Urteil des LG Koblenz vom 17.04.2008

LG Koblenz: aufschiebende wirkung, herausgabe, direktor, urkunde, einziehung, erlass, zwangsvollstreckung, auszahlung, präsident, vorbescheid

LG
Koblenz
17.04.2008
386 E 2 - 2/08
Präsident des Landgerichts
Koblenz
Karmeliterstr. 14
56068 Koblenz
Aktenzeichen:386 E 2 – 2/08
4 HL 35/04 (AG Altenkirchen)
Landgericht § 56065 Koblenz
Beschluss
In dem Hinterlegungsverfahren, an dem beteiligt sind
1. …
- Beschwerdeführer -
Verfahrensbevollmächtigter: ….
2. …,
hat der Präsident des Landgerichts Koblenz
am 17.04.2008 beschlossen:
Die weitere Beschwerde des Beschwerdeführers vom 18.02.2008 gegen den Beschluss des Direktors des
Amtsgerichts Altenkirchen vom 30.01.2008 wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens über die weitere Beschwerde zu tragen.
Die Beschwerdegebühr wird auf 50,- € festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Vorbescheid der Rechtspflegerin des Amtsgerichts
Altenkirchen, in dem der Erlass einer Herausgabeanordnung über einen hinterlegten Betrag zugunsten
der Beteiligten zu 2) angekündigt wird.
Die Beteiligte zu 2) macht gegen den Beschwerdeführer verschiedene Ansprüche aufgrund notarieller
Urkunden 25.05.1982 (UR.-Nr. …/1982) und vom 24.12.1984 (UR.-Nr. …/1984) im Wege der
Zwangsvollstreckung geltend. Hinsichtlich der Vollstreckung aus der erstgenannten Urkunde erhob der
Beschwerdeführer im Jahr 2004 gegen die Beteiligte zu 2) eine Vollstreckungsabwehrklage vor dem
Landgericht Darmstadt (8 O 462/07). Auf Antrag des Beschwerdeführers ordnete das Landgericht
Darmstadt durch Beschluss vom 06.10.2004 die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der
notariellen Urkunde gegen Sicherheitsleistung des Beschwerdeführers in Höhe von 6000,- € an. In der
Folge wurde der Rechtsstreit an das örtlich zuständige Landgericht Koblenz verwiesen (3 O 728/04).
Am 08.10.2004 wurde bei dem Amtsgericht Altenkirchen zu dem vorgenannten Rechtsstreit ein Betrag von
6.000,- € als Sicherheitsleistung hinterlegt. In dem Antragsformular ist unter Ziffer 1. als Hinterleger der
Beschwerdeführer angegeben; der Name … (Sohn des Beschwerdeführers) ist durchgestrichen. Als
Empfangsberechtigte sind unter Ziffer 4. der Beschwerdeführer – der Vorname seines Sohns ist
gestrichen ‑ sowie die Beteiligte zu 2) angegeben. Der Antrag ist mit „…“ [Nachname des
Beschwerdeführers und seines Sohns] unterschrieben. Wegen des Inhalts des Antrags im Einzelnen wird
auf Bl. 1 der Hinterlegungsakte (4 HL 35/04) Bezug genommen.
Auf Antrag der Beteiligten zu 2) wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Westerburg vom 02.12.2004 der
Anspruch des Beschwerdeführers gegen das Land Rheinland-Pfalz auf Herausgabe des hinterlegten
Betrags wegen einer Forderung der Beteiligten zu 2) von 7000,‑ € aus der notariellen Urkunde vom
24.12.1984 (UR.-Nr. …/1984) gepfändet und ihr zur Einziehung überwiesen. Das Amtsgericht
Altenkirchen erkannte die gepfändete Forderung in einer Drittschuldnererklärung an.
Durch Urteil vom 10.03.2005 wies das Landgericht Koblenz die Vollstreckungsabwehrklage des
Beschwerdeführers ab; die hiergegen eingelegte Berufung nahm der Beschwerdeführer am 08.12.2005
zurück.
Mit Schreiben vom 13.06.2006 hat die Beteiligte zu 2) die Auszahlung des hinterlegten Betrages
beantragt. Sie hat unter Vorlage verschiedener Belege dargelegt, dass ihr weiterhin Forderungen gegen
den Beschwerdeführer zustehen, die den hinterlegten Betrag von 6.000,- € übersteigen. Der
Beschwerdeführer hat der Auszahlung an die Beteiligte zu 2) nicht zugestimmt. Er hat die Rechtmäßigkeit
des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bestritten und sich darauf berufen, dass er den
Hinterlegungsantrag nicht in eigenem Namen, sondern als Vertreter seines Sohnes … gestellt habe.
