Urteil des LG Koblenz vom 17.11.2008

LG Koblenz: unverletzlichkeit der wohnung, abstraktes gefährdungsdelikt, kennzeichen, durchsuchung, internet, organisation, beschlagnahme, anzeige, straftat, zustand

LG
Koblenz
17.11.2008
2 Qs 87/08
2 Qs 87/08
30 Gs 2.747/08 – AG Koblenz
2090 Js 18.639/08 jug. – StA Koblenz
LANDGERICHT KOBLENZ
Beschluß
In dem Ermittlungsverfahren gegen
P.
Verteidiger: …,
wegen
hier:
hat die 2. Große Strafkammer des Landgerichts Koblenz (Jugendkammer)
am 17. November 2008 beschlossen:
1. Es wird festgestellt, daß die Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers am 24. Juni 2008
sowie die Beschlagnahme von 29 Reichsmark-Münzen im Zimmer des Beschwerdeführers rechtswidrig
war.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers
fallen der Staatskasse zur Last.
G r ü n d e :
I.
1. Der zum damaligen Zeitpunkt 20 Jahre alte Beschwerdeführer bot Anfang Juni 2007 – befristet bis zum
12. Juni 2007, 21.40 Uhr – unter der Bezeichnung „teo3_de“ auf der Internet-Platform „eBay“ vierzehn
Münzen aus der Zeit des sog. „Dritten Reiches“ (sechs Münzen á 5,- Reichsmark sowie acht Münzen á 2,-
Reichsmark) weltweit zum Verkauf an. Die Münzen, die zur Zeit des sog. „Dritten Reiches“ offizielle
Zahlungsmittel waren, zeigen auf der Rückseite (Revers) das Bildnis von Paul v. Hindenburg bzw. eine
stilisierte Abbildung der Berliner Garnisonskirche, auf der Vorderseite (Avers) – als staatliches
Hoheitssymbol - den sog. „Reichsadler“ mit Lorbeerkranz, in dessen Rund sich jeweils ein Hakenkreuz
befindet. Der Anzeige waren – vergrößerbar - zwei Bilder beigefügt; je eines davon zeigt die Vorder- bzw.
die Rückseiten aller vierzehn Münzen. Die Münzen wurden in der Folge an eine nicht näher ermittelte
Person verkauft und versendet.
2. Unter dem 29. April 2008 – mehr als zehn Monate nach Ablauf des Inserats - hat das Amtsgericht
Koblenz die Durchsuchung der Wohnung, Geschäfts- und anderer Räume und eventuell vorhandener
Fahrzeuge des Beschwerdeführers, seiner Person und ihm gehörender Sachen sowie die
Beschlagnahme von Reichsmark-Münzen mit Hakenkreuz-Prägung wegen Verdachts des (öffentlichen)
Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen angeordnet. Bei der am 24. Juni 2007
durchgeführten Durchsuchung wurden im Zimmer des Beschwerdeführers im elterlichen Haushalt neun
Münzen á 5,- und 20 Münzen á 2,- Reichsmark – nicht die im Inserat abgebildeten, sondern andere -
beschlagnahmt; diese wurden dem Beschwerdeführer am 6. August 2008 wieder ausgehändigt.
3. In der polizeilichen Vernehmung vom 2. Juli 2008 ließ sich der Beschwerdeführer dahingehend ein, er
habe in den Bestimmungen der Internet-Platform „eBay“ gelesen, daß hier der Verkauf von Briefmarken
und Münzen erlaubt sei, auch wenn darauf ein Hakenkreuz abgebildet sei. Die Staatsanwaltschaft
Koblenz hat dem Beschwerdeführer unter dem 22. August 2008 angeboten, das Verfahren gegen Zahlung
einer Geldauflage von 100,- € gemäß § 153a StPO vorläufig einzustellen.
