Urteil des LG Kleve vom 06.07.2001

LG Kleve: ausländischer arbeitnehmer, steuerberater, nachforderung, anfang, beitragspflicht, bfa, gesellschaft, rechtsberatung, urlaub, abrechnung

Landgericht Kleve, 1 O 688/00
Datum:
06.07.2001
Gericht:
Landgericht Kleve
Spruchkörper:
1. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 O 688/00
Schlagworte:
Steuerberatungskosten, Aufklärungspflicht
Normen:
§ 33 STBerG
Leitsätze:
Der Steuerberatervertrag allein verpflichtet den Steuerberater nicht, den
beratenen Unternehmer über die Möglichkeiten und Gefahren der
sozialversicherungsfreien Bestätigung ausländischer Arbeitnehmer
aufzuklären. Dabei handelt es sich um Fragen des
Sozialversicherungsrechts
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.200,- DM
vorläufig vollstreckbar
Tatbestand:
1
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte seine Beratungs- und
Aufklärungspflichten aus einem Steuerberatervertrag verletzt hat.
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Der Kläger betreibt einen Gartenbaubetrieb in L und beauftragte den Beklagten, der
Steuerberater ist, mit der Durchführung der Lohnbuchhaltung. Zu seinem
Aufgabenbereich gehörten u. a. die Lohnabrechnung sowie die Abrechnung und
Fertigung von Beitragsnachweisen für die Sozialversicherung. Hierzu teilte der Kläger
dem Beklagten jeweils am Monatsende per Fax die Namen der Arbeitnehmer, die
Zeiträume der Beschäftigung und die Höhe der Vergütung mit.
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Beim Kläger arbeiteten in den Jahren 1995 bis 1998 u.a. polnische Arbeitnehmer. Es
handelte sich dabei fast nur um ständig wiederkehrende Stammkräfte. Mit Schreiben
vom 18.06.1998 unterrichtete der Beklagte den Kläger von einer Prüfungsanweisung
der LVA Rheinprovinz, die die zeitlichen Grenzen der Sozialversicherungsfreiheit bei
ausländischen Arbeitnehmern und die Erforderlichkeit von Bescheinigungen durch ihre
ausländischen Arbeitgeber betrifft, und legte diese in Kopie bei. Für zahlreiche der
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polnischen Arbeitnehmer entrichtete der Kläger davor und danach keine
Sozialversicherungsbeiträge. Auf die zeitlichen Grenzen wies der Beklagte im Einzelfall
nicht hin.
Im Jahre 1999 kündigte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eine
Betriebsprüfung an. Auf Anfrage des Klägers bestätigte der Beklagte, daß die
Unterlagen vollständig und ordnungsgemäß sind. Die dann durchgeführte Prüfung
ergab jedoch, daß viele polnische Arbeitskräfte über die zeitlichen Grenzen hinaus
angestellt worden waren. Zudem fehlten die Nachweise der ausländischen Arbeitgeber
für 1995 bis 1997, die des Jahres 1998 waren unvollständig. Die BfA verpflichtete den
Kläger mit C vom 27.12.1999 zur Nachversicherung der betreffenden polnischen
Arbeitnehmer. Die Nachforderung, die der Kläger beglich, belief sich letztlich auf
83.100,72 DM brutto. Er forderte den Beklagten zuletzt mit anwaltlichem Schreiben vom
30.05.2000 zur Zahlung dieser Summe als Schadensersatz auf. Der Beklagte lehnte
dies mit Schreiben vom 21.06.2000 ab. Mit der Klage wird nunmehr aufgrund eines
geschätzten Steuersatzes von 50 % ein Nettobetrag von 41.550,- DM geltend gemacht.
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Der Kläger nimmt ständig Bankkredit zu mindestens 10 % Zinsen in Anspruch, der die
Klageforderung übersteigt.
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Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung nach § 68 StBerG.
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Der Kläger behauptet, er sei Alleininhaber des Betriebes. Jedenfalls habe ihn seine
Ehefrau ermächtigt, Regreßansprüche gegen den Beklagten im eigenen Namen geltend
zu machen.
