Urteil des LG Kleve vom 12.03.2009

LG Kleve: gefahr im verzug, persönliche anhörung, unterbringung, genehmigung, ärztliches zeugnis, medikamentöse behandlung, ärztliche behandlung, rechtliches gehör, psychiatrische klinik

Landgericht Kleve, 4 T 67/09
Datum:
12.03.2009
Gericht:
Landgericht Kleve
Spruchkörper:
4. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 T 67/09
Leitsätze:
1.
Bei der Prüfung der vormundschaftlichen Genehmigung der
geschlossenen Unterbringung, der Zwangsmedikation und der
zeitweisen Beschränkung der Freiheit des Betreuten ist die
Durchführung der persönlichen Anhörung des Betroffenen durch den
ersuchten Richter generell als - zur Aufhebung der Anordnung führender
- schwerer Verfahrensverstoß zu bewerten, wenn die zum Zwecke der
Anhörung aufzusuchende psychiatrische Klinik im Bezirk des
Landgerichts liegt und damit für den zuständigen Vormundschaftsrichter
selbst in einer Fahrtzeit von weniger als einer Stunde erreichbar ist.
2.
§ 69 f. Abs. 1 S. 4, 2. Halbsatz FGG, wonach bei einstweiliger
Anordnung vor persönlicher Anhörung des Betroffenen die Anhörung
unverzüglich nachgeholt werden muss, ist im Hinblick auf die
Verfahrensgarantie des Artikel 104 Abs. 3 Grundgesetz dahin
auszulegen, dass der Betroffene spätestens am Tage nach der
Festnahme von dem Richter zu vernehmen ist. Die Missachtung dieser
Verfahrensgarantie zwingt ebenfalls zur sofortigen Aufhebung der
angefochtenen Entscheidung, weil ansonsten die Einhaltung der
elementaren Verfahrensrechte des Betreuten nicht ausreichend
gewährleistet ist.
Tenor:
Der Beschluss des Amtsgerichts Moers vom 18.02.2009 wird
aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung an das Amtsgericht Moers zu-
rückverwiesen.
G r ü n d e :
1
I.
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Die Betroffene befand sich seit dem 10.12.2008 in stationärer psychiatrischer
Behandlung. Nachdem sie wiederholt Suizidgedanken geäußert hatte, wurde sie
zunächst auf freiwilliger Basis auf eine geschlossene Station des St. nx verlegt. Mit
Schreiben vom 17.02.2009 (Bl. 452 GA) beantragte die Betreuerin die
vormundschaftliche Genehmigung der geschlossenen Unterbringung der Betroffenen
zur Heilbehandlung. Zur Begründung trug sie vor: Die Betroffene habe ihre Einwilligung
zurückgenommen und wolle sofort entlassen werden. Da sie weiterhin suizidgefährdet
sei und die Einnahme ihrer Medikamente verweigere, werde die Genehmigung ihrer
geschlossenen Unterbringung zur Heilbehandlung beantragt. Ein Attest der
behandelnden Ärztin, Frau aa, liege vor. In diesem Attest vom 17.02.2009 (Bl. 450 GA)
heißt es wiederum auszugsweise wie folgt: Die Betroffene leide an einer emotionalen-
instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ. Sie sei nicht krankheits- und
behandlungseinsichtig. Sie drohe damit, sich zu suizidieren und lehne jegliche
Medikation ab. Es sei eine weitere medikamentöse Behandlung erforderlich. Diese
könne nur unter geschlossenen Bedingungen erfolgen. Wegen der erheblichen
Eigengefährdung sei eine Fixierung und Zwangsmedikation erforderlich. Mit Beschluss
vom 18.02.2009 hat das Amtsgericht m die geschlossene Unterbringung der Betroffenen
bis längstens 01.04.2009 ohne Anhörung vorläufig genehmigt und die Entscheidung für
sofort wirksam erklärt. In den Gründen des Beschlusses wird ausgeführt: "Nach der
Stellungnahme der Stationsärztin aa vom 17.02.2009 leidet Frau x an einer emotional
instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ. Die notwendige ärztliche
Behandlung kann wegen der fehlenden Einsichtsfähigkeit der Betroffenen nur in einer