Der Beschwerdeführer, der dieser Verfahrensweise nicht zustimmt, hat unter dem 3. September 2008
Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluß eingelegt. Er ist der Auffassung, die photographische
Bewerbung des Verkaufs seiner Münzen mit Hakenkreuz-Prägung stelle, da es sich dabei um offizielle
Zahlungsmittel aus der Zeit des sog. „Dritten Reiches“ gehandelt habe, kein strafbares Verwenden von
Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation dar.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.
1. Die Beschwerde ist zulässig, auch wenn sich die Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers
prozessual bereits überholt hat und es an einer gegenwärtigen, noch fortdauernden Beschwer fehlt. In
Fällen tiefgreifender, tatsächlich jedoch nicht mehr fortwirkender Grundrechtseingriffe bleibt die
Beschwerde wegen der Garantie effektiven Rechtsschutzes in Art. 19 Abs. 4 GG auch dann noch zulässig,
wenn sich die Belastung durch die Maßnahme nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne
beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung im Beschwerdeverfahren kaum
erlangen kann; dies betrifft insbesondere die Fälle einer auf Grund richterlicher Anordnung
vorgenommenen Wohnungsdurchsuchung. Die Unverletzlichkeit der Wohnung steht gemäß Art. 13 Abs. 2
GG unter vorbeugendem Richtervorbehalt. Dieser Rechtsschutz würde ohne die Möglichkeit
nachträglicher Überprüfung der Durchsuchungsanordnung in der Beschwerdeinstanz weitgehend
leerlaufen, zumal der Ermittlungsrichter in aller Regel gemäß § 33 Abs. 4 StPO ohne Anhörung des
Betroffenen entscheiden wird (BVerfG, Urt. v. 30.04.1997 – 2 BvR 817/90 u.a. – BVerfGE 96, 27 <39 ff.>).
2. Die Beschwerde ist auch begründet.
a) Die am 24. Juni 2008 durchgeführte Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers sowie die
Beschlagnahme der sichergestellten Reichsmark-Münzen waren rechtswidrig und verletzen diesen in
seinem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 Abs. 1 GG.
aa) In der Praxis der Strafverfolgungsbehörden werden Fälle wie der hier zu entscheidende höchst
unterschiedlich behandelt, was unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus Art. 3
Abs. 1 GG nicht unbedenklich ist. Soweit verschiedentlich Fälle überhaupt zur Einleitung eines
Ermittlungsverfahrens geführt haben, wurden sie teilweise mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß §
170 Abs. 2 StPO, teilweise wegen geringer Schuld und fehlendem öffentlichen Interesse gemäß § 153
Abs. 1 StPO sowie in anderen Fällen gegen Auflagen gemäß § 153a Abs. 1 StPO eingestellt. Wieder
andere Fälle führten zum Erlaß von Strafbefehlen bzw. zur Erhebung der öffentlichen Anklage. Soweit nur
ein geringer Teil dieser Fälle überhaupt zur Einleitung von Ermittlungsverfahren sowie zu strafrechtlichen
Sanktionen führt, ist dies unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten und unter Berücksichtigung des
staatlichen Willkürverbots ein nicht hinnehmbarer Zustand der Rechtsunsicherheit.
bb) Im hier zu entscheidenden Fall lagen die Voraussetzungen für eine Durchsuchung beim Verdächtigen
gemäß § 102 StPO nicht vor. Der Beschwerdeführer war nicht verdächtig, Täter bzw. Teilnehmer einer
Straftat gewesen zu sein. Ein für die Anordnung der Durchsuchung erforderlicher Anfangsverdacht lag
namentlich nicht für eine Straftat des (öffentlichen) Verwendens von Kennzeichen einer ehemaligen
nationalsozialistischen Organisation gemäß § 86a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB vor.