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Die Tätigkeit des Beklagten habe sich nicht auf die Lohnbuchhaltung beschränkt,
sondern er habe den Gartenbaubetrieb umfassend in sämtlichen steuerlichen und
sozialversicherungsrechtlichen Fragen betreut. Dem Beklagten seien daher die
betrieblichen Abläufe und Einstellungen von Aushilfskräften bekannt gewesen. Er ist der
Ansicht, es habe zu seinen Aufgaben als Steuerberater gehört, auf die Grenzen der
Beschäftigung der polnischen Arbeitnehmer zu achten und den Kläger hierüber zu
informieren. Diese Beratungspflicht habe er verletzt. Hierzu behauptet er, der Beklagte
habe es nicht nur unterlassen, auf die Grenzen der Versicherungsfreiheit im Einzelfall zu
achten, sondern überhaupt auf die allgemeinen Voraussetzungen dafür hinzuweisen.
Außerdem habe er ihm nicht mitgeteilt, daß eine polnische Arbeitskraft nur einmal
binnen Jahresfrist beschäftigt werden dürfe, um in den Genuß der
Sozialversicherungsfreiheit zu kommen. Ihm selbst sei diese Problematik nicht bekannt
gewesen, sondern er habe sich ganz auf den Beklagten verlassen.
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Bei einem rechtzeitigen Hinweis des Beklagten vor der Betriebs-prüfung wäre er in der
Lage gewesen, die erforderlichen Nachweise zu beschaffen und sie der BfA vorzulegen,
zumal er zu den betreffenden Arbeitnehmern fortlaufend in Kontakt stehe. Außerdem
hätte er die ausländischen Aushilfskräfte nach Ablauf des sozialversicherungsfreien
Zeitraums entlassen und neue einstellen können, da er auf eine freie Stelle mindestens
zehn Bewerbungen habe.
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Der Kläger beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an ihn 41.550,- DM nebst 10 % Zinsen seit dem
21.06.2000 zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers. Er führe den Gartenbaubetrieb
gemeinsam mit seiner Ehefrau als Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
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Er behauptet, er habe keine Beratung für den Kläger in Angelegenheiten der
Sozialversicherung übernommen. Abgesehen davon habe er nicht die notwendigen
Kenntnisse besessen, um die Frage der Sozialversicherungspflicht zu prüfen. Anhand
der Mitteilungen des Klägers am Ende des Monats habe er nur im Nachhinein
überprüfen können, wie lange ein Arbeitnehmer beschäftigt gewesen sei. Es habe ferner
kein Beratungsbedarf bestanden, weil dem Kläger die Problematik bekannt gewesen
sei. Der Beklagte sei von ihm darauf nicht nur im Schreiben vom 18.06.1998, sondern
auch mehrfach mündlich hingewiesen worden. In Reaktion auf besagtes Schreiben
habe der Kläger ihm mitgeteilt, daß für die polnischen Arbeitnehmer keine
Sozialversicherungspflicht bestünde. Diese Angaben des Klägers habe er lediglich
umgesetzt.
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Außerdem habe der Kläger die Grenzen der Sozialversicherungsfreiheit gar nicht
einhalten können, da eine Verschiebung der Saisonarbeit nicht möglich gewesen sei.
Die Nachweise hätte er nachträglich nicht beschaffen können, da sich die Arbeitskräfte
wieder in Polen befunden haben. Jedenfalls treffe den Kläger ein überwiegendes
Mitverschulden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das
Sitzungsprotokoll vom 13.06.2001 sowie die zwischen den Parteien gewechselten
Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
20
I.
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Die unter den Parteien umstrittene Frage, ob der Kläger überhaupt aktivlegitimiert ist
oder nur gemeinsam mit seiner Ehefrau Klage erheben kann, bedarf keiner Klärung.
22
II.
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Es besteht nämlich, weder für den Kläger allein noch als Gesellschaft bürgerlichen
Rechts gemeinsam mit seiner Ehefrau, ein Anspruch gegen den Beklagten auf
Schadensersatz aus positiver Vertragsverletzung - der einzigen in Betracht kommenden
Anspruchsgrundlage.
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1.
25
Der Beklagte war nicht verpflichtet, den Kläger über Möglichkeiten und Gefahren der
sozialversicherungsfreien Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern
aufzuklären.
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a)
27
Eine entsprechende besondere Vereinbarung über den eigentlichen
Steuerberatervertrag hinaus haben die Parteien nicht getroffen.