geschlossenen Einrichtung erfolgen. Hiervon ist nach dem ärztlichen Zeugnis der
Sachverständigen und dem sonstigen Ermittlungsstand mit so großer Sicherheit
auszugehen, dass die dringend gebotene Unterbringung auch schon vor einer
Anhörung der Betroffenen zu genehmigen war. Die Anhörung wird unverzüglich
nachgeholt." Mit Verfügung vom 18.02.2009 ordnete der zuständige
Vormundschaftsrichter die Anhörung der Betroffenen durch den ersuchten Richter des
Amtsgerichts y an. Diese erfolgte unter dem 25.02.2009. Mit Schriftsatz vom 04.03.2009
hat die Betroffene über ihre Verfahrenspflegerin Beschwerde gegen die
Unterbringungsanordnung eingelegt. In dem Schriftsatz führt die Verfahrenspflegerin
aus, die Betroffene beanstande, dass die richterliche Anhörung so kurz gewesen sei
und erst eine Woche nach der Unterbringung stattgefunden habe; zudem sei auch das
Vorliegen einer Genehmigung der erheblichen Fixierungsmaßnahme nicht bekannt.
3
II.
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Die sofortige Beschwerde der Betroffenen ist gemäß §§ 70 m Abs. 1, 70 Abs. 1 S. 2 Nr.
1 b und Nr. 2, 70 g Abs. 3 S. 1 FGG statthaft und zulässig. In der Sache führt der
Rechtsbehelf zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur
Zurückverweisung an das Amtsgericht m, das erneut zu prüfen hat, ob die
Unterbringung der Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung, ihre
Zwangsmedikation sowie die zeitweise Beschränkung der Freiheit der Betreuten durch
Fixierungsmaßnahmen zu genehmigen ist.
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Nach § 1906 Abs. 1 BGB ist die Genehmigung der Unterbringung eines betreuten
Betroffenen zulässig, wenn sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil aufgrund
einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten
die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden
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zufügt, oder eine Heilbehandlung erforderlich ist, die ohne die Unterbringung nicht
durchgeführt werden kann und der Betreute aufgrund einer psychischen Krankheit oder
geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht
erkennen oder nach dieser Ansicht handeln kann. Verfahrensmäßig kann das
Vormundschaftsgericht eine solche Entscheidung gemäß § 70 h Abs. 1 und 2 FGG als
vorläufige Unterbringungsmaßnahme einstweilen auf die Dauer von maximal 6 Wochen
anordnen. Nach entsprechender Anwendung des § 69 f. Abs. 1 FGG müssen hierfür ein
ärztliches Zeugnis über den Zustand des Betroffenen vorliegen und weiter dringende
Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für eine solche
Maßnahme gegeben sind und mit einem Aufschub Gefahr verbunden wäre. Hierbei
muss der Betroffene vor Erlass der einstweiligen Anordnung grundsätzlich persönlich
angehört werden (§§ 70 h Abs. 1 S. 2, 69 f. Abs. 1 S. 1 Nr. 4 FGG). Lediglich bei Gefahr
im Verzug ist die Verfahrensgarantie des § 69 f. Abs. 1 Nr. 4 FGG eingeschränkt: Die
einstweilige Anordnung kann in diesem Fall bereits vor der persönlichen Anhörung des
Betroffenen erlassen werden; jedoch sind die Verfahrenshandlungen unverzüglich
nachzuholen. Das Gesetz gestattet also nur eine zeitliche Verschiebung dieser
Verfahrenshandlungen. Das Gebot, den Betroffenen vor Erlass einer einstweiligen
Anordnung grundsätzlich mündlich anzuhören, gehört nämlich zu den bedeutsamen
Verfahrensgarantien, deren Beachtung Artikel 103 Abs. 1 Grundgesetz fordert und mit
grundrechtlichem Schutz versieht (vgl. Kayser in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15.
