für physiotherapeutische Behandlungen auf die beihilfefähigen
Höchstsätze ist nicht zulässig, denn letztere stellen keinen Anhaltspunkt für die in den
Tarifbedingungen in Bezug genommene "übliche" Vergütung dar, sondern werden in
erheblichem Maße von fiskalischen Erwägungen beeinflusst.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.
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