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Auch die Behauptung des Klägers, die Beratung durch den Beklagten habe sämtliche
sozialversicherungsrechtlichen Fragen umfaßt, kann nicht in diese Richtung verstanden
werden. Denn die vom Kläger aufgeführten einzelnen Tätigkeiten des Beklagten für
seinen Betrieb gehen über den gesetzlich umschriebenen Inhalt eines
Steuerberatervertrages nach § 33 StBerG nicht hinaus. Danach hat der Steuerberater
die Aufgabe, im Rahmen seines Auftrags den Auftraggeber in Steuersachen zu beraten,
ihn zu vertreten und ihm bei der Bearbeitung seiner Steuerangelegenheiten und bei der
Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten Hilfe zu leisten. Dazu können auch - wie dies im
vorliegenden Fall geschehen ist - die Übernahme der gesamten Lohnbuchhaltung eines
Betriebes sowie die Fertigung und Abrechnung der Beitragsnachweise für die
Sozialversicherung gehören (vgl. OLG D, GI 2001, 19/20). Das ist noch keine
Rechtsberatung, sondern es handelt sich um eine technische Abwicklung im
unmittelbaren Zusammenhang mit der Lohnbuchhaltung. Nähere Umstände für eine
gesonderte Vereinbarung über die Beratung in sozialversicherungsrechtlichen
Angelegenheiten hat der Kläger nicht vorgetragen. Eine solche ergibt sich auch nicht
aus dem Schreiben vom 18.06.1998, in dem der Beklagte ihn auf die Grenzen der
Sozialversicherungsfreiheit hinwies. Aus einer einmaligen Information über die
Rechtslage kann nicht der Schluß gezogen werden, der Beklagte wolle nunmehr
umfassend die Beratung auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts übernehmen.
Der konkludente Abschluß eines entsprechenden Vertrages ist daher darin nicht zu
sehen.
29
b)
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Der somit allein bestehende Steuerberatervertrag verpflichtete den Beklagten nicht, den
Kläger über die Möglichkeiten und Gefahren der sozialversicherungsfreien
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer aufzuklären. Dabei handelt es sich um
Fragen des Sozialversicherungsrechts. Der Steuerberater schuldet aber nur eine
steuerliche Beratung, nicht hingegen eine Beratung in sozialversicherungsrechtlichen
Angelegenheiten. Eine Rechtsberatung ist dem Steuerberater nur im Rahmen des § 1
StBerG möglich. Bei allgemeinen rechtlichen Problemen muß er den Mandanten an
einen Rechtsanwalt oder Notar verweisen (vgl. OLG L2, NJW-RR 1991, 414). Das
Sozialversicherungsrecht ist weder in § 1 StBerG genannt noch ergibt sich eine Pflicht
des Steuerberaters zur Tätigkeit auf diesem Gebiet aus § 33 StBerG (vgl. unter a).
Danach schuldete der Beklagte keine Aufklärung über die Grenzen der
Versicherungsfreiheit ausländischer Arbeitnehmer.
31
2.
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Eine Verpflichtung des Beklagten, im Einzelfall auf die Grenzen der
Sozialversicherungsfreiheit von ausländischen Arbeitnehmern hinzuweisen, bestand
ebenfalls nicht.
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Auch insoweit gilt der Grundsatz, daß sich der Pflichtenkreis des Steuerberaters nicht
auf eine Beratung in sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten erstreckt. Im
Rahmen der - hier übernommenen - Lohnbuchhaltung geht die Verpflichtung des
Steuerberaters dahin, den steuerlich relevanten Sachverhalt zu ermitteln, nicht hingegen
auch den sozialversicherungsrechtlichen (vgl. Gounalakis, NJW 1998, 3593/3595
m.w.N.). Zwar kann dem Steuerberater ausnahmsweise neben der rein mechanischen
Berechnung der abzuführenden Beträge auch die Prüfung der Beitragspflicht obliegen
(OLG D, GI 2001, 19/21). Darum geht es hier jedoch letztlich nicht. Der Beklagte soll
nach der Vorstellung des Klägers nicht bloß verpflichtet gewesen sein, die Frage der
Beitragspflicht im Einzelfall zu prüfen, sondern darüber hinaus ihre Entstehung aktiv
durch rechtzeitige Hinweise verhindern. Damit werden jedoch die Anforderungen an
den Pflichtenkreis eines Steuerberaters überspannt. Der Beklagte wäre nämlich nur mit
erheblichen Schwierigkeiten, zum Teil gar nicht in der Lage gewesen, rechtzeitig auf die
Überschreitung der zeitlichen Grenzen hinzuweisen. Unstreitig ist nämlich, daß dem
Beklagten jeweils erst am Ende des Monats die Namen der im vergangenen Monat
beschäftigten Arbeitnehmer und die erhaltene Vergütung mitgeteilt wurde. Wenn der
Kläger Anfang des Monats einen polnischen Arbeitnehmer einstellt, ist die Hälfte des
zweimonatigen Zeitraums der Versicherungsfreiheit bereits um. Die kürzere, sich aus
der Prüfungsanweisung der LVA Rheinprovinz ergebende 4-Wochen-Frist für
ausländische Arbeitnehmer, die in ihrer Heimat während der Saisonarbeit bezahlten
Urlaub hatten, ist sogar bereits abgelaufen. Unter diesen Umständen kann - wenn
überhaupt - von einem Steuerberater nicht mehr verlangt werden, als daß er allgemein
auf die bestehende Problematik hinweist, wie er dies hier im Schreiben vom 18.06.1998
getan hat. Die Einstellungen und Entlassungen der Saisonarbeiter nahm der Kläger vor.
