Urteil des LG Kleve vom 02.06.2006

LG Kleve: beschwerdekammer, datum

Landgericht Kleve, 4 T 214/06
Datum:
02.06.2006
Gericht:
Landgericht Kleve
Spruchkörper:
4. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 T 214/06
Schlagworte:
Rechtsbehelf Beratungskostenhilfe
Normen:
BerHG § 6 Abs. 2
Tenor:
wird das Rechtsmittel des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstel-
lerin vom 19.(?)05.2006 gegen den Beschluß des Amtsgerichts Em-
merich am Rhein vom 2. Juni 2006 als unzulässig verworfen,
gegen eine den Antrag auf Bewilligung von Beratungskostenhilfe ablehnende
Entscheidung allein die Erinnerung zulässig ist, § 6 Abs. 2 BerHG. Dieser Rechtsbehelf
ist ausgeschöpft.
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Eine außerordentliche Beschwerde gibt es seit dem Inkrafttreten des ZPO-RG nicht
mehr, vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 25. Aufl., vor § 567 RN 7 mit weiteren Hinweisen.
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Für Gehörsrügen und Gegenvorstellungen ist die Beschwerdekammer nicht zuständig.
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