Auflage, § 69 f., Rdnr. 13 m.w.N.). Abweichend von § 70 c S. 4 FGG kann hierbei nach §
69 f. Abs. 1 S. 2 FGG die Anhörung des Betroffenen zwar auch durch einen ersuchten
Richter erfolgen. Diese Ausnahmebestimmung dient aber nur dem Zweck, unnötige
Zeitverluste für die nur übergangsweise geltende eilbedürftige Entscheidung zu
vermeiden (vgl. Kayser in Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., § 69 f., Rdnr. 11). Gefahr im
Verzug besteht hierbei nur dann, falls mit dem Aufschub der Anordnung Gefahr
verbunden wäre.
Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall war hier die vorläufige
Genehmigung der geschlossenen Unterbringung der Betroffenen gleich in mehrfacher
Hinsicht verfahrensfehlerhaft.
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Der Antrag der Betreuerin auf vormundschaftliche Genehmigung der geschlossenen
Unterbringung ist ausweislich des Posteingangsstempels der Briefannahmestelle des
Amtsgerichts m per Telefax (Bl. 452 GA) bereits am 17.02.2009 eingegangen, und zwar
nach dem Versendungsvermerk um 13.25 Uhr. Zu diesem Zeitpunkt lag auch das von
der Betreuerin in Bezug genommene Attest der Ärztin aa vom 17.02.2009 dem
Vormundschaftsgericht als Telefaxschreiben (Bl. 450 GA) vor. Die vormundschaftliche
Genehmigung der geschlossenen Unterbringung erfolgte sodann erst am Folgetag, dem
18.02.2009, und zwar ausweislich des auf dem Beschluss befindlichen Vermerks (Bl.
453 GA) "um 15.35 Uhr". Vor diesem Hintergrund drängt sich die Frage auf, wieso
zwischen dem Eingang des Antrages der Betreuerin am Dienstag, den 17.02.2009, und
der Anordnung der Genehmigung am Folgetag mehr als 24 Stunden Zeitablauf liegen
konnten, wenn die Sache nach der Einschätzung des Vormundschaftsrichters
gleichzeitig so eilbedürftig war, dass mit dem durch seine persönliche Anhörung der
Betroffenen verbundenen zeitlichen Aufschub Gefahr für diese verbunden gewesen
wäre. Tatsächlich bestand eine solche besondere Eilbedürftigkeit, die hier die vorherige
persönliche Anhörung der Betroffenen entbehrlich machte, auch nicht. Gerichtsbekannt
ist die Entfernung zwischen dem Amtsgericht m und dem St. nx in y für den
Vormundschaftsrichter mit dem Dienstwagen in weniger als einer halben Stunde
Autofahrt zurückzulegen. Damit hätte er jedoch eine persönliche Anhörung der
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Betroffenen jedenfalls noch am Folgetag nach Eingang des Antrags der Betreuerin, also
am 18.02.2009, vornehmen können und müssen, bevor er die angefochtene
Entscheidung - wie geschehen - um 15.35 Uhr zur Geschäftsstelle gab. Dass der
Vormundschaftsrichter am Mittwochmorgen hierbei möglicherweise mit anderen
Dienstgeschäften befasst war, steht dem nicht entgegen. Insoweit hat nämlich die
Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßnahme, mit deren Aufschub Gefahr
verbunden wäre, wegen der Schwere des Eingriffs für den Betroffenen (Artikel 104 Abs.
