Urteil des LG Koblenz vom 22.08.2007

LG Koblenz: behandlung, implantation, akte, schmerzensgeld, operation, verfassung, beschädigung, genugtuung, gefahr, vollstreckbarkeit

LG
Koblenz
22.08.2007
10 O 50/05
10 O 50/05
Geschäftsnummer:
10.0. 50/05
Verkündet am 22.08.2007
In dem Rechtsstreit
-
Kläger –
Prozessbevollmächtigter: …
g e g e n
1. …
-
Beklagte zu 1–
2. …
-
Beklagter zu 2–
3. …
-
Beklagter zu 3 –
Prozessbevollmächtigte: …
hat die 10. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz
auf die mündliche Verhandlung vom 13.06.2007
durch …
für
R e c h t
1) Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 3.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 02.02.2005 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2) Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers haben der Kläger zu 96 % und die Beklagte zu 1)
zu 4 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen der Kläger 88 % und die Beklagte zu 1)
12 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3) trägt der Kläger alleine.
3) Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig
vollstreckbar.
Tatbestand:
In der Nacht vom 01. auf den 02.08.2003 wurde der Kläger tief bewusstlos auf der Straße in Koblenz- Lützel aufgefunden.
Am Abend des 01.08.2003 war der Kläger mit seinem Fahrrad unterwegs; der eigentliche Unfallhergang ist jedoch
unbekannt. Der alarmierte Notarzt stellte eine Blutung aus dem rechten Ohr fest, was auf eine Schädel- /Hirnverletzung
hindeutete und veranlasste die sofortige Überführung des Klägers in das Krankenhaus … in Koblenz, dessen Trägerin
die Beklagte zu 1) ist. Unter dem Verdacht eines Schädel- /Hirntraumas wurde am 04.08.2003 zunächst in der Abteilung
für Neurochirurgie, dessen Chefarzt der Beklagte zu 2) ist, im Rahmen eines durch den Beklagten zu 3) durchgeführten
Eingriffs zunächst eine Hirndrucksonde über ein Bohrloch eingelegt. Es bestätigte sich ein traumatisches Hirnödem.
Aufgrund dessen war es erforderlich, den Schädel über die Kalotte zu öffnen. Anschließend wurde ein subdurales
Hämatom entleert. Diesen Eingriff vom 06.08.2003 führte als Operateur Oberarzt … und als Instrumentierer der Beklagte
zu 3) durch. Hierbei wurde der große Knochendeckel komplett entnommen und es war vorgesehen, nach abschließender
Behandlung des Schädel- Hirntraumas den für die Operation entfernten Teil der Schädeldecke wieder einzusetzen. Mit
diesem Hintergrund wurde das Knochenstück in einer Kühltruhe eingelagert. Als es in den Schädel des Klägers
eingesetzt werden sollte, wurde festgestellt, dass es nicht mehr in einem brauchbaren Zustand war, so dass es für die
behandelnden Ärzte nicht mehr vertretbar erschien, das eingelagerte Knochenstück zu verwenden. Deshalb wurde
anstelle des natürlichen Knochens dem Kläger eine Knochendeckelersatzplastik am 06.11.2003 eingesetzt.
Der Kläger trägt vor,
infolge des Ersatzes der natürlichen Schädeldecke durch eine künstliche Schädeldecke leide er im Gegensatz zu seinem
Befinden vor der Operation vom 06.08.2003 regelmäßig unter Kopfschmerzen, Wetterfühligkeit und
Gleichgewichtsstörungen. Zudem seien mit dem Einsatz einer künstlichen Schädeldecke erhebliche gesundheitliche
Risiken verbunden.
Dies sei auf ein fehlerhaftes Verhalten der Beklagten zurückzuführen, da das Knochenstück nicht fachgerecht steril
verpackt worden sei und nicht ordnungsgemäß in einer Kühltruhe eingelagert worden sei.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gestellte
Schmerzensgeld, mindestens jedoch 20.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
seit dem 02.02.2005 zu zahlen,
2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm sämtliche bisher entstandenen und
zukünftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden aus der Behandlung durch die Beklagten in der Zeit vom
04.08.2003 bis zum 08.11.2003 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen
sind.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten tragen vor,
infolge eines technischen Defekts der Kühltruhe, nämlich einem Ausfall des Kompressors, dessen Ursache jedoch
unbekannt sei, sei die Temperatur im Inneren der Kühltruhe so weit angestiegen, dass für die behandelnden Ärzte nicht
mehr vertretbar gewesen sei, das eingelagerte Knochenstück zu verwenden. Die Funktionsfähigkeit der verwendeten
Kühltruhe sei täglich kontrolliert worden.