Zwar handelt es sich bei den auf der - der eBay-Anzeige beigefügten - Abbildung der Münzvorderseiten
befindlichen vierzehn Hakenkreuzen um Kennzeichen im Sinne von § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB, und zwar
unabhängig davon, daß das Kennzeichen hier in Verbindung mit einem hoheitlichen, nicht speziell eine
ehemalige nationalsozialistische Organisation kennzeichnenden Symbol, dem Reichsadler, verwendet
wird (vgl. Fischer, StGB, 55. Aufl. München 2008, § 86a Rn. 5 m.w.N.). Der Beschwerdeführer hat diese
Kennzeichen auch öffentlich im Sinne von § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB verwendet, weil er sie optisch einem
größeren, durch persönliche Beziehungen nicht zusammenhängenden Personenkreis wahrnehmbar
gemacht hat; dies kann, wie hier, auch durch das Einstellen auf Internet-Seiten geschehen (Fischer, a.a.O.
Rn. 15 m.w.N.).
§ 86a Abs. 1 StGB ist jedoch seinem Schutzzweck nach auf solche Handlungen zu begrenzen, welche
nach den Umständen des Einzelfalles geeignet sind, bei objektiven Beobachtern den Eindruck einer
Identifikation des Handelnden mit den Zielen der verbotenen Organisation zu erwecken. Denn die
Vorschrift soll nach ihrem Sinn und Zweck eine Wiederbelebung von verbotenen Organisationen oder der
von ihnen verfolgten verfassungsfeindlichen Bestrebungen abwehren und den politischen Frieden
dadurch wahren, daß jeglicher Anschein einer solchen Wiederbelebung sowie der Eindruck bei in- und
ausländischen Beobachtern des politischen Geschehens in der Bundesrepublik Deutschland vermieden
wird, in ihr gebe es eine rechtsstaatswidrige innenpolitische Entwicklung, die dadurch gekennzeichnet sei,
daß verfassungsfeindliche Bestrebungen geduldet würden (BGH, Urt. v. 18.10.1972 – 3 StR 1/71 -, BGHSt
25, 30 <32 f.>; Beschl. v. 10.12.1982 – 2 StR 601/82 -, NStZ 1983, 261 <262>).
Diesem Gesichtspunkt wird bereits in der Norm selbst Ausdruck dadurch verliehen, als nach §§ 86a Abs.
3, 86 Abs. 3 StGB die öffentliche Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen dann
erlaubt ist, wenn sie der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen,
der Kunst, Wissenschaft, Forschung, Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens, der
Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient, wobei die zuletzt genannten ähnlichen Zwecke in ihrem
Gewicht den ausdrücklich genannten gleichkommen sollen (Laufhütte/Kuschel, in: Laufhütte/Rissing-van
Saan/Tiedemann (Hrsg.), Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl. Berlin 2006, Band IV, § 86 Rn. 39).
Eine weiter gehende Auffassung bejaht den Anwendungsbereich dieser sog. Sozialadäquanzklausel des
§ 86 Abs. 3 StGB hingegen bereits schon dann, wenn es überhaupt um Verhaltensweisen geht, die sich
im Rahmen der sozialen Handlungsfreiheit bewegen (Steinmetz, in: Joecks/Miebach (Hrsg.), Münchener
Kommentar zum StGB, 2005, Bd. 2/2, § 86 Rn. 40).
Über die in § 86 Abs. 3 StGB ausdrücklich genannten Fälle hinaus ist in der höchstrichterlichen
Rechtsprechung jedoch anerkannt, daß eine öffentliche Verwendung von verbotenen Kennzeichen aber
auch dann nicht strafbar sein soll, wenn sie erkennbar dem genannten Schutzzweck der Norm nicht
zuwiderläuft (BGH, Urt. v. 18.10.1972 – 3 StR 1/71 -, BGHSt 25, 30 <32 f.>). Übliche, von der Allgemeinheit
gebilligte und daher in strafrechtlicher Hinsicht im sozialen Leben gänzlich unverdächtige, weil im
Rahmen der sozialen Handlungsfreiheit liegende Handlungen sollen danach nicht strafbar sein (BGH, Urt.