Durch Beschluss vom 21.09.2007 hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Altenkirchen die Anordnung
der Herausgabe des bei der Hinterlegungsstelle verwahrten Betrags an die Beteiligte zu 2) unter der
Voraussetzung angekündigt, dass nicht bis zum 19.10.2007 Beschwerde eingelegt wird; wegen des
Inhalts des Beschlusses wird auf Bl. 75 ff. d.A. Bezug genommen. Mit Schreiben vom 14.10.2007 hat der
Beschwerdeführer einen als „Klage“ bezeichneten Rechtsbehelf gegen den Beschluss eingelegt; er hat
die Aufhebung des Beschlusses begehrt. Durch Beschluss vom 30.01.2008 hat der Direktor des
Amtsgerichts Altenkirchen den als Beschwerde gewerteten Rechtsbehelf zurückgewiesen. Durch
anwaltliches Schreiben vom 18.02.2008 hat der Beschwerdeführer gegen den Beschluss weitere
Beschwerde eingelegt. Der Direktor des Amtsgerichts hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Direktors des Amtsgerichts Altenkirchen vom
30.01.2008 ist nach § 3 Abs. 1 der Hinterlegungsordnung (HinterlO) statthaft und auch im Übrigen
zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Der Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Altenkirchen vom 21.09.2007 ist nicht deshalb
verfahrensfehlerhaft, weil er in der Form eines Vorbescheides ergangen ist, in dem der Erlass einer
bestimmten Entscheidung angekündigt wird. Zwar wird diese Verfahrensweise im Hinterlegungsverfahren
teilweise mit der Begründung für nicht statthaft gehalten, dass im Falle der Entscheidungsreife eine
Endentscheidung zu ergehen habe
(Bülow/Schmidt, Hinterlegungsordnung, 4. Aufl., § 3 Rdnr. 9). Es bestehen jedoch keine durchgreifenden
Bedenken dagegen, auch im Hinterlegungsverfahren die Entscheidungsform des Vorbescheides, dessen
Zulässigkeit auch im Verfahren nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit anerkannt ist, zuzulassen (vgl. OLG Frankfurt a.M., Rechtspfleger 1974, 21). Die
Ankündigung einer beabsichtigten Entscheidung der Hinterlegungsstelle im Wege des Vorbescheides
wird durch die Bestimmungen der Hinterlegungsordnung nicht ausgeschlossen. Für die Zulassung eines
Vorbescheides spricht, dass diese Entscheidungsform in der Regel im Interesse des Beteiligten liegt, zu
dessen Lasten die Entscheidung ergehen soll, weil er auf diese Weise die Möglichkeit erhält, bereits vor
Erlass der abschließenden Entscheidung die Auffassung der Hinterlegungsstelle im
Beschwerdeverfahren überprüfen zu lassen. Da eine abschließende Entscheidung über die Herausgabe
des hinterlegten Betrages bereits mit ihrem Erlass wirksam wird und im Schrifttum die Auffassung vertreten
wird, dass eine Beschwerde gegen die Herausgabeverfügung keine aufschiebende Wirkung hat
(Bülow/Schmidt, aaO, Rdnr. 16, 20), dient der Vorbescheid im Hinterlegungsverfahren der Gewährleistung
eines effektiven Rechtsschutzes.
Zu Recht haben die Rechtspflegerin und der Direktor des Amtsgerichts Altenkirchen angenommen, dass
die Hinterlegungsstelle die Herausgabe des hinterlegten Betrags an die Beteiligte zu 2) zu verfügen hat
(§§ 12, 13 HinterlO).
Gemäß § 13 Abs. 1 HinterlO ergeht die Verfügung auf Antrag, wenn die Berechtigung des Empfängers
nachgewiesen ist. Sind bei der Hinterlegung von Geld zwei Personen als Empfangsberechtigte
bezeichnet und wird der Herausgabeanspruch des einen von ihnen gegen die Hinterlegungsstelle auf
Antrag des anderen gepfändet und diesem zur Einziehung überwiesen, so hat die Hinterlegungsstelle
dem Pfändungsgläubiger auf dessen Antrag den gesamten Betrag herauszugeben (OLG Frankfurt a.M.,
Rechtspfleger 1993, 360; Bülow/Schmidt, aaO, § 13 Rdnr. 35; aaO, zu § 13 Rdnr. 43).
So liegt es hier. Die Beteiligte zu 2) hat dargelegt und durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen
bewiesen, dass der Anspruch des Beschwerdeführers gegen den Justizfiskus auf Herausgabe des
hinterlegten Betrags in Höhe von 6.000,- € zur Befriedigung einer der Beteiligten zu 2) zustehenden,
höheren Forderung gepfändet und ihr zur Einziehung überwiesen worden ist (§§ 829, 835 ZPO).
Hinsichtlich des hinterlegten Betrags ist ausweislich des Hinterlegungsantrags vom 08.10.2004 neben der
Beteiligten zu 2) auch der Beschwerdeführer empfangsberechtigt. Seine erforderliche Zustimmung zur
Herausgabe wird jedoch durch die Zustimmung der zur Einziehung des Herausgabeanspruchs befugten
Beteiligten zu 2) ersetzt. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers ist nicht sein Sohn
empfangsberechtigt. Dies ergibt sich aus dem Antragsformular, in dem der Name seines Sohns gestrichen
und stattdessen der Name des Beschwerdeführers eingetragen ist. Nach dem Inhalt der vom Direktor des
Amtsgerichts eingeholten dienstlichen Äußerungen der mit dem Hinterlegungsverfahren befassten
Mitarbeiter, an deren Richtigkeit zu zweifeln keine Veranlassung besteht, kann ausgeschlossen werden,
dass die Eintragungen in das Antragsformular ohne Zustimmung des Beschwerdeführers vorgenommen
worden sind.
Der Herausgabe des hinterlegten Betrags steht auch nicht der Beschluss des Landgerichts Darmstadt
vom 06.10.2004 über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung entgegen. Zum einen bezieht
sich dieser Beschluss auf die Vollstreckung der Beteiligten zu 2) aus einer anderen notariellen Urkunde
(UR.-Nr. …/1982); zum anderen ist der Beschluss durch die Abweisung der Vollstreckungsabwehrklage
durch Urteil des Landgerichts Koblenz vom 10.03.2005 gegenstandslos geworden (vgl. Zöller/Herget,
ZPO, 26. Aufl., § 769 Rdnr. 9).
Die festgesetzte Gebühr für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 3 in Verbindung mit Nr. 3.3 der Anlage
zu § 1 Abs. 2 des Landesjustizverwaltungskostengesetzes.
(Unterschrift)