2 Grundgesetz) Vorrang vor allen anderen Dienstgeschäften.
Erst recht war es verfahrensfehlerhaft, die nach Beschlusserlass vom 18.02.2009
nachgeholte Anhörung nicht durch den zuständigen Vormundschaftsrichter, sondern
den ersuchten Richter des Amtsgerichts y vornehmen zu lassen. Gemäß § 70 c FGG hat
das Gericht den Betroffenen vor einer Unterbringungsmaßnahme persönlich anzuhören
und sich einen unmittelbaren Eindruck von ihm zu verschaffen. Die Vorschrift gilt für alle
Unterbringungsmaßnahmen nach § 70 Abs. 1 S. 2 FGG, also auch für
unterbringungsähnliche Maßnahmen nach § 1906 Abs. 4 BGB, etwa die Genehmigung
der zeitweisen Beschränkung der Freiheit des Betreuten. Bevor das Gericht solche
Maßnahmen trifft, muss es sich von dem Betroffenen einen unmittelbaren Eindruck
verschaffen. Deswegen sollten diese Verfahrenshandlungen nicht durch einen
ersuchten Richter erfolgen (§ 70 c S. 4 FGG). Diese Vorschrift enthält zwar kein
ausdrückliches Verbot der Anhörung durch den ersuchten Richter, besagt aber als
Sollvorschrift, die für das Gericht verbindlichen Charakter hat, dass die Anhörung in aller
Regel durch den entscheidenden Richter erfolgen muss, damit dieser sich einen
unmittelbaren Eindruck von dem Betroffenen verschaffen kann; die Anhörung durch den
ersuchten Richter ist damit auf seltene Ausnahmefälle beschränkt (vgl. Kayser in
Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., § 70 c, Rdnr. 7 m.w.N.). Als solche Ausnahme kommt -
wie einleitend angesprochen – zwar in Betracht, dass die Anhörung des Betroffenen
durch den ersuchten Richter erfolgen soll, um für die nur übergangsweise geltende
eilbedürftige Entscheidung unnötige Zeitverluste zu vermeiden. Dieser Ausnahmefall (§
69 f. Abs. 1 S. 2 FFG) lag hier nicht vor.
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Wie bereits erwähnt, beträgt die Fahrtzeit zwischen dem Amtsgericht m als dem
zuständigem Vormundschaftsgericht und dem St. nx y höchstens 30 Minuten. Das heißt
der zuständige Vormundschaftsrichter hätte - wenn nicht schon am Tag der Anordnung
der Genehmigung der Unterbringung - jedenfalls am Vormittag des Folgetages - zum St.
nx in y fahren können und müssen, um sich selbst den gebotenen persönlichen
Eindruck von der Betroffenen zu verschaffen. Stattdessen die Anhörung der Betroffenen
durch den ersuchten Richter anzuordnen, bedeutete: Die Akte wurde auf dem normalen
Dienstweg erst dem Amtsgericht y zugeleitet. Hier bestimmte sodann der ersuchte
Richter Termin zur Anhörung der Betroffenen. Damit waren indessen zwangsläufig
Verfahrensverzögerungen verbunden. Insoweit überrascht es auch nicht, dass hier
zwischen der Anordnung der Genehmigung der Unterbringung der Betroffenen vom
18.02.2009 und ihrer persönlichen Anhörung am 25.02.2009 ein Zeitraum von immerhin
7 Tagen gelegen hat. Ein solcher Zeitverzug ist aber mit der grundgesetzlichen Wertung
des Artikels 104 Abs. 3 Grundgesetz nicht vereinbar. Denn soweit dort vorgeschrieben
ist, dass die einer Straftat verdächtige Person spätestens am Tage nach der Festnahme
dem Richter vorzuführen ist, muss diese Verfahrensgarantie erst recht für einen
Unverdächtigen gelten, bei dem sich aufgrund seiner psychischen Krankheit oder
geistigen oder seelischen Behinderung die Frage stellt, ob er gegen seinen Willen der
Freiheit beraubt werden darf.
