Urteil des LG Kleve vom 01.07.2008
LG Kleve: einstweilige verfügung, eigentümer, altpapier, sammlung, besitz, abholung, wertsteigerung, eingriff, duldung, einwirkung
Landgericht Kleve, 3 O 208/08
Datum:
01.07.2008
Gericht:
Landgericht Kleve
Spruchkörper:
3. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 O 208/08
Tenor:
Die einstweilige Verfügung vom 4. Juni 2008 bleibt aufrechterhalten.
Die Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Parteien sind verbunden durch Vertrag vom 30.07.1984, wonach die Klägerin im
Gebiet der Beklagten u.a. das bei Privathaushalten und Gewerbetreibende anfallende
Altpapier zu sammeln und zu entsorgen hat. Dieser Vertrag ist nach mehrfacher
Verlängerung gekündigt zum 30. Juni 2008.
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In Durchführung des Vertrages hat die Klägerin der Beklagten sog. "blaue Tonnen" zur
Verfügung gestellt, die bei den Abfallverursachern aufgestellt sind. Die letzte Leerung -
turnusgemäß war nach dem Vertrag eine Leerung monatlich vorgesehen – erfolgte ab
Anfang Juni 2008. In der Folgezeit hat die Beklagte damit begonnen, die Tonnen der
Klägerin einzusammeln und auf ihrem Betriebshof einzulagern. Hintergrund war, dass
die Klägerin gegenüber der Beklagten und gegenüber dem Kreis Wesel angezeigt hat,
dass sie ab dem 1. Juli 2008 beabsichtigt, eine sog. gewerbliche Sammlung von
Altpapier im Gebiet der Beklagten durchzuführen. Hiermit ist die Beklagte, die die
Sammlung und Entsorgung von Altpapier künftig in Eigenregie durchführen will, nicht
einverstanden.
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Durch Beschluss vom 4. Juni 2008 hat die Kammer der Beklagten auf Antrag der
Klägerin untersagt, von der Klägerin bei privaten Haushalten und gewerblichen
Anfallstellen (z.B. Gaststätten, Hotels, Kantinen, Verwaltungen, Krankenhäuser,
Bildungseinrichtungen, landwirtschaftliche und handwerkliche Betriebe, Freiberuflicher)
im Gebiet der Stadt xy aufgestellte Behälter zur Erfassung von Altpapier (sog. blaue
Tonnen) in Besitz zu nehmen oder durch Dritte in Besitz nehmen zu lassen.
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Gegen den Beschluss hat die Verfügungsbeklagte form- und fristgerecht Widerspruch
eingelegt.
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Die Verfügungsklägerin ist der Ansicht, die einstweilige Verfügung sei zu Recht
ergangen.
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Sie beantragt,
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die einstweilige Verfügung aufrechtzuerhalten.
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Die Verfügungsbeklagte beantragt,
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die einstweilige Verfügung vom 4. Juni 2008 aufzuheben und den Antrag auf
ihren Erlass zurückzuweisen.
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Sie macht geltend, sie sei Mieterin der "blauen Tonnen". Sie sei vor diesem Hintergrund
berechtigt, die für weitere Abfallentleerungen nicht mehr benötigten Tonnen
einzusammeln und bis zum 1. Juli 2008 aufzubewahren. Alsdann würden die Tonnen
der Verfügungsklägerin zur Abholung bereit gestellt werden.
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Ohnehin versuche die Verfügungsklägerin lediglich, sich einen Wettbewerbsvorteil
dadurch zu verschaffen, dass sie die Tonne bei den Abfallverursachern stehen lassen
wolle, um sodann ab dem 1. Juli 2008 ihre gewerbliche Sammlung durchzuführen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst
Anlagen Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
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Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 4. Juni 2008 erweist sich auch nach
Widerspruch der Beklagten als zulässig und begründet nach den §§ 1004, 823 BGB, so
dass sie aufrechtzuerhalten war.
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Gemäß § 1004 BGB kann der Eigentümer einer Sache, dessen Eigentum in anderer
Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt wird, von
dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere
Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen. Der
Anspruch ist lediglich dann ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung
verpflichtet ist.
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Eine Eigentumsbeeinträchtigung im Sinne der genannten Vorschrift ist jeder der dem
Inhalt des Eigentums (§ 903 BGB) widersprechende Eingriff in die rechtliche oder
tatsächliche Herrschaftsmacht des Eigentümers. Sie ist unabhängig von der Kenntnis
des Eigentümers und besteht auch bei Unschädlichkeit oder Wertsteigerung oder
Wertverbesserung. Eine Einwirkung auf die Sachsubstanz des Eigentums ist nicht
erforderlich. Eine Eigentumsbeeinträchtigung i.S.d. § 1004 BGB kann danach bereits in
der tatsächlichen Benutzung einer fremden Sache liegen, insbesondere aber auch in
der Be- bzw. Verhinderung einer tatsächlichen Nutzung durch den Eigentümer. So
liegen die Dinge hier, denn die Klägerin ist nicht verpflichtet gewesen, die von ihr bereit
gestellten blauen Tonnen vor dem 1. Juli 2008 zu entfernen. Darauf, dass in früheren
Zeiten eine entsprechende Übung bestanden hat, kann sich die Beklagte nicht berufen.
Die Kammer hat bereits im Termin vom 11. Juni 2008 darauf hingewiesen, dass die
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frühzeitige Abholung nicht mehr benötigter Tonnen in der Vergangenheit durchaus auch
im Interesse des Abfallentsorgers bestanden hat. Insoweit haben sich die Verhältnisse
allerdings geändert, weil zwischenzeitlich die gewerbliche Sammlung, wie sie die
Verfügungsklägerin durchzuführen beabsichtigt, zulässig geworden ist. Die
Verfügungsklägerin hat daher ein berechtigtes Interesse daran, ihre Marktposition zu
halten, jedenfalls nicht geschmälert zu sehen. Einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch
darauf, dass die blauen Tonnen der Verfügungsklägerin bereits vor Auslaufen des
Vertrages am 30.06.2008 entfernt werden, hat die Verfügungsbeklagte nicht. Die
Verfügungsbeklagte kann sich auch nicht darauf berufen, Mieterin der blauen Tonnen
der Klägerin zu sein. Selbst wenn die Rechtsauffassung der Verfügungsbeklagten
insoweit zutreffend wäre – was keiner Entscheidung bedarf – wäre sie gehalten, die
Tonnen nur im Rahmen des vertraglich bestimmten Gebrauches zu nutzen. Dazu gehört
es nicht, die Tonnen – um der Klägerin den künftigen Wettbewerb zu erschweren – in
Verwahrung zu nehmen und die Herausgabe bis zum 1. Juli 2008 zu verweigern.
Durch die Beeinträchtigung des Eigentums der Verfügungsklägerin wird die
Rechtswidrigkeit der Handlung der Beklagten indiziert.
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Die Kostenentscheidung ergeht gem. § 91 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung ist ihrem Wesen nach vorläufig vollstreckbar.
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Streitwert: 20.000,-- Euro
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