v. 10.02.1970 – 3 StR 2/69 -, BGHSt 23, 226 <228>; Urteil vom 25.07.1979 – 3 StR 182/79 -, BGHSt 29, 73
<84>). Dies ist in der Rechtsprechung bislang hauptsächlich in Fällen angenommen worden, in denen die
Verwendung nationalsozialistischer Kennzeichen, namentlich Hakenkreuzen, offenkundig gerade zum
Zweck einer Kritik der verbotenen Organisation eingesetzt wurde oder der Kontext der Verwendung ergab,
daß eine Wirkung auf Dritte in einer dem Symbolgehalt des Kennzeichens entsprechenden Richtung
ausschied.
Auch nach der in der Literatur herrschenden Auffassung ist es erforderlich, den als abstraktes
Gefährdungsdelikt weit ausgestalteten Tatbestand des § 86a Abs. 1 StGB über den Anwendungsbereich
der Sozialadäquanzklausel des § 86 Abs. 3 StGB hinaus zu begrenzen und jegliche sozial adäquate
Verwendung verbotener Kennzeichen aus der Strafbarkeit herauszunehmen. Nach dieser Auffassung
setzt § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB voraus, daß die Verwendung nach den konkreten Umständen als Bekenntnis
des Täters zu den inhaltlichen Zielen der Organisation aufgefaßt werden kann (vgl. die Nachweise bei
Fischer, a.a.O., Rn. 18a).
Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe erfüllte das Verhalten des Beschwerdeführers im hier zu
entscheidenden Fall nicht den (Anfangs-) Verdacht einer Straftat gemäß § 86a Abs. 1 StGB.
Die Abbildung der Münzvorderseiten mit Hakenkreuzen auf der Bildbeigabe der Verkaufsanzeige
beinhaltete offenkundig kein Bekenntnis des Beschwerdeführers mit den inhaltlichen Zielen des
Nationalsozialismus. Zwar setzt § 86a Abs. 1 StGB als abstraktes Gefährdungsdelikt weder eine
inhaltliche Zustimmung des Täters zum Symbolgehalt des Kennzeichens noch den Eintritt oder die
konkrete Gefahr einer identifizierenden Wirkung der Verwendung voraus (BGH, Urt. v. 29.05.1970 – 3 StR
2/70 -, BGHSt 23, 267 f.; Urt. v. 18.10.1972 – 3 StR 1/71 -, BGHSt 25, 30 <31 f.>). Die das Angebot
visualisierende Bildbeigabe war aber im hier zu entscheidenden Fall nach den konkreten Umständen
generell nicht geeignet, bei einem objektiven Betrachter den Eindruck einer Identifikation des
Beschwerdeführers mit den Zielen des Nationalsozialismus zu erwecken.
Die seitens des Beschwerdeführers geschaltete eBay-Anzeige diente ersichtlich dem Zweck, die zu
verkaufenden Münzen einem weiten Personenkreis anzubieten und dadurch einen höchstmöglichen
Verkaufserlös zu erzielen. Diesem Zweck läßt sich auch die Bildbeigabe ohne weiteres zu- bzw.
unterordnen. Zum einen werden Angebote im Internet, die mit einer Abbildung des zu verkaufenden
Artikels versehen sind, nach der allgemeinen Lebenserfahrung häufiger aufgerufen und damit einem
größeren Publikum zugänglich gemacht. Zum anderen kommt es gerade beim Verkauf von Münzen, aber
auch Briefmarken, auf eine detaillierte Abbildung an, da sich zahlreiche Kaufinteressenten, namentlich
Sammler, in erster Linie über den genauen Zustand des Artikels informieren wollen, um dessen Echtheit
und Wert einschätzen zu können.