Er allein hatte daher von Anfang an einen viel besseren Überblick, über welchen
Zeitraum jemand bei ihm beschäftigt war. Hinzu kommt, daß es nicht zuletzt auch eine
unternehmerische Entscheidung ist, wie lange die Arbeitnehmer beschäftigt werden, ob
insbesondere Stammkräfte, die bereits bekannt sind - darauf nimmt der Kläger in
anderem Zusammenhang ja selbst Bezug - unter Inkaufnahme der Versicherungspflicht
weiterbeschäftigt werden. Dem Steuerberater kann unter diesen Umständen eine
Hinweispflicht für die Frage der Sozialversicherungsfreiheit nicht obliegen.
34
3.
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Die Kritik des Klägers, der Beklagte habe ihn nicht darüber aufgeklärt, daß eine
ausländische Hilfskraft nur einmal binnen Jahresfrist beschäftigt werden darf, greift
ebenfalls nicht durch, da sie aus rechtlichen Gründen nicht zutrifft. Der C der
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 27.12.1999 stellt zur Begründung der
Nachforderung darauf nicht ab. Vielmehr ergibt sich aus diesem C sogar, daß mehrere
kurzfristige Beschäftigungen zusammenzurechnen sind. Ist ein ausländischer
Arbeitnehmer mehrmals im Jahr im selben Betrieb tätig, erreicht er aber die zeitlichen
Grenzen nicht, so verbleibt es bei der Versicherungsfreiheit.
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4.
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Ob der Beklagte dazu verpflichtet war, vor der Betriebsprüfung im Jahre 1999 darauf
hinzuweisen, daß Nachweise zahlreicher polnischer Arbeitnehmer für die Jahre 1995
bis 1998 fehlen, kann dahinstehen. Jedenfalls wäre eine solche Pflichtverletzung nicht
ursächlich für die erhobene Nachforderung der Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte. Die zu leistenden Beiträge waren bei Bekanntwerden der Betriebsprüfung
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bereits fällig. Der Kläger hätte die Nachweise entgegen seiner eigenen Behauptung aus
Rechtsgründen überhaupt nicht mehr erbringen können. Es gibt keine Anhaltspunkte
dafür, daß im Hinblick auf die Beschäftigung der fraglichen Arbeitnehmer die 4-Wochen-
Grenze eingehalten wurde. Im Gegenteil trägt der Kläger selbst vor, es hätte sich bei
diesen Arbeitnehmern fast nur um "ständig wiederkehrende Stammkräfte" gehandelt.
Dann liegt es aber nahe, daß sie im Laufe eines Jahres wesentlich länger als einen
Monat beschäftigt waren und somit in Polen während dieser Zeit keinen bezahlten
Urlaub bei ihrem dortigen Arbeitgeber hatten. Jedenfalls hätte der Kläger das Gegenteil
konkret vortragen müssen, was aber nicht geschehen ist.
Abgesehen davon hat der Kläger nichts dazu vorgetragen, daß die Nachforderung
gerade deshalb erhoben worden ist, weil im Prüfungstermin keine Nachweise vorgelegt
werden konnten; diese also auch nicht nachgereicht werden können. Er trägt aber für
die Ursächlichkeit des Schadens die Darlegungslast. Da er nähere Angaben hierzu
nicht gemacht hat, besteht durchaus die Möglichkeit, daß der C so nicht ergangen wäre,
wenn der Kläger sie nachgereicht hätte. Es ist nicht ersichtlich, warum er dies gerade
wegen des Verhaltens des Beklagten nicht konnte. Spätestens mit Abschluß der
Betriebsprüfung hatte er selbst Kenntnis, daß er Sozialversicherungsbeiträge
nachzahlen muß, wenn er die Bescheinigungen nicht beibringt und hätte - unterstellt
man seinen Vortrag, dies wäre möglich gewesen , als richtig - die entsprechenden
Maßnahmen zur Vermeidung der Nachforderung veranlassen können.
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III.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1 ZPO.
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