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Eine Fahrtzeit von nicht einmal 30 Minuten ist zudem auch kein Gesichtspunkt, der es
dem Vormundschaftsgericht ausnahmsweise erlaubt, von dem Grundsatz abzuweichen,
sich selbst einen unmittelbaren Eindruck von dem Betroffenen zu verschaffen. Ein
entsprechendes Vorgehen bewertet die Kammer generell als so schweren
Verfahrensverstoß, dass er zur Aufhebung der Unterbringungsgenehmigung und zur
Zurückverweisung der Sache zum Zwecke der Neubehandlung zwingt.
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Für die erneute vormundschaftliche Prüfung weist die Kammer im Übrigen bereits jetzt
auf Folgendes hin:
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Im Antrag vom 17.02.2009 hat die Betreuerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die
Betroffene die Einnahme ihrer Medikamente verweigert. In dem in dem Antrag der
Betreuerin in Bezug genommenen Attest der Ärztin aa vom 17.02.2009 ist zudem bereits
angesprochen, dass neben der "Zwangsmedikation" wegen der erheblichen
Eigengefährdung der Betroffenen auch "eine Fixierung" nötig sei.
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Insoweit wird das Amtsgericht neben der Frage der vormundschaftlichen Genehmigung
der geschlossenen Unterbringung zu prüfen haben, ob gemäß den §§ 70 Abs. 1 S. 2 Nr.
1 FGG, 1906 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BGB die Zwangsmedikation der Betroffenen mit
sofortiger Wirkung (§ 70 g Abs. 3 S. 2 FGG) vormundschaftlich zu genehmigen ist und
ob dies entsprechend für die Genehmigung der zeitweisen Beschränkung der Freiheit
der Betreuten gemäß den §§ 1906 BGB, 70 h FGG i.V.m. § 1846 BGB gilt.
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Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 2006, 1277 f.; MDR 2008,
628 f.), der die Kammer folgt, erlaubt § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB unter den darin
genannten Voraussetzungen auch die zwangsweise Behandlung des untergebrachten
Betroffenen gegen dessen natürlichen Willen. Unterbringung und Behandlung stellen
eine Einheit dar. Da eine medizinische Maßnahme nur dann als notwendig im Sinne
von § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB angesehen werden kann, wenn sie rechtlich zulässig ist,
kann der Betreute auf dieser Grundlage nur untergebracht werden, wenn er während der
Unterbringung auch behandelt werden darf. Sähe man die zwangsweise Überwindung
eines der Behandlung entgegenstehenden Willens des Betreuten auch im Rahmen
einer Unterbringungsmaßnahme als unzulässig an, würde der Anwendungsbereich des
§ 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB von vornherein auf die - eher seltenen - Fälle beschränkt, in
denen der Betreute zwar die Notwendigkeit der medizinischen Maßnahme bejaht oder
jedenfalls trotz fehlender Behandlungseinsicht keinen der medizinischen Maßnahme
entgegenstehenden natürlichen Willen manifestiert, in denen er aber nicht die
Notwendigkeit der Unterbringung einsieht. Die Vorschrift kann daher sinnvoll nur dahin
ausgelegt werden, dass der Betreute die notwendigen medizinischen Maßnahmen, in
die der Betreuer zu seinem Wohl eingewilligt hat und derentwegen der Betreute
untergebracht werden darf, unabhängig von seinem möglicherweise
entgegenstehenden natürlichen Willen während der Untersuchung zu dulden hat. Dabei
folgt das Recht, den entgegenstehenden Willen des Betroffenen durch Zwang zu
überwinden, nicht automatisch aus der Genehmigung der Unterbringung nach § 1906
Abs. 1 Nr. 2 BGB. Das Vormundschaftsgericht muss die Behandlung gegen den Willen
des Betroffenen vielmehr in dem Beschluss möglichst präzise ansprechen (vgl. auch
Landgericht Aachen, Beschluss vom 6. Juni 2006, Az: 3 T 211/06). Hier hat es
zusätzlich die von dem Betreuten zu duldende Behandlung so präzise wie möglich
anzugeben, weil sich nur aus diesen Angaben der Unterbringungszweck sowie Inhalt,
Gegenstand und Ausmaß der von dem Betreuten zu duldenden Behandlung
hinreichend konkret und bestimmbar ergeben; dazu gehören bei einer Behandlung
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durch Verabfolgung von Medikamenten in der Regel auch die möglichst genaue
Angabe des Arzneimittels oder des Wirkstoffs und deren (Höchst-)Dosierung sowie die
Verabreichungshäufigkeit; insoweit kann es sich empfehlen, vorsorglich auch alternative
Medikation für den Fall vorzusehen, dass das in erster Linie vorgesehene Medikament
nicht die erhoffte Wirkung hat oder vom Betreuten nicht vertragen wird (vgl. BGH NJW
2006, 1277 f.).