Die von dem Kläger geklagten Beschwerden könnten zudem keinesfalls Folge davon sein, dass anstelle des natürlichen
Knochenstücks eine künstliche Schädeldecke eingesetzt worden sei. Durch den Einsatz einer künstlichen Schädeldecke
könne es nicht zu Immunreaktionen oder anderen nachteiligen Veränderungen kommen.
Die Kammer hat gemäß Beweisbeschluss vom 19.05.2005 Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen
Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Gutachten des
Sachverständigen Dr. F. vom 27.01.2006 (Blatt 60 ff. der Akte), 06.11.2006 (Blatt 94 ff. der Akte) und 07.05.2007 (Blatt
113 ff. der Akte) verwiesen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die
Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist nur zu einem geringfügigen Teil und zwar lediglich im Hinblick auf die Beklagte zu 1) begründet.
Die Klage ist nur zu einem geringfügigen Teil und zwar lediglich im Hinblick auf die Beklagte zu 1) begründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 1) gem. §§ 280, 281, 823 Abs. 1, Abs. 2, 253 Abs. 2 BGB ein Schmerzensgeld in
Höhe von 3.000,00 € zu, da die Beklagte zu 1) den Verlust des großen Knochendeckels des Klägers fahrlässig
verursacht hat und hierdurch schuldhaft und widerrechtlich den Körper des Klägers verletzt hat.
Im Rahmen der Klageerwiderung hat die Beklagte selbst dargetan, es sei zu einem späteren Zeitpunkt zu einem
technischen Defekt der Kühltruhe gekommen, dessen Ursache unbekannt sei. Aufgrund dieses technischen Defekts sei
die Temperatur im Inneren der Truhe so weit angestiegen, dass es nicht mehr vertretbar gewesen sei, das eingelagerte
Knochenstück zu verwenden. Im Rahmen des mit dem Kläger geschlossenen Behandlungsvertrages oblag es jedoch
der Beklagten zu 1) die bei dem Kläger entnommene Schädeldecke derart fachgerecht zu lagern, dass diese nicht durch
zu hohe Temperaturen beschädigt wird. Zwar hat sich die Beklagte zu 1) darauf berufen, das Knochenstück sei
sachgerecht verpackt und sodann in der Kühltruhe gelagert worden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass nach ihrem
eigenen Vortrag die Temperaturen in der Kühltruhe so weit angestiegen waren, dass das Knochenstück des Klägers für
ein erneutes Einsetzen nicht mehr verwendbar gewesen ist. Diese Beschädigung eines Körperteils des Klägers hat die
Beklagte zu 1) auch schuldhaft und widerrechtlich zu verantworten, da sie nicht ausreichend dargetan und auch nicht
durch Benennung von Zeugen unter Beweis gestellt hat, dass eine regelmäßige und ausreichende Funktionskontrolle
der Kühltruhe erfolgt ist. Der Vortrag der Beklagten zu 1) erschöpft sich lediglich auf die lapidare Behauptung, es habe
eine tägliche Funktionskontrolle der Kühltruhe stattgefunden. Wann und durch wen die Kontrollen stattgefunden haben
sollen und ob eine Überwachung der regelmäßigen Kontrollen stattgefunden hat, hat die Beklagte zu 1) jedoch nicht
vorgetragen. Ebenso ist nicht vorgetragen, dass durch elektronische Kontrollgeräte ein Defekt der Kühltruhe rechtzeitig
hätte angezeigt werden können.
Durch dieses fehlerhafte Verhalten der Beklagten zu 1) ist es auch kausal zu einer nicht mehr möglichen Verwendung
eines Körperteils des Klägers gekommen, so dass sie gegenüber dem Kläger den hierdurch entstandenen immateriellen
Schaden zu ersetzen hat.
Bei der Festsetzung des Schmerzensgeldes sind alle nachteiligen Folgen für die körperliche und seelische Verfassung
des Verletzten zu berücksichtigen. Zudem ist bei der Bemessung des Schmerzensgeldes von der Doppelfunktion des
Schmerzengeldanspruches auszugehen. Es soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen
Schäden bieten, die nicht vermögensrechtliche Art sind und zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der
Schädiger dem Geschädigten Genugtuung schuldet für das, was er ihm angetan hat. Dabei steht der Ausgleichsgedanke
im Vordergrund, dass heißt, der für seinen Ausgleich erforderliche Geldbetrag hängt in erster Linie von der Größe,
Heftigkeit und Dauer der Schmerzen und Leiden, mithin der Lebensbeeinträchtigung ab (vgl. BGHZ 18, 145).
Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme stehen die von dem Kläger behaupteten gesundheitlichen
Beeinträchtigungen jedoch in keinem Zusammenhang zu der durch das fehlerhafte Verhalten der Beklagten zu 1)
erforderlich gewordenen Verwendung einer Ersatzplastik. Hierzu hat der Sachverständige Dr. F. ausgeführt, die von dem
Kläger geklagten Beschwerden seien als unspezifische Restsymptome nach dem stattgehabten schweren
Schädelhirntrauma zu werten und stünden in keinerlei Zusammenhang zu der Implantation der Palacos-
Knochendeckelersatzplastik. Im Vergleich zu dem menschlichen Knochen biete eine solche Palacos-
Schädeldachersatzplastik sogar erhebliche Vorteile. So sei die Anlage einer Schädeldachersatzplastik ein allgemein
anerkanntes und vielfach durchgeführtes operatives Verfahren, das gegenüber der Reimplantation des nativen
Knochendeckels sogar den Vorteil einer erheblich geringeren Infektionsgefahr biete. Bei korrekter Durchführung dieses
Verfahrens, wie es auch im vorliegenden Fall geschehen sei, seien die Risiken bei Durchführung der Implantation dieses
Materials als sehr gering einzuschätzen. Sie beschränkten sich auf die allgemeinen Operationsrisiken, wie
Wundheilungsstörung, Infektion und Nachblutung und seien darüber hinaus nicht höher, sondern eher geringer zu
bemessen als die Reimplantation des körpereigenen, nativen Knochendeckels. Es bestehe auch nicht die Gefahr des
Einsinkens einer Palacosplastik in den Schädel. Denn bei der vorliegend vorgenommenen sachgerechten Implantation
der Plastik würden die Knochenränder der vorhandenen Schädeldacheröffnung nach außen konvex angeschrägt, so
dass das Einsinken der Plastik ausgeschlossen sei. Intraoperativ sei die sichere Verankerung der Palacosplastik erfolgt,
die nach ca. 8 Wochen bis spätestens 3 Monate fest eingeheilt sei und deren Widerstandsfähigkeit deutlich höher als die
eines angeborenen Knochens sei. Die Verwendung einer Palacos- Ersatzplastik führe bei den betroffenen Patienten zu
keinerlei Einschränkung der Lebensqualität. Die von dem Kläger behauptete Wetterfühligkeit sei nicht durch die
Palacosplastik verursacht worden, sondern vielmehr durch die Operationsnarbe zu erklären.
Die Kammer folgt den überzeugenden, auch für medizinische Laien nachvollziehbaren und verständlichen
Ausführungen des Sachverständigen Dr. F. und macht sie sich zu Eigen. Für die Richtigkeit und den Beweiswert des von
dem Sachverständigen erstatteten und mehrmals schriftlich erläuterten Gutachtens spricht dabei auch, dass sich der
Sachverständige mit den von dem Kläger gegen die Richtigkeit seines Gutachtens vorgelegten Argumenten und
Einwänden im Rahmen der schriftlichen Erläuterungen und des Gutachtens sehr ausführlich auseinandergesetzt und sie
zur Überzeugung der Kammer widerlegt hat.
Nach dem von dem Sachverständigen Dr. F. erstatteten Gutachten ist somit davon auszugehen, dass durch das
Verhalten der Beklagten zu 1) für den Kläger mit Ausnahme eines Unbehagens und einer verständlichen emotionalen
Empfindungsstörung aufgrund der Tatsache, dass er nunmehr nicht mehr über den körpereigenen großen
Knochendeckel, sondern über eine Ersatzplastik für den Rest seines Lebens verfügt, keine nachteiligen Folgen
eingetreten sind. Den Gesichtspunkt des subjektiven Mißempfindens hat die Kammer bei der Bemessung des
Schmerzensgeldes entsprechend angemessen berücksichtigt und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass ein
Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,00 € angemessen und ausreichend ist.
Der Zinsanspruch des Klägers folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
Der Klageantrag zu 2) blieb ohne Erfolg, da nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. F. keine materiellen und
immateriellen Schäden aus der Behandlung des Klägers durch die Beklagten mehr zu erwarten sind.
Hinsichtlich der Beklagten zu 2) und 3) war die Klage abzuweisen, da der Kläger ihnen kein schuldhaftes Verhalten
nachzuweisen vermochte. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. F. wurden die operativen Eingriffe
ordnungsgemäß und fehlerfrei durchgeführt. Dass die Beklagten zu 2) und 3) für die ordnungsgemäße Einlagerung des
Knochendeckels und die Kontrolle der Kühltruhe verantwortlich gewesen seien oder diese gar selbst vorgenommen
hätten, hat der Kläger nicht substantiiert dargetan.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92, 100 ZPO; die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 24.000,00 € festgesetzt (Antrag zu 1: 20.000,00 € und Antrag zu 2: 4.000,00 €).