Bei Münzen, auch solchen aus der Zeit des Dritten Reiches, handelt es sich um Sammlerobjekte mit
historischem Wert. Das Sammeln dieser Münzen ist, ebensowenig wie deren Erwerb und Besitz, nicht
strafbar, sondern stellt eine allgemein gebilligte und sozial adäquate Verhaltensweise dar (vgl. für das
Sammeln von Briefmarken aus der Zeit des „Dritten Reiches“: Bonefeld, DRiZ 1993, 430 <435>; Lüttger,
GA 1960, 129 <144>; Wilhelm, DRiZ 1994, 339 <340>). Münzen und Briefmarken aus der Zeit des sog.
Dritten Reiches finden sich wegen ihrer starken Verbreitung als zur damaligen Zeit allgemein
gebräuchliche staatliche Wertgarantien noch heute in zahlreichen Haushalten. Auch der Handel mit
diesen, heute historischen Sammlerwert besitzenden Gegenständen ist nicht strafbar und bewegt sich im
Rahmen der – grundrechtlich geschützten – Handlungs- bzw. Unternehmerfreiheit. Diesen Umständen
tragen auch die Geschäftsbedingungen der Internet-Auktionsbörse „eBay“ Rechnung, wonach das
Anbieten von Münzen und Briefmarken aus der Zeit des sog. „Dritten Reiches“ im Rahmen der Auktionen
ausdrücklich erlaubt wird. Anbieter werden hier auch nicht darauf hingewiesen, daß die auf solchen
Artikeln häufig befindlichen Hakenkreuze unkenntlich zu machen oder anderweitig abzudecken sind.
Dementsprechend werden über den Internet-Anbieter „eBay“, aber auch sonst im Internet, täglich Münzen
aus der Zeit des sog. „Dritten Reiches“ feil geboten, die mit einer Abbildung der Münzvorderseite
einschließlich aufgeprägten Hakenkreuzes versehen sind.
Die Kammer folgt damit jedenfalls in dem hier zu entscheidenden Fall einer gerade unverdächtigen
Handlung nicht der Auffassung von Keltsch, NStZ 1985, 312 ff., wonach bereits jede werbewirksame
Verwendung von Kennzeichen nationalsozialistischer Organisationen den Straftatbestand des § 86a Abs.
1 StGB erfüllt, sofern nicht die nachdrücklich ablehnende Haltung des Verwenders gegenüber den Zielen
des Nationalsozialismus ohne weiteres ersichtlich wird.
b) Unzulässig, und zwar aus mehreren Gründen, war auch die angeordnete allgemeine Beschlagnahme
von „Reichsmark-Münzen mit Hakenkreuz-Prägung“. Diese Anordnung war zunächst nicht hinreichend
bestimmt, weil sie nicht zwischen den hier in der Anzeige konkret abgebildeten Münzen und anderen
Münzen mit Hakenkreuz-Prägung unterscheidet, die in keinerlei Zusammenhang mit der - zu Unrecht -
angenommenen Strafbarkeit standen. Im Übrigen hätte auch nicht erwartet werden können, bei der erst
am 24. Juni 2008 erfolgten Durchsuchung genau diejenigen Münzen aufzufinden, die Gegenstand der für
strafbar gehaltenen Handlung waren: Denn es wäre zu erwarten gewesen, daß diese – wie geschehen -
entsprechend dem am 12. Juni 2007 ausgelaufenen Angebot bereits an den Höchstbieter verkauft und
versandt worden waren. Darüber hinaus waren die konkret verwendeten Münzen, wären sie noch
vorhanden gewesen, für sich allein aber auch kein geeignetes Beweismittel, um gerade die öffentliche
Verwendung der auf ihnen abgebildeten nationalsozialistischen Kennzeichen in ihrer konkreten Form zu
belegen. Um die angenommene Täterschaft des Beschwerdeführers zu verifizieren, hätte in erster Linie
nach den verwendeten Bildern gesucht und die Zugangsmöglichkeiten zum Rechner und Internet
überprüft werden müssen. Die isolierte Beschlagnahme der abgebildeten, aber auch sonstiger Münzen
mit Hakenkreuz-Prägung war deshalb auch unverhältnismäßig.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.
Ausgefertigt:
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
des Landgerichts