Der Genehmigung der Verabreichung einer Zwangsmedikation hat nach der
höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH a.a.O.) eine strenge
Verhältnismäßigkeitsprüfung voranzugehen, da auch dem psychisch Kranken in
weniger gewichtigen Fällen die "Freiheit zur Krankheit" bleibt. Der drohende
Gesundheitsschaden muss stets so gewichtig sein, dass er den mit der beabsichtigten
Unterbringungsmaßnahme verbundenen Freiheitseingriff zu rechtfertigen vermag. Für
den Bereich einer neuroleptischen Medikation als notwendiger Heilbehandlung muss
dabei in jedem Einzelfall eine therapeutische Indikation bestehen und der mögliche
therapeutische Nutzen der Behandlung gegen die Gesundheitsschäden abgewogen
werden, die ohne die Behandlung entstehen würden. Dabei sind auch die negativen
psychischen Auswirkungen der Unterbringung auf den Betroffenen in die Abwägung
einzubeziehen. Insoweit liegt auf der Hand, dass ein besonders strenger
Prüfungsmaßstab anzulegen ist, wenn mit der Unterbringungsmaßnahme nicht nur ein
Freiheitseingriff verbunden ist, sondern die Freiheitsentziehung mit einer
Zwangsbehandlung des Betroffenen - deren Zulässigkeit vorausgesetzt - kombiniert
werden soll. Dies folgt schon daraus, dass in diesem Falle nicht nur die Unterbringung
und ihre Dauer, sondern auch der mit der Zwangsbehandlung verbundene Eingriff und
dessen Folgen in die gebotene Güterabwägung nach dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit einzubeziehen sind. Bei der Prüfung, ob eine - insbesondere
längerfristige - Behandlung eines untergebrachten Betroffenen unter Zwang dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch entspricht, werden an die Gewichtung des
ohne Behandlung drohenden Gesundheitsschadens, aber auch an die Heilungs- und
Besserungsprognose strengere Anforderungen zu stellen sein. Dies legt gerade bei der
Behandlung psychischer Erkrankungen eine besonders kritische Prüfung des
therapeutischen Nutzens einer nur unter Zwang durchgeführten Medikation nahe (vgl.
BGH NJW 2006, 1277 m.w.N.).
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Die zeitweise Beschränkung der Freiheit der Betreuten durch Fixierung ist weiter eine
unterbringungsähnliche Maßnahme im Sinne des § 1906 Abs. 4 BGB, die durch den
Betreuer mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts veranlasst werden kann, wenn
sie zum Wohle des Betreuten erforderlich ist, weil aufgrund einer psychischen Krankheit
oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er
sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt. Auch die Erteilung
dieser Genehmigung erfordert dabei ein ärztliches Zeugnis (§ 70 e FGG), die Anhörung
des Betroffenen (§ 70 c FGG) sowie rechtliches Gehör für die am Verfahren Beteiligten
(§ 70 d FGG).
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Die Sache ist damit zur erneuten Behandlung an das Amtsgericht zurückzuverweisen,
damit es auf der Grundlage der vorgenannten Vorgaben die Fragen der
vormundschaftlichen Genehmigung der geschlossenen Unterbringung der Betreuten,
ihrer Zwangsmedikation und ihrer Fixierung erneut prüft.
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